Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2650

published on 17/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2650
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 5 K 14.2051, 12/11/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Ergänzungsprüfung, die er am 29. Juli 2014 als Teil der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, vor der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern abgelegt hat; die Bewertung der Ergänzungsprüfung mit einer ungenügenden Punktzahl hatte zur Folge, dass der Kläger die Meisterprüfung in diesem Versuch nicht erfolgreich ablegen konnte. Das Nichtbestehen des Prüfungsteils wurde ihm mit Bescheid vom 13. August 2014 mitgeteilt; sein Widerspruch gegen diese Entscheidung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014).

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Ver-waltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 12. November 2015 ab mit der Begründung, die für das Bestehen der Meisterprüfung nicht ausreichende Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte zwar im Lauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens die zweite Wiederholungs-prüfung insgesamt bestanden, sich jedoch weiter gegen die negative Prüfungs-entscheidung und die darin enthaltene Aussage gewehrt, einen erfolglosen Prü-fungsversuch unternommen zu haben.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsätze vom 14.1.2016 und vom 4.4.2016) geltend, es lägen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. c. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf eine Handskizze geltend, anhand derer er in der mündlichen Prüfung Fragen beantworten sollte (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 1 vor Nr. 1). Er meint, diese Handskizze sei - entgegen der Ansicht des Prüfungsausschusses - nicht verwertbar bzw. nicht interpretierbar gewesen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt; es hat die Handskizze als verwendbar angesehen und deshalb in Bezug auf die Skizze keinen Mangel der mündlichen Prüfung erkennen können. Der Kläger beanstandet, es sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht seine Überzeugung davon gewonnen habe, dass die Handskizze verwendbar gewesen sei und dass sie überhaupt einen „pneumatischen Schaltplan“ dargestellt habe und woraus das Gericht seine Erkenntnis gezogen habe, dass „in einer mündlichen Prüfung technische Schaltpläne vereinfacht dargestellt“ würden.

1.1.1. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermögen die Darlegungen des Klägers zu der hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit strittigen Handskizze nicht zu wecken. Hierfür wäre notwendig gewesen, die Unbrauchbarkeit der Handskizze nicht nur zu behaupten, sondern darzulegen, aus welchen Gründen - nach Ansicht des Klägers - die Skizze tatsächlich untauglich gewesen sein soll, um hierauf aufbauend und daran anknüpfend mündliche Prüfungsfragen formulieren zu können, und wie sich eine solche Untauglichkeit auf das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben soll. Letztlich hätte der Kläger darlegen müssen, dass und warum die ihm gestellten Prüfungsfragen fachlich ungeeignet gewesen sind. Der Kläger hat aber keine konkreten Fragen benannt. An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es weitestgehend sowohl im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 als auch in der Replik (vom 4.4.2016) auf die Antragserwiderung, in der die Beklagte dargelegt und durch eine Anlage zum Schriftsatz verdeutlicht hat, dass die vom Kläger bemängelte Handskizze den Erfordernissen einer anwendungsbezogenen mündlichen Erörterung von Fachfragen unter Fachleuten genügt hat und auch in der Fachliteratur nicht anders dargestellt wird. Der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, ohne die - nach seiner Ansicht - falsche verwaltungsgerichtliche Einschätzung von der Verwertbarkeit der Handskizze wäre „das Ergebnis zugunsten des Klägers ausgefallen und die Klage erfolgreich gewesen“ (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 Mitte). Dies genügt dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1.1.2. Soweit der Kläger in Bezug auf die Handskizze und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen. Aus seinen Darlegungen ergeben sich weder entscheidungserhebliche Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung wären nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B. c. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris, Rn. 13, m. w. N.). Was die Begründungsanforderungen angeht, so muss ein Verwaltungsgericht im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederlegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Vorliegend zeigt der Kläger mit seinen Darlegungen keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Gesichtspunkte (Brauchbarkeit der Handskizze) zwar knapp, genügt aber den genannten Anforderungen.

Der Vorwurf des Klägers, der Prozess der gerichtlichen Erkenntnisgewinnung und Überzeugungsbildung sei anhand des Urteils nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil nicht auf den Satz beschränkt, es habe seine Überzeugung von der Verwertbarkeit der Handskizze „nach Durchführung der mündlichen Verhandlung“ gewonnen. Es hat vielmehr hinzugefügt, dass der Kläger immerhin im Prüfungsgespräch richtige Angaben zu einigen Elementen der mit der Handskizze thematisierten elektrischen Schaltung machen und Parallelen zu anderen Schaltungen habe ziehen können, woraus das Verwaltungsgericht geschlossen hat, dass die Handskizze jedenfalls fachlich nicht derart falsch habe sein können, dass mit ihr keine zulässigen Fragen hätten gestellt werden können (Urteilsabdruck - UA - S. 10, 3. Abschnitt). Auf diese Ausführungen ist der Kläger in der Antragsbegründung nicht eingegangen. Er hat auch nicht der Antragserwiderung der Beklagten widersprochen, wonach die Handskizze in der mündlichen Verhandlung ausführlich behandelt worden ist, sich die Richter die Skizze ausdrücklich sowohl vom Kläger als auch von einem der Prüfer am Richtertisch haben erläutern lassen und der Prüfer dabei die Skizze und deren Zweck nochmals ausführlich erklärt hat (Schriftsatz vom 22.2.2016, S. 2, 4. Abschnitt).

1.2. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch in Bezug auf die Thematik der Verwendung eines Taschenrechners in der mündlichen Prüfung nicht zu wecken (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3, Nr. 2). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers für unberechtigt gehalten, wonach ihm nicht negativ angerechnet werden könne, dass er eine Multiplikationsaufgabe nicht ohne Taschenrechner habe lösen können (UA, S. 3, 1. Abschnitt, S. 11, 2. Abschnitt). Dagegen meint der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der elektrischen Leistung mit den Werten 230 V und 0,87 A „auf jeden Fall auch ohne Hilfsmittel“ hätte gelöst werden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Zum einen fehlt es auch insoweit an der Darlegung, d. h. Erläuterung, inwiefern der Kläger die Multiplikation 230 V x 0,87 A nur mit Taschenrechner hätte bewältigen können. Zum andern ist der Vorwurf des Klägers auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Um dies zu begründen, genügt der Hinweis darauf, dass das schriftliche Multiplizieren mehrstelliger Zahlen (ohne Hilfsmittel) zum Lehrplan der Grundschule gehört (vgl. z. B. www.grundschulkoenig.de/schriftliches-rechnen-klasse4/121-schriftliches-multiplizieren).

1.3. Auch soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Würdigung seines Verständnisses der Standardabweichung (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 3) geltend macht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung.

Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. c. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 - Rn. 14 m. w. N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei hier nicht auf die Verwendung der Formel angekommen, sondern auf das Verständnis, worum es bei der Standardabweichung überhaupt geht. Daran gehen die Darlegungen des Klägers vorbei.

1.4. Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil leide an einer fehlerhaften Beweiswürdigung, hieraus folgend an einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme und es unterliege daher ernstlichen Zweifeln an seiner Ergebnisrichtigkeit insofern, als das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt habe, alle drei Prüfer des Klägers hätten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Der Kläger weist - insofern zutreffend - darauf hin, dass von den dreien zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladenen Prüfern nur zwei überhaupt erschienen sind und dass von diesen beiden Prüfern der eine erst im Lauf der Verhandlung hinzugekommen ist (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 4; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015, S. 1). Hieraus lassen sich aber gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ableiten.

Entscheidungserheblich geht es um die - für den Kläger negative - Bewertung dahingehend, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Dass dies (nämlich die Erforderlichkeit deutlicher Hilfe bei einigen Fragen) tatsächlich so gewesen ist, hat der Kläger nicht bestritten (weder im Schriftsatz vom 14.1.2016 noch im Schriftsatz vom 4.4.2016, nachdem die Beklagte in der Antragserwiderung eingeräumt hatte, dass nur zwei Prüfer an der Verhandlung teilgenommen haben). Er hat diesbezüglich sinngemäß nur geltend gemacht, die Hilfestellung sei wegen der Unbrauchbarkeit der Handskizze bzw. in Ermangelung eines Taschenrechners nötig geworden (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 unten); dass insoweit seine Einwände allerdings nicht berechtigt sind, wurde bereits oben (1.1 und 1.2) dargelegt. Wenn eine deutliche Hilfe für den Kläger in der mündlichen Prüfung aber tatsächlich notwendig gewesen ist, so kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand von allen drei oder nur von zweien der drei Prüfer bestätigt worden ist.

Der Kläger wirft wegen der genannten, ihrem Wortlaut nach sachlich unzutreffenden Formulierung im angegriffenen Urteil („alle drei Prüfer“) dem Verwaltungsgericht vor, es habe „offenbar bereits im Weg der vorweggenommenen Beweiswürdigung unterstellt“, alle drei Prüfer seien in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und es bestehe der Anschein, dass das Urteil insoweit schon vor Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestanden habe (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 unten, Schriftsatz vom 4.4.2016, Nr. I); der Kläger macht insofern außerdem eine „willkürliche Annahme und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. I GG“ geltend (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat keinen triftigen Grund gegen die naheliegende Annahme dargelegt, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Passage in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils um eine versehentlich falsche Formulierung, nicht aber um einen - wie der Kläger argwöhnt - bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung gefertigten Teil der Entscheidungsgründe handelt.

Aus der unzutreffenden Formulierung, wonach „alle drei Prüfer“ in der mündlichen Verhandlung die Prüfungsleistung des Klägers beschrieben hätten, abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung der geladenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht offen gewesen wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vor der mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, entbehrt jeder Grundlage.

2. Der Kläger macht zudem - teils ausdrücklich unter Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016), teils innerhalb der die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Nr. I - verschiedene Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Solche Verfahrensmängel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber weder in Bezug auf die behauptete Fehleinschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts zur Brauchbarkeit der dem Kläger in der mündlichen Prüfung vorgelegten Handskizze noch in Bezug auf die unzutreffenden Entscheidungsgründe, soweit darin von einer Anwesenheit dreier Prüfer in der mündlichen Verhandlung die Rede ist, noch der Verwendung eines Taschenrechners Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016, Nr. II, S. 4 und S. 5 vor Nr. 2). Aus den schon unter 1 genannten Gründen ergeben sich bezüglich dieser Umstände aus den Darlegungen des Klägers auch keine Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Inwiefern das Urteil bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte lediglich „formelhafte Wendungen“ enthalten und darin ein Verfahrensfehler liegen soll (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5, Nr. 2), legt der Kläger nicht dar.

3. Erstmals im Schriftsatz vom 4. April 2016 erhebt der Kläger den Vorwurf, in der mündlichen Prüfung seien ihm Leistungen abverlangt worden, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff (Teil I der Meisterprüfung) gehört hätten. Diesem Einwand braucht der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nachzugehen, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgebracht worden ist (nach Zustellung des Urteils am 19.11.2015 war diese Frist am 19.1.2016 abgelaufen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nicht die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglicht und auch keine subjektive Zulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. BayVGH, B. c. 25.11.2015 - 22 C 15.2511 - und B. c. 8.5.2014 - 22 C 14.1018). Deshalb ist als Streitwert der Auffangwert angemessen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend zu ändern.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der St
published on 25/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts für die Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nach §
published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.