Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - 22 C 15.2265, 22 C 15.2346

published on 27/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - 22 C 15.2265, 22 C 15.2346
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Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 C 15.2265 und 22 C 15.2346 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Beigeladene trägt die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen eine der Beigeladenen am 17. November 2014 erteilte, am 25. Juni 2015 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen ab. Durch Beschluss vom gleichen Tag setzte es den Streitwert des Klageverfahrens unter Hinweis auf die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000 € fest.

Durch Beschluss vom 6. August 2015 (AN 11 S 15.1075) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Den Streitwert dieses Verfahrens setzte das Verwaltungsgericht auf 7.500 € fest.

Zur Begründung der von ihr gegen die Streitwertfestsetzungen sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingelegten Streitwertbeschwerden macht die Beigeladene geltend, vorliegend müsse die Nummer 2.2.1 des Streitwertkatalogs angewandt werden, da die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums an Wohnanwesen sowie Waldgrundstücken geltend gemacht habe. Dies gelte umso mehr, als die Klagebevollmächtigten am Ende der Klagebegründungsschrift hinsichtlich der Streitwerthöhe ausdrücklich auf ein Schreiben des Geschäftsführers der Beigeladenen vom 5. Februar 2015 und den dort genannten Gegenstandswert von 760.000 €, der 10% der Investitionssumme der Beigeladenen entspreche, Bezug genommen hätten.

Die Klagebevollmächtigten merken zur Streitwertbeschwerde, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, an, falls die Streitwertfestsetzung gemäß der Nummer 2.2.1 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs erfolge, wäre von der Wertminderung des Grundstücks auszugehen, die „regelmäßig“ 50% des geschätzten Verkehrswerts entspreche. Der Verkehrswert „des Grundstücks“ entspreche jedoch nicht den Investitionskosten der Beigeladenen.

II.

Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die zulässigen Streitwertbeschwerden sind nicht begründet. Erblickt ein Drittanfechtungskläger die Rechtsverletzung, die er eigenem Vorbringen zufolge durch die angefochtene Anlagengenehmigung (bzw. durch ihre Ausnutzung) erleidet, in der Wertminderung ihm gehörender Grundstücke, so kann es zwar grundsätzlich dem durch § 52 Abs. 1 GKG vorgegebenen Maßstab entsprechen, den Streitwert in Höhe dieser (geschätzten) Wertminderung festzusetzen. Ein Rückgriff auf diese Möglichkeit scheidet im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb aus, weil sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Inhalt der zum Gegenstand des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemachten Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, ob es überhaupt zu einer solchen Wertminderung kommt und in welcher Höhe sie bejahendenfalls zu veranschlagen wäre; insoweit fehlt es selbst an Anknüpfungspunkten für eine grobe Schätzung. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug auf ihr Eigentum an drei mit Wald bestandenen Grundstücken verwiesen hat, geschah das im Übrigen nicht, um eine aus dem Vorhaben der Beigeladenen resultierende Wertminderung dieser Flächen darzutun. Sie erwähnte dieses Besitztum vielmehr unter Hinweis auf die damit einhergehende Verpflichtung zu einer nachhaltigen und gemeinwohlbezogenen Waldbewirtschaftung (Art. 1 Satz 3, Art. 14 BayWaldG) und das Betretungsrecht Dritter zu Erholungszwecken (Art. 13 BayWaldG) mit dem Ziel, hieraus ihre Befugnis herzuleiten, die behauptete Unvereinbarkeit der angefochtenen Genehmigung mit arten- und bodenschutzrechtlichen Erfordernissen sowie mit den Belangen des Landschaftsschutzes gerichtlich geltend zu machen.

Auch unabhängig hiervon legt der beschließende Senat in ständiger, gefestigter Spruchpraxis der Streitwertbemessung den in der Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Betrag (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dessen Hälfte) zugrunde, wenn ein Rechtsschutzsuchender die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (bzw. ihre sofortige Vollziehbarkeit) angreift. Dies gilt selbst dann, wenn er neben einer behaupteten Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte explizit eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht, ohne jedoch die Höhe der insoweit befürchteten Einbußen hinreichend exakt zu quantifizieren (vgl. dazu jüngst BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - juris Rn. 8). Die Verwaltungsgerichte in Bayern folgen - soweit ersichtlich - diesem Grundsatz zumindest in der Regel. Seine Durchbrechung kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Rechtsschutzsuchende ausdrücklich den Betrag der Wertminderung nennt, die ein ihm gehörendes Grundstück durch die Ausnutzung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts erfahre, oder sich aufgrund des Akteninhalts nicht nur der Eintritt einer solchen Wertminderung, sondern auch ihre Höhe gleichsam in einer „mit Händen greifbaren Weise“ aufdrängen.

Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich auf der Grundlage der Nummer 2.2.2 (in Verbindung mit der Nummer 1.5) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben, unter Berufung auf den unterstellten Wertverlust eines Grundstücke des Drittbetroffenen auf einen wesentlich über 15.000 € liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen. Auf dieses Erfordernis Bedacht zu nehmen, besteht gerade im vorliegenden Fall im Hinblick darauf Anlass, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen am 5. Februar 2015 das folgende Schreiben (dessen grammatikalische Fehler und schreibtechnische Hervorhebungen sich auch im Original finden) an die Klägerin gerichtet hat:

„… wir halten Ihre Klage für aussichtslos und somit für einen u.U. aus Geltungsbedürfnis motivierten unreifen, groben Unfug, der unser vorbildliches Projekte behindern soll.

Unabhängig davon betrachten wir Ihre missbräuchliche Klage auch als zum Schadensersatz verpflichtender Handlung. Wegen des drohenden Schadens können Sie sich am Gegenstandswert von 760.000,00 € (10% des Investitionssumme/Schätzung laut Bundesverwaltungsgericht) orientieren.

Anliegend übersenden wir Ihnen eine Aufstellung der zu erwartenden Prozesskosten. … Diese Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie die Klage rechtzeitig zurücknehmen. Wir selbst geben Ihnen hierzu Gelegenheit und haben uns hierzu den 19.02.2015

vorgemerkt.

Sollten Sie die Klage weiter verfolgen, werden wir unsere Rechte zu wahren wissen!

Wir werden in diesem Fall nicht zögern, die Kosten in die Höhe zu treiben, was den Prozess für Sie sehr teuer und unangenehm machen wird.

Sofern Sie ein für uns nachteiliges Urteil erstreiten, gehen wir in jedem Fall in die Berufung oder legen Revision ein, was weitere Kosten verursacht.“

Dem Schreiben vom 5. Februar 2015 lag eine Zusammenstellung bei, in dem die Kosten des Klageverfahrens auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 760.000 € für den Fall der Erstreckung des Rechtsstreits über drei Instanzen hinweg auf 137.491,39 € beziffert wurden.

Es ist Aufgabe der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, durch eine maßvolle und berechenbare Streitwertbemessungspraxis darauf hinzuwirken, dass der Ausübung von finanziellem Druck auf Rechtsschutzsuchende, wie sie ihren Niederschlag im Schreiben der Beigeladenen vom 5. Februar 2015 gefunden hat, nicht Vorschub geleistet wird.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 05/08/2015 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Kläger bewohnen
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.