Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2018 - 22 ZB 18.1562

published on 27/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2018 - 22 ZB 18.1562
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, das seine Anfechtungsklage gegen diese Untersagung abgewiesen hat.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 hat die Beklagte unter Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 4 des Bescheidtenors) dem Kläger die Ausübung des zum 16. Juli 2013 angemeldeten Gewerbes „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ untersagt (Nr. 1), die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe erweitert (Nr. 2) und den Kläger zur Einstellung des genannten Gewerbes sowie seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma „J. (haftungsbeschränkt)“ - nachfolgend: Firma J - spätestens mit Ablauf des zehnten Tags nach Unanfechtbarkeit der Untersagung aufgefordert (Nr. 3). Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der als Kapitalgesellschaft ins Handelsregister eingetragenen Firma J, deren Geschäftsgegenstand der Eintragung zufolge dem vorgenannten untersagten Gewerbe ähnelt.

Dem angefochtenen Bescheid liegen eine Mitteilung des Finanzamts München - Abteilung Erhebung - vom 1. Oktober 2015, eine Recherche der Beklagten im Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis) vom 26. November 2015 und eine weitere, vom Finanzamt am 11. Februar 2016 erstellte Auflistung der Steuerschulden des Klägers zugrunde. Diesen Quellen zufolge entstanden schon bald nach der Aufnahme des im Juli 2013 angemeldeten Gewerbes des Klägers Umsatzsteuerrückstände und erhöhte sich die Steuerschuld des Klägers - auch weil dieser keine freiwilligen Zahlungen leistete und Verspätungszuschläge anfielen - bis zum Bescheidserlass auf 11.900 €; die Höhe der Steuerschuld beruht z.T. auf Schätzungen. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts blieben den Akten zufolge erfolglos. Der Kläger war mit acht Einträgen im Vollstreckungsportal - Schuldnerverzeichnis - erfasst („Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“).

Die gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung erhobene Anfechtungsklage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass er sein Gewerbe schon mit Wirkung vom 28. Februar 2014 abgemeldet habe und dass die vermeintlichen Steuerschulden ausschließlich auf Schätzungsbescheiden beruhten, die Zeiträume nach Abmeldung des Gewerbes beträfen. Der Kläger habe sich beim Finanzamt um eine Aufhebung der Schätzungsbescheide bemüht; im Fall der Aufhebung bestünden keine Steuerrückstände mehr. Zur Aufklärung des Sachverhalts „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ würden die vermeintlichen Gläubiger ermittelt.

Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger vergeblich Prozesskostenhilfe für seinen Anfechtungsprozess beantragt (zuletzt BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 2. Mai 2018 abgewiesen.

Gegen das am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 12. August 2018 begründet.

Die Beklagte hat sich noch nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Äußerung der Beklagten entschieden werden, weil sich bereits aus dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des 22. August 2018 geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Der Kläger macht ausdrücklich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 1). Er meint, das Verwaltungsgericht weiche mit dem angegriffenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2003 (6 C 10.03 - juris) ab. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 – Rn. 24).

1.1. Der Kläger hat vorliegend über fast vier Seiten (in seinem Schriftsatz vom 12.8.2018) die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nahezu vollständig zitiert (beginnend ab Rn. 17 bis zum Ende einschließlich Rn. 27). Er hat aber nicht vermocht, herauszuarbeiten, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht angewandt hat, abgewichen ist. Tatsächlich liegt eine solche Abweichung hier gerade nicht vor. Die entscheidende Aussage und zugleich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Aufhebung des mit der Revision angegriffenen Urteils hat die (auch im amtlichen Leitsatz ausgedrückte) Rechtsauffassung zum Inhalt, dass eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich voraussetzt, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist, wogegen eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes nicht gleichsteht und - im dortigen Fall - die Anmeldung eines Gewerbes lediglich Indizwirkung habe. Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

Von dem vom Bundesverwaltungsgericht angewandten Rechtssatz, wonach es auf die tatsächliche Ausübung (oder Nicht-Ausübung) eine Gewerbes, nicht aber auf dessen - ggf. den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende - An- oder Abmeldung ankomme, ist hier das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, sondern hat diesen Rechtssatz gerade angewandt. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem nicht nur auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen (vgl. den Abdruck des angegriffenen Urteils - UA - S. 7 Mitte). Es hat auch inhaltlich an mehreren Stellen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Fall des Klägers abgestellt und ausgeführt, dass eine - anzunehmende - tatsächliche Gewerbeausübung durch eine (nur behauptete, aber nicht belegte) Gewerbeabmeldung bereits im Februar 2014 sowie durch eine nach Bescheidserlass vorgenommene rückwirkende Gewerbeabmeldung nicht in Frage gestellt werden könnte (z.B. UA S. 8 unten).

Unterschiede des vorliegenden Falls zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bestehen allerdings darin, dass es dort zum einen um eine im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehende Gewerbeanmeldung ging (das angemeldete Gewerbe war zwar beabsichtigt, aber niemals aufgenommen worden), nicht aber - wie hier - um die Abmeldung eines (jedenfalls über einen gewissen Zeitraum) unstreitig tatsächlich ausgeübten Gewerbes, und dass im dortigen Fall außerdem gerichtlich festgestellt (also - anders als vorliegend - gerade unzweifelhaft) war, dass das Gewerbe tatsächlich nie ausgeübt worden war. Diese Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind beachtlich. Sie sind aber Unterschiede im Sachverhalt; solche begründen nicht ohne weiteres eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

1.2. Innerhalb des Abschnitts, in dem der Kläger den Berufungszulassungsgrund der Divergenz geltend macht (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 1), bemängelt er u.a., dass das Verwaltungsgericht „ohne weitere Sachaufklärung“ davon ausgegangen sei, dass sich der Kläger durch eine Scheinabmeldung einem drohenden Gewerbeuntersagungsverfahren habe entziehen wollen. Er führt an, dass die schlichte Einstellung des Gewerbes (anstelle einer Veräußerung des Unternehmens) schon wegen der selbst vom Finanzamt geschätzten geringen Umsätze die einzig sinnvolle Lösung gewesen sei, dass er aber die Gewerbeeinstellung (also den Beweis dafür, dass etwas nicht getan werde) lediglich mit Erklärungen beweisen könne, wogegen es der Beklagten obliege zu beweisen, dass der Kläger das Gewerbe nicht aufgegeben habe. Diesen Beweis hätte die Beklagte nach Ansicht des Klägers durch den Nachweis eines einzigen Auftrags in der Zeit nach der angezweifelten Gewerbeabmeldung vom 28. Februar 2014 führen können; solche Aufträge habe es aber - weil das Gewerbe eingestellt gewesen sei - nicht gegeben. Gegenteilige Anhaltspunkte habe die Beklagte selbst in den zwei Jahren nicht aufgezeigt, die seit dem Bescheidserlass vergangen seien. Außerdem sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass der Kläger sein Gewerbe nicht mehr ausübe. Ihr sei nämlich bekannt, dass der Kläger als Geschäftsführer der Firma J in Vollzeit tätig sei und nicht daneben noch ein Gewerbe führen könne. Mit diesem Umstand habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 12.8.2018 S. 6 und 7).

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Dies gilt auch, wenn man seine Ausführungen nicht nur dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuordnet, sondern in ihnen auch - sinngemäß - die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und/oder des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder der fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehen wollte (den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger immerhin insofern angesprochen, als er - ohne weitere Ausführungen - diese Vorschrift ganz am Ende seiner Ausführungen im Abschnitt 2 genannt hat).

1.2.1. Zutreffend ist für sich genommen der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung die Beweislast trägt, mithin auch dafür, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003, - 6 C 10.03 - juris Rn. 22) das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist. Für die Richtigkeit der Annahme, ein Gewerbe werde ausgeübt, können aber auch Indizien sprechen; dies gilt vor allem dann, wenn es keine gegenteiligen Indizien gibt. So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die ihm bekannte aktenkundige Tatsachenlage für ausreichend gehalten, um sich seine Überzeugung dahingehend bilden zu können, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung und entgegen der nach Bescheidserlass vorgelegten „Kopie“ eines Schreibens - nicht bereits am 28. Februar 2014 eine Gewerbeabmeldung persönlich in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen habe (die nach Angabe der Beklagten dort aber nicht auffindbar sei), sondern dass diese Behauptung lediglich eine Schutzbehauptung sei und ebenso wie die mit Schreiben vom 23. Februar 2016 vorgenommene rückwirkende Gewerbeabmeldung zum 28. Februar 2014 bezwecke, gegen die am 11. Februar 2016 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung vorgehen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidend davon leiten lassen, dass zum einen nicht hinreichend belegt sei, dass die Anzeige der Gewerbeabmeldung bereits vor Erlass des Bescheids erfolgt sei, und zum andern der Kläger im Anhörungsverfahren nicht klargestellt habe, dass er das Gewerbe, das untersagt werden sollte, schon seit langem nicht mehr betreibe, obwohl sich eine solche Klarstellung für den Fall, dass das Gewerbe eingestellt worden sei, aufgedrängt hätte und der Kläger in der (ihm nachweislich zugegangenen) Anhörung ausdrücklich zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgefordert worden sei. Auch gegenüber der IHK, die ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe, habe der Kläger keine Gewerbeeinstellung erwähnt. Selbst in Bezug auf die im Wesentlichen erst nach der behaupteten Betriebsaufgabe zum 28. Februar 2014 stetig aufgelaufenen bzw. fällig gewordenen Steuerrückstände einschließlich Verspätungszuschläge sei der Kläger erst nach Bescheidserlass tätig geworden, obwohl ihm die Bedeutung der Angelegenheit nicht zuletzt aufgrund des Pfändungsversuchs des Finanzamts vom 11. Juni 2015 habe bewusst sein müssen.

1.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass dem Verwaltungsgericht vorgeworfen werden kann, es habe eine gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen oder es habe sich seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtsfehlerhaft gebildet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher nachprüfbaren Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufgedrängt hätte. Der Kläger hat sich nicht einmal zu derjenigen Frage auch nur geäußert, die schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - angesprochen hat und die ganz offensichtlich auf der Hand liegt: Nämlich die Frage, weshalb der Kläger weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber der IHK noch auf die Anhörung durch die Beklagte hin die jetzt behauptete Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auch nur mit einem Wort erwähnt, sondern die Nichtausübung des Gewerbes erst dann geltend gemacht hat, als die erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt worden war. Für eine solche Erklärung hätte aller Anlass bestanden. Insbesondere dem Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2015 (das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.12.2015 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde) ist sehr deutlich zu entnehmen, dass das angemeldete Gewerbe „Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen“ Anlass und vorrangiger Gegenstand der beabsichtigten Gewerbeuntersagung ist (vgl. den ersten Absatz des Schreibens nach der Eingangsgrußformel), dass aber der Kläger darüber hinaus auch mit der Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die „Geschäftsführer- und Betriebsleitertätigkeit einer Firma“ sowie auf jegliche selbständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe rechnen müsse (S. 2 Mitte des Anhörungsschreibens) und dass er im eigenen Interesse mitteilen solle, falls er keine gewerbliche Tätigkeit als Einzelgewerbetreibender mehr ausübe (letzter Absatz vor der Schlussgrußformel).

1.3. Der Kläger bemängelt innerhalb des Abschnitts, der sich mit dem Berufungszulassungsgrund der Divergenz befassen soll, die Beklagte habe in Wirklichkeit gewollt, dass der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer für die Firma J tätig sei. Pflichtverstöße aus dieser Tätigkeit seien aber weder vorgetragen noch belegt. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Tatsache nicht auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 12.8.2018 S. 7 Mitte). Darin mag - bei großzügigem Verständnis - sinngemäß die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, einer unzureichenden Urteilsbegründung oder eines Verfahrensmangels liegen.

Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich in prozessual zulässiger Weise gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung der Beklagten im angefochtenen Bescheid angeschlossen und nur ergänzende Ausführungen gemacht; einer ausdrücklichen Befassung mit allen entscheidungserheblichen Erwägungen bedurfte es in den Entscheidungsgründen nicht. Davon abgesehen ist die Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nicht davon abhängig, dass der Gewerbetreibende auch in den von dieser erweiterten Untersagung betroffenen Betätigungen Pflichtverstöße begangen hat. Vielmehr können Unzuverlässigkeitsgründe von solcher Art sein, dass sie sich gewerbeübergreifend praktisch auf alle Gewerbebetätigungen auswirken; bei ungeordneten Vermögensverhältnissen und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist dies häufig der Fall. Einen solchen Fall haben hier die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht angenommen (vgl. UA S. 3 unten, S. 4 oben, S. 7 oben). Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander.

2. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 2).

2.1. Hierzu führt er an, die „angeblichen Steuerschulden“ des Klägers beruhten nur auf Schätzungsbescheiden, die vom Kläger abgegebenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 habe das Finanzamt (mit Schreiben vom 31.7.2017) dagegen nicht mehr akzeptiert. Außerdem verstoße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn der Kläger seine jetzige Tätigkeit als Geschäftsführer aufgeben müsse und seine Existenzgrundlage verliere, weil das Finanzamt ohne Not die Änderung der Schätzungsbescheide ablehne und somit einen unrichtigen Sachverhalt zur Grundlage der Gewerbeuntersagung mache. Auch mit diesen Umständen setze sich das angegriffene Urteil nicht auseinander (Schriftsatz vom 12.8.2018 Nr. 2).

Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof gerade in dem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - (Rn. 10) ausgeführt, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art „Missverständnis“ hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen „mit heilender Wirkung“ auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte. Vielmehr sind Steuerschulden, die „nur“ auf Schätzbescheiden beruhen, ebenso verbindlich und vom Steuerpflichtigen zu bezahlen wie solche Steuerschulden, die auf einer Steuererklärung oder auf einer amtlichen Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen.

2.2. Der Einwand des Klägers, die erweiterte Gewerbeuntersagung verletze das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, verfängt gleichfalls nicht. Zum einen hindert der angegriffene Bescheid den Kläger nicht an der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 04/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründ
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.