Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2018 - 22 C 18.371

published on 04/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2018 - 22 C 18.371
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Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. August 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger begehrt, den vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg für seine Klage festgesetzten Streitwert von 15.000 € auf 5.000 € herabzusetzen. Er hatte ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten Klage erhoben und mit drei einzelnen, als Feststellungsbegehren formulierten Anträgen sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte weiche im Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Schwaben vom 9. Dezember 2011 erheblich von dem planfestgestellten Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur ab. So werde die Beklagte die sogenannte „Entlastungs Straße West“ nicht verwirklichen, obwohl der genannte Planfeststellungsbeschluss sie hierzu verpflichte. Zudem weiche die jetzt vorgesehene Trasse der Straßenbahnlinie 5 erheblich von der in diesem Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten Trasse ab.

Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2017 wies das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) die Klage mit Urteil vom 28. August 2017 als unzulässig ab, da der Kläger hinsichtlich jedes seiner Begehren nicht klagebefugt sei. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung unter Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der zuletzt am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, nachfolgend: Streitwertkatalog) für jeden der drei protokollierten Klageanträge auf 5.000 €, insgesamt somit auf 15.000 € fest.

Das Urteil wurde rechtskräftig. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2017 Beschwerde ein und machte geltend, seine drei Anträge beträfen alle denselben Sachkomplex „Mobilitätsdrehscheibe“. Sie stünden in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass man nicht drei getrennte, jeweils kostenverursachende Feststellungsanträge „konstruieren“ dürfe. Die Anträge hätten keinen jeweils selbständigen materiellen Gehalt und könnten auch in einem einzigen Antrag formuliert werden. Daher seien nur 5.000 € als Streitwert gerechtfertigt.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten und hat eingewandt, der Kläger habe eine Klage mit drei Feststellungsanträgen erhoben, zu deren Problematik sich die Beklagte schon mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 geäußert habe und von denen der Kläger auch später - trotz eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nicht abgerückt sei.

Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

2. Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nur teilweise begründet. Die Bewertung eines jeden der drei Feststellungsanträge mit 5.000 € ist nicht angemessen. Angemessen sind vielmehr zwei Mal je 5.000 € (insgesamt also 10.000 €), weil einer der drei Anträge erkennbar kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern nur Begründungselemente für das Rechtsschutzbegehren beschreibt.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Prüfung, welcher Streitwert festzusetzen ist, geschieht grundsätzlich zu Beginn des Gerichtsverfahrens (näher hierzu z.B.: BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 22 C 16.1849 - juris Rn. 7 m.w.N.). Für die Bewertung der „Bedeutung der Sache“ mit einem Geldbetrag bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Orientierungshilfe; im Einzelfall kann sich allerdings diese Bedeutung einer Bewertung in Geld vollständig entziehen. Für derartige Fälle ist der Auffangwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) vorgesehen (näher hierzu z.B.: BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 22 C 16.1849 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Vorliegend bot der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Allerdings war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar, dass der Kläger gerichtlich überprüft bzw. festgestellt haben wollte, dass - wie er meinte - die Beklagte mit den im Zeitpunkt der Klageerhebung beabsichtigten Straßenbzw. Straßenbahnbauprojekten gegen den bestandskräftig festgestellten Plan verstieß; er sieht sich dadurch ausweislich der Betreffangabe in seiner Klageschrift vom 26. April 2016 in seinem „Recht auf Beteiligung am Planverfahren nach BayVwVfG Artikel 72 bis 78 verletzt“.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Kurzbegründung zu seinem Streitwertbeschluss jedem der drei einzelnen Klageanträge einen selbständigen materiellen Gehalt im Sinn von § 39 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs beigemessen und demzufolge drei Auffangwerte addiert. Dies ist nicht angemessen, denn dem Klageantrag Nr. 1 kam eine solche selbständige Bedeutung nicht zu.

Bei der Auslegung der Anträge des Klägers und bei der wertmäßigen Beurteilung der sich aus diesen Anträgen für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) ist zu bedenken, dass der Kläger juristisch nicht ausgebildet ist und ohne einen Rechtskundigen Klage erhoben hat; gerade solche Rechtsuchende hat der Gesetzgeber mit den Geboten der Ermittlung des wirklichen Rechtsschutzziels (§ 88 Halbsatz 2 VwGO; vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) und des Hinwirkens auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) im Blick.

Der Klageantrag Nr. 1 in der Klageschrift vom 26. April 2016 lautete wörtlich: „Das VG soll feststellen, ob der Bau der Entlastungs Straße West laut Planfeststellungsbeschluss vom 9.12.2011 … eine Auflage, und oder eine entscheidungsrelevante Nebenbestimmung war“. Die übrigen beiden Klageanträge vom 26. April 2016 betrafen, in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Klagebegründung, die - jeweils in ein Feststellungsbegehren gekleideten - Rechtsbehauptungen, das Absehen vom Bau der „Entlastungs Straße West“ sei mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2011 nicht vereinbar; Gleiches gelte für den jetzt beabsichtigten Bau der Straßenbahnlinie, weil diese auf einer anderen als der bestandskräftig planfestgestellten Trasse verlaufe (Einzelklageantrag Nr. 3 vom 26.4.2016); für diese Änderung des Trassenverlaufs bedürfe es eines neuen Planfeststellungsverfahrens (Einzelklageantrag Nr. 2 und Klagebegründung vom 26.4.2016). Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2017 protokollierten Anträge entsprechen inhaltlich den Anträgen vom 26. April 2016.

Der Klageantrag Nr. 1 zielte erkennbar auf eine Feststellung, die gegenüber den beiden anderen Klageanträgen keine eigenständige Bedeutung hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise - unter Beachtung von § 88 Halbsatz 2 und § 86 Abs. 3 VwGO - das übrige Klagebegehren zu verstehen war (insbesondere hinsichtlich der sachgerechten Klageart). Denn in jedem Fall wäre die fragliche Rechtsnatur derjenigen Regelung im Planfeststellungsbeschluss, die sich mit der „Entlastungs Straße West“ befasst (nach dem Duktus des Klägers: „Auflage, und oder eine entscheidungsrelevante Nebenbestimmung“), allenfalls eine rechtliche Vorfrage bzw. ein einzelner rechtlicher Gesichtspunkt innerhalb der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten oder eines anscheinend von ihm behaupteten Anspruchs auf „Planbefolgung“ gewesen. Anders ausgedrückt: Wären die Klageanträge Nrn. 2 und 3 auf ihre Begründetheit zu prüfen gewesen und wäre es hierbei auf die Rechtsnatur der „Entlastungsstraßen-Regelung“ im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss angekommen, so hätte das Verwaltungsgericht diese Prüfung auch dann vornehmen müssen, wenn der Klageantrag Nr. 1 nicht gestellt worden wäre. Der Klageantrag Nr. 1 ließ also kein eigenständiges Rechtsschutzziel erkennen, das gegenüber den beiden andern Anträgen einen „Zusatznutzen“ (also einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt im Sinn von § 39 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs) gehabt und den Ansatz eines gesonderten zusätzlichen Streitwerts von 5.000 € gerechtfertigt hätte. Diese Sichtweise wird zusätzlich gestützt dadurch, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar gesondert die beiden Gesichtspunkte „Nichtbau der Entlastungs Straße“ und „Trassenführung der Straßenbahnlinien“ erwähnt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 7 unten), davon abgesehen aber die Klagebefugnis ohne Differenzierung nach verschiedenen Klageanträgen erörtert und in der Einleitung des Tatbestands vom Streit der Beteiligten „über die rechtliche Bewertung einzelner Passagen eines Planfeststellungsbeschlusses“ geschrieben hat.

Zu einer andern Einschätzung führt auch nicht der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe drei einzelne Feststellungsanträge in seiner Klage gestellt und an diesen Begehren auch nach der Äußerung der Beklagten vom 21. Juli 2016 und trotz eingehender Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich nicht, ob und wie das Verwaltungsgericht auf sachdienliche Antragstellung hingewirkt hat, ob es z.B. die (bei Ansatz eines dreifachen Auffangwerts als Gesamtstreitwert kostenrelevante) Frage thematisiert hat, welches eigenständige Rechtsschutzziel mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgt werden solle, und wie der Kläger ggf. auf gerichtliche Hinweise reagiert hat. Die Niederschrift schweigt diesbezüglich (vgl. hierzu: Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 56).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29.3.2018), wonach das Verwaltungsgericht über seine drei Anträge nicht einmal sachlich entschieden habe, ist allerdings hinzuzufügen, dass für den Streitwert ohne Belang ist, ob ein anhängig gemachtes Rechtsschutzgesuch insgesamt oder auch nur ein einzelner Antrag innerhalb eines solchen Gesuchs erfolgversprechend ist und ob das Verwaltungsgericht sich mit der Begründetheit des Gesuchs befasst oder - wie hier - die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat. Auch ist die Verpflichtung des Gerichts zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht gleichbedeutend mit einer Rechtsberatungspflicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 24); im Gegenteil verbietet das Gebot der Neutralität gegenüber allen Beteiligten grds. eine Rechtsberatung. Zieht das Gericht allerdings in Betracht, an das ausdrückliche und in der Niederschrift protokollierte Festhalten des (unvertretenen) Rechtsuchenden an einem einzelnen Klageantrag Folgen im Hinblick auf eine Streitwerterhöhung und damit auch Folgen hinsichtlich der Verfahrenskosten zu knüpfen, so bedarf es bei der Prüfung dieses Antrags auf seinen selbständigen materiellen Gehalt und seiner Sachdienlichkeit besonderer Sorgfalt.

2.2. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger indes, dass für seine übrigen Klageanträge jeweils der Auffangwert (also zwei Mal 5.000 €) als Streitwert angesetzt worden ist. Das Klagebegehren war darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit zweier Handlungsweisen der Beklagten gerichtlich festgestellt zu wissen. Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverletzungen betrafen zum einen die - nach Ansicht des Klägers gegebene - erhebliche Abweichung von dem bestandskräftig festgestellten Plan, die - nach der Argumentation des Klägers in seiner Klagebegründung - nur aufgrund eines neuen bzw. eines geänderten Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden dürfe (anderer Trassenverlauf der Straßenbahn). Zum andern ging es um eine nach Ansicht des Klägers gegebene Missachtung einer bestandskräftig planfestgestellten „Baupflicht“ bezüglich der „Entlastungs Straße West“. Die Unterscheidung dieser beiden Einzelbegehren wurde zwar für sich genommen weder aus den in der Klageschrift formulierten noch den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Einzelanträgen ganz deutlich. Sie ergab sich aber im Kontext mit der Klagebegründung.

Der Kläger hat von Anfang an keine Verletzung eigener materieller Rechte, sondern nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht; erst in der mündlichen Verhandlung und auch lediglich bezüglich des Verzichts auf die Entlastungs Straße hat er geltend gemacht, der Nichtbau der Entlastungs Straße verletzte seine körperliche Unversehrtheit (durch Abgase und Lärm), weil er als Verkehrsteilnehmer im fraglichen Bereich unterwegs sei. Das Rechtsschutzziel des Klägers eignete sich daher nicht für eine Bewertung des Streitwerts nach den Empfehlungen innerhalb der Gruppe Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs, bei denen größtenteils auf solche Beeinträchtigungen abgestellt wird, die sich für ein Grundstück, ein Gewerbe oder einen landwirtschaftlichen Betrieb durch ein bekämpftes planfestgestelltes Vorhaben ergeben (abgesehen von dem weiteren Unterschied zu den dortigen Fällen, dass es vorliegend nicht um die Bekämpfung eines Planfeststellungsbeschlusses ging, sondern um eine Feststellung oder einen Anspruch, der sinngemäß als „Anspruch auf Planbefolgung“ beschrieben werden könnte).

Der Kläger hat erstens beanstandet, die Beklagte baue pflichtwidrig entgegen dem bestandskräftig festgestellten Plan eine Entlastungs Straße nicht; er hat zweitens bemängelt, die Beklagte baue pflichtwidrig eine Straßenbahnlinie auf einer anderen als der bestandskräftig planfestgestellten Trasse. Diese beiden Beanstandungen stehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht in einem untrennbaren Zusammenhang - beide haben jeweils eigenständige Bedeutung. Es entspricht dem eingeräumten Ermessen bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, sie jeweils mit dem Auffangwert (5.000 €) zu bewerten. Hieraus ergibt sich der Gesamtstreitwert von 10.000 €, der unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzusetzen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.