Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 23 ZB 17.31944

published on 02/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 23 ZB 17.31944
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 17.33808, 15/11/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30487 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH a.a.O., juris Rn. 2). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung zur Klärung der als grundsätzlich im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG behaupteten Fragen (unter 1. des Antragsschriftsatzes), „ob im Fall des Geschwisterasyls die Formulierung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, dahingehend zu verstehen ist, dass der Bestand der Familie jedenfalls insofern unverändert sein muss, als der das Familienasyl begehrende Geschwisterteil und der stammesberechtigte [gemeint ist wohl: stammberechtigte] Geschwisterteil bereits im Verfolgerstaat Mitglied dieser Familie gewesen sein müssen, also dort zusammen lebten, oder ob es genügt, dass überhaupt eine Familie im Verfolgerstaat existiert hat und weiter existiert und bei einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen eine fortbestehende familiäre Beziehung mit im Ausland lebenden Familienangehörigen existiert. Anders formuliert: Kann der in Deutschland geborene Geschwisterteil Familienasyl von in Deutschland geborenen Geschwistern ableiten, wenn die familiäre Bindung zu der Familie im Herkunftsstaat dergestalt ist, dass die in Deutschland lebenden Halbgeschwister vermittels ihrer gemeinsamen Mutter in Somalia Halbgeschwister haben“ und (unter 2. auf Seite 4 letzter Absatz des Antragsschriftsatzes), „ob Familienasyl in Form des Geschwisterasyls voraussetzt, dass die geschwisterliche Beziehung bereits im Verfolgerstaat bestanden haben muss - also in Deutschland nachgeborene Kinder vom Geschwisterasyl ausgeschlossen sind - oder nicht“. Zur Begründung bringt der Kläger zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des Geschwisterasyls verneint, weil die Familie schon in dem Staat bestanden haben müsse, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, woraus das Verwaltungsgericht folgere, die stammberechtigten Geschwister und der Kläger hätten bereits im Heimatland miteinander im Familienverband leben müssen. Dem tritt der Kläger insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (U.v. 19.5.2017 - A 3 K 3301/16) entgegen.

Der erste Teil der ersten Frage (unter 1. in der Antragsschrift) und die zweite Frage (unter 2. in der Antragschrift) würden sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weshalb der Antrag aus diesem Grund wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit bzw. fehlender Klärungsfähigkeit abzulehnen ist. Der zweite der Teil der ersten Frage dagegen ist auf Grund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 (20 B 18.30332 - juris, insbesondere Rn. 26) bereits geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig.

a) Die Frage, wie vor dem Hintergrund der Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der hier wegen § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG anwendbar ist, auf die Regelung (u.a. auch) des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG die Frage zu beantworten ist, ob die geschwisterliche Lebensgemeinschaft zwischen dem stammberechtigten Geschwister und dem Asylbewerber, der seine (hier) Flüchtlingsschutzberechtigung von seinem anerkannten Geschwister ableiten will, bereits im Herkunftsland bestanden haben muss (mit der Folge, dass hier geborene stammberechtigte Geschwister das Familienasyl nicht vermitteln bzw. hier geborene Asylbewerber das Familienasyl nicht beanspruchen könnten), oder ob auch hier geborene Geschwister unter diese Regelung fallen, würde sich in einem Berufungsverfahren im vorliegenden Fall so nicht stellen bzw. wäre hier nicht entscheidungserheblich.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von demjenigen, der der im Wesentlichen zur Begründung des Zulassungsantrags herangezogenen Entscheidung des VG Sigmaringen zu Grunde liegt (U.v. 19.5.2017 - A 3 K 3301/16 - juris, insbesondere Rn. 24 f.; vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), U.v. 9.10.2018 - A 1 K 3294/17 - juris Rn. 21; vgl. außerdem VG Stuttgart, U.v. 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 - juris Rn. 13 f.; OVG Münster, B.v. 25.8.2017 - 11 A 687/17.A - juris Rn. 9 f.). Anders als dort, wo es um eine bereits im Herkunftsland aus Vater und Mutter des Klägers bestehende Familie ging, geht es hier um die Konstellation, dass der in Deutschland geborene Kläger den begehrten Flüchtlingsschutz von zwei ebenfalls in Deutschland geborenen Töchtern der Mutter des Klägers ableiten will, wobei der Kläger und die beiden Mädchen unterschiedliche Väter haben, während die noch in Somalia lebenden weiteren Halbgeschwister des Klägers wiederum einen anderen Vater haben. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Sachverhalte wären der erste Teil der ersten Frage und die zweite Frage in einem Berufungsverfahren so nicht entscheidungserheblich. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich insofern nicht ausreichend damit auseinander, ob es - weitergehend zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VG Sigmaringen zu Grunde liegt - ausreicht, dass nur und ausschließlich die Mutter Trägerin der familiären Verbindung ist, obwohl es hier nicht wie im Fall, der dem Urteil des VG Sigmaringen zu Grunde lag, um eine „Restfamilie“ (VG Sigmaringen, a.a.O., juris Rn. 25) geht, sondern allenfalls um einen „einzelnen Teil“ einer ehemaligen Familie, unabhängig davon, dass in einer Konstellation wie der hier vorliegenden nicht nur keine geschwisterliche Lebensgemeinschaft bestanden hat (was bei hier geborenen Kindern als Asylbewerber bzw. Stammberechtigte denknotwendig nicht sein kann), sondern auch nie eine familiäre Lebensgemeinschaft einer Familie bestanden hat, der mehr Familienmitglieder als die Mutter angehört haben.

b) Die Frage dagegen, ob es für die Bejahung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG ausreicht, dass für einen von einem (Halb-) Geschwister abzuleitenden Familienflüchtlingsschutz als einziges Bindeglied ein gemeinsamer Elternteil existiert, die sich aus dem zweiten Teil der ersten Fragestellung in der Antragsschrift ergibt, führt deswegen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil diese Frage bereits geklärt ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2018 (- 20 B 18.30332 - juris Rn. 26; vgl. auch OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 29) zu einem Sachverhalt, der insofern dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist (die Ableitung des Familienasyls soll dort zwar nicht von einem Geschwister, sondern von einem Kind erfolgen, der Umstand, dass lediglich ein Elternteil die einzige Person ist, die als familiäres Bindeglied in Frage kommt, ist dagegen wie hier), entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn nur ein Elternteil das Bindeglied in diesem Sinne darstellt. So liegt auch der vorliegende Fall, der Kläger ist nicht in eine Familie hineingeboren, worden, die bereits im Heimatland bestanden hat, sondern in eine Familie, die erst in Deutschland entstanden ist. Dieses Ergebnis beruht darauf, dass das Gesetz - unabhängig von der Frage, ob Geschwisterasyl bei hier geborenen Kindern von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. hierzu die obigen Rechtsprechungsnachweise sowie (dafür) Hailbronner, AuslR, 86. Akt., AsylG § 26 Rn. 53e; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 38; Günther in: BeckOK AuslR, Stand 1.2.2019, § 26 Rn. 23d; (dagegen) Bergmann in: ders./Dienelt, AuslR, AsylG § 26 Rn. 16; Schröder in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, AsylG § 26 Rn. 28) - wegen der Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (auch) auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls eine Familie i.S.v. Art. 2 Buchst. j) RiL 2011/95/EG voraussetzt, wiederum unabhängig davon, dass die Erweiterung in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf Geschwister ohnehin über den unionsrechtlichen Familienbegriff, der die Geschwister nicht enthält, hinausgeht (vgl. hierzu Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 34).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 26/04/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2017 wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Geri
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.