Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 22 ZB 15.2476

published on 13/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 22 ZB 15.2476
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirtin.

Sie begann am 13. September 2010 eine Ausbildung zur Fischwirtin in der Schweiz und legte am 13. Juni 2012 bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Fischerei - (im Folgenden: LfL) die Zwischenprüfung ab. Nachdem sich die Klägerin zur Abschlussprüfung angemeldet hatte, teilte ihr die LfL mit Schreiben vom 11. Juli 2013 mit, sie möge sich rechtzeitig zu der am 18. Juli 2013 um 9.00 Uhr beginnenden Abschlussprüfung einfinden. Weil der LfL danach Umstände bekannt wurden, die nach Ansicht der LfL der Zulassung zur Prüfung entgegenstanden, teilte die LfL durch den Ausbilder Dr. B. der Klägerin am 17. Juli 2013 mündlich mit, sie könne nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung (VG München, B. v. 17.7.2013 - M 25 E 13.3112) durfte die Klägerin indes vorläufig an der Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhielt die Klägerin nicht.

Mit Bescheid vom 14.8.2013 lehnte die LfL durch den zuständigen Prüfungsausschuss die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin vom 18. Juli bis 24. Juli 2013 ab. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zulassung zur Abschlussprüfung weiter. Sie hat außerdem beantragt, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II. 1. Die Klägerin begehrt nicht lediglich Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten, erst noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern sie hat zum Einen die Zulassung der Berufung und zum Andern Prozesskostenhilfe für das Berufungs-Zulassungsverfahren beantragt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Sie hat innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) nach Zustellung des angegriffenen Urteils, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde, mit Schriftsatz vom 9. November 2015 beantragt, gegen dieses Urteil „die Berufung zuzulassen“ (Bl. 4 der Akte). Zeitlich danach und in einem eigenen Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Bl. 27 der Akte) hat die Klägerin „für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe“ beantragt.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) in ihren Schriftsätzen (vom 4.12.2015, 18.2.2016 und 13.12.2016) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

Eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt zwar nicht die Benennung eines konkreten Zulassungstatbestands; vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt. Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BayVGH, B. v. 11.5.2016 - 22 ZB 16.715 - juris, Rn. 16; BayVGH, B. v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris, Rn. 6; BayVGH, B. v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 -, Rn. 15, jeweils m. w. N.; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m. w. N.). Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist fraglich. Allenfalls können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils als dargelegt angesehen werden.

3. Die Klägerin beschreibt einzelne Fehler, die nach ihrer Ansicht dem Verwaltungsverfahren oder dem Urteil anhaften, ohne dass sie diese einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnet; darin könnte evtl. die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gesehen werden.

3.1. Die Klägerin bemängelt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten mündlich (am 17.7.2013) und danach mit Bescheid (vom 14.8.2013) gegenüber der Klägerin ausgesprochene Nichtzulassung zur Abschlussprüfung umgedeutet (Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) in die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG. Insoweit macht die Klägerin geltend, die mündlich mitgeteilte Nichtzulassung zur Prüfung sei „nicht der Umdeutung im Sinn von § 47 Abs. 1 VwVfG [gemeint ist: „Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG“] unterworfen, sondern allenfalls § 48 VwVfG“ (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 oben); sie meint, die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG hätten nicht vorgelegen (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 2 unten). Die Klägerin zielt mit ihrem diesbezüglichen Vortrag wohl darauf ab, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend zu machen. Dies ist ihr mit ihren Darlegungen aber nicht gelungen.

3.1.1. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin zunächst zur Abschlussprüfung zugelassen worden war. Für das Verwaltungsgericht war eine wirksame Zulassung der Klägerin gerade Voraussetzung dafür, erstens die zuerst mündlich und dann schriftlich ergangene Verfügung der LfL als ungeeignet anzusehen, um das von der Behörde angestrebte Ziel (Nichtzulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung) erreichen zu können, und zweitens aus diesem Grund eine Umdeutung der Verfügung in eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG anzunehmen. Welche Bedeutung die in diesem Zusammenhang von der Klägerin (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 oben) angesprochene, seitens der LfL der Klägerin erteilte Teilnahmebescheinigung oder der - von der Klägerin als unzulässig angesehene - Vorläufigkeitsvermerk auf dieser Bescheinigung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung haben soll, ergibt sich aus der Darlegung der Klägerin nicht.

3.1.2. Die Klägerin bemängelt, dass die am Tag vor der Abschlussprüfung der Klägerin eröffnete Verfügung, sie werde nicht zugelassen, nur mündlich ergangen sei, obgleich sie nach § 5 Abs. 4 der „Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft“ (LHBPO) schriftlich hätte ergehen müssen (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab S. 3 Mitte). Damit kann sie nicht durchdringen.

Zwar folgt die Schriftformbedürftigkeit der Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung schon daraus, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts denselben Formvorschriften folgt wie der Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsakts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 32 m. w. N.). Die Klägerin übersieht indes, dass das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nur in der mündlichen Mitteilung vom 17. Juli 2013, sondern in einem (die Entscheidung vom 17.7.2013 bestätigenden) schriftlichen Bescheid vom 14. August 2013 gesehen hat (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 13 unten, S. 14 unten: „... bzw. des Prüfungsausschusses“). Die Ausführungen, mit denen die Klägerin die formelle Rechtswidrigkeit der mündlichen Mitteilung am Vortag der Abschlussprüfung geltend macht (Zweck des Schriftformerfordernisses nach § 5 LHBPO, Gewährleistung rechtlichen Gehörs, Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG - vgl. Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 Mitte bis S. 5 Mitte), betreffen nicht den Bescheid vom 14. August 2013.

3.1.3. Die Klägerin macht jedoch sinngemäß geltend, die der mündlichen „Nichtzulassung zur Abschlussprüfung“ (vom 17.7.2013) anhaftenden Mängel hätten durch den Erlass des Bescheids (vom 14.8.2013) nicht behoben werden können, weil der Prüfungsausschuss den mündlichen Verwaltungsakt nur noch „im Nachhinein absegnen“ habe können und „aus konventionellen Gründen gar nicht anders“ habe entscheiden können und weil durch dieses Vorgehen § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) umgangen worden sei (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 5 oben). Dem ist nicht zu folgen. Dem Gesetzeswortlaut oder dem Sinn und Zweck der förmlichen Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nicht entnommen werden, dass es bei Zweifeln über die Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung rechtlich ausgeschlossen wäre, den Kandidaten - z. B. weil die aufgetretenen Zweifel in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden können - zunächst nur vorläufig an der Prüfung teilnehmen zu lassen und nach der Prüfung endgültig über diejenigen normativen Voraussetzungen zu befinden, an welche die Zulassung zur Prüfung geknüpft ist. So verhielt es sich vorliegend, da die Klägerin wegen der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der (am Vortag der Prüfung, 17.7.2013, ausgesprochenen) „Nichtzulassung zur Abschlussprüfung“ am selben Tag eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung erstritten hatte, aufgrund dieser aber nur „vorläufig“ an der Prüfung teilnehmen durfte und deswegen - folgerichtig - eine „vorläufige“ Teilnahmebestätigung erhielt.

Der Prüfungsausschuss war somit dadurch, dass die Klägerin „vorläufig“ an der Abschlussprüfung teilgenommen hatte, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, eine gesetzeskonforme Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung oder über die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung zu treffen. Die Frage, ob eine rechtmäßige „Zulassung zur Abschlussprüfung“ als rechtliche Prüfungsvoraussetzung besteht oder nicht, hatte sich mit dem Ablauf des Prüfungstermins auch nicht erledigt, weil die Klägerin an dieser Prüfung tatsächlich teilgenommen hatte. Auch eine von der Klägerin geltend gemachte Umgehung von § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, wonach nur der Prüfungsausschuss abschließend befinden darf, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, liegt nicht schon darin, dass eine nachträgliche, nach der vorläufigen Teilnahme an der Prüfung erfolgende Zulassungsentscheidung rechtlich ermöglicht wird. Die alleinige Zuständigkeit des Prüfungsausschusses zur Entscheidung dieser Frage wird dadurch nicht beeinträchtigt.

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend der Entscheidung des Prüfungsausschusses bereits eine mündliche Entscheidung der LfL vorausgegangen war und der Prüfungsausschuss psychologisch geneigt gewesen sein könnte, diese Entscheidung einer einzelnen Person inhaltlich im Nachhinein zu bestätigen. Zum Einen handelt es sich bei der korrigierbaren Entscheidung vom 17. Juli 2013 nicht um eine eigene Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses. Zum Andern liegt bei einer Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht zwangsläufig ein Grund vor, der im Sinn von Art. 21 BayVwVfG geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Im Übrigen könnte - zumal bei einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung - auch eine Neigung bestehen, den Prüfungserfolg nicht am Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen scheitern zu lassen.

3.1.4. Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständliche Entscheidung sei deswegen rechtswidrig, weil der Klägerin nicht das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden sei und dieser Mangel auch „in der Beweisaufnahme“ nicht habe geheilt werden können (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab Nr. 2 auf S. 5 Mitte). Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten, die unter Verletzung einer Verfahrens-oder Formvorschrift unterblieben ist, nachgeholt werden; die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG); Gründe für die schwere Fehlerfolge der Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG, die eine solche Nachholung ausschlösse, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende vorherige Anhörung der Klägerin in den - dem Urteil vorausgegangenen - gerichtlichen Eilverfahren in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG rechtsfehlerfrei nachgeholt worden sei (UA S. 23 oben m. w. N.). Mit diesem Begründungselement des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die unterbliebene Gehörsgewährung habe auch nicht in der Beweisaufnahme nachgeholt werden können (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 2) und die Beweiswürdigung sei laienhaft (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab Nr. 4). Beide Einwände greifen in diesem Zusammenhang (rechtliches Gehör) nicht durch. Zwar hat - wie die Klägerin selbst erkennt (Schriftsatz vom 4.12.2015, letzte 3 Zeilen auf S. 5) - die Beweiserhebung nicht den Zweck, einen behördlichen Gehörsverstoß zu heilen, es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Beweiserhebung die nachträgliche Anhörung zu einer angegriffenen Behördenentscheidung geleistet werden könnte; Art. 45 BayVwVfG enthält dazu keine zwingenden Vorgaben. Zweitens hat das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - die Nachholung der Anhörung nicht in der Beweiserhebung, sondern darin gesehen, dass die Klägerin in den vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren vortragen konnte.

3.2. Die Klägerin bemängelt ein „Abwägungsdefizit“ in der streitgegenständlichen Entscheidung (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 3). Der Sache nach macht sie mit ihren Ausführungen unter Nr. 3 geltend, die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sich nicht mit der Möglichkeit befasst habe, dass die - von dem vernommenen Zeugen behaupteten - etwaigen Defizite des Ausbildungsbetriebs der Klägerin hätten vernachlässigt und die Klägerin gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 45 BBiG zur Abschlussprüfung hätte zugelassen werden können. Damit kann die Klägerin aber deswegen nicht durchdringen, weil sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst. Dieses hat ausgeführt, dass eine Ermessensausübung ausweislich der Gründe des Bescheids der LfL „jedenfalls im Ansatz“, aber noch ausreichend stattgefunden habe. Denn in dem Bescheid werde diesbezüglich ausgeführt, der Prüfungsausschuss habe einstimmig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nicht erfüllt seien und die Zulassung zur Prüfung auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls endgültig nicht erteilt werden könne, weil das als Ausbildungsnachweis geführte Berichtsheft so gravierende Mängel aufweise, dass es einem Nichtführen des Berichtshefts gleichkomme (UA S. 21 unten, S. 22 oben). Das Verwaltungsgericht hat an anderer Stelle (UA S. 16 unten bis S. 18 oben) ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Berichtsheft erhebliche Aussage- und Beweiskraft zukommt für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 45 BBiG, insbesondere im Fall eine Ausbildung im Ausland, erfüllt sind. Die Klägerin setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander.

3.3. Die Klägerin bemängelt eine - nach ihrer Formulierung „laienhafte“ - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe den unwidersprochenen Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen, wonach der als Zeuge vernommene ehemalige Ausbilder der Klägerin dieser gegenüber Rache üben wolle; zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Aussage dieses Zeugen als glaubhaft angesehen und es hätte - so der sinngemäße Vortrag der Klägerin - auch nicht ohne weitere gerichtliche Feststellungen annehmen dürfen, dass die Mitteilung des Ausbilders an die LfL der Wahrheit entsprochen habe (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 4).

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise darzulegen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2001 - 15 ZB 00.1583; BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 - 2 B 33/12 - Rn. 12). Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.11.2016 - 22 ZB 16.1784 - Rn. 14, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - m. w. N. und B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - Rn. 17 m.w.N).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung gerade nicht maßgeblich auf die Aussage des Ausbilders der Klägerin (und weitere Zeugenaussagen) gestützt, sondern darauf, dass der Beklagte die Voraussetzungen für die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung deswegen als nicht gegeben habe ansehen dürfen, weil die Klägerin eine ausreichend lange, qualifizierte Ausbildungszeit in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildungsbetrieb nicht nachgewiesen habe, dieser Nachweis insbesondere nicht mit dem Berichtsheft geführt worden sei (UA S. 18, 19); dass der Ausbilder - mit Ausnahme der Einarbeitungsphase - maximal zweimal in der Woche im Betrieb anwesend gewesen sei, habe die Klägerin selbst ausgesagt (UA S. 19 oben). Zu streitigen Aussagen des Ausbilders hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 21): „Da nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine Ausbildung der Klägerin, die den Vorgaben nach dem einschlägigen Beschluss des Berufsbildungsausschusses entsprechen würde, mangels hinreichend erfolgter kontinuierlicher fachlicher Anleitung durch einen Ausbildenden nicht vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin, was sie selbst bestreitet, ab Oktober 2012 von den Tätigkeiten in der Fischzucht entbunden wurde, weil sie die Fische vernachlässigt habe, wie der Ausbildende und dessen Mitarbeiter im Rahmen der Zeugeneinvernahme übereinstimmend angegeben haben. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Berichtsheft Arbeiten (wie Forellenvermehrung, Brutpflege, Räuchern) angegeben hat, die im Betrieb tatsächlich nicht mehr durchgeführt wurden, oder andere Arbeiten, die im Betrieb durchgeführt wurden, nicht angegeben hat“.

3.4. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, ihr Antrag stütze sich auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 VwGO (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 2), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Rechtssache tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig sein (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts vorliegen sollte, auf dem das Urteil beruhen kann (Nr. 5).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).

5. Aus den genannten Gründen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO); Gleiches gilt für den Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 24/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbac
published on 31/10/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW unter Aufhebung des Berufungsurteils an das
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.