Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 22 CS 17.1664

published on 12/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 22 CS 17.1664
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 S 17.843, 18/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin, durch den die Betriebszeit der Terrasse der im Anwesen N... Straße 58 bestehenden Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt wurde, und der weitere der Vermeidung von Geräuschimmissionen dienende Anordnungen enthält.

1. Am 16. Mai 2002 beschloss der Verwaltungs- und Bauausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin, die Betriebszeit für Freischankflächen werde in ihrem Bereich auf Antrag des jeweiligen Gastwirts bis zum 15. Oktober 2002 probeweise bis 23.00 Uhr verlängert. Am 18. März 2003 unterrichtete der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Umweltfragen der Antragsgegnerin den Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrats davon, dass die „Verlängerung der Sperrzeit“ auf 23.00 Uhr nur in einem Fall zu Problemen geführt habe; die Regelung solle deshalb beibehalten werden. Der Ausschuss zeigte sich nach Aktenlage damit einverstanden.

2. In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2012 hielt die untere Immissionsschutzbehörde der Antragsgegnerin fest, ein Betrieb der Freischankfläche des damals noch nicht vom Antragsteller geführten Lokals in der N... Straße 58 bewirke eine Überschreitung des nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm in der damals noch geltenden Fassung vom 26. August 1998 (nachfolgend „TA Lärm a.F.“ genannt) während der Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerts. Eine Außenbewirtschaftung sei deshalb nach 22.00 Uhr nicht zulässig.

3. Mit Wirkung ab dem 23. April 2014 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Betrieb dieses Lokals als Gaststätte ohne Alkoholausschank an.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 verlängerte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Freischankfläche dieses Lokals, deren Ende sie am 29. April 2014 auf 22.00 Uhr festgesetzt hatte, auf Wunsch des Antragstellers und unter Hinweis auf den Beschluss ihres Verwaltungs- und Bauausschusses vom 16. Mai 2002 bis 23.00 Uhr. Der Antragsteller habe dafür zu sorgen, dass sich zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freischankfläche aufhielten. Bei „Anwohnerbeschwerden, Lärmproblemen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o. ä.“ behielt es sich die Antragsgegnerin vor, die Erlaubnis zum Betrieb der Freischankfläche bis 23.00 Uhr mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

4. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin ergeben sich folgende Informationen über die Modalitäten der Nutzung dieser Freischankfläche:

4.1 Am 20. April 2015 beschwerte sich ein Bewohner des Gaststättenanwesens bei der Antragsgegnerin darüber, dass auf der Freischankfläche Bewirtung bis 1.30 Uhr oder 2.00 Uhr stattfinde. Zuletzt sei dies in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2015 der Fall gewesen. Im Freien werde laute Musik unter Einsatz eines Außenlautsprechers dargeboten; am Karfreitag, den 3. April 2015, sei laute Musik gespielt worden. Der Antragsteller habe auf der Freischankfläche ein großes Zelt errichtet (vgl. zu dessen Gestalt Blatt 20 bis 23 der Gaststättenakte der Antragsgegnerin) und setze in der kalten Jahreszeit Heizpilze ein. Bei Gesprächen mit ihm habe er aggressiv reagiert; auch auf Bitten der im gleichen Gebäude wohnenden Vermieter der Gaststättenräume hin habe er seine Betriebsführung nicht geändert.

Mit Schreiben vom 21. April 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. auf seine Pflicht hin, sicherzustellen, dass ab 22.00 Uhr durch den Betrieb seiner Gaststätte kein Lärm verursacht werde, der die Nachtruhe der Anwohner zu stören geeignet sei, und dass Außenbewirtung höchstens bis 23.00 Uhr stattfinden dürfe. Sollten weiterhin Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen im Zusammenhang mit der Außengastronomie eingehen, werde die Antragsgegnerin das Ende der Betriebszeit für die Freischankfläche auf 22.00 Uhr festsetzen. Außerdem bat die Antragsgegnerin die Landespolizei, den Betrieb des Antragstellers verstärkt zu überwachen und bei Beschwerden oder festgestellten Verstößen Anzeige zu erstatten.

4.2 Eine polizeiliche Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 25. April 2015 ergab, dass um 23.40 Uhr 19 Personen mit gefüllten Gläsern in dem vor dem Lokal aufgestellten Zelt saßen. Während der Anwesenheit der uniformierten Beamten habe ein Kellner Getränke auf die Freischankfläche bringen wollen; dies habe der Antragsteller unterbunden und die Außenbewirtung unverzüglich beendet.

Die Antragsgegnerin ahndete den am 25. April 2015 begangenen Verstoß gegen die Betriebszeitregelung durch die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,00 € gegenüber dem Antragsteller.

4.3 Mit Schreiben vom 29. April 2015 forderte sie den Antragsteller auf, das vor der Gaststätte errichtete Zelt (es wurde seitens der Antragsgegnerin als „Pavillon“ bezeichnet) bis zum 27. Mai 2015 zu entfernen, da es bauplanungsrechtlich unzulässig sei und es zudem nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche.

4.4 Am 10. Juli 2015 nahm die Landespolizei wahr, dass im Außenbereich der Gaststätte des Antragstellers gegen 20.35 Uhr unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 mittels technischer Geräte Musik gespielt wurde und unterband dieses Verhalten.

Nachdem sich der im Abschnitt I.4.1 dieses Beschlusses erwähnte Bewohner des Gaststättenanwesens am 10. Juli 2015 um 23.02 Uhr wegen einer vom Lokal des Antragstellers ausgehenden Ruhestörung an die Polizei gewandt hatte, stellte diese fest, dass die Freischankfläche der Gaststätte um 23.30 Uhr noch vollständig mit Gästen besetzt war. Der Antragsteller erklärte damals nach Aktenlage, er sei sich bewusst, dass er die Außengastronomie nur bis 23.00 Uhr betreiben dürfe; er könne seine Gäste jedoch nicht nach Hause schicken, da sie alsdann nicht wiederkämen und er Umsatzeinbußen erleide. Der polizeilichen Aufforderung, die Außenbewirtung bis Mitternacht zu beenden, kam er nach Aktenlage dergestalt nach, dass sich einige Minuten nach 0.00 Uhr noch sehr wenige Gäste auf der Freischankfläche aufhielten.

Die Antragsgegnerin ahndete die beiden vom Antragsteller am 10. Juli 2015 begangenen Ordnungswidrigkeiten durch die Verhängung von Bußgeldern in Höhe von insgesamt 350,00 €. Aufschluss darüber, wie über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Einspruch entschieden wurde, ermöglichen die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten der Antragsgegnerin nicht.

4.5 Am Karfreitag, den 25. März 2016, hielten sich nach den Feststellungen der Landespolizei um 22.14 Uhr ca. 30 Gäste auf der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers auf, deren Lautstärke bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m wahrzunehmen gewesen sei.

4.6 Am 28. Juli 2016 sagte ein Bewohner des Gaststättenanwesens, der eigenem Bekunden zufolge zugleich Eigentümer dieser Liegenschaft ist, gegenüber der Landespolizei als Zeuge aus, der Antragsteller habe seine Freiluftgastronomie am 23. Juli 2016 bis 23.30 Uhr und am 24. Juli 2016 bis 23.50 Uhr betrieben. In der erstgenannten Nacht sei wegen der störenden Gesprächslautstärke die Polizei gerufen worden; am 24. Juli 2016 seien die Geräusche nicht so intensiv gewesen, weswegen der Zeuge insofern von einer Einschaltung der Polizei abgesehen habe. Die Landespolizei merkte ergänzend zu dieser Aussage an, eine Streife habe am 23. Juli 2016 gegen 23.10 Uhr eine Bewirtschaftung der Freischankfläche des Lokals des Antragstellers festgestellt.

Die Antragsgegnerin ahndete die am 23. Juli 2016 erfolgte Missachtung des Betriebszeitendes der Freischankfläche durch ein gegen den Antragsteller verhängtes Bußgeld in Höhe von 200,00 €.

4.7 Nachdem der Grundstückseigentümer am 4. März 2017 die Polizei über eine von dem in seinem Anwesen befindlichen Lokal ausgehende Ruhestörung unterrichtet hatte, stellte diese gegen 23.40 Uhr fest, dass der Außenbereich der Gaststätte voll besetzt war. Als „Besitzer“ des Lokals trat der Polizei in jener Nacht ein M... gegenüber, der bereits im Laufe des Jahres 2016 in mehreren an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mails erfolglos weitere Vergünstigungen für diese Gaststätte hinsichtlich der Zulässigkeit von Musikdarbietungen auf der Terrasse sowie des Betriebszeitendes für die Freischankfläche beantragt hatte. Er gab gegenüber der Polizei an, er habe in jener Nacht die Verlobung seines Sohnes gefeiert. Im Vorfeld habe er mit den Nachbarn gesprochen, die sich mit Ausnahme des Grundstückseigentümers einsichtig gezeigt hätten.

Wegen der am 4. März 2017 zu verzeichnenden Missachtung der Betriebszeitregelung für die Freischankfläche sowie wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über Lärm, Tierhaltung und Anschläge vom 5. Juli 2001 (nach dieser Bestimmung müssen öffentliche Vergnügungen, die zu einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft führen können, bis 22.00 Uhr beendet sein) verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Bußgelder in Höhe von insgesamt 400,00 €.

4.8 In einem behördeninternen Schreiben vom 14. August 2017 führte das Bauverwaltungs- und Umweltamt der Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe das vor der Gaststätte ehedem errichtete Zelt („Pavillon“) ab dem 22. Mai 2015 abgebaut. Später seien dort ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung zwei neue Pavillons aufgestellt worden. Diese Nutzung der Vorfläche des Gebäudes sei sowohl formell als auch (im Hinblick auf § 34 Abs. 1 BauGB) materiell baurechtswidrig. Zudem entsprächen auch die neuen Pavillons nicht den Anforderungen des Brandschutzes. Durch die rechtswidrige Erweiterung der gastronomisch genutzten Fläche vor der Gaststätte erhöhe sich außerdem der Stellplatzbedarf des Lokals; die sich insofern aus Art. 47 BayBO ergebenden Anforderungen seien gleichfalls nicht eingehalten.

5. Durch gegenüber dem Antragsteller erlassenen, für sofort vollziehbar erklärten und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Bescheid vom 22. Juni 2017 beschränkte die Antragsgegnerin die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung (Terrasse) der Gaststätte „N... Cafe – Shisha Bar“ auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und gab dem Antragsteller auf, die Bewirtung dort jeweils rechtzeitig vor Betriebsschluss zu beenden sowie dafür zu sorgen, dass sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Gäste zum Verzehr von Speisen oder Getränken auf der Freifläche aufhielten (Nummer I.1 des Bescheidstenors). Nach 22.00 Uhr seien im Außenbereich alle ruhestörenden Verrichtungen wie z.B. das Zusammenstellen von Tischen und Stühlen, das Abräumen von Geschirr und Gläsern etc. zu unterlassen (Nummer I.2 des Bescheidstenors). Unter der Nummer I.3 des Bescheidstenors gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, dass die Freifläche nicht beschallt und dort keine Musikanlagen etc. betrieben werden dürften; im Einzelfall genehmigte Sonderveranstaltungen seien hiervon ausgenommen. Außerdem verpflichtete sie den Antragsteller, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen – insbesondere der Nachbarschaft – zu vermeiden; namentlich sei die Lautstärke der Musik in der Gaststätte so einzustellen, dass sie außerhalb des Lokals nicht hörbar sei (Nummer I.4 des Bescheidstenors).

6. Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben hat (Az. W 6 K 17.777), wurde noch nicht entschieden.

7. Dem von ihm außerdem gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids aufzuheben, entsprach das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17. Juli 2017 (Az. W 6 S. 17.660), da die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt habe.

8. Am 2. August 2017 ordnete die Antragsgegnerin erneut die sofortige Vollziehung der Nummer I des Bescheids vom 22. Juni 2017 an.

Den Antrag, auch diese Anordnung aufzuheben, legte das Verwaltungsgericht in dem daraufhin erlassenen Beschluss vom 18. August 2017 (Az. W 6 S. 17.843) dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 erhobenen Klage erstrebe, und entsprach dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Nummer I.4 des Bescheidstenors; im Übrigen lehnte es den Antrag unter Überbürdung der Verfahrenskosten zu drei Vierteln auf den Antragsteller, zu einem Viertel auf die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch die im Bescheid vom 2. August 2017 angeführten Gesichtspunkte sei den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernissen Rechnung getragen worden. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der anhängigen Klage ergebe, dass die unter der Nummer I.4 des Bescheidstenors getroffene Regelung rechtswidrig sei, da Feststellungen darüber fehlten, dass es sich bei den von den Innenräumen der Gaststätte ausgehenden Geräuschen um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG handele. Die weiteren in der Nummer I des Bescheidstenors getroffenen Regelungen würden bei überschlägiger Beurteilung demgegenüber keinen Bedenken begegnen.

9. Mit der gegen den Beschluss vom 18. August 2017 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 wiederhergestellt hat. Wegen der Begründung dieses Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2017 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, ferner auf die Akten der Verfahren W 6 S. 17.660 und W 6 K 17.777 sowie die von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der Antragsgegnerin entschieden werden, da sich bereits aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Erklärungen des Antragstellers ergibt, dass dieses Rechtsmittel unbegründet ist.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Eine Missachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Antragserfordernisses bleibt jedoch dann folgenlos, wenn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers eindeutig feststeht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2010 – 11 CS 09.2433 – juris Rn. 10; B.v. 15.3.2010 – 11 CS 09.3010 – juris Rn. 12; B.v. 12.4.2010 – 11 CS 09.2751 – juris Rn. 19; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 1.7.2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ 2002, 1388; OVG Bbg, B.v. 13.12.2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 1).

Hier geht aus der Umschreibung des mit der Beschwerde verfolgten Ziels, wie sie eingangs des Schriftsatzes vom 25. August 2017 vorgenommen wurde, in zweifelsfreier Deutlichkeit hervor, dass der Antragsteller unter diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 auch hinsichtlich der Nummern I.1 bis I.3 des Bescheidstenors erstrebt. Auch die Beschwerdebegründung vom 19. September 2017 lässt klar erkennen, dass sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht in einer bloßen erneuten Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung vom 2. August 2017 wegen der (von ihm allerdings nach wie vor behaupteten) Nichterfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erschöpft; die Ausführungen im Abschnitt 2 dieses Schriftsatzes verdeutlichen vielmehr, dass er auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Hauptsacheprognose für unzutreffend erachtet, so dass der angeordnete Sofortvollzug auch von der Sache her keinen Bestand haben könne.

2. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt jedoch keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Zu Unrecht behauptet der Antragsteller, auch die im Bescheid vom 2. August 2017 vorgenommene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

Soweit er zur Rechtfertigung dieses Einwands auf den das Verfahren W 6 S. 17.843 einleitenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 2017 Bezug nimmt, können die darin enthaltenen Ausführungen vorliegend nicht berücksichtigt werden, da erstinstanzliches Vorbringen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht enthalten kann (vgl. zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Verweisungen auf Vorbringen im ersten Rechtszug im Rahmen einer an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messenden Beschwerdebegründung Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzuerkennen, wenn das Verwaltungsgericht erstinstanzliches Vorbringen übergangen hat; unter dieser Voraussetzung fehlt es gerade an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen kann. Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, macht der Antragsteller zu Recht nicht geltend.

Beachtlich ist danach nur der Einwand, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung stelle nicht – wie das jedenfalls in der Regel geboten ist – auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. Diese Behauptung trifft jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

Die Antragsgegnerin hat in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 zunächst darauf hingewiesen, dass das Sachgebiet „Immissionsschutz“ ihrer Stadtverwaltung im Schreiben vom 14. August 2012 aufgezeigt hatte, ein Betrieb der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte ab 22.00 Uhr werde zu einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm a.F. führen. Da jener fachlichen Beurteilung ausdrücklich eine auf die Anwesen N... Straße 56 und N... Straße 60 bezogene Immissionsprognose zugrunde lag, ferner jeder Rückgriff auf einen der in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte die vorgängige Prüfung voraussetzt, in welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Gebietsarten ein Immissionsort liegt, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, diese immissionsschutzfachliche Stellungnahme weise ihrerseits nicht den erforderlichen Bezug zum konkreten Sachverhalt auf.

Diesen Bezug hat die Antragsgegnerin ferner dadurch hergestellt, dass sie in den Gründen des Bescheids vom 2. August 2017 ausgeführt hat, in den Anwesen N... Straße 56, N... Straße 58 und N... Straße 60 würden insgesamt 30 Personen – darunter neun Kinder – leben. Sie hat damit dargetan, dass die in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 prognostizierte Richtwertüberschreitung nicht „ins Leere“ geht, sondern sich hieraus nachteilige Auswirkungen auf eine nicht unbeträchtliche Zahl von Menschen ergeben.

Die Ausführungen am Ende des vorletzten Absatzes auf Seite 5 des Bescheids vom 2. August 2017 lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Umstands bewusst war, die Beschränkung der Betriebszeit der Freischankfläche der verfahrensgegenständlichen Gaststätte auf die Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr werde mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller einhergehen. Diese Nachteile hat sie im gleichen Absatz in Relation zum Schutz der betroffenen Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gesetzt.

Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die Fragen, ob die von der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, ob sie vor den Maßstäben der Rechtsordnung Bestand haben können, und ob die für die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 22. Juni 2017 sprechenden Umstände schwerer wiegen als die Belange des Antragstellers, stellen sich nicht im Kontext der Prüfung dieser Vorschrift, sondern im Rahmen der Hauptsacheprognose sowie der ggf. unabhängig hiervon vorzunehmenden Interessenabwägung, wie sie die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel anzustellen haben.

2.2 Wegen der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordneten Beschränkung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichtshofs auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auf die Gesamtheit der durch den Bescheid vom 22. Juni 2017 aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art einzugehen. Vielmehr genügt die Feststellung, dass sich aus dem Schriftsatz vom 19. September 2017 keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben, die Klage gegen die Nummern I.1 bis I.3 dieses Bescheids werde voraussichtlich keinen Erfolg haben.

2.2.1 Zu Unrecht vermisst der Antragsteller Geräuschmessungen zum Nachweis dafür, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ab 22.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Dieser Nachweis kann angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles vielmehr bereits als durch die immissionsschutzfachliche Stellungnahme von 14. August 2012 in Verbindung mit dem von einer Fachkraft der Antragsgegnerin hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom 11. August 2017 geführt gelten.

Die diesen Fachbeiträgen zugrunde liegende Annahme, die Umgebung des Gaststättenanwesens sei als Mischgebiet im Sinn von § 6 BauNVO einzustufen, ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten, so dass im vorliegenden Zusammenhang von der Richtigkeit dieser Prämisse auszugehen ist. Angesichts der im Bescheid vom 2. August 2017 enthaltenen Angaben über die Zahl der im Gaststättenanwesen selbst sowie in den beiden Nachbargebäuden wohnenden Menschen, ferner in Anbetracht der vom Antragsteller selbst erwähnten Existenz mehrerer weiterer Gaststätten in der N... Straße sprechen auch unabhängig hiervon triftige Gründe dafür, dass die Umgebung dieses Lokals durch ein Nebeneinander von Wohnen und solchen Gewerbebetrieben geprägt sein könnte, die (bei rechtskonformer Betriebsführung) das Wohnen nicht wesentlichen stören, wie das nach § 6 Abs. 1 BauNVO für ein Mischgebiet kennzeichnend ist.

Unmittelbar aus dem Vorgesagten folgt, dass die fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zu Recht davon ausgingen, die Geräusche, die von einer auf dem Anwesen N... Straße 58 betriebenen Außengastronomie hervorgerufen werden, seien nicht erst dann als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen, wenn sie an dem nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort den in einem Mischgebiet während der Nachtzeit grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geltenden Wert von 65 dB(A) (vgl. Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Satz 2 TA Lärm a.F.) übersteigen. Da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann sichergestellt ist, wenn die Geräuschgesamtbelastung die nach der Nummer 6 dieses Regelwerks maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet, darf die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehende Lärmfracht vielmehr nur so groß sein, dass sie zusammen mit der Vorbelastung die vorbezeichneten Werte einhält.

Dass von den weiteren in der N... Straße vorhandenen Gaststätten Geräusche ausgehen (mithin eine Vorbelastung existiert), trägt der Antragsteller u. a. im viertletzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung selbst vor. Ob die Höhe dieser Vorbelastung in den fachtechnischen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 zutreffend mit 6 dB(A) angesetzt wurde, so dass eine auf der Freischankfläche des Anwesens N... Straße 58 vorhandene Außengastronomie am maßgeblichen Immissionsort ab 22.00 Uhr keine höheren Beurteilungspegel als 39 dB(A) und keine über 59 dB(A) liegenden Spitzenpegel hervorrufen dürfe, kann dahinstehen. Denn an dem Befund, dass eine Freischankfläche vor diesem Anwesen während der Nachtzeit nicht ohne Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zu Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Gaststätten BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157/161) ergebende Verbot betrieben werden kann, würde sich nichts ändern, sollte die Vorbelastung nur eine geringere Absenkung der sich aus der Nummer 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) bzw. 65 dB(A) gebieten, als das seitens der Antragsgegnerin angenommen wurde. Denn aus der fachtechnischen Stellungnahme vom 11. August 2017 ergibt sich, dass der Aufenthalt von Personen auf der Freifläche vor der verfahrensgegenständlichen Gaststätte einen Beurteilungspegel von 57 dB(A) hervorruft. Berücksichtigt man, dass sich die Fenster der nächstgelegenen Wohnräume (sie stellen allen erkennbaren Umständen zufolge den nach der Nummer 2.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort dar) nur 3 m über dieser Fläche befinden (vgl. dazu die Angabe auf Seite 2 der Stellungnahme vom 11.8.2017, die durch die als Blatt 20 bis 23 in der Gaststättenakte befindlichen Lichtbilder bestätigt wird), so liegt die Richtigkeit der bereits im Schreiben vom 14. August 2012 mitgeteilten Gegebenheit auf der Hand, dass sich auf der Freifläche vor dem Gebäude N... Straße 58 eine Außengastronomie jedenfalls zur Nachtzeit nicht rechtskonform betreiben lässt.

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sich die Ausarbeitung vom 11. August 2017 nicht dazu verhält, wie viele Personen sich auf der Freifläche vor diesem Gebäude aufhalten und wie die von ihnen hervorgerufenen Geräusche ihrer Art und Intensität nach beschaffen sein müssen, damit der vorbezeichnete Beurteilungspegel erreicht wird. Dies kann aber dahinstehen. Denn bereits Unterhaltungen einiger weniger Raucher, die sich vor einer Gaststätte befinden, können Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 dB(A) und knapp 60 dB(A) liegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67). Rückschlüsse aus diesem über mehrere Monate hinweg gewonnenen Messergebnis auf das Ausmaß der im vorliegenden Fall zu gewärtigenden Lärmbelastung sind umso eher möglich, als die vorbezeichneten Schalldruckpegel die Geräuschintensität wiedergeben, mit der die Kommunikationsgeräusche von Rauchern durch ein Mikrofon erfasst wurden, dessen Entfernung von den jeweiligen Schallquellen die Distanz von 3 m, wie sie zwischen der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche und dem nächstgelegenen Immissionsort besteht, stets um ein Vielfaches überschritten hat. Im vorliegenden Fall kommt es demgegenüber angesichts der Nähe zwischen der Freischankfläche und dem maßgeblichen Immissionsort zu keiner nennenswerten Lärmminderung.

Nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof ferner, dass Schalldruckpegel die Intensität von Einzelgeräuschen (bzw. einer Geräuschsequenz) wiedergeben, während sich die in der Nummer 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte auf die Einhaltung von Beurteilungspegeln im Sinn der Nummer 2.10 TA Lärm beziehen; auch der Teilbeurteilungspegel, den die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche im Höchstfall erreichen dürfen, stellt deshalb eine auf eine bestimmte Zeiteinheit bezogene Größe dar. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen vom 14. August 2012 und vom 11. August 2017 ergeben sich jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht. Denn die dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 22. Juni 2017 gestattete Nutzung der Freischankfläche auch zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr kann zur Folge haben (und hatte dies in der Lebenswirklichkeit nachweislich auch zur Folge), dass es dort nicht nur zu vereinzelten Geräuschen kommt, sondern dass sich diese Fläche während der gesamten Stunde, jedenfalls aber während wesentlicher Teile hiervon als Lärmquelle darstellt. Eine „nivellierende“ Wirkung kommt der Bildung von Beurteilungspegeln in solchen Fällen, in denen sich geräuschintensive Ereignisse nicht mit ausgesprochen ruhigen Phasen abwechseln, nur insoweit zu, als die unterschiedliche Stärke der einzelnen Schallereignisse auf ein Mittelmaß zurückgeführt wird. Die Annahme, die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche könnten entgegen der bereits erfolgten fachtechnischen Beurteilung den maßgeblichen, in unbekanntem Umfang unter 45 dB(A) liegenden Teilbeurteilungspegel doch einhalten, verbietet sich hier umso mehr, als angesichts der vorliegend sehr geringen Entfernung zwischen den Schallquellen und dem maßgeblichen Immissionsort in den zu bildenden Teilbeurteilungspegel gemäß der Nummer 2.10 in Verbindung mit der Nummer A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm ein Zuschlag für Informationshaltigkeit einzugehen hat, der der besonderen Störwirkung der auf einer Freischankfläche unvermeidlich stattfindenden Unterhaltungen Rechnung trägt; er wird angesichts der außerordentlichen Nähe zwischen den Emissionsorten und dem maßgeblichen Immissionsort eher mit 6 als mit 3 dB anzusetzen sein (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 67).

Unabhängig von alledem hat der Betrieb auf der Freischankfläche zusätzlich das durch die Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm vorgegebene „Spitzenpegelkriterium“ einzuhalten; insoweit kommt es von vornherein nur auf die Lautstärke des einzelnen Geräuschereignisses an. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 wurde insoweit glaubhaft ausgeführt, dass bereits ein lautes Husten oder ein einmaliges Lachen zu einem über 59 dB(A) liegenden Wert führt. Sollte sich die an der verfahrensgegenständlichen Gaststätte bestehende Geräuschvorbelastung auf 6 oder mehr dB(A) belaufen, wäre bereits damit dargetan, dass auf der Freischankfläche dieses Lokals während der Nachtzeit auch das Spitzenpegelkriterium zwangsläufig überschritten wird. Nicht anders würde sich die Rechtslage aber auch dann darstellen, falls die Vorbelastung geringer sein sollte und die auf der Freischankfläche entstehenden Geräuschspitzen am maßgeblichen Immissionsort deshalb einen höheren Einzelschallpegel als 59 dB(A) hervorrufen dürften. Denn da es sich schlechthin nicht ausschließen lässt, dass auf der Freischankfläche einer Gaststätte mehrere Personen gleichzeitig lachen oder andere intensive Geräusche verursachen, würde der nach der Nummer 6.1 Satz 2 TA Lärm maßgebliche Wert selbst dann, wenn er nur maßvoll unter 65 dB(A) liegen sollte, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster (vgl. zu diesem Kriterium die Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm), das sich im gleichen Gebäude 3 m oberhalb dieser Fläche befindet, mit einer gewissen Regelmäßigkeit überschritten.

Ebenfalls nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die TA Lärm nach ihrer Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b keine Geltung für Freiluftgaststätten beimisst, und dass der beschließende Senat diese Bestimmung auch auf Freischankflächen angewandt hat, die – wie hier der Fall – lediglich einen Annex zu einer im Übrigen in Innenräumen betriebenen Gaststätte darstellen (BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 Rn. 58). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der TA Lärm in Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der von Freischankflächen ausgehenden Geräusche nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt; die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als antizipiertes Sachverständigengutachten heranziehen, bleibt hiervon unberührt (BayVGH, U.v. 25.11.2015 a.a.O. Rn. 60). Ein Rückgriff auf dieses Regelwerk erscheint vorliegend umso mehr angemessen, als der Antragsteller auf Seite 7 der Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht die Anwendung von Bestimmungen der TA Lärm gefordert hat.

2.2.2 Der Versuch des Antragstellers, die Rechtserheblichkeit der auf die verfahrensgegenständliche Außengastronomie zurückzuführenden Geräusche mit dem Hinweis in Abrede zu stellen, es fehle an konkreten Nachweisen dafür, dass die Beeinträchtigung der Nachtruhe zu konkreten Gesundheitsschäden geführt habe, geht ersichtlich fehl. Denn nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, u. a. Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bereits aus dem Umstand, dass sich das Gesetz mit einer bloßen Gefahr, d.h. einem Zustand begnügt, bei dem nach den Gesetzen der Kausalität gewisse schadenbringende Zustände oder Ereignisse erwartet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329/332), folgt, dass die Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade nicht von dem bereits erfolgten Eintritts eines Schadens für gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG geschützte Rechtsgüter abhängt. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass es für eine „erhebliche Belästigung“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179 S. 29; ferner BayVGH, U.v. 25.1.2010 – 22 N 09.1193 – VGH n.F. 63, 46 Rn. 45). Dass bei 57 dB(A) liegende Beurteilungspegel, wie sie ausweislich der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 mit der verfahrensgegenständlichen Außengastronomie einhergehen können, das körperliche und seelische Wohlbefinden von Menschen jedenfalls dann erheblich zu beeinträchtigen vermögen, wenn eine derartige Geräuscheinwirkung nach 22.00 Uhr über beträchtliche Zeit hinweg zu verzeichnen ist, steht außer Frage.

2.2.3 Nicht aufgezeigt wird die Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, ferner durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis auf die Verkehrsgeräusche, die von der (nach Darstellung des Antragstellers stark befahrenen) N... Straße ausgehen. Im Rahmen der Ermittlung der akustischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung haben sie deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die TA Lärm sich (unbeschadet ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit auf den von Freischankflächen ausgehenden Schall) ausweislich ihrer Nummer 1 Abs. 2 Geltung nur für dem Zweiten Teil der Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallende Anlagen beimisst. Zudem fehlt es an einem technischen Regelwerk, das Vorgaben darüber enthält, wie von Verkehrswegen einer- und von Anlagen andererseits hervorgerufene Geräusche zueinander in Relation zu setzen sind.

Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden akustischen Emissionen während der Zeit, in der dort ein Zelt aufgestellt war, weitgehend durch die Verkehrsgeräusche absorbiert wurden (vgl. den Vermerk der Landespolizei vom 6.5.2015 über die am 25.4.2015 getätigten Wahrnehmungen). Derartige lärmdämmende Anlagen dürfen jedoch, wie seitens des Bauverwaltungs- und Umweltamts der Antragsgegnerin zuletzt im Schreiben vom 14. August 2017 aufgezeigt wurde, auf dem Betriebsgrundstück aus mehreren Gründen nicht errichtet werden. Aus den am 25. März 2016 getroffenen Feststellungen der Landespolizei ergibt sich demgegenüber, dass die Geräusche der damals mit ca. 30 Gästen besetzten Freischankfläche um 22.14 Uhr (d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht von einem weitgehenden Erliegen des Straßenverkehrs ausgegangen werden kann) bereits ab einer Entfernung von ca. 50 m hörbar waren; von einer Überlagerung durch Straßenverkehrslärm kann vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht gesprochen werden. Aus dem Bericht über den Polizeieinsatz am 4. März 2017 schließlich geht hervor, dass der von der Außengastronomie ausgehende Geräuschpegel damals zwar vom Straßenverkehr übertönt worden sei; vereinzelt habe er aber gleichwohl zu einer deutlichen Steigerung der Lautstärke geführt.

2.2.4 Ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich bei dem von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Schall um eine schädliche Umwelteinwirkung im Rechtssinne handelt, so war es zum einen rechtens, wenn die Antragsgegnerin, gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GastG, das Unterbleiben eines Freischankbetriebs ab 22.00 Uhr anordnete, um die damit einhergehenden Rechtsverletzungen für die Zukunft abzustellen. Gleichfalls rechtmäßig war die darin der Sache nach liegende Aufhebung der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2014 vorgenommenen Festsetzung des Betriebszeitendes der Freischankfläche auf 23.00 Uhr.

Diese Aufhebung stellt sich als Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinn von Art. 48 BayVwVfG dar. Die Rechtswidrigkeit der am 9. Mai 2014 erfolgten Bewilligung einer in die Nachtstunden hineinreichenden Betriebszeit ergibt sich aus der Tatsache, dass – wie dies in der fachtechnischen Stellungnahme vom 14. August 2012 zutreffend aufgezeigt wurde – mit der Ausnutzung einer solchen Vergünstigung zwangsläufig schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt einer unzulässig hohen Geräuschbelastung der Bewohner des Gaststättenanwesens und weiterer in der Nähe liegender Gebäude einhergehen. Die in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommene nicht hinreichend bestimmte Klausel, es seien „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Lärmbelästigungen oder Störungen, insbesondere der Nachbarschaft, zu vermeiden“, vermag an der Rechtswidrigkeit der damaligen Betriebszeitverlängerung nichts zu ändern.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf – worauf das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2.2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn nach Art. 49 BayVwVfG auch der Widerruf eines inhaltsgleichen rechtmäßigen Verwaltungsakts zulässig wäre (BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33.84 – Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; U.v. 14.12.1989 – 3 C 30.87 – NJW 1991, 766/768). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dem in das Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgenommenen Widerrufsvorbehalt Bedeutung beigemessen. Denn beim Antragsteller konnte angesichts dieser Nebenbestimmung selbst dann kein der Rücknahme der Betriebszeitverlängerung ggf. entgegenstehendes, schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der seinerzeitigen Betriebszeitregelung entstehen, wenn ihm die von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit dieser Vergünstigung nicht bewusst gewesen sein sollte.

Mit dem in der Beschwerdebegründung unternommenen Versuch, den Eintritt der Voraussetzungen in Abrede zu stellen, unter denen die Antragsgegnerin von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen darf, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Wie vorstehend dargestellt, geht die Zulassung einer Außengastronomie im Anwesen N... Straße 58 während der Nachtstunden zwangsläufig mit einem Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebende Gebot einher, dass immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen dürfen. Diese Verletzung der Rechtsordnung stellt eine „Störung der öffentlichen Sicherheit“ im Sinn des Widerrufsvorbehalts dar. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Außengastronomie – wie aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlich – auch tatsächlich zu (konkreten) „Lärmproblemen“ geführt hat, wie sie in dieser Nebenbestimmung als weiterer Anlass für die Ausübung der Widerrufsbefugnis genannt werden; soweit einschlägige Feststellungen in Bezug auf nach 23.00 Uhr liegende Zeitpunkte getroffen wurden, kommt ihnen Aussagekraft auch für die Verhältnisse in der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zu. Ebenfalls nur nachrichtlich ist ferner anzumerken, dass angesichts der polizeilichen Wahrnehmungen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die erhobenen Anwohnerbeschwerden zumindest in der Mehrzahl der Fälle berechtigt waren; dies ist bei rechtskonformer Auslegung der Widerrufsklausel Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch machen darf.

Der Umstand, dass die Anordnung vom 9. Mai 2014 – wie die Beschwerdebegründung zutreffend anmerkt – von Anfang an nicht hätte ergehen dürfen, lässt als solche die Befugnis der Antragsgegnerin nicht entfallen, sie später aufzuheben. Das Institut der Rücknahme von Verwaltungsakten (Art. 48 BayVwVfG) dient gerade dazu, der öffentlichen Gewalt dann eine Fehlerkorrektur zu ermöglichen, wenn sie ihrer aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) folgenden Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln nicht gerecht geworden ist.

2.2.5 Entgegen dem Beschwerdevorbringen verletzt der Bescheid vom 22. Juni 2017 den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Ausübung beider Grundrechte steht unter dem Vorbehalt der Gesetze (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller durch den Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts lediglich in die Schranken verwiesen, die das geltende Recht für eine gewerbliche Betätigung der inmitten stehenden Art zieht; ein – zumal rechtswidriger – Grundrechtseingriff liegt darin nicht.

2.2.6 Das Vorbringen, in der N... Straße gebe es weitere Gaststätten, deren Betriebszeiten die Antragsgegnerin unverändert habe fortbestehen lassen, ist auch in Verbindung mit der Behauptung, die Freischankfläche einer etwa 50 m entfernten Eisdiele dürfe sogar bis 24.00 Uhr geöffnet sein, nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme hängt allein davon ab, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber insoweit die Erfordernisse der Rechtsordnung beachtet hat.

Hieran würde sich nichts ändern, sollten die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die sich mit dem behauptetermaßen zu befürchtenden Abwandern von Gästen des Antragstellers zu Lokalen befassen, deren Freischankflächen über 22.00 Uhr hinaus betrieben werden dürfen, so zu verstehen sein, dass diese Kunden zu den vorgenannten anderen Gaststätten in der N... Straße wechseln würden. Sollte eine solche Entwicklung deshalb eintreten, weil bei diesen anderen Gaststätten eine Freiluftgastronomie auch während der Nachtzeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des materiellen Rechts stattfinden darf (dies hängt – wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich anmerkt – nicht vom Auftreten oder Nichtauftreten von Beschwerden, sondern allein davon ab, ob eine solche gewerbliche Betätigung an der jeweiligen Stelle objektiv ohne Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgeübt werden kann), so schiede eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten von vornherein aus. Ihm gegenüber würde sich lediglich der faktische Nachteil verwirklichen, der daraus resultiert, dass er eine gewerbliche Betätigung in einem Anwesen aufgenommen hat, in der sie ab 22.00 Uhr außerhalb geschlossener Räume nicht rechtskonform möglich ist.

Sollte es sich demgegenüber so verhalten, dass auch die Freischankflächen von Betrieben, zu denen der Antragsteller in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, von Rechts wegen nach 22.00 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürften, weil sie ebenfalls schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ohne dass die Antragsgegnerin bisher hiergegen eingeschritten wäre, so könnte er gleichfalls nicht verlangen, dass der Bescheid vom 22. Juni 2017 aus diesem Grund aufgehoben wird. Seine Rechtsschutzmöglichkeiten würden sich vielmehr nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 (1 C 157.79 – BVerwGE 65, 167) für eine vergleichbare Fallgestaltung entwickelten Grundsätzen bestimmen. Danach besitzt ein Gewerbetreibender keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Vergünstigung, die die öffentliche Verwaltung Mitbewerbern in rechtswidriger Weise zuerkannt hat, gleichfalls gewährt wird; vielmehr kann er lediglich verlangen, dass die Hohe Hand die illegale Begünstigung der Konkurrenten unterlässt. Auch dieser (auf Art. 2 Abs. 1 GG zu stützende) Anspruch besteht nur, wenn durch hoheitliche Maßnahmen, die Gewerbetreibenden von Rechts wegen unzulässige, ihrem Geschäftserfolg förderliche Vorteile verschaffen, die Fähigkeit eines anderen Gewerbetreibenden zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wird, dass seine Möglichkeit, „sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt“ wird (BVerwG, U.v. 23.3.1982 a.a.O. S. 174). Sollte sich der Antragsteller eines solchen Anspruchs berühmen wollen, müsste er ihn mithin in Gestalt eines gesonderten Rechtsbehelfs – nämlich im Wege einer auf Beschränkung der freischankflächenbezogenen Betriebszeiten der mit ihm konkurrierenden Gaststätten gerichteten Verpflichtungsklage – geltend machen; im Rahmen der anhängigen Anfechtungsklage gegen die Vorverlegung des Beginns der für ihn geltenden Betriebszeit (und mittelbar damit auch im vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO) könnte er damit nicht gehört werden.

2.3 Eine vom voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens W 6 K 17.777 unabhängige Interessenabwägung erfordert ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die Belange der lärmbetroffenen Nachbarn bereits seit dem Mai 2014 in rechtswidriger Weise hintangesetzt wurden, und dass sich dieser rechtswidrige Zustand nicht auf die vorliegend allein verfahrensgegenständliche Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beschränkte, sondern dass sich die Anwohner häufig auch geraume Zeit darüber hinaus unzulässigem, von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehendem Lärm ausgesetzt sahen. Diesem Personenkreis kann eine weitere Duldung der bestehenden Verhältnisse auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Nutzung der Freischankfläche zur Nachtzeit muss demgegenüber zurücktreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Der Ansatz eines Betrags, der gegenüber dem vom Verwaltungsgericht auf 3.750 € festgesetzten Streitwert maßvoll zurückbleibt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer I.4 des Tenors des Bescheids vom 22. Juni 2017 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse
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published on 04/03/2019 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ge
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.