Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1095

published on 21/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1095
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Verwaltungsgericht Ansbach, 11 K 14.01479, 12/03/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kreisangehörige Gemeinde - erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Markes L., die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 befinden sich innerhalb eines Bereichs, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als Vorranggebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen ist; die Anlage 4 soll im „maßstabsbedingt zeichnerischen Unschärfebereich“ dieses Vorranggebiets errichtet werden. Die Grenze zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und demjenigen des Marktes L. sowie des sich nach Westen hin anschließenden Stadtgebiets von M. verläuft unmittelbar nördlich eines von Ost nach West führenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen die Flurstücknummer 1073 trägt. Von diesem Weg zweigt in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage 3 errichtet werden soll, ein von Nord nach Süd verlaufender, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehender Weg (Grundstück Fl.Nr. 1049) ab.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der Grundstücke, auf denen sie errichtet werden sollen, bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke - unter ihnen diejenigen mit den Flurstücknummern 1049 und 1073 - „eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen“ wurde.

Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine Satzung erlassen, die in ihrem § 1 Nr. 2 u. a. vorsieht, dass die Tiefe der Abstandsfläche im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO 0,4 H, mindestens aber 3 m, beträgt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den innerhalb des Marktes L. liegenden Teil der „gemäß der Regionalplanung“ ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windkraft einschließlich des maßstäblichen Unschärfebereichs.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 nachträglich einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits sowie des von der Klägerin parallel dazu betriebenen Eilverfahrens (Az.: 22 CS 15.1094), ferner auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch unter Würdigung der Replik der Klagebevollmächtigten vom 9. September 2015 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2015 nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - BA Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.

Gegenteiliges hat die Klägerin in ihren Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid vom 24. Februar 2015 zugelassenen Abweichungen nicht dargelegt.

In Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen komme für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen wegen der fehlenden Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräume; die letztgenannte Vorschrift diene ausschließlich dem Schutz der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke. Die Klägerin hat es unterlassen, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung diesen die Klageabweisung selbstständig tragenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wie das erforderlich wäre, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gerade weil das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin sei trotz ihres Eigentums an diesen Feldwegen nicht als „baurechtlich relevanter Nachbar“ anzusehen (vgl. Seite 15 unten/Seite 16 oben des Urteilsumdrucks), hätte sie sich nicht auf eine Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt II.1.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 2.3.2015) aufgestellten Behauptung beschränken dürfen, sie sei „unstreitig … immissionsschutzrechtlich sowie baurechtlich als Nachbarin zu qualifizieren“ (so aber Abschnitt B.II.3.1 der Antragsbegründung).

Gleiches gilt für die in Abschnitt B.II.3.4 der Antragsbegründung erneut vorgetragene Auffassung, der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei jedenfalls für das Wegegrundstück Fl.Nr. 1049 nicht eröffnet, da dieses Grundstück nicht „an das Baugrundstück“ angrenze. Auch diese Behauptung hat die Klägerin bereits im dritten Absatz des Abschnitts II.3 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2015 wortgleich aufgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 16 oben des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Aussage, u. a. das Eigentum am Feldweg Fl.Nr. 1049 verschaffe der Klägerin nicht die Stellung eines Nachbarn im baurechtlichen Sinne, unter Verweis auf Belegstellen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt hat, warum Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Inhaber einer öffentlichen Verkehrsfläche keine wehrfähige Position in Bezug auf abstandsflächenrechtliche Vergünstigungen verschaffe, die den Anliegern solcher Verkehrsflächen eingeräumt werden, lässt das nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die letztgenannte Vorschrift auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 1049 für anwendbar hielt. Auch insoweit hätte es die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb nicht bei einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bewenden lassen dürfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Abstandsflächensatzung des Marktes L.. Eingangs des Abschnitts 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, „die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist“, sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant; die sich anschließenden Ausführungen über die zu verneinende Nachbareigenschaft der Klägerin und das Fehlen einer aus dem Eigentum an öffentlichen Verkehrsflächen resultierenden schützenswerten Rechtsposition dienen der argumentativen Absicherung auch dieser Aussage. Aus den gleichen Gründen, derentwegen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben müssen, vermag auch das Vorbringen, das sich mit der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes L. vom 22. November 2013 befasst (Abschnitt B.II.3.5 der Antragsbegründung), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn diese Ausführungen gehen wiederum nicht auf den vorerwähnten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein.

3. Das Vorbringen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung erfordert keine Erörterung der Frage, inwieweit eine Gemeinde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen, die auf dem Gebiet anderer Gemeinden errichtet werden sollen, mit der Begründung gerichtlich angreifen kann, sie werde durch die Zulassung solcher Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Denn aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es tatsächlich zu einer solchen Beeinträchtigung kommen wird.

3.1 Das gilt zunächst insofern, als die Klägerin auf den Beschluss ihres Stadtrats vom 20. Mai 2015 verweist, demzufolge ein dort genanntes Grundstück dergestalt in den Geltungsbereich eines bereits bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, dass die Erweiterungsfläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Denn insoweit steht ein nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegender Umstand inmitten, der die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung - und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - schon aus diesem Grund unberührt lässt.

3.2 Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die Behauptung der Klägerin, die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens vereitle die weitere Ausweisung von Bauland durch sie, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlagen der Beigeladenen einem weiteren Heranrücken von Wohnbebauung entgegenstünden. Denn zwischen den Immissionsrichtwerten, die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm innerhalb allgemeiner Wohngebiete einzuhalten sind, und der Geräuschgesamtbelastung, der sich nach dem Gutachten vom 5. März 2014 Anwesen auch nach der Inbetriebnahme dieser Windkraftanlagen ausgesetzt sehen werden, die am bisherigen Nordrand des zusammenhängend bebauten Stadtgebiets der Klägerin in der Nähe zum Außenbereich liegen, besteht ein derart großer Abstand, dass die Klägerin nicht gehindert wäre, auch im Norden ihres Stadtgebiets (mithin in Richtung auf die Windkraftanlagen der Beigeladenen hin) weitere allgemeine Wohngebiete in beträchtlichem Umfang auszuweisen, ohne befürchten zu müssen, einer solchen Planung könnten die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB ergebenden Erfordernisse entgegengehalten werden.

4. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schon deshalb nicht geltend machen kann, die Errichtung und der Betrieb zumindest der Windkraftanlagen 1 bis 3 hätten wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht genehmigt werden dürfen, weil sich jedenfalls diese Anlagen in einem Vorranggebiet für Windkraft befinden, das als Ziel der Regionalplanung rechtsförmlich ausgewiesen wurde (vgl. Kapitel B V Nr. 3.1.1.2 des Regionalplans der Region Westmittelfranken in der Fassung der zehnten Änderungsverordnung vom 7.3.2014) und Belange des Denkmalschutzes einschließlich derjenigen, die seitens der Klägerin vorgebracht wurden, hierbei abgewogen wurden (vgl. dazu u. a. die von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 13.3.2014 vorgelegten, im Verfahren über einschlägige Änderungen des Regionalplans gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 18.1.2006 und vom 25.8.2010 sowie die als Blatt 230 Rückseite bis Blatt 234 Rückseite in der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts befindlichen tabellarischen Gegenüberstellungen der u. a. unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel - auch seitens der Klägerin - erhobenen Einwendungen sowie deren landesplanerische Bewertung). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch hinsichtlich der Windkraftanlage 4 eingreift, ob insbesondere die regionalplanungsrechtlichen Erwägungen, die zur Ausweisung dieses Vorranggebiets geführt haben, auch für jenen 50 bis 100 m breiten Geländestreifen gelten, hinsichtlich dessen wegen des für die zeichnerische Darstellung dieses Vorranggebietes verwendeten Maßstabs von 1 : 100.000 nicht sicher feststellbar ist, ob ein bestimmter Punkt im Gelände noch von der Schraffur erfasst wird, die im Regionalplan zur Kennzeichnung der Vorrangflächen für Windkraft verwendet wurde (bejahend die Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken in ihrer E-Mail an die Klägerin vom 18.2.2014). Denn auch unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte, auf die sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt hat, erfordert das sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte beziehende Vorbringen der Klägerin keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin macht zum einen - insofern in Fortführung ihrer Ausführungen im ersten Rechtszug - geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte sie deshalb in ihrem Selbstgestaltungsrecht, weil die geplanten Windkraftanlagen ihr denkmalgeschütztes Ortsbild massiv beeinträchtigen würden (dazu nachfolgend unter 4.1). Zum anderen trägt sie - dies allerdings erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - vor, das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie auch in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin denkmalgeschützter Einzelobjekte (dazu unter 4.2).

4.1 Eine Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Rechts der Klägerin auf Selbstgestaltung ist nicht dargelegt. Ein solches Abwehrrecht würde voraussetzen, dass hierdurch das Ortsbild der betroffenen Gemeinde entscheidend geprägt und auf ihre Entwicklung nachhaltig eingewirkt, insbesondere ihre städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BauRS 81 [2013] Nr. 173). Gewisse ästhetische Einbußen als Folge ansonsten zulässiger Maßnahmen hat sie demgegenüber hinzunehmen (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Ist Gegenstand eines kommunalen Drittanfechtungsrechtsbehelfs ein Vorhaben, durch das behauptetermaßen die denkmalrechtlich schutzwürdige Gestalt der rechtsschutzsuchenden Gemeinde beeinträchtigt würde, ist dementsprechend zu fordern, dass es zu einem „erheblichen“ Eingriff in ihr Erscheinungsbild kommt. Dieser Maßstab steht in Einklang mit dem Postulat, dass nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter die Versagung der Zulassung eines Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25 f.).

Von diesem Maßstab ging ausweislich der Ausführungen eingangs des Abschnitts 6.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch das Verwaltungsgericht aus. Es gelangte auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ortstermine sowie der im Verwaltungsverfahren und während des ersten Rechtszugs vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung, dass das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig davon nicht erheblich beeinträchtigt werden wird, ob man dieses Ensemble aus dem Nahbereich, dem Fernbereich oder aus einer mittleren Entfernung betrachtet. Im Rahmen dieser Bewertung hat es sich auch mit der zum Teil gegenläufigen Einschätzung auseinandergesetzt, die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. April 2014 zum Ausdruck gelangt, wobei es zutreffend davon ausging, dass der Auffassung dieser Behörde tatsächliches Gewicht zukommt, sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 33; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 18).

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht die für die Subsumtion unter diese zutreffenden Obersätze maßgeblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt hat, noch dass die Richtigkeit des Subsumtionsvorgangs selbst ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

4.1.1 Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im ersten Rechtszug vorgelegten, von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen.

Zur Erstfassung dieser Visualisierungen, die im Verfahren AN 11 S 14.1535 als Anlagenkonvolut AS 9 vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 kritisch angemerkt, hinsichtlich dieser Bilder fehlten Daten zu den präzisen Aufnahmestandorten, zum Kameratyp und zum jeweils genutzten Zoom. Sinnvoll erscheine es, solche Bilder bzw. Visualisierungen einzureichen, die dem normalen Blickempfinden eines Menschen entsprächen. Das setze bei einer Analogkamera die Verwendung einer Brennweite von 50 mm und bei einer Digitalkamera eine solche von 31 bis 33 mm voraus. In Reaktion hierauf räumten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 ein, dass bei der Verwendung einer Brennweite von 50 mm „Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“ würden; bei einer Umrechnung der Brennweiten der von Herrn K... eingesetzten Digitalkamera ergäben sich zum Teil (Bilder P1 und P4) deutlich über, zum Teil (Bilder P7 und P8) deutlich unter 50 mm liegende Brennweiten.

Als Anlage AS 21 zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht sodann eine überarbeitete Version der von Herrn K... erstellten Visualisierungen überlassen, bei denen jeweils eine Brennweite von 50 mm verwendet worden sei und auf denen die Gauß-Krüger-Koordinaten der einzelnen Aufnahmestandorte angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Version als nicht hinreichend verlässlich eingestuft und zur Begründung im angefochtenen Urteil (Seite 24 f.) ausgeführt, durch diese Fassung seien die der ersten Version anhaftenden Widersprüche nur teilweise (z. B. hinsichtlich der verwendeten Brennweiten) behoben worden. Nicht erklärbar sei jedoch weiterhin, warum die visualisierten Neuanlagen stets erheblich dunkler als die bestehenden Windräder gehalten seien, obwohl beide grundsätzlich mit dem gleichen Anstrich versehen würden. Die durch die dunkle Färbung erreichte wuchtigere Wirkung lasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung tritt dieser Kritik nicht mit substantiierten Argumenten entgegen. Im zweiten Absatz des Abschnitts B.II.5.2.2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juni 2015 wird lediglich apodiktisch behauptet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der [scil.: von Herrn K... erstellten] Visualisierungen lägen nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Brennweiten angegeben sowie die Koordinaten und Berechnungsgrundlagen dargelegt worden. Damit ist allenfalls dargetan, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe durch die Neufassung die mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilten Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die erste Version der Visualisierungen ausgeräumt. Auf die Vorbehalte, die auf den Seiten 24 f. des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der überarbeiteten Gestalt dieser Fotomontagen zum Ausdruck gelangen, geht die Begründung des Zulassungsantrags demgegenüber nicht ein, so dass sie weiterhin unangefochten im Raum stehen.

4.1.2 Dass die Klägerin dieser fortbestehenden Kritik nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Anlagenkonvolut K 27 neue Visualisierungen in Papierform (als Anlage K 28 zudem als CD-ROM) eingereicht hat. Auch aus diesen Unterlagen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben das denkmalgeschützte Altstadtensemble der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt.

4.1.2.1 Um ihre Behauptung zu stützen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, innerhalb des Stadtmauerrings würden die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen verhindern (Abschnitt 6.c.aa der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), beruft sich die Klägerin auf die Visualisierungen 1 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27. Diese Aufnahmen sind jedoch deshalb ungeeignet, die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil sie von Standpunkten aus aufgenommen wurden, die außerhalb des die Altstadt der Klägerin umgebenden Mauerrings liegen.

Ebenfalls unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang geübte Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbild W 8. Diese Aufnahme zeigt den Blick, der sich einem Betrachter darbietet, der einen Standort in der Nähe des südöstlichen Endes des sog. Schießweihers im Bereich der Einmündung der Adelsmannsdorfer Straße in die Staatsstraße 2220 eingenommen hat. Auch diese Stelle liegt aber außerhalb, nicht jedoch - wie das zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vorerwähnten Aussage des Verwaltungsgerichts erforderlich wäre - innerhalb der Altstadt der Klägerin. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 21, da es den Eindruck wiedergibt, der sich von der Einmündung der Straße „Am Bärengarten“ in den Straßenzug „Obere Vorstadt“ nach Nordwesten (d. h. zu den bestehenden und den geplanten Anlagen) hin bietet; eine Person, die diesen Standort einnimmt, steht mit dem Rücken zur Altstadt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin ferner insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei ohne Bedeutung, dass die Windkraftanlagen wohl vom Turm der Stadtpfarrkirche oder vom Dachgeschoss der „Alten Vogtei“ aus sichtbar sein würden.

Dem zur Begründung dieser Aussage u. a. angeführten Gesichtspunkt, die höheren Bereiche des Kirchturms seien nicht für jedermann zugänglich, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht steht dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.3013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 39).

Hinsichtlich der Alten Vogtei hat die Klägerin geltend gemacht, dieses (seinerseits denkmalgeschützte) Gebäude werde derzeit mit dem Ziel der Schaffung von Fremdenzimmern saniert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Räume im Dachgeschoss der Alten Vogtei künftig der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Denn der Grundsatz, dass eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686/688), erfährt unter dem Gesichtspunkt eines hieraus erwachsenden Abwehrrechts gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung von diese Aussicht beeinträchtigenden Vorhaben nur dann eine Durchbrechung, wenn die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 40; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 28 ff.). Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 40). Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 29). Dafür trägt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags indes nichts vor; sie behauptet lediglich unsubstantiiert, die Alte Vogtei wirke „auch aufgrund der Blickrichtung von innen nach außen“ (Schriftsatz vom 22.6.2015, Seite 25). Dass dieser bereits jetzt durch die Bestandsanlagen mitgeprägte visuelle Eindruck aus der alten Vogtei heraus aus ästhetischen, historischen oder kunstgeschichtlichen Gründen derart wertvoll ist, dass er der Errichtung weiterer, im Außenbereich privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchgreifend entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Vermochte die Klägerin aber die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung nicht in Frage zu ziehen, eine Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei innerhalb des „Nahbereichs“ der historischen Altstadt (hierunter verstand das Verwaltungsgericht einen Bereich in einem Umkreis von 50 m um den Stadtmauerring sowie das ummauerte Gebiet selbst) weitestgehend ausgeschlossen oder allenfalls fragmentarisch möglich, so erweist sich auch der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf als unbehelflich, diese Anlagen würden wegen ihrer Drehbewegung in besonderer Weise ins Auge springen. Denn von Objekten, die - falls überhaupt - nur marginal sichtbar sind, kann auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinn ausgehen, wenn sie für den Fall ihrer (nennenswerten) Wahrnehmbarkeit gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden.

4.1.2.2 Soweit die Klägerin eingangs des Abschnitts B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr „Siedlungsgebiet“ aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht zeitgleich mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sichtbar sei, ist diese Rüge schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung des Erscheinungsbilds ihres denkmalgeschützten Altstadtensembles nicht davon abhängt, ob irgendein mit Gebäuden bestandener Teil ihres Stadtgebiets gleichzeitig mit den geplanten Anlagen sichtbar sein wird. Ausschlaggebend kann vielmehr allenfalls sein, ob es zu einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Altstadt der Klägerin und der Windkraftanlagen kommen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht eingangs des Abschnitts 6.c.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend abgestellt und dies hinsichtlich des Fernbereichs (hierunter verstand das Verwaltungsgericht eine Distanz von mehr als 500 m) verneint.

Dass die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Visualisierung 5 aus dem Anlagenkonvolut K 27 erschüttert würde, wie die Klägerin das in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung behauptet, erschließt sich nicht. Denn auf dieser Fotomontage (bzw. vom Standort der ihr zugrunde liegenden Aufnahme aus) ist die Altstadt der Klägerin nicht einmal teilweise erkennbar. Die Visualisierung 5 zeigt im Vordergrund die (in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragene) St.-Sebastians-Kirche, die nach der zum Anlagenkonvolut K 27 gehörenden „Übersicht Fotostandorte“ im Westen des Stadtgebiets der Klägerin deutlich außerhalb der Altstadt liegt. Die auf der Visualisierung 5 wiedergegebene Blickrichtung führt über die St.-Sebastians-Kirche hinweg nach Norden und Nordwesten in Richtung auf die geplanten Windkraftanlagen; zwischen den für sie vorgesehenen Standorten und dem Kirchengebäude werden ausschließlich neuzeitliche Gebäude erkennbar.

Entsprechendes gilt auch für das vom Verwaltungsgericht gefertigte Lichtbild W 18. Dort liegt die Altstadt der Klägerin noch weiter außerhalb des Gesichtsfelds eines Betrachters.

Die in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung gleichfalls in Bezug genommene Visualisierung 4 schließlich stützt die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigt den Blick, der sich von der südöstlich von W...-... liegenden freien Feldflur aus auf das Stadtgebiet ergibt. Im Vordergrund des sich insoweit ergebenden Bildes sind Wohnhäuser sowie Zweckbauten erkennbar, die ihrer äußeren Gestalt nach aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts oder sogar erst aus der Zeit nach der Jahrtausendwende stammen. Von der Altstadt der Klägerin sind aus dieser Perspektive nur der Turm sowie Teile des Daches der Pfarrkirche, der oberste Teil des Giebels des Alten Rathauses sowie die Haube eines Turms erkennbar, den zu identifizieren die Klägerin unterlassen hat. Selbst dann, wenn die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen von dem Standort aus, der der Visualisierung 4 zugrunde liegt, in der Weise erkennbar sein sollten, wie das in dieser Fotomontage zum Ausdruck gebracht wird, ist durch sie keine, jedenfalls aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der - soweit vorhanden - künstlerischen Wirkung des Altstadtensembles der Klägerin dargetan.

4.1.2.3 Im Mittelbereich um die Altstadt der Klägerin herum (d. h. aus einer zwischen 50 und 500 m liegenden Entfernung zur Stadtmauer) werden nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble gleichzeitig nur vom östlichen Ufer des Schießweihers aus sichtbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende denkmalschutzrechtliche Beurteilung abgegeben. Zwar handele es sich - auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege - insoweit um einen bedeutsamen Punkt für das Stadtensemble. Angesichts der Entfernung von 2.400 m, die zwischen dem Ostufer des Schießweihers und der nächstgelegenen der geplanten Windkraftanlagen bestehe, werde das Vorhaben der Beigeladenen indes keine optisch dominierende Wirkung entfalten, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles hervorgerufen werde, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde.

Dieser Auffassung ist die Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht hat, auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern W 6 und W 17 würden die Bestandsanlagen deutlich wahrnehmbar, sofern man nur den Standort, von dem aus diese Aufnahmen entstanden seien, um einige Meter verändere. Die Eignung dieses Vorbringens, die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden Bewertung in Frage zu stellen, erschließt sich auch unter Mitberücksichtigung der Visualisierungen 2 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem bezieht, nicht.

Der Visualisierung 2 vermag der Verwaltungsgerichtshof nur zu entnehmen, dass eine stärker nach Westen hin orientierte Blickrichtung vom Ufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin, wie sie dieser Fotomontage im Vergleich zur Visualisierung 1 zugrunde liegt, zwar dazu führt, dass größere Teile des Altstadtensembles sichtbar werden. Gleichzeitig tritt jedoch nicht nur die eine der drei Bestandsanlagen, die auf der Visualisierung 1 rudimentär erkennbar ist, aus dem Gesichtsfeld des Betrachters; auch von den vier geplanten Anlagen, von deren behaupteter partiellen Sichtbarkeit die Visualisierung 1 ausgeht, sind auf der Visualisierung 2 nur noch zwei deutlich, eine dritte mit dem Teil eines Rotorblattes erkennbar. Warum sich aus der Visualisierung 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der eingangs des Abschnitts II.4.1.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht für das Lichtbild W 6 gewählten Standort. Denn ganz im Vordergrund des Eindrucks, der sich von dem insoweit inmitten stehenden Teil der Adelsmannsdorfer Straße aus ergibt, stehen die dort bestehende Tankstelle und das auf der gegenüberliegenden Seite errichtete, aus den letzten Jahrzehnten stammende Wohngebäude. Warum das Verwaltungsgericht zu einem für die Klägerin vorteilhafteren Ergebnis gelangt wäre, hätte es für diese Aufnahme einen um wenige Meter versetzten Standort gewählt, wird umso weniger erkennbar, als der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierung 3 - abgesehen von der um wenige Meter größeren Entfernung zur Altstadt der Klägerin - die gleiche Perspektive wie dem Lichtbild W 6 des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Auf dieser Fotomontage tritt die vorerwähnte Tankstelle und der mit ihr verbundene Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Gegenteil noch deutlicher in den Vordergrund; auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird ein weiteres aus den letzten Jahrzehnten stammendes Wohngebäude dominierend erkennbar.

Die Visualisierung 6 gibt den Blick wieder, der sich von einem zwischen der Richard-Wagner-Straße und der Südwestecke des Altstadt-Mauerrings befindlichen Standort nach Auffassung der Klägerin auf die geplanten Windkraftanlagen ergeben wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren aus dieser Fotomontage deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen Anlagen selbst nach dieser im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlage zum einen nur in äußerst verhaltener Weise im Hintergrund in Erscheinung treten und sie zum anderen aus dieser Perspektive nicht über der Altstadt der Klägerin, sondern über neuzeitlichen Wohn- und Gewerbebauten aufragen. Das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 17 lässt außer der - nicht mehr zum Altstadtensemble gehörenden, sondern aus funktionellen und historischen Gründen hiervon deutlich abgesetzten - St.-Sebastians-Kirche ebenfalls nur neue Wohn- und Nutzgebäude ohne besonderen ästhetischen Reiz erkennen. Die Begründung des Zulassungsantrags verdeutlicht nicht, warum sich für die Schutzwürdigkeit des Altstadtensembles ein anderer Befund ergeben hätte, wäre für dieses in Richtung Westen (und damit in einer der Altstadt abgewandten Weise) aufgenommene Lichtbild ein um wenige Meter versetzter Standort gewählt worden.

4.2 Eine Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin einzelner denkmalgeschützter Baudenkmäler ist ebenfalls nicht dargelegt.

Der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, die behauptete Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Einzeldenkmälern durch die geplanten Windkraftanlagen im ersten Rechtszug substantiiert geltend zu machen, hindert sie nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015 daraus herzuleiten, dass es sich so verhalte. Denn Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlagen, können von ihm zur Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Berufung vorgebracht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20). Aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ergeben sich jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Einzeldenkmälern überhaupt ein Abwehrrecht gegen die Zulassung von Vorhaben Dritter zusteht. Denn ein solches subjektives Recht folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 30); vielmehr gebietet es die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Bestandsgarantie des Eigentums, die Denkmalschutzgesetze der Länder so auszulegen, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 8 f.). Gemeinden steht jedoch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/110 ff.; B. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 - juris Rn. 4).

Sollte der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen aus der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums (§§ 903 ff. BGB) erwachsen, könnte es jedenfalls nicht weiter reichen als die Befugnis, die dem Eigentümer eines Denkmals nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem das Denkmal potenziell beeinträchtigenden Vorhaben eines Dritten zusteht. In diesem Grundrecht aber wird ein Denkmaleigentümer nur verletzt, wenn die von dem zugelassenen Vorhaben des Dritten ausgehende Wirkung das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. eingehend zur Herleitung des Erheblichkeitserfordernisses BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.). Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Anlage des Dritten das dem Rechtsschutzsuchenden gehörende Denkmal gleichsam erdrückt oder verdrängt oder sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten vermissen lässt, die dieses Denkmal verkörpert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 32; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris Rn. 15). Auch soweit in der Antragsbegründung erstmals die Beeinträchtigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Einzeldenkmälern geltend gemacht wird, zeigt sie unter keinem dieser Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Als ihr gehörende denkmalgeschützte Einzelobjekte hat die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Stadtmauer, die Toranlagen, das Deutschordensschloss, das Alte Rathaus, die Alte Vogtei, die Zehentscheune sowie „weitere[.] Anwesen im Bereich der historischen Altstadt“ benannt und in diesem Zusammenhang auf die Lichtbilder verwiesen, die als Anlagenkonvolut K 24 dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 beigefügt wurden. Von diesen Bauwerken befinden sich alle mit Ausnahme der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore innerhalb der ummauerten Altstadt. Da es der Klägerin - wie in Abschnitt II.4.1.2.1 dieses Beschlusses dargelegt - nicht gelungen ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, innerhalb des Stadtmauerrings seien die Windkraftanlagen nicht sichtbar, und eine Person, die sich im Dachgeschoss der Alten Vogtei aufhält, die Merkmale dieses Gebäudes, aus denen sich seine Denkmalwürdigkeit ergibt, nicht wahrzunehmen vermag, scheiden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich all dieser Objekte aus.

Zum Zwecke des Nachweises, dass hinsichtlich der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt seien, hat sich die Klägerin auf die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierungen berufen. Den Visualisierungen 1 und 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 liegt die Perspektive zugrunde, die sich ergibt, wenn eine Person vom Ostufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin blickt. Der sich so ergebende Eindruck bildet nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble. Die Visualisierung 1 verdeutlicht indes, dass sich die Stadtmauer gerade von diesem Standort aus, von dem aus sie und - sollte die Fotomontage zutreffen - die oberen Teile der verfahrensgegenständlichen Vorhaben sowie der Rotor einer der Bestandsanlagen gemeinsam in den Blick des Betrachters geraten, weder unter optisch-ästhetischem noch unter (kunst-)historischem Blickwinkel als Denkmal von bedeutendem Gewicht darstellt: Sie ist in diesem Abschnitt niedrig, unauffällig und weist keine herausragenden Einzelmerkmale z. B. in Gestalt von Türmen, Torzwingern, Barbakanen oder ähnlichen Besonderheiten auf. Dieser Befund verändert sich wegen eines alsdann sichtbar werdenden Stadtmauerturms zwar, wenn - wie das die Visualisierung 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 darzustellen versucht - der Blick des Betrachters nach links (d. h. nach Westen) wandert; gleichzeitig treten jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, bei unterstellter Korrektheit dieser Fotomontage die vorerwähnte Bestandsanlage vollständig und die geplanten Windräder zunehmend aus dem Blickfeld des Betrachters.

Deutlich in Erscheinung tritt der Charakter von W...-... als einer ummauerten mittelalterlichen Stadt sowie der Grad des Erhaltungszustands ihrer ehemaligen Befestigungsanlagen auf der Visualisierung 6 (bzw. der Visualisierung 6a der Anlage K 28). Sie zeigt jedoch in eindrucksvoller Weise, dass das streitgegenständliche Vorhaben von dem Standort aus, der dieser Darstellung zugrunde liegt, nur als am Rande des Gesichtsfelds eines Betrachters liegend erkennbar ist; zugleich werden die geplanten Windkraftanlagen zu wesentlichen Teilen durch die moderne Bebauung verdeckt, die sich nach Westen hin an die Richard-Wagner-Straße anschließt. Die Wahrnehmbarkeit der Stadtmauer einschließlich der von diesem Punkt aus erkennbaren Türme sowie die historischen Assoziationen, die mit diesem Anblick einhergehen, werden durch die geplanten Anlagen deshalb jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den artenschutzrechtlichen Ausführungen der Klägerin. In Abschnitt B.II.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise unter Angabe plausibler Argumente aufgezeigt, dass sie sich auf die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher Normen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kennt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen [kann], nachdem sie zugleich dem qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen ist, der durch die Wirkung der Windkraftanlagen betroffen ist“ (Seite 12 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 22.6.2015). § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt im Gegenteil, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, nur verlangt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutzsuchende für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.

Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit die Klagebefugnis der Klägerin nicht zu begründen. Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ebenfalls nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sind, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 54).

6. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung zeigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 55 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hält die dort angestellten Erwägungen weiterhin für zutreffend.

Aus der Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, zum einen die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum anderen die bis zu jenem Tag vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigeladenen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Klägerin konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt der Klägerin um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist (vgl. die Angaben in Abschnitt II.9 des das gleiche Vorhaben betreffenden, allen Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2015 Az. 22 ZB 15.1028), wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich aus der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene besitze hinsichtlich der erteilten Genehmigung kein „Sachbescheidungsinteresse“, da die Zufahrt zu den Grundstücken, auf denen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, über einen öffentlichen, unbefestigten und nicht ausgebauten Weg der Klägerin erfolgen müsse und diese ihre Zustimmung zu einer Nutzung jenes Weges durch die Beigeladene bereits endgültig verweigert habe.

Der Beigeladenen kann das Sachbescheidungsinteresse jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Feststellungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügend auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin verlaufende Zufahrtswege zu den Baugrundstücken existieren, die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern (vgl. die als Blatt 69 bis 73 in der Akte „Planunterlagen I“ befindlichen Pläne, die zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014 gemacht wurden). Sollten die Anlagen nach ihrer Fertigstellung auch über die öffentlichen Wege angefahren werden, die auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken Fl.Nr. 1049 und 1073 verlaufen, so besäße die Beigeladene gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einen Anspruch darauf, diese Wege mit Lieferwagen oder ähnlichen Fahrzeugen, wie sie für Wartungsarbeiten üblicherweise eingesetzt werden, benutzen zu dürfen; denn das Befahren öffentlicher Feldwege mit solchen Fahrzeugen stellt sich als Bestandteil des Gemeingebrauchs dar. Der in Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, aber auch bereits in den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 enthaltenen Aussage, dass es sich bei diesen Wegen um öffentliche Straßen im Sinn von Art. 1 BayStrWG handelt, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.

8. Die Ausführungen in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung zeigen keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

8.1 Die Klägerin rügt insofern die fehlerhafte Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens abzielenden Beweisantrags, mit dem dargetan werden sollte, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht, auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen, die in sich widerspruchsfrei und nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu bevorzugen seien, sowie darauf verwiesen, dass in Gestalt der Bestandsanlagen ein Vergleichsmaßstab existiere. Zu den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, sie würden deshalb in sich schlüssig erscheinen, weil ihre methodische Grundlage erläutert worden sei und ihrer Erstellung eine anerkannte Software zugrunde liege.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben habe, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 ergebenden Darlegungsgebot. Denn insoweit wurden in der Antragsbegründung nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198, zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags mit der Sachkunde begründet hat, die es bei dem von ihm eingenommenen Augenschein erlangt habe, greift die Klägerin die Verlässlichkeit der hierbei gewonnenen Eindrücke zum einen unter Bezugnahme auf das Vorbringen an, das die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für die Aufnahme von Lichtbildern gewählten Standorte zum Gegenstand hat. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, wie bereits in den Abschnitten II.4.1.2.1 und II.4.1.2.3 dieses Beschlusses dargelegt, nicht, dass bei Wahl der von der Klägerin für zutreffend erachteten Beobachtungspunkte die Frage nach dem „Ob“ bzw. dem Ausmaß einer Beeinträchtigung des Altstadtensembles von W...-... in einer der Klägerin vorteilhafteren Weise zu beantworten gewesen wäre; hinsichtlich der Stadtmauer und der zugehörigen Tore gilt nichts anderes.

Zum anderen macht die Antragsbegründung geltend, die Ortstermine seien an nebligen, wolkenverhangenen und regnerischen Tagen durchgeführt worden, an denen die Bestandsanlagen erheblich schlechter zu erkennen gewesen seien als bei klarer Witterung. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausschlaggebend für die gerichtliche Überzeugungsbildung waren jedoch nicht allein (und nicht einmal maßgeblich) Lichtbilder, die die Gerichtsmitglieder beim Augenscheinstermin anfertigten, sondern der hierbei gewonnene unmittelbare Eindruck. Dass das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Bestandsanlagen in ausreichender Weise wahrzunehmen, um aus ihrer Größe einen Vergleichsmaßstab für die Höhenentwicklung der geplanten Windräder zu gewinnen und sich darüber hinaus einen Eindruck davon zu verschaffen, welche optischen Auswirkungen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zusammen mit den Bestandsanlagen entfalten wird, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Position von zweien der vorhandenen Windräder in das von ihm gefertigte Lichtbild W 11 manuell eingetragen. Die sich auf dieses Lichtbild beziehenden, von der Klägerin im Rahmen der Anlage K 29 vorgelegten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Wahrnehmbarkeit der Bestandsanlagen ausgegangen ist. Auch auf diesen Fotografien sind die bereits existierenden Windräder im Übrigen (praktisch) nicht wahrnehmbar, obgleich diese Aufnahmen bei Sonnenschein entstanden sind; die Position der Bestandsanlagen musste auch auf diesen Lichtbildern durch Pfeile markiert werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Aufnahmen von einer anderen Stelle am Ufer des Schießweihers aufgenommen wurden als das Lichtbild W 11, stimmen die Angaben über die Standorte der vorhandenen Anlagen praktisch völlig überein.

8.2 Die Ausführungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, das streitgegenständliche Vorhaben könnte unter Umständen im Eigentum der Klägerin stehende denkmalgeschützte Einzelgebäude erheblich beeinträchtigen, so dass das Unterbleiben einer spezifisch diesen Gesichtspunkt betreffenden Sachaufklärung einen Aufklärungsmangel hätte bedeuten können.

Die in den Abschnitten B.II.5.1 und C.2 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe „im Rahmen des Verfahrens“ deutlich darauf hingewiesen, dass die Alte Vogteil derzeit von ihr mit erheblichem finanziellem Aufwand saniert werde bzw. „städtische Maßnahmen“ in Bezug auf jenes Bauwerk stattfänden, erweist sich schon deshalb als zur Widerlegung dieses Befunds ungeeignet, weil die Klägerin nicht angegeben hat, in welchem der Schriftsätze, die sie im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren eingereicht hat, dahingehende Behauptungen aufgestellt wurden. Es ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag. Vielmehr verlangt es das sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungsgebot, denjenigen Schriftsatz (bei umfangreichen Schreiben unter Benennung der einschlägigen Stelle) zu bezeichnen, in dem ein angeblich unberücksichtigendes Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BverwGE 31, 212/217).

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang außerdem darauf verweist, die Klägerin habe in Bezug auf die Alte Vogtei, die Toranlagen und die Stadtmauer Visualisierungen vorgelegt, durch die hinreichend dargetan worden sei, dass es zu einer optischen Beeinträchtigung auch bezogen auf einzelne Denkmalobjekte kommen werde, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, wann die Klägerin im ersten Rechtszug Fotomontagen eingereicht hat, auf der die Alte Vogteil und die geplanten Windkraftanlagen gemeinsam dargestellt sind. Denn unter den dem Verwaltungsgericht seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern befindet sich lediglich eines, das den Blick aus dem Dachgeschoss der Alten Vogtei zu den bestehenden und geplanten Anlagen hin wiedergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 11.4.1.2.1 dieses Beschlusses). Da von diesem Standort aus die ästhetische Gesamtwirkung oder architektonische Details von kunstgeschichtlicher Bedeutung dieses denkmalgeschützten Gebäudes nicht wahrgenommen werden können, ist die diesbezügliche Fotomontage ungeeignet, die vorerwähnte Behauptung der Klägerin zu stützen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Antr
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published on 11/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das A
published on 20/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev
published on 22/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G
published on 12/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig

1.
zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind;
2.
zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie
3.
zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.

(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt.

(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.