Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 22 ZB 15.2309

published on 25/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 22 ZB 15.2309
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 14.2119, 10/09/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks am westlichen Rand des Ortsteils P. des Marktes L.

Durch später für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen ist ein Standort westnordwestlich des Anwesens des Klägers vorgesehen.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. September 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. September 2015, als unbegründet ab. Zuvor hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. März 2015 (Az. 22 CS 15.481) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unter gleichzeitiger Abänderung des dieses Begehren ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 (Az. RO 7 S 15.22) erstrebte.

Am 17. November 2015 übermittelten die Bevollmächtigten des Klägers um 17.00 Uhr dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Fernkopie ein Schreiben, in dem sie darum baten, die Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 10. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 zu verlängern. Nachdem der Vorsitzende des beschließenden Senats, dem dieses Schreiben am Vormittag des 18. November 2015 vorgelegt worden war, die Kanzlei der Klagebevollmächtigten am gleichen Tag um 10.45 Uhr darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO), ging dem Verwaltungsgerichtshof noch am 18. November 2015 eine Begründung dieses Rechtsbehelfs zu. Die Klagebevollmächtigten machen darin geltend, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor; zudem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegen. Gleiches gälte, falls die Ausführungen in Abschnitt 9 des Schriftsatzes vom 18. November 2015 so zu verstehen sein sollten, dass damit ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO behauptet wird.

1. In den Abschnitten 1 und 7 der Antragsbegründung bringt der Kläger vor, er wolle - wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen - auf seinem Grundstück ein Altenteilhaus sowie Ferienwohnungen errichten; nach einer Verwirklichung dieser Vorhaben sei ein Abstand von 800 m zu der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage nicht mehr eingehalten. Durch diese knappen Einlassungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles auch dann nicht aufgezeigt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, mit dem Hinweis auf eine seines Erachtens erforderliche Distanz von 800 m beziehe er sich - ebenso wie bereits im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.481 - auf die Entfernung, die in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) erwähnt wird. Unbehelflich, die Voraussetzungen eines der vorgenannten Zulassungsgründe darzutun, ist dieses Vorbringen bereits deshalb, weil die Distanz von 800 m keinen Abstand bezeichnet, den eine Windkraftanlage gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet einhalten muss, um genehmigungsfähig zu sein. Bei Wahrung einer solchen Entfernung räumt der Windkrafterlass Bayern dem Vorhabensträger vielmehr lediglich die Möglichkeit ein, den Nachweis des Nichtentstehens schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ohne Beibringung eines akustischen Gutachtens zu führen. Unbehelflich ist der Rückgriff auf das „800-m-Kriterium“ ferner deswegen, weil das Anwesen des Klägers nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. den zweiten Absatz des Abschnitts 1.a der Entscheidungsgründe) nicht in einem allgemeinen Wohn-, sondern günstigstenfalls in einem Dorf- bzw. Mischgebiet liegt; die Richtigkeit dieser Feststellung wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen.

Auf den Umstand, dass im Schriftsatz vom 18. November 2015 nicht aufgezeigt wurde, dass der Kläger aus den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern rechtliche Folgen zu seinen Gunsten herzuleiten vermag, obwohl insoweit eine bloße Verwaltungsvorschrift inmitten steht, kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie auf das Fehlen von Darlegungen zu der Frage, inwieweit aus im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier: bei Erlass des Bescheids vom 12.8.2014) noch nicht verwirklichten, sondern nur in Aussicht genommenen Bauvorhaben überhaupt Abwehrrechte gegen eine Windkraftanlage resultieren können.

2. Aus den gleichen Gründen unbehelflich ist das Vorbringen in Abschnitt 2 der Antragsbegründung, eine Distanz von 800 m sei deshalb nicht eingehalten, weil der Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage 32 m höher liege als das Anwesen des Klägers. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass der Kläger die in diesem Zusammenhang aufgestellte rechtliche Behauptung, derartige Höhenunterschiede seien „in die Abstandsregelung nach dem Winderlass“ einzubeziehen, lediglich apodiktisch in den Raum gestellt hat, ohne - wie das zur Erfüllung des gesetzlichen Darlegungsgebots erforderlich wäre - aufzuzeigen, dass ein Rechtssatz oder ein sachgesetzliches Erfordernis besteht, aus dem eine dahingehende Notwendigkeit folgt.

3. Soweit in den Abschnitten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 18. November 2015 sinngemäß vorgebracht wird, die angefochtene Genehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger durch eine Mehrzahl bereits vorhandener Anlagen (eine Autobahn, einen Autobahnrastplatz, die ehemalige Bundesstraße 14, einen Mobilfunkmast sowie ein Solarfeld) umzingelt fühle, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles. Denn die vorgenannten Einrichtungen befinden sich sowohl nach dem Vorbringen des Klägers als auch nach den Plänen und Lichtbildern, die sich in den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Akten befinden, ausnahmslos im Norden oder Nordwesten des Anwesens des Klägers. Eine „Umzingelung“ aber würde bereits nach dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs voraussetzen, dass sein Grundstück annähernd nach allen Seiten hin von „Negativeinrichtungen“ umgeben wäre.

4. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt das Vorbringen des Klägers ferner insofern nicht, als in den Abschnitten 2 und 5 der Antragsbegründungsschrift außerdem eine „(optisch) bedrängende Wirkung“ der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage behauptet wird. Denn das Verwaltungsgericht ging in Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35 m. w. N.) davon aus, dass eine das Rücksichtnahmegebot verletzende bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage - vorbehaltlich einer im Einzelfall gebotenen abweichenden Betrachtung - dann zu verneinen ist, wenn sie zu einem Wohnanwesen einen Abstand einhält, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht. Diese Distanz wäre hier selbst dann gewahrt, wenn man - was offen bleiben kann - zur Gesamthöhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage noch die Differenz zwischen der Höhenlage ihres Fußpunktes und derjenigen des Anwesens des Klägers hinzuzurechnen hätte.

5. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich aus der Zahl der in der Umgebung des Anwesens des Klägers bereits vorhandenen „Negativeinrichtungen“, so dass ihm die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr zugemutet werden könne, steht eine unsubstantiierte Rechtsbehauptung inmitten; der Schriftsatz vom 18. November 2015 unternimmt nicht den Versuch aufzuzeigen, dass dieser Standpunkt im geltenden Recht eine Stütze findet. Ebenfalls nicht dargelegt hat der Kläger, dass die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte „Veränderung des Landschaftscharakters“ mit der Möglichkeit der Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO einhergeht bzw. er hierdurch tatsächlich in einem solchen Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg einer auf diesen Gesichtspunkt gestützten Klage erforderlich wäre.

6. Hat der Kläger aber nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung über seine Klage davon abhängt, dass das Gericht sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft, der sich nicht bereits zuverlässig aus den Akten gewinnen lässt, so durfte das Verwaltungsgericht frei von Rechts- und Ermessensfehlern von der Einnahme des vom Kläger beantragten Augenscheins Abstand nehmen.

7. Die Begründung, die das Verwaltungsgericht für die Ablehnung der vier vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge gegeben hat, greift der Schriftsatz vom 18. November 2015 u. a. mit der sinngemäßen Behauptung an, sie erschöpfe sich in „allgemeinen Erwägungen“. Dies trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschlusses vielmehr eingehend dargelegt, warum es den einzelnen Beweisanträgen nicht Folge gegeben hat (vgl. Seite 3 unten sowie die gesamte Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Im Schriftsatz vom 18. November 2015 wird nicht aufgezeigt, warum diese detaillierten Ausführungen dem Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO nicht genügen, den Beteiligten eine Unterrichtung darüber zu ermöglichen, wie das Gericht die Rechts- sowie die „Erkenntnislage“ hinsichtlich einzelner entscheidungserheblicher Gesichtspunkte beurteilt, damit sie ihr weiteres prozessuales Verhalten hieran ausrichten können.

Nicht geeignet, die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO bzw. das Vorliegen eines (von der Klagepartei ohnedies nicht ausdrücklich geltend gemachten) Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufzuzeigen, ist ferner die im Abschnitt 9 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, ebenso viele Stellungnahmen sprächen für wie gegen die Schädlichkeit von Infraschall. Dieses - ebenfalls äußerst knapp gehaltene - Vorbringen bezieht sich der Sache nach auf die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 gegebene Begründung. Mit diesem Antrag hatte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, dass von der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgehen würden, die u. a. bei ihm zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag unter Hinweis auf vier von ihm in der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit eingeführte Ausarbeitungen ab, in denen jeweils die Frage verneint wird, ob von Windkraftanlagen verursachter Infraschall, sofern er bei solchen Anlagen überhaupt in relevantem Umfang entstehen sollte, gesundheitlich nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann. Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Befugnis Gebrauch gemacht, einen auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens abzielenden Beweisantrag dann abzulehnen, wenn das Gericht bereits über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. zu dieser Befugnis z. B. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 44). Als verfahrensfehlerhaft angesehen werden müsste eine solche Vorgehensweise nur, wenn der Kläger dargetan hätte, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde überschätzt hat oder die Ausarbeitungen, aus denen sie ihre Auffassung herleitete, grobe Mängel aufweisen, weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasser dieser Ausarbeitungen bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Diesbezügliche Rügen erhebt der Kläger indes nicht einmal ansatzweise.

Seine Behauptung, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Schallgutachten“ nehme keine Rücksicht auf die konkreten Umstände, ist nicht nur in jeder Hinsicht unsubstantiiert geblieben. Sollte der Kläger damit die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags 1 angreifen wollen, mit dem er die ungenügende Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Impulshaltigkeit der von der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage ausgehenden Geräusche rügte, wäre dieses Vorbringen zudem schon deshalb ungeeignet, einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder die Voraussetzungen eines anderen in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgrundes darzutun, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags 1 tragend darauf gestützt hat, dass die verfahrensgegenständliche Anlage bereits nach einer in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmung nicht impulshaltig sein darf und der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass diese Nebenbestimmung nicht eingehalten werden könne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gesichtspunkte der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO erfordern es in einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der - wie hier - unmittelbar nach dem Eingang der Antragsbegründungsschrift wegen ungenügender Darlegung von Zulassungsgründen ohne Anhörung der übrigen Beteiligten abgelehnt wird, nicht, etwaige in diesem Verfahrensabschnitt entstandene außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd
published on 13/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Bes
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Annotations

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.