Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 22 CS 18.1258

published on 02/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 22 CS 18.1258
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 S 18.192, 18/05/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 04/02/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Ant
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Ant
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 verboten ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1 genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.

(3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.

(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.