Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 22 C 16.2279

published on 04/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 22 C 16.2279
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wesentlichen die bessere Bewertung seiner in einem Prüfungsteil einer Abschlussprüfung erbrachten Leistung durch die beklagte Industrie- und Handelskammer anstrebt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Bescheinigung vom 27. Januar 2014, wonach dieser die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachinformatiker in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung bestanden hat. Die Leistung im Prüfungsteil A (bestehend aus einer Projektarbeit einschließlich Dokumentation und einer Projektpräsentation mit Fachgespräch) wurde mit insgesamt 73 Punkten, diejenige im Prüfungsteil B (mit den Prüfungsbereichen „Ganzheitliche Aufgaben“ I und II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde) mit insgesamt 75 Punkten bewertet.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 wandte sich der Kläger gegen einzelne Bewertungen seiner Leistung im Prüfungsteil B. Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 24. April 2014 u. a. mit, aufgrund einer Nachkorrektur der Prüfungsleistungen des Klägers habe sich das Gesamtergebnis im Prüfungsteil B auf 77 Punkte verbessert. Mit E-Mail an den Kläger vom 17. Juli 2014 erklärte die Beklagte weiter, in der Ganzheitlichen Aufgabe I werde das Ergebnis in diesem Prüfungsbereich von 59 auf 68 Punkte angehoben, so dass sich das Gesamtergebnis im Prüfungsteil B auf 81 Punkte erhöhe.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Juli 2014 forderte der Kläger eine detaillierte Begründung der Bewertung seiner Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation. Mit weiterem Schreiben vom 23. September 2014 beantragte der Kläger eine erneute Bewertung dieses Prüfungsteils. Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 u. a. mit, auf dessen Wunsch hin habe sich der Prüfungsausschuss um eine Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers bemüht; der Prüfungsausschuss sei hierzu um schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur seitens des Teilnehmers bestehe nicht. Die Bewertung bleibe unverändert.

Am 21. Juli 2015 erhob der Kläger Klage betreffend die Bewertung seiner im Prüfungsteil A erbrachte Leistung, mit dem vorrangigen Ziel einer darauf bezogenen Neubewertung. Die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde legte das Verwaltungsgericht nach seiner Nichtabhilfeentscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die am 21. Juli 2015 erhobene Klage, welche aus der Ergebnismitteilung der Beklagten vom 27. Januar 2014, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, die Bewertung zu Prüfungsteil A betrifft, bereits unzulässig ist. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang gestellten Haupt- und Hilfsanträge, insbesondere zur Erstellung bestimmter Bewertungen, zur Neuverbescheidung hinsichtlich des Prüfungsergebnisses oder zu einer Wiederholungsprüfung (vgl. insbesondere Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 im Schriftsatz vom 1.9.2015). Der Kläger hat bezüglich des Prüfungsteils A weder rechtzeitig Widerspruch eingelegt noch verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.

a) Das Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2014 betraf lediglich die Bewertung des Prüfungsteils B. Diesem Schreiben (Anlage K 3) sind nur Einwendungen des Klägers zu einzelnen Fragen im Rahmen der „Ganzheitlichen Aufgaben“ I und II zu entnehmen. Auch spätere Schreiben des Klägers an die Beklagte bestätigen diese Beschränkung des klägerischen Begehrens. So betrifft auch der klägerische „Nachtrag“ vom 28. April 2014 (Anlage K 5) nur die vorgenannten Prüfungsbereiche. Erstmals in seinem Schreiben vom 21. Juli 2014 (Anlage K 7) forderte der Kläger eine „detaillierte Begründung zu der Bewertung“ seiner Projektarbeit mit Dokumentation. Als Hintergrund dieses Anliegens nahm er Bezug auf die von der Beklagten gewährte Anhebung der Punktezahlen im Prüfungsteil B. Das Gesamtergebnis in diesem Prüfungsteil wurde von anfangs (vgl. Ergebnismitteilung vom 27.1.2014) 75 Punkten (Note 3, befriedigend) auf zuletzt 81 Punkte (Note 2, gut) verbessert (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 17.7.2014, Anlage K 6). Die Projektarbeit mit Dokumentation war demgegenüber gemäß der Ergebnismitteilung vom 27. Januar 2014 mit einer Punktezahl von 53 (Note 4, ausreichend) bewertet worden. Der Kläger meinte hierzu im Schreiben vom 21. Juli 2014, da er eine derart starke Abweichung bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht für möglich gehalten habe, müsse er den Prüfungsteil A jetzt doch genauer „unter die Lupe nehmen.“ Ein Widerspruch im Sinne eines bestimmten Änderungsverlangens lag darin aber immer noch nicht.

b) In dem Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2014 ist zwar ein fristgerecht eingelegter Widerspruch im Sinn eines bestimmten Abänderungsverlangens zu sehen, aber nur bezüglich des Prüfungsteils B. Die Einlegung des Widerspruchs vom 20. Februar 2014 gegen die Ergebnismitteilung vom 27. Januar 2014, beschränkt auf die Prüfungsbewertung zu Prüfungsteil B, ist statthaft gewesen, da es sich bei dieser Bewertung um einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - DVBl 2003, 871 Rn. 3), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - BayVBl 2011, 212 Rn. 11 f.), kann der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung ausnahmsweise in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit dem Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung zu tragen hat. Solches kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbstständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Fallkonstellation sind hier gegeben.

Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Fachinformatiker/Fachinformatikerin“ ist in die beiden Prüfungsteile A und B untergliedert. Das Bestehen der Gesamtprüfung setzt die Bewertung der beiden Prüfungsteile mit jeweils mindestens „ausreichend“ voraus (§ 15 Abs. 8 Satz 1 ITKTAusbV). Beide Prüfungsteile stellen jeweils eine selbstständige Prüfungsleistung dar, die abhängig von einem fristgebundenen Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen ist, wenn zwar die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden ist, der Prüfling im betreffenden Prüfungsteil jedoch mindestens mit ausreichend bewertete Leistungen erbracht hat (vgl. 29 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 2. Dezember 2013). Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 der vorbezeichneten Prüfungsordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier jeweils für die Prüfungsteile A und B vor. Sie sind thematisch klar voneinander zu unterscheiden und werden unabhängig voneinander bewertet. Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt spricht dagegen einiges dafür, dass die einzelnen Prüfungsleistungen innerhalb des Prüfungsteils A mangels thematischer Eigenständigkeit keine selbstständigen Prüfungsleistungen in diesem Sinn darstellen. Die Präsentation, das Fachgespräch und die Dokumentation beziehen sich auf die betriebliche Projektarbeit (§ 15 Abs. 2 ITKTAusbV); diese Prüfungsleistungen sind also inhaltlich eng aufeinander bezogen. Bei den Leistungen im Prüfungsteil B ist die Eigenständigkeit vor allem deshalb fraglich, weil diese nicht zwingend mit jeweils mindestens „ausreichend“ bewertet werden müssen, damit die Abschlussprüfung bestanden werden kann; gemäß § 15 Abs. 7 ITKTAusbV kann eine „mangelhafte“ Leistung in bis zu zwei der drei Prüfungsbereiche des Teils B durch eine Ergänzungsprüfung unter Umständen gewissermaßen ausgeglichen werden, wenn zumindest in einem Prüfungsbereich die Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde (vgl. zu insoweit ähnlichen Fällen BayVGH, U. v. 15.3.2016 - 22 B 15.2564 - juris Rn. 39; B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - BayVBl 2011, 212 Rn. 17).

c) Die Bewertung des Prüfungsteils A aus der Ergebnismitteilung der Beklagten vom 27. Januar 2014, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war und die Streitgegenstand der am 21. Juli 2015 erhobenen Verpflichtungsklage ist, ist bereits bestandskräftig geworden. Der Kläger hat hiergegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger weder konkret geltend gemacht, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

d) Das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2014 betreffend die Bewertung im Prüfungsteil A stellt auch keinen Zweitbescheid dar, der wiederum Gegenstand von Rechtsbehelfen sein könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 16) zutreffend darauf hin, dass aus diesem Schreiben deutlich hervorgeht, dass die Beklagte damit keine erneute Regelung treffen wollte. Die Beklagte hat dort vielmehr hervorgehoben, dass nur eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den Einwendungen des Klägers eingeholt wurde, jedoch kein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur seitens des Prüfungsteilnehmers bestehe.

2. Gleichfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 16 bis 18) ausgeführt, dass kein Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 51 BayVwVfG) oder auf eine Rücknahme (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) in Bezug auf die Prüfungsbewertung zu Teil A besteht und dass diese offensichtlich nicht nichtig ist (Art. 44 BayVwVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus der Abhilfeentscheidung der Beklagten (§ 72 VwGO) zum Prüfungsteil B keine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG ergibt, wie dieser meint. Das folgt schon daraus, dass nach den oben zitierten Vorgaben des § 15 ITKTAusbV die Bewertung der Leistungen im Prüfungsteil A einerseits und im Prüfungsteil B andererseits vollständig getrennt voneinander erfolgen.

3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf „Herausgabe der Korrektur“ zum Prüfungsteil A (Nr. 1 im Schriftsatz vom 1.9.2015) entbehrt offensichtlich einer Anspruchsgrundlage, wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 11 und 12) zutreffend ausgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über die dem Kläger bereits im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemachten Unterlagen weitere schriftliche Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses existieren. Der Einwand des Klägers, dass die vorhandenen schriftlichen Bewertungen unzureichend seien, besagt nichts darüber, dass weitere Bewertungsunterlagen vorhanden sind. Er betrifft die mittlerweile bestandskräftige Prüfungsbewertung zu Teil A; der Kläger kann infolge dessen keinen Anspruch auf die Erstellung weiterer schriftlicher Bewertungen zu dieser Prüfungsleistung geltend machen (vgl. hierzu unter Nr. 1).

3. Hinsichtlich der vom Kläger thematisierten „Normenkontrolle“ bezüglich § 15 ITKTAusbV bzw. § 38 BBiG (Nr. 7 im Schriftsatz vom 1.9.2015) wird auf die Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss verwiesen (Beschlussabdruck S. 18 und S. 19).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 15.2564 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015, Az.: Au 3 K 15.162) 22. Senat Sachgebietsschl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/12/2018 00:00

Tenor Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul „Strömungslehre“ vom 24. April 2017, der Bescheid vom 13. November 2017, der Bescheid vom 29. November 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 werden aufgehoben. D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.