Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 22 ZB 17.1255

published on 24/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 22 ZB 17.1255
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt – vom 8. September 2016, mit dem ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass in seinem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten dieser dort aufgestellten Geräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder Nutzern und für die Überprüfung dieser Geräte anwesend sei.

Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-VerordnungUVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten vorliege.

2. Den zugleich mit Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 10. November 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409). Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen; vorausgegangen war ein Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2017, gegen den der Kläger mündliche Verhandlung beantragt hatte.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4. Mai 2017 beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten zum Beschwerdeverfahren des Klägers (22 CS 16.2409) und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung vom 20. Juli 2017 (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) offensichtlich nicht ergibt, dass einer der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Nach Ansicht des Klägers sei das Urteil im Ergebnis deswegen falsch, weil - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - eine ganztägige Anwesenheitspflicht von Fachpersonal im streitgegenständlichen Sonnenstudio wegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV nicht bestehe (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 2 unten).

1.1. Insoweit bemängelt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht das Argument des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger mit einem anderen Betreiber, Herrn B., noch weitere Sonnenstudios in den Kommunen E., G. und P. betreibe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das auf eine solche Kooperation abstelle, arbeite er aber nur bei der Gewerbefläche in Bayreuth mit Herrn B. in dieser Weise zusammen (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 3 Mitte).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder im angegriffenen Urteil noch zuvor im Gerichtsbescheid Ausführungen zu etwaigen, mit dem Kläger beim Betrieb von Sonnenstudios kooperierenden Geschäftsleuten oder zu Orten, an denen solche Sonnenstudios stehen sollen, gemacht. Derartige Ausführungen hat das Verwaltungsgericht lediglich mittelbar dadurch zum Inhalt seiner Entscheidungsgründe gemacht, dass es auf die Gründe seines eigenen Eilbeschlusses (B.v. 10.11.2016 – B 2 S 16.701) und der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.12.2016 – 22 CS 16.2409) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat (Urteilsabdruck - UA - S. 3, Gerichtsbescheids-Abdruck - GB - vom 20.2.2017, S. 6 Mitte). Zum diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat indes schon der Verwaltungsgerichtshof auf S. 5 seines Beschlusses, mit dem er die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409), ausgeführt, dass eine solche Kooperation des Klägers - unabhängig davon, ob sie wirklich besteht - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder allein noch zuammen mit anderen Gründen entscheidungstragend gewesen ist; im genannten Beschluss heißt es:

„1.4. Soweit der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe tatsachenwidrig darauf abgestellt, dass der Antragsteller zusammen mit Anderen weitere Sonnenstudios nicht nur in B., sondern auch in drei anderen Kommunen (in E., G. und P.) betreibe (Schriftsatz vom 15.12.2016, S. 3 unten), kann er damit nicht durchdringen. Zum Einen legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz die – behauptete – falsche Annahme des Verwaltungsgerichts haben soll, zum Andern hat das Verwaltungsgericht hierauf überhaupt nicht abgestellt, sondern das Betreiben weiterer Sonnenstudios durch den Antragsteller nur indirekt erwähnt, nämlich in Teil I der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2016 innerhalb der Wiedergabe der Begründung des Bescheids vom 8. September 2016“.

1.2. In rechtlicher Hinsicht besteht die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch den Kläger darin, dass er - zwar mit anderen Formulierungen als zuvor, inhaltlich aber ohne neuen Tatsachenvortrag oder neue rechtliche Erwägungen - dieselben Einwände wie in den vorangegangenen Verfahren erhebt. Sie richten sich gegen die - vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409) nicht beanstandete - Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger gewählte - von ihm so genannte - „Mehrbetreiberlösung“ (in einem einzigen Raum stehen mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte, die aber nicht von einem einzigen Betreiber betrieben werden) als Versuch der Umgehung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV anzusehen ist und dass daher vorliegend von einem Sonnenstudio („Aufstellungsort“ im Sinn des § 4 Abs. 2 UVSV) mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten auszugehen ist mit der Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 UVSV für diesen Betrieb nicht gilt.

Die vom Kläger gegen diese Ansicht geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht. Der Kläger verkennt nach wie vor, dass die Unterscheidung zwischen Orten einerseits, an denen höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt sind, und Orten mit mehr als zwei solcher Geräte andererseits auf einer zulässigen typisierenden Wertung des Verordnungsgebers beruht und dass dieser Wertung die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde liegt, die erstgenannten Orte würden in der Regel von „Gelegenheitsbesuchern“ aufgesucht, die letztgenannten - als „klassische Sonnenstudios“ zu bezeichnenden Orte - dagegen typischerweise von solchen Kunden, die sich der künstlichen UV-Strahlung häufig und regelmäßig aussetzen und daher in besonderem Maß gesundheitsgefährdet sind. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 56 bis 59 unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BR-Drs. 825/10, S. 57) grundlegend ausgeführt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BVerwG, B.v. 18.1.2016 - 8 B 11.15). Es kommt demzufolge nach den Zielen, die den Verordnungsgeber geleitet haben, in denen also der Schutzzweck der erlassenen Norm (§ 4 UVSV) zu sehen ist, darauf an, “dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt“ (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - Rn. 17). Räumlichkeiten mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten gehören demzufolge nach der Wertung des Verordnungsgebers typischerweise zu den Sonnenstudios in diesem Sinn. Soweit diese Wertung generalisierende und pauschalisierende Elemente enthält, ist hiergegen vorliegend nichts zu erinnern (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 59).

Alle vom Kläger eingewandten Umstände, aufgrund derer sein Betrieb als ein solcher mit nur zwei UV-Bestrahlungsgeräten anzusehen sein soll, können - angesichts der genannten Schutzziele und der Wertung des Verordnungsgebers - die Sichtweise des Klägers nicht rechtfertigen. Unerheblich ist demnach entgegen der Ansicht des Klägers, ob die vorhandenen mehreren UV-Bestrahlungsgeräte von einem einzigen oder von mehreren Unternehmern betrieben werden (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 2 unten), ob und in welchem Ausmaß eine wirtschaftliche Trennung des gemeinsamen Betriebs auf mehrere - wirtschaftlich gesehen - einzelne „Betreiber“ rechtlich und technisch überhaupt möglich ist und ob sie im konkreten Fall wirklich stattfindet (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 8 und 9), ob die „Mehrbetreiberlösung“ für Kunden deutlich oder gar nicht erkennbar gemacht werden kann (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 3 oben) und ob der Betrieb eines Sonnenstudios (oder mehrerer aufgestellter UV-Bestrahlungsgeräte) im Haupt- oder als Nebenerwerb erfolgt (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 4 oben).

Gleiches gilt für die vom Kläger eingewandten Schutzvorkehrungen, mit den - nach seiner Behauptung - der gesundheitlichen Gefährdung der UV-Bestrahlung vorgebeugt werden soll (z.B. Einsatz von Chipkarten, welche die Kunden jeweils nach zehn Bestrahlungseinheiten und nach erneutem Beratungsangebot durch Fachpersonal für die weitere Benutzung freischalten lassen müssen, Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 5 bis 7). Die vom Kläger angesprochenen Schutzvorkehrungen können schon deshalb nicht die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV (und damit den Verzicht auf die fachpersonellen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV) rechtfertigen, weil es sich bei den technischen Sicherungen gemäß § 4 Abs. 2 UVSV (Satzteil „wenn…“) um eine zusätzliche Voraussetzung handelt, die erst dann überhaupt zum Tragen kommt, wenn nicht schon die Zahl von zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort (§ 4 Abs. 2 erster Satzteil UVSV) überschritten ist.

Auch soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Aufstellungsort bejahte „Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios“ mit dem Argument in Abrede stellt, es werde „vor Ort … mit einem weiteren Gewerbetreibenden (Physiotherapie) kooperiert“ (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 5 oben), ändert diese Kooperation „vor Ort“ nichts daran, dass an ein und demselben Aufstellungsort mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte aufgestellt sind. Inwiefern - im konkreten vorliegenden Fall - die Kooperation des Klägers mit einem Physiotherapeuten „vor Ort“ oder - im Allgemeinen - die Möglichkeit einer solchen Kooperation überhaupt (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6, S. 8) zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils führen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger (im Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6) angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit lediglich entschieden, dass die gesetzlichen personellen Anforderungen (Anwesenheit von Fachpersonal) nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstießen, weil die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten ihre Pflicht zur Vorhaltung von „Personal“ im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV auch dadurch erfüllen könnten, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren, indem z.B. die UV-Bestrahlungsgeräte in Betriebsräumen benutzt würden, in denen eine dem Gesetz entsprechende Überwachung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 UVSV) zwar nicht durch eigenes Personal des Gerätebetreibers, sondern durch bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte, die gesetzlichen Qualitätsvoraussetzungen erfüllende Fachkräfte gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat nur eine derartige mit den fachlichen Vorgaben der Verordnung zu vereinbarende Kooperation für zulässig erachtet, nicht aber jegliche beliebige, zur Kostenersparnis vorgenommene Kooperation. Abwegig ist daher der vom Kläger (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 8 unten) angestellte Vergleich der „Mehrbetreiberlösung“ mit demjenigen Fall, dass auf einer einzigen Gewerbefläche zwei verschiedene Geldinstitute ihre Automaten und Dienstleistungen anböten, bei dem man - so der Kläger - auch nicht ernsthaft einwenden könne, diese Lösung berge die Gefahr einer Überschuldung von Bankkunden, indem diese bei jeder der auf der Gewerbefläche vertretenen Banken einen Kredit abschlössen. Erst recht unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf die in anderen Branchen, etwa beim Einzelhandel in Einkaufszentren, übliche Kooperation dergestalt, dass der Kunde in mehreren verschiedenen Geschäften mit einer einzigen, zuvor gekauften oder aufladbaren einheitlichen, firmenübergreifend gültigen Wertkarte bezahlen könne (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 9 unten). Denn der Verordnungsgeber hat mit der UV-Schutz-Verordnung nicht den Schutz bei Bankgeschäften oder beim Kauf z.B. von Alkoholika in Lebensmittelläden geregelt, sondern den Schutz vor gesundheitsschädlicher UV-Bestrahlung.

1.3. Die übrigen Argumente des Klägers - zum Teil auch seine schon oben (unter 1.1 und 1.2.) dezidiert gewürdigten Einwände - laufen auf eine allgemeine Kritik an der Sinnhaftigkeit der UV-Schutz-Verordnung hinaus. Dagegen fehlt es an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts; es fehlt an schlüssigen Gegenargumenten, die der Kläger in Bezug auf einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorbringt. Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 - juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.

2. Der Kläger macht geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob die streitgegenständliche „Mehrbetreiberlösung“ nach dem Schutzzweck des § 4 UVSV als Umgehung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV anzusehen sei, oder ob - gemäß der Rechtsauffassung des Klägers - in solchen Fällen jeder der Betreiber als selbständiger Unternehmer jeweils für sich die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV in Anspruch nehmen könne. Diese Frage sei noch nicht höchstrichterlich in der Hauptsache geklärt worden; sie sei aber wichtig, weil bundesweit zahlreiche Betreiber kleinerer Sonnenstudios diese Mehrbetreiberlösung in Erwägung ziehen würden, bundesweit unterschiedlichste Handhabungen in der Rechtspraxis bestünden und es um erhebliche finanzielle Investitionen der Betreiber gehe (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 12).

Dem ist nicht zu folgen. Der Einwand des Klägers zielt im Kern lediglich darauf, dass er die der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV zugrunde liegende Differenzierung des Verordnungsgebers nach Aufstellungsorten mit höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräten einerseits und Orten mit mehr als zwei solcher Geräte andererseits als unzulässig angreift bzw. als er beansprucht, dass diejenigen mehreren Betreiber, die am selben Aufstellungsort zwar insgesamt, nicht aber jeder für sich mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, jeweils in den Genuss der Ausnahmeregelungen nach § 4 Abs. 2 UVSV kommen. Dass diese Ansicht des Klägers falsch ist, bedarf aber keiner weiteren obergerichtlichen Klärung in einem Urteil. Denn mit dem vom Kläger angesprochenen Regel-/Ausnahmeverhältnis und den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden ausschlaggebenen Erwägungen hat sich nicht nur der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) befasst. Wie das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu verstehen ist, ergibt sich vielmehr auch zweifelsfrei aus den Materialien des Verordnungsgebers, zu denen auch die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats zum Entwurf der UV-Schutz-Verordnung (Anlage zur BR-Drs. 825/10, S. 2) gehört. Gleiches gilt im Übrigen auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorschriften auf die Betreiber kleinerer „Sonnenstudios“ (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Die Erleichterung nach § 4 Abs. 2 UVSV, dass das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebende Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal bei Aufstellungsorten mit nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten entfalle, komme typischerweise solchen Betreibern zugute, die die Benutzung von Solarien nur als Annex zu einer anderen, im Vordergrund stehenden Leistung anböten (z.B. in Hotels u.a.). Der Verordnungsgeber habe in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass solche Betriebe in der Regel nicht primär aufgesucht würden, um sich dort durch künstliche UV-Strahlung bräunen zu lassen; vielmehr würden dort aufgestellte Solarien typischerweise nur selten und spontan genutzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Stelle auch auf die amtliche Begründung verwiesen, in der diese Beweggründe des Verordnungsgebers zum Ausdruck kommen (BR-Drs. 825/10, S. 57). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Verordnungsgeber habe angesichts des von ihm festgestellten Befunds davon ausgehen dürfen, dass Kunden eines „klassischen“, vorrangig kosmetischen Zwecken dienenden Sonnenstudios Solarien besonders häufig aufsuchen und sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57 bis 59). Es lässt sich somit anhand der Gesetzesmaterialien beantworten und ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Verordnungsgeber den Aufstellungsorten mit mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten typischerweise ein besonderes Gefährdungspotenzial für bestimmte Kundenkreise beigemessen hat, wogegen er die Art und Weise der betriebsorganisatorischen und/oder betriebsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kooperation einzelner Betreiber der Geräte an diesem Ort und die Zahl der Einzelgeräte, die jeweils einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können, als unerheblich angesehen hat. Der Verordnungsgeber hat - wie sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 unter Hinweis auf BR-Drs. 825/10) - hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte (die vom Kläger angesprochene „erheblichen finanziellen Investitionen der Betreiber“) bedacht.

Dass „unterschiedlichste Handhabungen in der Rechtspraxis“ die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderten, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls nicht. Sofern unterschiedliche Handhabungen der - alle Behörden gleichermaßen bindenden - Rechtsvorschriften in der Vollzugspraxis überhaupt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen sollten, hätte es hierfür jedenfalls näherer Angaben dazu bedurft, bei welchen Behörden, wie häufig und in welcher Weise voneinander abweichende Vollzugsgepflogenheiten bestehen. Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnung durchzuführen, insbesondere

1.
anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
2.
untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anforderungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung entspricht, weiter betrieben wird.

(3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird,
2.
im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von 3 x 10-3Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird.

(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass

1.
UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird,
2.
bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden,
3.
das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann,
4.
sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung),
5.
eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden kann,
6.
die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und
7.
die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden.

(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen Risikos von UV-Strahlung vermitteln. Die Schulungsdauer beträgt mindestens zwölf Stunden.

(2) Die Fortbildung hat einen Überblick über die in Anlage 6 aufgeführten Inhalte und den technischen Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung nach Satz 1 beträgt mindestens fünf Stunden.

(3) Über die Teilnahme an einer Schulung nach Absatz 1 sowie an einer Fortbildung nach Absatz 2 ist vom Schulungsträger ein Nachweis auszustellen.

(4) Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fortbildung nach Absatz 2 darf nur ein Schulungsträger anbieten, der hierfür akkreditiert wurde. Voraussetzung für die Akkreditierung des Schulungsträgers ist, dass

1.
die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet sind, die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen Risikos von UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche Leitung der Schulung und der Fortbildung des Schulungsträgers sowie die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die Vermittlung dieser Kenntnisse gewährleisten und
2.
die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Schulung und der Fortbildung besitzen.
Die Akkreditierung gilt für maximal fünf Jahre für das gesamte Bundesgebiet. Für eine verlängerte oder erneute Akkreditierung ist auf Antrag das Akkreditierungsverfahren erneut durchzuführen.

(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, wenn die Akkreditierung die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.