Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 22 ZB 16.1207

published on 06/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 22 ZB 16.1207
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt H* … der Beigeladenen am 19. August 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Rinderhaltung mit insgesamt 798 Tierplätzen sowie von Güllebehältern mit einem Volumen von insgesamt 7.709 m³ erteilt hat.

Die Beigeladene verfügte bereits vor dieser Genehmigung über einen Rinderstall samt Nebenanlagen (u. a. zwei Güllebehältern), die jedenfalls zum Teil Gegenstand von Baugenehmigungen waren. Sowohl die Bestandsals auch die neu hinzukommenden Anlagen liegen im Nordwesten von B* … Zwischen ihnen und der geschlossenen Ortslage von B* … verläuft eine Staats Straße. An diese Straße schließen sich nach Osten hin ein nach Aktenlage unbebautes Grundstück sowie ein Friedhof an. Hinter dem unbebauten Grundstück folgt in östlicher Richtung das Wohnanwesen der Klägerin.

Der Gemeinderat von B* … äußerte sich durch Beschluss vom 10. März 2015 zu dem Vorhaben wie folgt:

„Zu der beabsichtigten Bauführung wird das Einvernehmen der Gemeinde B* … unter der Voraussetzung erklärt, dass die vom Gemeinderat nachstehend vorgebrachten Sachverhalte vom Landratsamt überprüft und bei der Entscheidung zur Genehmigungsfähigkeit berücksichtigt werden:

1. Der Betrieb befindet sich am westlichen Ortsrand von B* … Durch die Lage in Hauptwindrichtung und den hohen Tierbestand verursacht er bereits jetzt eine massive Geruchsbelastung, die weite Teile der Ortschaft erfasst und die Wohnqualität der Bevölkerung in unzumutbarer Weise herabsetzt. Hierzu ist anzumerken, dass sich in ca. 300 m Umkreis eine weitere bedeutende Rinderhaltung befindet.“

2. Die Geruchsentwicklung der beiden größeren Betriebe am Ort, verursacht durch Tiere und Mais-/Grassilage ist im Dorf bereits unerträglich geworden. Der Geruch ist Tag und Nacht vorhanden. Auch das Ausbringen von Gülle und Mist trägt dazu bei, dass die Grenze des Zumutbaren selbst für ein Dorfgebiet mittlerweile erheblich überschritten ist. Hinzu kommt die enorme Lärmbelästigung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr durch die täglichen Arbeiten, auch dadurch bedingt, dass am Tag dreimal gemolken wird.

3. Eine Bestandsaufstockung in dieser Situation reduziert die Attraktivität des Gemeindeteiles B* … weiter und läuft den Bemühungen der Gemeinde zuwider, die Bevölkerungssituation zu stabilisieren.

4. Der in Relation zur Einwohnerzahl überhohe Tierbestand bereits des gegenständlichen Betriebes lässt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vermissen und zerstört mit seinen negativen Auswirkungen die dörfliche Struktur nachhaltig.

5. Im Umkreis von ca. 200 Metern befinden sich Wohngebäude am Ortsrand.“

Wegen der unter den Nummern 6 bis 13 des Beschlusses vom 10. März 2015 angesprochenen Gesichtspunkte wird auf Blatt 119 f. der im Genehmigungsverfahren angefallenen Akte des Landratsamts verwiesen.

Die mit dem Vorhaben der Beigeladenen einhergehenden akustischen und olfaktorischen Auswirkungen waren Gegenstand eines vom Landratsamt in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachtens. Auf den Inhalt dieser Ausarbeitung, deren endgültige Fassung vom 23. Juli 2015 stammt, wird Bezug genommen.

Gegen den Bescheid vom 19. August 2015 hat der Ehemann der Klägerin Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Nach seinem Ableben führte die Klägerin den Rechtsstreit als Alleinerbin ihres Mannes weiter.

Durch Urteil vom 19. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab, da die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) erteilt worden sei, das Landratsamt als Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles in nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt sei, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe, und die Klägerin durch das Vorhaben weder schädlichen Umwelteinwirkungen noch sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werde.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO,

die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Ausführungen in den der Antragsbegründung dienenden Schriftsätzen der Klagebevollmächtigten vom 13. und 22. Juli 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet oder ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt, auf dem diese Entscheidung – wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das voraussetzt – beruhen kann.

1. Im Zentrum des Vorbringens der Klägerin stehen Einwände gegen das Gutachten vom 23. Juli 2015. Sie sind, auch soweit sie sich nicht in pauschalen, unsubstantiierten Angriffen erschöpfen (vgl. z.B. den im siebten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.7.2016 erhobenen, nicht näher erläuterten Vorwurf der Intransparenz), ausnahmslos nicht stichhaltig.

1.1 Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 22. Juli 2016 aufgestellte Behauptung, die von den örtlichen Rinderhaltungsbetrieben hervorgerufene „Bestandsbelastung“ (gemeint erkennbar: die von ihnen verursachte Vorbelastung) sei in das Gutachten nicht in nachvollziehbarer Weise eingestellt worden, trifft – soweit Geruchsimmissionen inmitten stehen – nicht zu (dazu nachfolgend unter 1.1.1); hinsichtlich der Geräuschvorbelastung war dies von Rechts wegen nicht geboten (1.1.2). Aus den gleichen Gründen fehl geht auch der eingangs jenes Schriftsatzes sinngemäß erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von den in B* … vorhandenen Rinderhaltungsbetrieben D* …, M* … und S* … sowie die von den bestehenden Anlagen der Beigeladenen ausgehende Vorbelastung nicht in seine Überlegungen einbezogen.

1.1.1 Im Abschnitt 5.2.1 des Gutachtens vom 23. Juli 2015 wurden sowohl der betriebliche Bestand der Beigeladenen als auch derjenige der drei weiteren vorerwähnten Rinderhaltungsbetriebe, ferner das südlich des Anwesens der Beigeladenen vorhandene Biomasse- und Gärrestelager nicht nur pauschal, sondern aufgegliedert nach den 26 einzelnen, insoweit als Emissionsquellen in Betracht kommenden Anlagen aufgelistet. Im Abschnitt 5.2.2 erörterte das Gutachten sodann, von welchen Tierbeständen sowohl in Bezug auf den Betrieb der Beigeladenen als auch hinsichtlich der drei vorgenannten weiteren Rinderhaltungsbetriebe im Rahmen der Geruchsimmissionsprognose ausgegangen werden müsse. Hierbei wirkt es sich zum Vorteil der Klägerin aus, dass beim Betrieb M* … bereits die Kapazitäten berücksichtigt wurden, die sich aus einem zugunsten dieses Unternehmens im Mai 2015 erlassenen Vorbescheid ergeben. Im Abschnitt 5.2.3 wurde sodann detailgenau dargestellt, welche Geruchsmassenströme bei den 26 in die Untersuchung einbezogenen Emissionsquellen jeweils zu erwarten seien; im Abschnitt 5.3.2.1 gibt das Gutachten – wiederum bezogen auf jede einzelne der 26 Emissionsquellen – an, in welcher Höhe über der Geländeoberkante mit einem Austritt von Gerüchen gerechnet werden müsse.

Die Behauptung, die im Betrieb M* … vorhandenen Güllegruben und Fahrsiloanlagen seien in die Ermittlung der Geruchsvorbelastung nicht eingestellt worden, entbehrt im Hinblick darauf jeder tatsächlichen Grundlage, dass diese Anlagen im Abschnitt 5.2.1 des Gutachtens als Emissionsquellen Q 18 bis Q 20 ausdrücklich aufgeführt und auf Seite 49 dieser Ausarbeitung die in Bezug auf sie zu erwartenden Geruchsstoffströme konkret benannt wurden. Gleiches gilt für die auf der Seite 52 des Gutachtens im Einzelnen festgehaltenen maßgeblichen Quellhöhen. Welche weiteren „Nebeneinrichtungen“ dieses Betriebs hätten berücksichtigt werden müssen, lässt weder der Schriftsatz vom 13. Juli 2016 noch derjenige vom 22. Juli 2016 erkennen.

1.1.2 Einer Ermittlung der Geräuschvorbelastung bedurfte es deshalb nicht, weil im Gutachten vom 23. Juli 2015 aufgezeigt wurde, dass sich die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Geräuschzusatzbelastung im Bereich der durch die Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm vorgegebenen Irrelevanzschwelle bewegt, da sie einen Wert nicht übersteigen wird, der um mindestens 6 dB(A) unter dem nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt. Zutreffend wurden hierbei – wie auch sonst in diesem Gutachten – nicht nur das Erweiterungsvorhaben, sondern zugleich die bereits vorhandenen Anlagen der Beigeladenen berücksichtigt. Denn da durch die Erweiterung die in den Nummern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der bei Genehmigungserteilung noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl I S. 973, geändert durch Verordnung vom 28.4.2015, BGBl I S. 670; nachfolgend „4. BImSchV a.F.“ genannt) normierten Schwellenwerte erstmals überschritten wurden, bedurften gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV a.F. sowohl der Bestand als auch die neu hinzukommenden Anlagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; in ihrer Gesamtheit bildeten sie die für die Ermittlung der Zusatzbelastung maßgebliche „zu beurteilende Anlage“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm.

Der im Abschnitt 2.4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass das Anwesen der Klägerin in einem Dorfgebiet im Sinn der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm in der bei Erlass des Bescheids vom 19. August 2015 noch geltenden Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503; nachfolgend „TA Lärm a.F.“ genannt) liegt, so dass ihr während der Tageszeit ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) und während der lautesten Nachtstunde ein solcher von 45 dB(A) zugemutet werden kann, ist die Antragsbegründung nicht entgegengetreten. Da die Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die Gesamtheit der in der Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Immissionsrichtwerte verweist, kann bei der Handhabung des Irrelevanzkriteriums u.a. auch auf die für kurzzeitige Geräuschspitzen (Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm) und für seltene Ereignisse (Nummer 6.3 TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerte abgestellt werden.

Nach den Angaben im Gutachten vom 23. Juli 2015 wird der Betrieb der Beigeladenen nach der verfahrensgegenständlichen Erweiterung außerhalb der Erntezeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einen Beurteilungspegel hervorrufen, der sich an dem am stärksten betroffenen Immissionsort auf 49,4 dB(A) belaufen wird; für das Anwesen der Klägerin wurde ein Beurteilungspegel von 49,1 dB(A) prognostiziert. In Bezug auf die lauteste Nachtstunde sei bei diesem („regulären“) Betriebszustand an dem am stärksten betroffenen Immissionsort mit einem Beurteilungspegel von 34,3 dB(A), am Anwesen der Klägerin mit einem solchen von 28,0 dB(A) zu rechnen. Diese Werte liegen weit unter den Beurteilungspegeln von 54 dB(A) bzw. 39 dB(A), wie sie sich bei einer Verminderung der in der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm a.F. genannten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) um jeweils 6 dB(A) ergeben.

Ebenfalls offensichtlich gewahrt ist das Irrelevanzkriterium mit Blickrichtung auf die Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm, da das Gutachten – bezogen auf die Tageszeit – von einem am Anwesen der Klägerin (dem insoweit am stärksten betroffenen Immissionsort) zu erwartenden Spitzenpegel von 64,5 dB(A) ausgeht. Der in Abschnitt 4.5.9 des Gutachtens enthaltenen Angabe, während der Nachtzeit lasse der Betrieb der stationären Anlagen keine relevanten Pegelspitzen durch Einzelgeräusche erwarten, ist die Klägerin in den Schriftsätzen vom 13. und vom 22. Juli 2016 nicht entgegengetreten.

Knapp nicht erfüllt – und auch das nur während der Tageszeit und ausschließlich am Anwesen der Klägerin – sind die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf der Grundlage der im Genehmigungsantrag der Beigeladenen geschilderten Abläufe demgegenüber bei dem Betriebszustand, der im Gutachten vom 23. Juli 2015 mit „Erntebetrieb“ umschrieben wurde, da am Wohngebäude der Klägerin insofern zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr mit einem Beurteilungspegel von 55,4 dB(A) zu rechnen sei.

Im Gutachten wurde die Auffassung vertreten, dieser Beurteilungspegel sei auf die während der Maisernte zu verzeichnenden bis zu 100 Anlieferungen mit Traktoren (samt Anhängern) sowie das Verdichten des angelieferten Substrats mittels zweier Traktoren zurückzuführen. Da diese Arbeiten nur an wenigen Tagen im Jahr vorgenommen würden (in der dem Genehmigungsantrag beigefügten „Anlagen- und Verfahrensbeschreibung“ hatte die Beigeladene diesbezüglich einen Zeitbedarf von vier Tagen, beschränkt auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, angegeben), sei die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit gleichwohl gesichert, wenn insoweit die Voraussetzungen „seltener Ereignisse“ im Sinn der Nummer 6.3 TA Lärm eingehalten würden. Dies trifft in rechtlicher Hinsicht zu, da der während des Erntebetriebs zu erwartende Beurteilungspegel von 55,4 dB(A) deutlich unter dem Wert von 64 dB(A) liegt, der sich bei einer Verminderung des nach der letztgenannten Bestimmung für die Tageszeit geltenden Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) um 6 dB(A) ergibt.

Das Landratsamt hat dieses Erfordernis im Bescheid vom 19. August 2015 (vgl. die dortige Nebenbestimmung IV.1.1.3) dergestalt umgesetzt, dass an maximal zehn Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden (das entspricht den Voraussetzungen, unter denen nach der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm „seltene Ereignisse“ vorliegen) tagsüber ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) zulässig ist. Da nach dem Vorgesagten bei seltenen Ereignissen ein Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) hätte hervorgerufen werden dürfen, ohne dass die Ermittlung der Geräuschvorbelastung erforderlich gewesen wäre, liegt diese Nebenbestimmung „auf der sicheren Seite“.

1.2 Ebenfalls keinen methodischen Fehler des Gutachtens vom 23. Juli 2015 zeigt die Klägerin insofern auf, als sie behauptet, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Ammoniakzusatzbelastung für Jungvieh einer- und für Milchvieh andererseits in unterschiedlicher Höhe angesetzt werden müsse. Aus der in der Antragsbegründung vom 13. Juli 2016 insoweit vorgenommenen Bezugnahme auf den im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 15. April 2016 und der dort erwähnten „TA-Luft-Abstandsformel“ lässt sich erschließen, dass die Klägerin die Berücksichtigung der in der Tabelle 11 der TA Luft genannten Ammoniakemissionsfaktoren vermisst. Sie lässt hierbei außer Betracht, dass das Gutachten vom 23. Juli 2015 die Quantifizierung der Geruchsemissionen nicht anhand der TA Luft, sondern der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 vorgenommen hat (vgl. die Ausführungen eingangs des Abschnitts 5.2.3 des Gutachtens). Einwände gegen die Heranziehung der letztgenannten Richtlinie hat die Klägerin im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags auch insoweit nicht in beachtlicher Weise erhoben, als auf Seite 3 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2016 ausgeführt wurde, das Gutachten verliere sich auf seiner Seite 42 „in Allgemeinplätzen und Abschätzungen vom Schreibtisch aus“. Da die Seite 42 des Gutachtens ausschließlich einen Lageplan mit Darstellung der maßgeblichen Beurteilungspunkte sowie die aus einem einzigen Satz bestehende, gedrängte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält, geht dieser Vorwurf ersichtlich fehl. Auf den Umstand, dass die in der Tabelle 11 der TA Luft genannten Werte ausweislich der Nummer 4.4.2 der TA Luft sowie der Überschrift des Anhangs 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift nur die Frage betreffen, welchen Mindestabstand Ammoniak emittierende Quellen gegenüber empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen einzuhalten haben (sie mithin jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens dienen), ist bei alledem nur ergänzend zu verweisen.

1.3 Gleichfalls unsubstantiiert ist die Behauptung geblieben, das Gutachten vom 23. Juli 2015 sei deshalb fehlerhaft, weil es außer Acht gelassen habe, dass das genehmigte Vorhaben „in der Hauptwindrichtung zum Ort und damit auch zum Emissionsort der Klägerin“ (gemeint erkennbar: zum Anwesen der Klägerin als einem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort) liege, das in exponierter Lage auf einer Anhöhe stehe.

Im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin geltend, in B* … würden „südwestliche und westliche Winde vorherrschen“. Im ersten Teil dieser Aussage geht sie von den gleichen Annahmen aus, die auch dem Gutachten vom 23. Juli 2015 zugrunde liegen. Diese Ausarbeitung enthält auf Seite 58 eine vom Deutschen Wetterdienst übernommene Windrose, aus der sich eine eindeutige Dominanz von aus Südwesten kommenden Winden ergibt; auf Seite 57 des Gutachtens wird diese Gegebenheit auch sprachlich festgehalten. Westwinde sind der Windrose zufolge in B* … demgegenüber nur vergleichsweise selten zu verzeichnen; sie treten von ihrer Bedeutung her signifikant hinter Winden aus nördlichen Richtungen sowie aus Ostsüdost zurück. Da die Klägerin die Richtigkeit und Aussagekraft der dem Gutachten vom 23. Juli 2015 zugrunde gelegten Daten über Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten nicht in Zweifel gezogen hat, kann ihrer Behauptung, in B* … würden auch Winde aus Westen vorherrschen, nicht gefolgt werden.

Aus den in großer Zahl bei den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern (vgl. z. B. die Abbildung 6 im Gutachten vom 23.7.2015) geht mit zweifelsfreier Deutlichkeit hervor, dass die Emissionen, die durch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen verursacht werden, durch aus Südwest kommende Winde in die sich nördlich von B … erstreckende freie Flur abtransportiert werden. Auch die von den Bestandsanlagen herrührenden Emissionen werden bei dieser Windrichtung allenfalls ganz am Rande zum Anwesen der Klägerin hingetragen. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, dieses Wohnhaus liege in der Hauptwindrichtung, kann vor diesem Hintergrund nicht als zutreffend anerkannt werden.

Aus den Ausführungen in Abschnitt 5.3.2.2 des Gutachtens vom 23. Juli 2015 geht ferner hervor, dass bei der Geruchsausbreitungsberechnung die unterschiedlichen Höhenlagen der einzelne E- und Immissionsorte sehr wohl berücksichtigt wurden. Dort wurde namentlich festgehalten, dass zur Berechnung des lokalen Windfeldes ein digitales Geländemodell verwendet worden sei, das den Geländeverlauf dreidimensional nachgebildet habe. Das sei deshalb erforderlich gewesen, weil im gegebenen Fall die Voraussetzungen der Nummer 11 des Anhangs 3 zur TA Luft erfüllt seien, so dass Geländeunebenheiten berücksichtigt werden müssten. Die im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Geländesteigungen hat das Gutachten in seinen Abbildungen 11 und 12 grafisch wiedergegeben. Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung, das Anwesen der Klägerin liege exponiert auf einer Anhöhe, nicht aus, um Fehler dieser Ausarbeitung aufzuzeigen.

1.4 Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sei von einer „fehlerhaften Charakteristik“ des Betriebs der Beigeladenen ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Behauptung im Licht der weiteren Ausführungen in den Antragsbegründungen vom 13. und vom 22. Juli 2016 dahingehend, dass die Klägerin insoweit geltend machen will, die dem Gutachten (und damit auch dem Bescheid vom 19.8.2015) zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Beschaffenheit sowie der Art und Weise der Nutzung sowohl der Bestandsals auch der neu hinzukommenden Anlagen der Beigeladenen träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Im Einzelnen beanstandet die Klägerin insofern vor allem

a) die Angabe unzutreffender Zahlen über den vorhandenen Tierbestand durch die Beigeladene im Genehmigungsverfahren;

b) eine aus ihrer Sicht bestehende Problematik in Zusammenhang mit der Abdeckung der Güllebehälter;

c) ein ganztägiges Offenhalten von Lagersilos für Futter (Mais, Grassilage usw.);

d) den Umstand, dass die Gülle aus dem Milchviehstall „im offenen Bereich“ in die Güllegrube umgepumpt werde;

e) die ihrer Auffassung nach bestehende Erforderlichkeit von weitaus mehr als 100 mittels Traktoren (samt Anhängern) erfolgenden Anlieferungen während der Maisernte, die sich zudem über deutlich mehr als höchstens zehn Tage im Jahr erstrecken würden;

f) die aus ihrer Sicht anzunehmende Realitätsferne der Vorgabe, Verdichtungsvorgänge während der Maisernte dürften nur mit zwei Traktoren vorgenommen werden;

g) einen zu gering angesetzten Wasserverbrauch des erweiterten Betriebs der Beigeladenen und einen ebenfalls unvertretbar niedrig prognostizierten Gülleanfall;

h) die hieraus behauptetermaßen resultierende höhere Zahl notwendiger Fahrten zur Ausbringung der Gülle, da die Lagerkapazität angesichts des Gülleaufkommens zu gering sei, sowie

i) unzutreffende Angaben über die täglichen Fütterungszeiten.

1.4.1 Zu Punkt a) ist anzumerken, dass die Beigeladene im Genehmigungsantrag vom 14. Januar 2015 ihren Bestand dahingehend beziffert hat, dass er 390 Liegeplätze für Rinder (davon 240 für Milchkühe und 150 für Jungvieh) umfasse. Diese Zahlen scheinen auch im Gutachten vom 23. Juli 2015 (vgl. dort z.B. die Abschnitte 1.1 und 2.2) sowie im Betreff und in der Nummer III.1.1 des Tenors des Bescheids vom 19. August 2015 auf. Demgegenüber hat das Sachgebiet „Verbraucherschutz“ des Landratsamts, das nach Aktenlage auch für veterinärfachliche Angelegenheiten zuständig ist, dem für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behördenintern zuständigen Sachgebiet am 25. Februar 2015 mitgeteilt, der Betrieb der Beigeladenen sei dort mit 542 Rindern gemeldet. Nach Angabe des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt verfügte die Beigeladene bereits am 1. März 2014 über 531 Rinder (241 Milchkühe, 222 Rinder im Alter zwischen 6 Monaten und 2 Jahren sowie 68 Kälber).

Vor diesem Hintergrund lässt es sich zwar nicht ausschließen, dass die im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben über den im Betrieb der Beigeladenen vorhandenen Tierbestand unzutreffend gewesen sein könnten. Die Klägerin hat in den Antragsbegründungen jedoch nicht aufgezeigt, dass eine solche Gegebenheit – sollte sie vorliegen – die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 und des darauf aufbauenden Genehmigungsbescheids nach sich zieht.

Ein solcher Zusammenhang liegt auch nicht dergestalt auf der Hand, dass sich dahingehende Ausführungen erübrigt hätten. Denn der Bescheid vom 19. August 2015 setzt die Zahl der Tierplätze, die im Betrieb der Beigeladenen nach der Erweiterung vorgehalten werden dürfen, eindeutig auf insgesamt 798 fest (vgl. die Nummer I des Tenors sowie die unter der dortigen Nummer III.1.3 enthaltene Inhaltsbestimmung). Ist der Umfang der der Beigeladenen durch diesen Bescheid verliehenen rechtlichen Befugnisse aber durch die Zahl von insgesamt 798 Rinderplätzen begrenzt, so hätte ein über 390 Plätze hinausgehender Bestand zur Folge, dass die Erweiterung entsprechend geringer ausfallen müsste. Die Annahme, das Landratsamt habe der Beigeladenen eine Betriebserweiterung im Umfang von 408 Liegeplätzen für Rinder gestattet, die zu den vorhandenen Kapazitäten – wie groß sie auch immer sein mögen – ohne weiteres hinzutreten dürften, verbietet sich auch im Hinblick darauf, dass ein Bestand von 390 Plätzen sowohl in der Nummer I als auch in der Nummer III.1.1 des Genehmigungsbescheids verbindlich festgeschrieben ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welche praktischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus einem im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags und/oder der Genehmigungserteilung ggf. bereits vorhandenen höheren Tierbestand unter dem Blickwinkel einer hieraus resultierenden Rechtsverletzung der Klägerin ergeben können. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten vom 23. Juli 2015 – wie sich in besonderer Deutlichkeit aus den auf den Seiten 47 und 48 eingearbeiteten Tabellen ergibt – gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV a.F. bei der Prognose der zu erwartenden Geruchsgesamtbelastung der Klägerin auf den künftig zugelassenen Umfang des Betriebs der Beigeladenen abgestellt (d.h. die olfaktorischen Auswirkungen des Bestands und der Erweiterung in ihrer Summe betrachtet) hat. Gleiches gilt für die Untersuchung der Frage, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben – d.h. der Bestand und die geplante Erweiterung – insgesamt mit einer Geräuschzusatzbelastung einhergeht, die die in der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm vorgegebene Irrelevanzschwelle nicht überschreitet.

1.4.2 Das vorstehend unter den Punkten b) bis i) zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen der Klägerin lehnt sich teilweise an Einwände an, die der erste Bürgermeister der Gemeinde B* … in einem undatierten Schriftstück (Blatt 459 bis 461 der Akte des Landratsamts) nach Erlass des Bescheids vom 19. August 2015 vorgebracht hat; namentlich das in der Antragsbegründung vom 13. Juli 2016 in Bezug genommene Schreiben der Klagebevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 18. April 2016 übernimmt das vorgenannte Schriftstück weithin wörtlich. Der Sache nach beinhalten diese gemeindlichen Einwände und das hierauf aufbauende – ebenso wie das hiervon unabhängige – Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen die Behauptung, im Bescheid vom 19. August 2015 enthaltene Inhalts- oder Nebenbestimmungen würden nicht beachtet. Denn die Klägerin greift insoweit Gesichtspunkte auf, die in diesem Bescheid deshalb einer Regelung zugeführt wurden, um die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (vgl. zu dem Gebot, dass die Güllebehälter eine natürliche Schwimmdecke aufweisen müssen, die bei ihrer Zerstörung unverzüglich wiederherzustellen ist, die Auflagen IV.1.2.8 und IV.1.2.10; zur angeordneten Lagerung geruchsintensiver Futtermittel in geschlossenen Behältern und Hallen sowie zur Abdeckung der Silokörper mit Kunststofffolien die Auflagen IV.1.2.4 und IV.1.2.12; zur erforderlichen Abführung der Gülle aus den Ställen in die Güllegruben mittels geschlossener Rohrleitungen die Auflage IV.1.2.7; wegen der Begrenzung der zulässigen Zahl von Fahrten mit Traktorgespannen anlässlich der Maisernte auf maximal 100 an ca. vier Tagen, ferner hinsichtlich des bei der Maisverdichtung erlaubten Einsatz von höchstens zwei Traktoren sowie der erlaubten Fütterungszeiten die diesbezüglichen Inhaltsbestimmungen in der Nummer III.5, zu dem auf 7.709 m³ festgesetzten Gesamtvolumen der Güllebehälter die Nummern I und III.2.3 des Bescheidstenors).

Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Frage bildet, ob die erteilte Genehmigung als solche subjektive Rechte der Klägerin verletzt, kommt etwaigen Verstößen der Beigeladenen gegen Inhalts- oder Nebenbestimmungen des Bescheids vom 19. August 2015 keine Entscheidungserheblichkeit zu (vgl. zur mangelnden Eignung von Zuwiderhandlungen gegen behördliche Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Nutzung einer Anlage, die in einen die Errichtung und/oder den Betrieb dieser Anlage zulassenden Verwaltungsakt aufgenommen wurden, die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung als solche zu beseitigen, z.B. BVerwG, B.v. 30.6.2008 – 9 VR 16/08 u. a. – NVwZ 2008, 1010 Rn. 4; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600). Anders verhält es sich nur, falls derartige Inhalts- oder Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet sind, die mit ihrem Erlass beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen (insbesondere das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten der Nachbarschaft zu verhindern), weil sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfüllbar sind oder mit ihrer Beachtung von vornherein nicht gerechnet werden kann (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, U.v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215/217).

Dass eine Konstellation der letztgenannten Art inmitten stehe, klingt in den Ausführungen der Klägerin zwar an; dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot ist sie jedoch auch insoweit nicht gerecht geworden. Ein „Darlegen“ erfordert es, die eine Behauptung rechtfertigenden Gründe zu erläutern und auf die aus der Sicht des Darlegungspflichtigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände näher einzugehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 12; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 11). Die Klägerin beschränkt sich demgegenüber weithin darauf, durch nichts belegte Behauptungen über einen angeblich nicht bescheidskonformen Anlagenbetrieb aufzustellen; aus ihren Ausführungen geht nicht einmal eindeutig hervor, ob sie insoweit bereits konkrete Wahrnehmungen getätigt hat (bejahendenfalls wäre es unabdingbar gewesen, deren Zeitpunkt anzugeben und ggf. vorhandene Beweismittel zu benennen), oder ob sie nur Befürchtungen artikuliert, die die künftige Anlagennutzung betreffen.

Dahinstehen kann, ob das Darlegungserfordernis insoweit gewahrt ist, als die Klägerin zur Stützung ihrer sinngemäßen Behauptung, das durch den Bescheid vom 19. August 2015 genehmigte Vorhaben ziehe den Anfall von Gülle in derart großen Mengen nach sich, dass zu deren Abtransport die in der Nummer III.5 des Bescheidstenors zugelassenen maximal 20 Fahrten pro Tag an 35 bis 40 Tagen im Jahr nicht ausreichen würden, auf die im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. April 2016 diesbezüglich enthaltene Berechnung verweist (sie stimmt mit derjenigen überein, die in der undatierten Eingabe des ersten Bürgermeisters der Gemeinde B* … vorgenommen wurde, die beim Landratsamt am 24.8.2015 eingegangen ist). Denn das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt hat am 30. September 2015 gegenüber dem Landratsamt ausgeführt, auf der Grundlage der Erweiterungsplanung benötige die Beigeladene für den halbjährigen Flüssigmist- und Jaucheanfall eine Güllelagerkapazität von 5.420 m³. Auf der Grundlage einer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstellten, im Betrieb der Beigeladenen im Ausbaustadium vorhandenen Lagerkapazität von 7.310 m³ (der Bescheid vom 19.8.2015 genehmigt weitergehend sogar eine Kapazität von 7.709 m³) verfüge die Beigeladene selbst dann noch über eine für 7,58 Monate ausreichende Lagerkapazität, falls ihr künftig gestattet würde, den halbjährlich anfallenden Festmist im Volumen von 360 m³ in die Güllegruben einzubringen. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene werde die ihr bescheidsmäßig auferlegte zahlenmäßige Begrenzung der der Gülleausbringung dienenden Fahrten nicht einhalten können, lassen sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen.

Inwieweit der geltend gemachte hohe Wasserverbrauch des erweiterten Betriebs der Beigeladenen geeignet sein soll, subjektive Rechte der Klägerin zu verletzten, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, so dass diesem Vorbringen keine Entscheidungserheblichkeit zuerkannt werden kann.

1.5 Der in den Schriftsätzen vom 13. und vom 22. Juli 2016 enthaltene Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss vom 10. März 2015 reicht ebenfalls nicht aus, um ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran hervorzurufen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, oder einen aus dem Unterbleiben einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung resultierenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufzuzeigen. Insbesondere ergeben sich auch aus diesem Gemeinderatsbeschluss keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 in Frage zu stellen.

Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zunächst dem Umstand zu, dass die Gemeinde B* … ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen trotz der im Beschluss vom 10. März 2015 angesprochenen Gegebenheiten ausdrücklich erteilt hat. Hätte zur Überzeugung der Gemeinde festgestanden, dass bereits die vorhandenen Rinderhaltungsbetriebe (einschließlich desjenigen der Beigeladenen vor der verfahrensgegenständlichen Erweiterung) Umwelteinwirkungen hervorrufen, die die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schädlichkeitsgrenze übersteigen, hätte es nahe gelegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert; hierzu wäre sie unter der genannten Voraussetzung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB berechtigt gewesen. Sie hat demgegenüber das Einvernehmen nicht nur ausdrücklich (wenn auch unter der Voraussetzung einer eingehenden Prüfung der von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte) erteilt; in dem Formblatt, mit dem das Landratsamt von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, hat ihr erster Bürgermeister am 12. März 2015 darüber hinaus angegeben, öffentliche Belange (zu ihren gehört nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen) stünden dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Angesichts der Häufigkeit, mit der auch kleine Gemeinden mit bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen befasst werden, bei denen sich die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stellt, kann nicht angenommen werden, dass diese Vorschrift und die an sie geknüpften Rechtsfolgen der Gemeinde B* … unbekannt waren.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. März 2015 muss vor diesem Hintergrund so verstanden werden, dass sich die Immissionsbelastung der Wohnbevölkerung in B* … aus der Sicht der Standortgemeinde bereits vor der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen als ausgesprochen problematisch darstellte und die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens deshalb besonders sorgfältiger Prüfung bedürfe. Dass es das Anliegen des Gemeinderats war, das Landratsamt zu einer besonders eingehenden Vergewisserung über die geruchs- und geräuschbezogenen Auswirkungen des Vorhabens zu veranlassen, ohne dass die Gemeinde jedoch von der fehlender Genehmigungsfähigkeit des Projekts ausging, kommt in den Einleitungsworten des Beschlusses vom 10. März 2015 unmittelbar zum Ausdruck.

Der Annahme, bereits durch diesen Beschluss werde dargetan, dass in B* … die Geruchsvorbelastung sowie die während der Nachtzeit zu verzeichnenden Geräusche so hoch gewesen seien, dass aus diesem Grund kein weiteres mit derartigen Emissionen einhergehendes Vorhaben mehr zugelassen werden könne, steht ferner entgegen, dass der Gemeinderatsbeschluss zumindest insofern von nachweislich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht, als in seiner Nummer 1 die Auffassung zum Ausdruck gebracht wird, der Betrieb der Beigeladenen liege – bezogen auf den Ort B* … – „in der Hauptwindrichtung“. Dass die Gemeinde insofern den gleichen Fehlvorstellungen wie die Klägerin erlegen ist, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt II.1.3 dieses Beschlusses.

Ungeachtet dieses Tatsachenirrtums beansprucht die Darstellung der Standortgemeinde, bereits die vorhandenen Geruchs- und Geräuschbelastungen würden als Missstand empfunden, angesichts der zu unterstellenden Vertrautheit der Gemeinderatsmitglieder mit der vor Ort bestehenden Immissionssituation Beachtlichkeit. Geht der Genehmigungsbehörde eine gemeindliche Stellungnahme mit dem hier inmitten stehenden Inhalt zu, so zeitigt dies Auswirkungen auf die Ausübung des Ermessens, das Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG – vorbehaltlich vorrangiger Bestimmungen insbesondere der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – hinsichtlich der Art und des Umfangs der durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung einräumt: Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter immissionsschutzrechtlichem Blickwinkel muss in einem solchen Fall mit einer Intensität aufgeklärt werden, die dem Gewicht der von der Standortgemeinde vorgetragenen Gesichtspunkte Rechnung trägt.

Das Landratsamt ist diesem Gebot in mehrfacher Hinsicht gerecht geworden.

1.5.1 Abweichend von der die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspraxis heute weithin prägenden Übung, bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände auf Unterlagen zurückzugreifen, die im Auftrag des Genehmigungsbewerbers durch Personen seines Vertrauens erstellt wurden (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV), hat die Behörde hier selbst ein Geräusch- und Geruchsgutachten in Auftrag gegeben. Eine solche Ausarbeitung begegnet im Regelfall nicht jenen Bedenken, denen sich vom Vorhabensträger beigebrachte Gutachten u. U. im Hinblick darauf ausgesetzt sehen können, dass ein Sachverständiger, wenn er Auftragnehmer des Vorhabensträgers ist, ihm gegenüber aus wirtschaftlichen und vertragsrechtlichen Gründen in einem Loyalitätsverhältnis steht.

1.5.2 Ferner hat das Landratsamt gegenüber dem beauftragten Sachverständigenbüro darauf bestanden, bei der Ermittlung der Geruchsgesamtbelastung alle Emissionsquellen zu berücksichtigen, die auch nur hypothetisch einen Beitrag zur diesbezüglichen Vorbelastung leisten können (vgl. insofern z.B. die Nummern 2 bis 4 in der E-Mail der Behörde an das Sachverständigenbüro vom 16.6.2015). Im weiteren Verfahrensfortgang hat das Sachverständigenbüro sodann von sich aus die – vom Betrieb der Beigeladenen aus gesehen – am entgegengesetzten Ortsrand liegende Rinderhaltung D* … in die Untersuchung einbezogen, „um nunmehr wirklich alle irgendwie vorhandenen oder geplanten Quellen berücksichtigt zu haben“ (vgl. die E-Mail des Sachverständigenbüros an das Landratsamt vom 16.7.2015).

1.5.3 Vor allem aber hat die Behörde das ihr vorgelegte Gutachten sorgfältig geprüft und nachdrücklich auf die Behebung von Mängeln gedrungen, die früheren Fassungen dieser Ausarbeitung anhafteten. Ein diesbezüglicher Vermerk eines Umweltingenieurs (Blatt 183 der Akte des Landratsamts) hatte zur Folge, dass die vom 4. Mai 2015 datierende erste Version des Gutachtens überarbeitet wurde. Auch die vom 15. Juni 2015 stammende Zweitfassung fand nicht die uneingeschränkte Billigung des Landratsamts (vgl. die an das Sachverständigenbüro gerichteten E-Mails der Behörde vom 16., 17. und 25.6.2015), so dass am 16. Juli 2015 eine dritte Version des Gutachtens erstellt wurde. Erst nachdem das Landratsamt am 23. Juli 2015 auf die auch dieser Ausarbeitung noch anhaftenden (kleineren) Mängel hingewiesen hatte, wurde die vom gleichen Tag datierende Endfassung erstellt.

2. Einen Fehler der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin darin, dass im Vermerk des Landratsamts vom 30. Juli 2015 (er dient gemäß § 3c Satz 6 UVPG in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94; nachfolgend „UVPG a.F.“ genannt] der Dokumentation der insoweit angestellten Erwägungen) ein grenzüberschreitender Charakter von Auswirkungen des Vorhabens verneint wurde. Die Klägerin geht insoweit jedoch von einem offensichtlich unzutreffenden Verständnis des Begriffs des „grenzüberschreitenden Charakters“ im Sinn der Nummer 3.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. aus. Die amtlichen Überschriften des § 8, des § 9a, des § 9b und des § 14j UVPG a.F. in Verbindung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen lassen vielmehr eindeutig erkennen, dass einem Vorhaben nur dann ein grenzüberschreitender Charakter im Sinn des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zukommt, wenn es erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland zeitigen kann; das bloße Entstehen von Auswirkungen jenseits der Grenzen der Grundstücke, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, genügt hierfür ersichtlich nicht. § 2 Abs. 3 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) enthält nunmehr eine ausdrückliche Legaldefinition des Begriffs der „grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen“; sie stimmt mit dem vorbezeichneten Verständnis, von dem die Rechtsprechung bereits bisher ausgegangen ist (vgl. zum Erfordernis möglicher Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat als Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Behörden- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung z.B. BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 22 A 15.40025 – juris Rn. 24; VG Freiburg, B.v. 23.9.2016 – 6 K 2683/16 – juris Rn. 31), vollumfänglich überein.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die Behauptung aufgezeigt, die in Abschnitt 3.3 Buchst. b des Vermerks vom 30. Juli 2015 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Landratsamts, die Auswirkungen der anlagenbedingten Geruchsbelästigungen würden sich innerhalb des im dörflichen Bereich üblichen Ausmaßes bewegen, sei angesichts der Vorbelastung nicht nachvollziehbar. Der Behörde lag im Zeitpunkt der Erstellung dieses Vermerks bereits das Gutachten vom 23. Juli 2015 vor. In ihm wurde – bezogen auf das Anwesen der Klägerin – eine nach vollzogener Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen zu erwartende Geruchsgesamtbelastung von 15% der Jahresstunden, hinsichtlich der beiden anderen in die Betrachtung einbezogenen Wohngebäude eine Geruchsgesamtbelastung von 14% bzw. 8% sowie hinsichtlich des Friedhofs eine solche von 20% der Jahresstunden prognostiziert. Der Richtigkeit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, in Dorfgebieten sei eine Geruchsstundenhäufigkeit von 15% und am Rand eines solchen Gebiets eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20% der Jahresstunden zumutbar, ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten; im letzten Absatz auf Seite 8 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016 spricht sie vielmehr selbst von den „in einem Dorfgebiet zulässigen Werte[n] von bis zu 15% der Jahresstunden“. Hält sich aber selbst die nach Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen zu erwartende Geruchsgesamtbelastung innerhalb der Grenzen des rechtlich Zumutbaren, so erschließt sich mangels genauerer Darlegungen in der Antragsbegründung nicht, warum die in Abschnitt 3.3 Buchst. b des Vermerks vom 30. Juli 2015 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung im Hinblick auf die bestehende olfaktorische Vorbelastung (bei ihr handelt es sich nur um einen Teil der zu erwartenden Geruchsgesamtbelastung) nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG a.F. sein soll.

Nicht gefolgt werden kann angesichts der einschlägigen Aussagen im Gutachten vom 23. Juli 2015 und in Anbetracht der unbehelflichen Einwendungen der Klägerin gegen diese Ausarbeitung auch der Behauptung, es sei fehlerhaft gewesen, wenn das Landratsamt in Abschnitt 3.3 Buchst. a des Vermerks vom 30. Juli 2015 die Auffassung vertreten habe, das Entstehen unzulässigen, aus dem Anlagenbetrieb resultierenden Lärms könne aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Die Rüge, das Landratsamt habe den im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung anzulegenden Maßstab verkannt, verschafft der Klägerin gleichfalls keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 oben des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2015 wendet sie sich auch in diesem Zusammenhang dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung auf der Grundlage eines Gutachtens vorgenommen wurde, das ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist und deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könne. Damit kann sie nicht nur deshalb nicht durchdringen, weil sie die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 23. Juli 2015 nicht zu erschüttern vermocht hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich § 3c Satz 1 (hier anzuwenden i.V.m. Satz 2) UVPG a.F. mit einer bloß „überschlägigen Prüfung“ begnügt. Die von der Klägerin der Sache nach erhobene Forderung nach einer noch eingehenderen Aufklärung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung entscheidungserheblichen Umstände, als sie vorliegend erfolgt ist, geht deshalb bereits vom Ansatz her fehl. Auf die Frage, ob es angesichts der Formulierung („unverzüglich“) in § 3a Satz 1 UVPG a.F. rechtens war, die Umweltverträglichkeitsvorprüfung erst zu einem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die Behörde den Sachverhalt bereits erschöpfend ermittelt hatte und ihr alle entscheidungserheblichen Informationen zur Verfügung standen, war gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO mangels dahingehenden substantiierten Vorbringens in der Antragsbegründung im vorliegenden Fall nicht einzugehen.

3. Sollten die Ausführungen im sechsten und siebten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juli 2016 so zu verstehen sein, dass die Klägerin die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unabhängig von den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für geboten erachtet, so würde hierdurch ebenfalls kein dem Bescheid vom 19. August 2015 anhaftender Fehler aufgezeigt, aus dem sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergäben. Denn die Klägerin hat keine Rechtsvorschrift benannt, aus der im gegebenen Fall die Notwendigkeit eines mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinn von § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG einhergehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens resultieren könnte. Vielmehr war hier nach der eindeutigen Vorgabe in den Nummern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV a.F. ein vereinfachtes Verfahren im Sinn von § 19 BImSchG durchzuführen; in einem solchen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG nicht anzuwenden.

4. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Juli 2016, die Auflage „1.14“ sei völlig unzureichend und unbestimmt, ist auch dann nicht nachvollziehbar, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich dieser Einwand auf die Nummer IV.1.1.4 des Bescheidstenors bezieht. Dort hat das Landratsamt zahlenmäßig exakt – und damit in klarer und eindeutiger Weise – festgelegt, welche Schallleistungspegel bestimmte im Betrieb der Beigeladenen zum Einsatz gelangende Maschinen höchstens hervorrufen dürfen. Warum diese Auflage angesichts der Tatsache unzureichend sein soll, dass die am Anwesen der Klägerin vorhabensbedingt zu erwartenden Beurteilungspegel (hinsichtlich des Erntebetriebs allerdings nur bei Einhaltung der insoweit verfügten, ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegenden Vorkehrungen, die der Wahrung der Tatbestandsvoraussetzungen „seltener Ereignisse“ im Sinn der TA Lärm dienen) sogar unterhalb der Irrelevanzschwelle verbleiben, erschließt sich anhand der Antragsbegründung nicht.

Unzutreffend ist auch die Einlassung, die Einhaltung der Auflagen „1.17 und 1.18“ (gemeint wohl: IV.1.1.7 und IV.1.1.8) lasse sich nicht überprüfen. Denn eine sachverständige Person vermag sehr wohl zu beurteilen, ob die Beigeladene – wie das die erstgenannte Nebenbestimmung verlangt – ausschließlich dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechende Fahrzeuge und Anlagen einsetzt bzw. errichtet, und ob sie diese Wirtschaftsgüter auflagengemäß betreibt und wartet. Die Befolgung der Auflage IV.1.1.8, der zufolge die Beigeladene unnötige Motorleerläufe und unnötige Fahrbewegungen zu unterlassen hat, vermag jedenfalls in gewissem Umfang sogar das örtliche Umfeld dieses Betriebs zu kontrollieren.

5. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein Verfahrensfehler werden durch die Behauptung aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klagebevollmächtigten vom 15. und vom 18. April 2016 unberücksichtigt gelassen. Denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils setzen sich im Abschnitt 2.7 mit dem darin enthaltenen Vorbringen insoweit ausdrücklich auseinander, als hierzu Anlass bestand. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Teil der in diesen Schreiben angesprochenen Gesichtspunkte nicht explizit eingegangen ist, konnte dies angesichts der Unbehelflichkeit jener Ausführungen (vgl. dazu u. a. die Ausführungen in den Abschnitten II.1.2 und II.1.4.2 des vorliegenden Beschlusses) ohne Nachteil für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und ohne Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör unterbleiben. Denn das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.5.1956 – 1 BvR 128/56 – BVerfGE 5, 22/24; B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/274; U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 2111/94 u. a. – BVerfGE 96, 171/216 f.). Dies gilt insbesondere bei unsubstantiierten oder sonst unbeachtlichen Ausführungen.

6. Keinen Verfahrensfehler stellte es schließlich dar, wenn das Verwaltungsgericht den von den Klagebevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die akustischen und olfaktorischen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen abzielenden Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, hierbei handele es sich um einen Beweisermittlungsantrag. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass die Klägerin ohne substantiierten Vortrag „ins Blaue hinein“ behauptet habe, die Immissionsrichtwerte würden sowohl tagsüber als auch während der Nacht erheblich überschritten, und das Gutachten vom 23. Juli 2015 beruhe auf unzutreffenden Tatsachenerhebungen sowie einer falschen Information seitens des Auftraggebers über die Betriebscharakteristik. Gegen diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ist umso weniger etwas zu erinnern, als es der Klägerin – wie vorstehend dargelegt – auch im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht gelungen ist, beachtliche Einwände gegen das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vorzubringen.

7. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene etwaige im Zulassungsverfahren angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da sie in diesem Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Strei
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 09/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel
published on 12/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.