Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - 22 CS 18.1291

published on 21/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - 22 CS 18.1291
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 1) zu zwei Fünfteln, dem Antragsteller zu 2) zu drei Fünfteln zu Last. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Aus Anlass des am 22. Juni 2018 um 16.00 Uhr beginnenden und am 23. Juni 2018 um 16.00 Uhr endenden „Grafflmarkts“ erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen, die in der dortigen Gustavstraße Gaststätten betreiben, am 23. Mai 2018 für sofort vollziehbar erklärte Gestattungen im Sinn von § 12 GastG für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften am 22. Juni 2018 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf verdichteten Freischankflächen vor ihrem jeweiligen Lokal. Die zugunsten der Beigeladenen zu 1) bis 3) und zu 5) ergangenen Bescheide gestatten zusätzlich jeweils das Aufstellen eines Ausschankstandes bzw. Ausschankwagens zur Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke, im Fall der Beigeladenen zu 2) außerdem das Aufstellen eines Standes zur Abgabe zubereiteter Speisen, im Fall des Beigeladenen zu 3) ferner das Aufstellen zweier Stehtische.

In allen Bescheiden wurde der Beginn der Sperrzeit für die Gaststätteninnenräume der Beigeladenen in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2018 von 2.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt. Der Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen dieser Gastwirte wurde für die gleiche Nacht von 23.00 Uhr auf 24.00 Uhr hinausgeschoben. Als Beginn der Nachtzeit wurde in den Bescheiden ebenfalls 24.00 Uhr festgesetzt. Die Bewirtung von Stehgästen, Passanten und von Personen, die den Innenraum der jeweiligen Gaststätte zum Zweck des Rauchens verlassen, auf und außerhalb der Freischankfläche, ferner die Abgabe von Flaschenbier und von sonstigen in der Gaststätte verabreichten Getränken an Stehgäste und Passanten am 22. Juni 2018 wurde in den Bescheiden hinsichtlich der Zeit von 16.00 Uhr bis 23.30 Uhr für zulässig erklärt. Die Abgabe von Speisen und Getränken sei sowohl im Innenbereich der Gaststätten als auch auf den Freischankflächen an jenem Tag um 23.30 Uhr einzustellen. Ab dem Beginn der Sperrzeit dürften bis zum 23. Juni 2018, 8.00 Uhr, keine Arbeiten mehr durchgeführt werden, die geeignet seien, die Nachtruhe der Anwohner zu stören.

Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer eines von ihm nicht bewohnten Anwesens in der Gustavstraße ist, hat am 14. Juni 2018 Klage gegen die an die Beigeladenen zu 1) und 2) gerichteten Bescheide vom 23. Mai 2018 erhoben. Außerdem beantragte er u. a., die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr wiederherzustellen. Der Antragsteller zu 2), der eigenem Bekunden zufolge ebenfalls Eigentümer eines Anwesens in der Gustavstraße ist, das er ausweislich der von ihm mitgeteilten Anschrift nicht bewohnt, hat in Bezug auf die gegenüber den Beigeladenen zu 3) bis 5) erlassenen Bescheide Rechtsschutzgesuche anhängig gemacht, die mit denjenigen des Antragstellers zu 1) wortgleich übereinstimmen. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, durch die Gestattungen werde eine unzulässig hohe Lärmbelastung ihrer Anwesen zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 20. Juni 2018 als unbegründet abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2018, der dem Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag zwischen 15.09 Uhr und 15.38 Uhr als Fernkopie zuging, Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen,

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilten Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2018 wird wiederhergestellt, soweit sich die Gestattungen auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr in der Nacht des 22. Juni 2018 beziehen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sich aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Erwägung gestützt, dass über die Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessenwägung befunden werden müsse, da der Ausgang der von den Antragstellern eingeleiteten Klageverfahren als offen anzusehen sei. Obgleich der Allgemeinheit und den Beigeladenen vorliegend ein kurzfristiges Reagieren auf veränderte Rahmenbedingungen hinsichtlich der inmitten stehenden Veranstaltung zumutbar sei, falle die Interessenabwägung deshalb zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil sie in keinem anderen subjektiven Recht als ihrem Eigentum betroffen seien.

Der letztgenannten Wertung tritt die Beschwerdebegründung nicht entgegen, so dass seitens des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung hierzu nichts auszuführen ist. Im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2018 wenden sich die Antragsteller vielmehr ausschließlich gegen die Richtigkeit der dieser Erwägung vorgelagerten Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei offen, wie über die am 14. Juni 2018 erhobenen Klagen zu befinden sein werde. Beurteilt man die Bescheide vom 23. Mai 2018 ausschließlich am Beschwerdevorbringen, wie § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dies gebietet, so entzieht sich der Ausgang der anhängigen Hauptsacheverfahren auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs einer sicheren Prognose.

1. Die Antragsteller tragen zum einen vor, nach 22.00 Uhr sei eine Lärmbelastung zu erwarten, bei der es nicht möglich sein werde, in den ihnen gehörenden Anwesen erholsamen Schlaf zu finden. Insbesondere sei damit zu rechnen, dass sich auch nach 24.00 Uhr noch zahlreiche Gäste in dem betroffenen Bereich aufhalten würden, so dass die Lärmauswirkungen noch signifikant über Mitternacht hinaus andauern würden. Da sich Besucher und Beschicker des Grafflmarktes nach den in früheren Jahren gewonnenen Erfahrungen am 23. Juni 2018 deutlich vor 8.00 Uhr (dem für diesen Tag festgesetzten Verkaufsbeginn) auf dem Veranstaltungsgelände einfinden würden, sei eine achtstündige Nachtruhe nicht gewährleistet.

Dies trifft allen derzeit erkennbaren Umständen nach in tatsächlicher Hinsicht zu. Der Annahme, in demjenigen Abschnitt der Gustavstraße, in dem sich die Anwesen der Antragsteller befinden, werde in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2018 um Mitternacht dasjenige Maß an Ruhe einkehren, das für einen ungestörten Schlaf erforderlich ist, steht vor allem entgegen, dass die Geräuschmessungen, die nach Aktenlage eine Umweltingenieurin der Antragsgegnerin anlässlich des am 23. und 24. Juni 2017 abgehaltenen Grafflmarktes durchgeführt hat, für die Stunde von 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr des 24. Juni 2017 einen Mittelungspegel LAeq von 70,3 dB und für die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr des gleichen Tages einen Mittelungspegel LAeq von 54,5 dB ergeben haben. (Wenn auf Seite 4 oben der Klage- und Antragsschrift als Messtag Samstag, der „25.06.17“, genannt wird, handelt es sich allen erkennbaren Umständen nach um eine offensichtliche Unrichtigkeit.) Sowohl im Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 – VGH n.F. 68, 280 Rn. 102), das sich grundsätzlich mit den akustischen Auswirkungen der in der Gustavstraße betriebenen Gaststätten befasst, als auch im Beschluss vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 – juris Rn. 28) – er hat die sofortige Vollziehbarkeit von aus Anlass eines Grafflmarktes erteilten Gestattungen auf in der Nähe der Gustavstraße liegenden Verkehrsflächen zum Gegenstand – hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe bei Gestattungen, die aus Anlass seltener oder sehr seltener Ereignisse erteilt werden, jedenfalls nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen kann.

Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Frage, ob die zweimal jährlich stattfindenden Grafflmärkte vor dem Hintergrund der übrigen in der Gustavstraße stattfindenden oder sich auf sie auswirkenden Sonderveranstaltungen als „(sehr) seltene Ereignisse“ angesehen werden können, zwar nicht definitiv festgelegt. Es hat jedoch festgehalten, die Antragsgegnerin habe die Anzahl der jährlich stattfindenden Feste deutlich reduziert. Vor allem aber hat es die Auffassung vertreten, die Lärmsituation sei in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden möglicherweise zu Recht auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt worden; die Anwendbarkeit dieser – nicht normativ wirkenden – Regelung setzt eine seltene Veranstaltung von besonderer Typizität voraus. Vor dem Hintergrund dieser beiden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des dargestellten Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Antragsteller nicht davon absehen dürfen, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie – zumal als nicht in der Gustavstraße wohnende Personen – hinsichtlich der einen inmitten stehenden Nacht ein Recht auf achtstündigen, ungestörten Schlaf einfordern können. Dies gilt umso mehr, als sie sich im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2018 ausdrücklich – wenngleich in anderem Zusammenhang – auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 – juris) beziehen, der ihnen mithin bekannt ist.

2. In der Beschwerdebegründung haben die Antragsteller zum anderen die Auffassung vertreten, die Bescheide vom 23. Mai 2018 seien deshalb rechtswidrig, weil ihre Anwesen bereits angesichts der allgemeinen Verhältnisse in der Gustavstraße einer unzulässig hohen Lärmbelastung ausgesetzt seien. Sie behaupten damit eine tatsächliche Gegebenheit, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. Juni 2016 (a.a.O. Rn. 29 ff.) zum Anlass genommen hat, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, durch die die aufschiebende Wirkung von Drittanfechtungsklagen gegen gaststättenrechtliche Gestattungen hinsichtlich der Zeit ab 22.00 Uhr wiederhergestellt worden war, die die Antragsgegnerin anlässlich des am 24. und 25. Juni 2016 abgehaltenen Grafflmarkts erteilt hatte.

Das Verwaltungsgericht gelangte im vorliegend angefochtenen Beschluss demgegenüber zu der Auffassung, die nunmehr streitgegenständliche Veranstaltung sei nicht bereits wegen der in der Gustavstraße ansonsten bestehenden Verhältnisse unzumutbar. Denn die Antragsgegnerin habe insbesondere durch den Erlass von Auflagenbescheiden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 – VGH n.F. 68, 280) umgesetzt und die Lärmsituation entscheidend verbessert. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolle zeigten, würden die Auflagen auch kontrolliert und durchgesetzt.

Ob dieser Bewertung zu folgen ist, muss derzeit als offen angesehen werden. Einerseits wurden an neun der elf Tage, an denen die Antragsgegnerin eigener Darstellung zufolge in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 in der Gustav- und in der Waagstraße sowie am Waagplatz befindliche Gaststätten kontrolliert hat, (fallweise sogar mehrere) Verstöße gegen Regelungen festgestellt, die dem Schutz der Nachbarschaft vor gaststättenbezogenem Lärm dienen; zu einem erheblichen Teil betrafen sie zudem Lokale, deren Betreiber zum vorliegenden Verfahren beigeladen sind. Überdies fanden nur zwei dieser elf Kontrollen an einem Freitagabend und damit während einer Zeit statt, in der zum einen typischerweise mit einem (deutlich) erhöhten Gästeaufkommen zu rechnen ist und während derer zum anderen Freischankflächen in der Gustavstraße eine Stunde länger betrieben werden dürfen, als dies außerhalb des Wochenendes der Fall ist. Die am Freitag, den 24. November 2017, durchgeführte Überprüfung ist zudem mit Blickrichtung auf die Frage, ob die in der Gustavstraße tätigen Gastwirte die ihnen zum Zweck des Nachbarschutzes erteilten Lärmschutzauflagen beachten, angesichts der Jahreszeit (Spätherbst), des Kontrollzeitpunkts (20.00 Uhr) und der meteorologischen Bedingungen (Regenwetter) kaum aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach derzeitiger Lage der Akten die Gaststätten in der Gustavstraße an den erfahrungsgemäß ebenfalls überdurchschnittlich lärmträchtigen Samstagabenden überhaupt nicht überprüft hat, kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass die das Jahr 2017 betreffende Auflistung der Antragsgegnerin das Ausmaß der damals bestehenden Lärmbetroffenheit der Anwohner u. U. in einem günstigeren Licht darstellt als dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Andererseits erscheint es möglich, dass sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen, die die Antragsgegnerin seit Mitte April 2018 in bemerkenswerter Häufigkeit in der Gustavstraße durchgeführt hat, ein etwas günstigeres Bild abzeichnet. Sollte ihre Darstellung zutreffen, wurden heuer an den bisher 18 Kontrolltagen nur bei zwei Beigeladenen ein jeweils einmaliges Überschreiten der auf der Freischankfläche zulässigen Sitzplatzzahl, in einem dieser Fälle zudem ein gleichzeitig begangener Sperrzeitverstoß festgestellt. Allerdings hat die Antragsgegnerin auch im Jahr 2018 ausweislich der von ihr im ersten Rechtszug vorgelegten Tabelle bisher keine Überprüfungen an Samstagen vorgenommen; insofern fehlt es deshalb weiterhin an einschlägigen Erkenntnissen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Betreiber der in der Gustavstraße vorhandenen Gaststätten aktuell die die Innengastronomie betreffenden lärmschutzbezogenen Regelungen beachten.

An der vor diesem Hintergrund gebotenen Einschätzung, dass es als offen angesehen werden muss, ob die Antragsgegnerin mit Blickrichtung auf die alltägliche Geräuschbelastung der Bewohner der Gustavstraße zum Erlass von Bescheiden der streitgegenständlichen Art befugt war, ändert das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nichts. Als Erkenntnismittel, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigungsfähig sind, haben die Antragsteller lediglich Lichtbilder vorgelegt, die eine unzulässig hohe Frequentierung von in der Nähe des Anwesens des Antragstellers zu 1) liegenden Freischankflächen durch Getränke konsumierende, teilweise wohl mit Fußballtrikots bekleidete Personen am 6. Mai 2018 zwischen ca. 10.00 Uhr und etwa 14.00 Uhr belegen sollen. Für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Antragsteller spricht angesichts des vorlegten Bildmaterials zwar eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Anderseits ist der sich hieraus ergebende Befund bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eindeutig, dass er ohne Anhörung der Antragsgegnerin und der betroffenen Beigeladenen als zutreffend unterstellt werden dürfte; da die Beschwerde der Antragsteller den Verwaltungsgerichtshof erst am Nachmittag des 21. Juni 2018 erreicht hat, war eine solche Anhörung nicht mehr möglich. Unabhängig hiervon würde eine an einem Samstagvormittag ggf. zu verzeichnende Missachtung von Regelungen über den Betrieb von Freischankflächen, die im Interesse des Nachbarschutzes erlassen wurden, wohl allenfalls dann den Schluss rechtfertigen, dass die streitgegenständlichen Bescheide aus diesem Grund mit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller einhergehen, wenn der am 6. Mai 2018 zu verzeichnende Vorfall im Kontext weiterer unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes relevanter Rechtsverstöße aus jüngerer Zeit stünde. Eine diesbezüglich hinreichende Gewissheit aber konnten – wie dargestellt – im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof gewinnen.

3. Um Missdeutungen dieses Beschlusses vorzubeugen, merkt der Verwaltungsgerichtshof an, dass die nach alledem gebotene Zurückweisung der Beschwerde nicht mit einer Billigung des – vom Verwaltungsgericht ohnehin nur als „möglich“ angesehenen – Rechtsstandpunkts einhergeht, die Zulässigkeit der von Gaststätten ausgehende Geräusche dürfe sogar dann, wenn sie nicht im Rahmen einer gleichzeitig stattfindenden anlassgebenden Veranstaltung hervorgerufen werden, nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt werden (da die Verkaufstätigkeit auf dem Grafflmarkt nach dem Festsetzungen der Antragsgegnerin am 22.6.2018 um 22.00 Uhr endet, steht für die Zeit danach nur noch gaststätteninduzierter Lärm inmitten). Zu dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens in der vorliegenden Entscheidung vielmehr nicht zu äußern. Gleiches gilt für die Problematik, ob das Unterfangen der Antragsgegnerin, den von ihr auch für die Zeit nach 22.00 Uhr gewünschten erweiterten Gaststättenbetrieb durch die Neufassung des § 1 der Grafflmarktverordung zum Bestandteil dieses Flohmarkts zu erklären, von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 LStVG gedeckt ist, und ob – bei unterstellter Wirksamkeit des § 1 Satz 2 dieser Verordnung – eine solche Etikettierung etwas an der tatsächlichen Gegebenheit zu ändern vermag, dass sich die Lärmbetroffenen ab 22.00 Uhr ausschließlich mit Geräuschen konfrontiert sehen, die Manifestationen des kollektiven Konsums vor allem von Alkohol durch eine möglichst große Menschenmenge im öffentlichen Raum sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Antragsteller auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse
published on 23/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.