Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 22 ZB 16.2177

published on 05/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 22 ZB 16.2177
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger ist bei der Beklagten mit zwei in eigener Person ausgeübten Gewerben gemeldet. Außerdem fungiert er nach Aktenlage als alleiniger Geschäftsführer zweier in den Jahren 2005 bzw. 2006 in das Handelsregister eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in ihren Firmen seinen Familiennamen führen.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs zu untersagen, da er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der Kläger dem Freistaat Bayern Einkommensteuer aus den Jahren von 2011 bis 2014 sowie Umsatzsteuer aus den Jahren 2012 und 2013 - jeweils zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen - in einer Gesamthöhe von 72.404,92 € schulde. Die Rückstände würden seit einem Jahr kontinuierlich ansteigen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 288,83 € habe der Kläger am 27. November 2013 geleistet. Forderungspfändungen seinen erfolglos verlaufen. Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen habe er nicht oder erst nach mehreren Mahnungen eingereicht.

Nach den Feststellungen der Beklagten standen am 30. Juni 2015 die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2012 bis 2014 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2013 aus; die steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 69.767,10 € verringert. Die Beklagte ließ das von ihr gegen den Kläger eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 21. September 2015 ruhen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, und gab ihm auf, bis zu dem letztgenannten Tag Nachweise über die Begleichung der Steuerrückstände beizubringen bzw. eine mit dem Finanzamt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen.

Bis zum 19. November 2015 stiegen die Steuerrückstände des Klägers nach den der Beklagten erteilten Auskünften des Finanzamtes auf 98.699,37 € an. Die am 27. November 2013 entrichteten 288,83 € stellten auch am 19. November 2015 nach Aktenlage die letzte freiwillige Zahlung des Klägers dar; ein am 14. Oktober 2015 unternommener Vollstreckungsversuch verlief nach Darstellung des Finanzamts fruchtlos. Ein vom Kläger zuletzt am 15. Oktober 2015 gestellter Antrag auf Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit sei abgelehnt worden, da der Kläger keine Unterlagen eingereicht habe. Die Einkommensteuererklärung für 2012 habe er am 11. September 2015 verspätet abgegeben. Hinsichtlich des Jahres 2013 stünden die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung, hinsichtlich des Jahres 2012 die beiden letztgenannten Jahressteuererklärungen aus. Am 6. Oktober 2015 habe das Finanzamt dem Kläger angedroht, die Einkommensteuerschuld des Jahres 2014 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für jenes Jahr zu schätzen.

Durch Bescheid vom 23. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden von ihm in eigener Person betriebenen Gewerbe, ferner jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbetreibenden. Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass der Kläger seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme, er sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befinde und er wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Aussprüche seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auf alle anderen Gewerbe sowie auf Betriebsleiter- und Vertretungsfunktionen erstrecke und Anhaltspunkte dafür fehlten, dass er nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Juli 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO,

hiergegen die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung vom 23. November 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht die Maßstäbe offen gelassen habe, anhand derer es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig.

Diese Behauptung trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Eingangs des letzten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei von Bedeutung. Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht eine zutreffende Subsumtion unter diese Kriterien vorgenommen hat, werden durch Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Januar 1988 (1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432) festgehalten hat, es sei nicht zweifelhaft, dass Steuerrückstände in Höhe von ca. 50.500 DM ausreichen könnten, um den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen, so hätte es näherer Darlegungen in der Antragsbegründung dazu bedurft, warum Steuerschulden im Umfang von knapp 100.000 Euro (d. h. in ungefähr vierfacher Höhe), wie sie kurz vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass der letzten der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorangegangenen Verwaltungsentscheidung; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) bestanden, im konkreten Fall weder ihrem absoluten Betrag nach noch in Relation zur Größe des Gewerbebetriebs des Klägers als „erheblich“ anzusehen sein sollen; hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht. Ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist der Kläger der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er bereits „seit längerer Zeit“ mit erheblichen Steuerbeträgen in Rückstand war (vgl. den einleitenden Satz des zweiten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils).

2. Unbehelflich ist das Vorbringen in der Antragsbegründung, mit dem der Kläger seine Zahlungswilligkeit aufzuzeigen versucht. Denn das Verwaltungsgericht hat ihm eine dahingehende subjektive Bereitschaft nicht abgesprochen, sondern sich zur Herleitung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausschließlich auf objektive Umstände - nämlich die Tatsache seiner erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten sowie seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - gestützt (vgl. den zweiten Satz des ersten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils). Soweit der Begriff der Zahlungswilligkeit am Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 16 dieser Entscheidung aufscheint, erklärt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht insoweit wörtlich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) zitiert hat, in dem ausgeführt wurde, trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sei ein Gewerbetreibender dann nicht unzuverlässig, wenn er zahlungswillig sei und er nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. In der sich an dieses Zitat anschließenden Subsumtion hat das Verwaltungsgericht ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügte; fehlende Zahlungswilligkeit wurde ihm auch insoweit nicht unterstellt.

Ohne Belang ist in vorliegendem Zusammenhang der Umstand, dass dem Kläger im fünften und sechsten Absatz auf Seite 7 des Bescheids vom 23. November 2015 mangelnder Leistungswille entgegengehalten wurde. Denn um dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, wäre es erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils als solchem (Ergebnisrichtigkeit) dargetan werden.

3. Die in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholt aufgestellte Behauptung, der Kläger habe am 23. bzw. am 25. November 2015 (dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheids) an einem Sanierungskonzept gearbeitet bzw. über ein solches Konzept sogar schon verfügt, ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache aufzuzeigen. Denn der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (er ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Kläger trotz der von ihm bekundeten Leistungswilligkeit bis zum Erlass der Untersagungsverfügung nicht in der Lage war, die bestehenden Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen, und Vollstreckungsversuche in sein Vermögen wiederholt erfolglos verliefen) entfällt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) und nach dem Urteil desselben Gerichts vom 15. April 2015 (8 C 6.14 - Rn. 14) nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt „nach“ (nicht „an“) einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (d. h. er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht). Allein dann nämlich, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nach außen hin erkennbar hervortreten, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden. Sollte es zutreffen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe der Untersagungsverfügung tatsächlich „an“ einem Sanierungskonzept „gearbeitet“ oder er sogar über ein solches Konzept verfügt hat (den Widerspruch, der zwischen den beiden in dieser Erklärung enthaltenen Einzelaussagen besteht, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht ausgeräumt, obgleich insoweit eine Gegebenheit aus seinem eigenen Lebenskreis inmitten steht), so würde dies zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs deshalb nicht ausreichen, weil der Kläger weder in der Antragsbegründung aufgezeigt hat noch sich aus den Akten Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben, dass er bereits damals ein Verhalten praktiziert hat, das eine alsbaldige Wegfertigung der aufgelaufenen Rückstände als sehr naheliegend erscheinen ließ. Der signifikante Anstieg der Steuerschulden bis zum 19. November 2015 und die Zahl der bis dahin nach wie vor ausstehenden Steuererklärungen belegten trotz des temporären geringfügigen Rückgangs der Schuldenhöhe im Laufe des Jahres 2015 vielmehr eine gegenteilige Entwicklung.

Als einziges Indiz für das Bestehen und die Umsetzung eines Sanierungskonzepts bereits in zeitlicher Nähe zum Erlass bzw. zur Bekanntgabe des Untersagungsbescheids benennt die Begründung des Zulassungsantrags die am 23. November 2015 behauptetermaßen erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.000,00 € an das Finanzamt; alle anderen im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. November 2016 erwähnten, die Steuerschulden betreffenden Tilgungsleistungen datieren aus der Zeit nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsakts, so dass sie zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs nicht herangezogen werden können. Durch eine am 23. November 2015 erfolgte Zahlung würde auch dann nicht aufgezeigt, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem Konzept vorging, das mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Rückführung seiner Steuerschulden innerhalb überschaubarer Zeit erwarten ließ, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Tatsache dieser Zahlung durch die Anlage 3 zur Antragsbegründung ausreichend belegt wird (der insoweit vorgelegte Ausdruck dokumentiert die unter Angabe der Steuernummer des Klägers erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.027,00 € auf ein Konto, dessen Nummer mit keiner der Kontonummern übereinstimmt, die auf den in den Akten befindlichen Schreiben als Bankverbindungen des Finanzamtes München oder der zugehörigen Finanzkasse genannt werden). Denn eine einzige freiwillige Zahlung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erlass einer Gewerbeuntersagung belegt als solche weder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts noch begründet sie die Erwartung, der betroffene Gewerbetreibende werde künftig dauerhaft in Übereinstimmung mit einem solchen Plan vorgehen.

Kommt es aber darauf, ob der Kläger am 23. November 2015 eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € leistete und ob er damals „an einem Sanierungskonzept arbeitete oder dieses Sanierungskonzept bereits vorlag“, nach alledem nicht entscheidungserheblich an, so bedarf es entgegen dem Vorbringen auf Seite 12 der Begründung des Zulassungsantrags keiner Ermittlungen darüber, ob diese Behauptungen zutreffen. Diese Umstände sind deshalb auch nicht geeignet, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.

4. Ebenfalls ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen, ist der Hinweis des Klägers darauf, dass am 17. August 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen sei, das ihm eine Forderung in Höhe von 34.512,23 € nebst Zinsen zugesprochen habe, wobei die Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht jedoch erst im Februar 2016 in Höhe von 20.000,00 € und sodann bis Juli 2016 in monatlichen Raten à 3.000,00 € nachgekommen sei. Dieser Umstand erklärt in gewissem Umfang zwar, warum der Kläger bis zum Erlass der Gewerbeuntersagung seine Steuerschulden zumindest weithin nicht bedient hat, vermag an der Tatsache, dass er im November 2015 gewerberechtlich unzuverlässig war, indes nichts zu ändern. Denn der Eintritt dieser Rechtsfolge hängt nicht davon ab, ob der Gewerbetreibende unverschuldet (z. B. deshalb, weil ein Teil seiner Geschäftspartner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachgekommen ist) wirtschaftlich leistungsunfähig geworden ist. Es genügt vielmehr der objektive Eintritt einer solchen Gegebenheit in Verbindung mit der Tatsache, dass über den Betroffenen im Zeitpunkt der auf § 35 Abs. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung keine positive Prognose angestellt werden kann. Da ungewiss war, ob - und bejahendenfalls wann und in welcher Höhe - die vom Oberlandesgericht zur Zahlung verurteilte Schuldnerin den Anspruch des Klägers erfüllen würde, vermag die bloße Tatsache, dass das zusprechende Urteil vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erlassen wurde, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

5. Erst recht unbehelflich ist aus den vorstehend aufgezeigten Gründen der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass sich der Kläger eines Anspruchs aus einem Unternehmensverkauf in Höhe von 85.000,83 € berühmt, den er bislang vergeblich auf dem Klagewege durchzusetzen versucht habe. Angesichts der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage besteht entgegen der auf Seite 12 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Richtigkeit des Vorbringens, der Kläger habe auf den Eingang des Kaufpreises aus diesem Rechtsgeschäft vertraut, so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herleiten lassen.

6. Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, ist ferner das Vorbringen in der Antragsbegründung, das sich mit der Abgabe von Steuererklärungen durch den Kläger befasst. Denn er räumt selbst ein, die Jahressteuererklärungen 2013 sowie die Gewerbe- und die Umsatzsteuererklärung 2012 einschließlich der Bilanzen für diese beiden Jahre erst am 1. Februar 2016 bzw. am 29. Januar 2016 - d. h. nach dem Erlass des Untersagungsbescheids - beim Finanzamt eingereicht zu haben. Da Jahressteuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai des Jahres einzureichen sind, das dem Jahr folgt, auf das sich die Steuererklärung bezieht, und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass ihm für die Abgabe dieser Steuererklärungen Fristverlängerungen bewilligt wurden, bestätigt sein Vorbringen, dass ihm insoweit Verletzungen der Steuererklärungspflicht zur Last fallen.

Als unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbehelflich erweist sich ferner der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger die Steuererklärungen für 2011 lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingereicht habe, und dass am 28. April 2015 der jenes Jahr betreffende Einkommensteuerbescheid ergangen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat aus dem Verhalten des Klägers, das die Abgabe von Steuererklärungen für 2011 betrifft, keine ihm nachteiligen Folgerungen gezogen. Eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 15 des Urteils vom 19. Juli 2016 hat es vielmehr darauf hingewiesen, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen „ab dem Jahr 2012“ durch ihn nicht mit behaupteten Versäumnissen des Finanzamtes gerechtfertigt werden könne.

Die Ergebnisrichtigkeit dieses Urteils (allein hiervon hängt das Bestehen eines Zulassungsanspruchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab; vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in der Fußnote 15) wird auch nicht durch das Vorbringen in der Antragsbegründung in Frage gestellt, demzufolge der Kläger die Einkommensteuererklärung 2012 am 11. September 2015 abgegeben hat und ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2016 bewilligt worden sei. Beide Behauptungen wurden im Schriftsatz vom 23. November 2016 zwar in keiner Weise belegt; ihre Richtigkeit ergibt sich jedoch aus den als Blatt 142 bzw. Blatt 193 in der Akte der Beklagten enthaltenen Vermerken, in denen die Ergebnisse fernmündlicher Rückfragen der Beklagten beim Finanzamt München festgehalten wurden.

Hinsichtlich der Jahressteuererklärungen 2014 fehlt es damit an einem Pflichtenverstoß des Klägers; in Ansehung der Einkommensteuererklärung 2012 beschränkt sich sein Fehlverhalten auf die - allerdings gravierende - Überschreitung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger im Übrigen verwirklichten Unzuverlässigkeitstatbestände vermag der Umstand, dass er die Einkommensteuererklärung 2012 vor dem Erlass der Untersagungsverfügung - wenn auch mit mehrjähriger Verspätung - tatsächlich eingereicht hat, und dass er mit der Vorlage der Jahressteuererklärungen 2014 bis über diesen Zeitpunkt hinaus zuwarten durfte, an der sachlichen Rechtfertigung des Bescheids vom 23. November 2015 und des diese behördliche Maßnahme bestätigenden Urteils vom 19. Juli 2016 nichts zu ändern. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass beide Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht nachweislich zur Kenntnis genommen wurden (vgl. die auf Seite 3 unten des Urteilsabdrucks erwähnte Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012 am 11.9.2015 und die dort auf Seite 6 Mitte erfolgte Wiedergabe des Hinweises des Klägers auf die ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 bewilligte Fristverlängerung), und dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers explizit auf einen dieser beiden Sachverhalte gestützt wurde.

7. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache resultieren schließlich aus der Behauptung, die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hätten ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten seit ihrer Gründung erfüllt; dieser Umstand widerlege die über den Kläger angestellte Prognose insofern, als von seiner gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit ausgegangen worden sei, stelle sie aber zumindest nachdrücklich in Frage. Auch sei die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger ist, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, zumal Ermittlungen hinsichtlich des steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverhaltens des Klägers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften unterblieben seien.

Ein Zulassungsgrund wird durch dieses Vorbringen - wie vorab anzumerken ist - von vornherein insoweit nicht dargetan, als die Beklagte die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Untersagung der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf jedwede sonstige gewerbliche Betätigung des Klägers in eigener Person erstreckt hat. Aber auch soweit die Antragsbegründung damit die Erweiterung des Untersagungsausspruchs auf Betätigungen des Klägers als Vertretungsberechtigter und als Leiter eines anderen Gewerbebetriebs bekämpft, erweist sie sich als nicht durchgreifend. Derartige Regelungen können nämlich dann rechtsfehlerfrei getroffen werden, wenn ein Gewerbetreibender zum einen auch für andere von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Betätigungen als das konkret ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist, und wenn zum anderen ein Ausweichen auf derartige Betätigungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/10 f.; ebenso BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 614 - Rn. 17 f.). Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Ermessensausübung hat sich ihrerseits am Grad der Wahrscheinlichkeit zu orientieren, mit der mit einer solchen anderweitigen Betätigung zu rechnen ist (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12).

Das zweitgenannte „objektive“ Erfordernis für die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs stellt die Antragsbegründung zu Recht nicht in Frage. Denn beim Kläger kann das Ausweichen auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden nicht nur nicht ausgeschlossen werden; in Gestalt der von ihm wahrgenommenen Geschäftsführerfunktionen findet eine solche anderweitige Betätigung vielmehr bereits statt. Ist aber die Betätigung als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden im Fall des Klägers nicht nur wahrscheinlich, sondern bereits Gewissheit, so begegnet die Ermessensgemäßheit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf derartige Funktionen nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12) aufgestellten Grundsatz keinen Bedenken.

Nicht dargetan werden die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO in der Antragsbegründung aber auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Hinblick auf seine Betätigung als Geschäftsführer der von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (und als Vertretungsberechtigter eines jeden anderen Gewerbetreibenden) als unzuverlässig angesehen werden musste. Die korrekte Erfüllung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht erwartet die Rechtsordnung nämlich nicht nur von jedem Gewerbetreibenden, sondern auch von jedem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sowie zumindest von solchen (faktischen) Betriebsleitern, deren Aufgabenbereich sich auf die kaufmännischen und rechtlichen Angelegenheiten eines Unternehmens erstreckt. Gleiches gilt für die Verpflichtung, eine gewerbliche Betätigung dann einzustellen, wenn das Unternehmen die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten nicht nur vorübergehend nicht mehr vollständig und termingerecht zu bedienen vermag (d. h. wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eingetreten ist). Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die aus Verletzungen einer der vorerwähnten Pflichten resultiert, disqualifiziert eine Person deshalb grundsätzlich für alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erwähnten Tätigkeiten (sog. gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit).

Dies würde auch dann gelten, wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, wie die Antragsbegründung das behauptet. Denn der Zweck des Instituts der Gewerbeuntersagung ist es gerade, künftige Störungen des Wirtschaftslebens sowie Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung präventiv zu verhindern, die sich aus gewerblichen Betätigungen sowie der Wahrnehmung von Vertretungs- und (sonstigen) Leitungsfunktionen durch unzuverlässige Personen ergeben können. Da sich die Bereitschaft einer Person, einen Gewerbebetrieb auch nach eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit weiterzuführen, erst dann manifestieren kann, wenn ein von ihr geleitetes Unternehmen in eine derartige Lage geraten ist, folgt aus dem Umstand, dass bei ihr ein derartiges Fehlverhalten noch nicht zutage getreten ist, nicht ohne Weiteres, dass sie in einer einschlägigen Konfliktsituation zu derartigem Tun nicht geneigt sein könnte; hat sie aus Anlass einer anderen gewerblichen Betätigung nachweislich einen solchen Rechtsverstoß begangen, spricht hierfür so lange eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, als sich bei ihr kein durchgreifender, den Anforderungen des § 35 Abs. 6 GewO genügender Einstellungs- und Verhaltenswandel nachweisen lässt oder zumindest substantiiert vorgetragen und entsprechend belegt ist, dass der Gewerbetreibende das an den in einem der mehreren Gewerbe an den Tag gelegte Fehlverhalten in den anderen Gewerben gerade nicht gezeigt hat, vielmehr sich dort nachweislich tadellos bestätigt hat. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Ähnliches gilt für steuerliches Fehlverhalten, soweit es nicht auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit beruht. Auch insofern fehlt es an Anhaltspunkten für einen derartigen Einstellungs- und Verhaltenswandel bzw. an entsprechenden Darlegungen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.