Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851

published on 13/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 05/09/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 09/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.5
published on 13/01/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 02/03/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten    der  Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der ge
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.