Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909

published on 06/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 16.842, 11/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat.

Die Beklagte lehnte den für zwei Krankentransportwagen (KTW) am Standort … gestellten Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Mai 2016 ab. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2017 abgewiesen und das unter anderem wie folgt begründet:

Die Beklagte habe die nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 4 BayRDG erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und das im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Die Prüfung sei zudem ausführlich, plausibel und nachvollziehbar in den Behördenakten dokumentiert. Das für den dritten Prüfungsschritt hinzugezogene Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement habe die hypothetische Auslastung der öffentlich-rechtlichen KTW-Vorhaltung berechnet, die bei der Genehmigung eines weiteren Fahrzeugs zu erwarten sei. Die Berechnungen hätten ergeben, dass bei der Erteilung einer weiteren Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sei und damit der zwingende Versagungsgrund des Art. 24 Abs. 4 BayRDG vorliege. Zweifel an der Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Berechnungen der Beklagten und des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement bestünden nicht und seien auch nicht qualifiziert und nachvollziehbar vorgetragen worden. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge habe seine Begutachtung bzw. seine Berechnungen plausibel, glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Der Vortrag des Klägers, in die Berechnungen seien zu Unrecht die durch Rettungswagen durchgeführten Krankentransporte nicht einbezogen worden, überzeuge nicht. Der Zeuge habe dazu nachvollziehbar dargelegt, dass auch diese Fahrten in sachgerechter Weise in die Berechnungen einbezogen worden seien.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt es nicht, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verträglichkeitsprüfung des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement von einer fehlerhaften Tatsachenbasis ausgehe. Es werde nicht klar, wo und in welcher Anzahl diejenigen Krankentransporte, die durch Rettungswagen durchgeführt würden, in die Auswertung eingeflossen seien. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der sachverständige Zeuge Dr. G. auch im weiteren Termin vom 11. Juli 2017 trotz entsprechender schriftsätzlicher Einlassung des Klägers vom 16. Januar 2017 nicht beziffern und benennen können, wie groß der Anteil für Rettungstransportwagen an Krankentransportfahrten sei. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Hier widerspreche die Methodik des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement, die insbesondere durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Schreiben vom 13. August 2013 (ID-2281.10-226) vorgegeben werde, den Wertungen und dem Wortlaut des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, wodurch die Berufsfreiheit des Klägers unzulässig beeinträchtigt werde.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Hierbei sind nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Bei dieser Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 - juris; BayVGH, U.v. 30.5.2017 - 21 BV 16.1731 - juris Rn. 41).

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die dem ablehnenden Bescheid der Beklagten zugrunde liegende Verträglichkeitsprüfung auf einem nicht vollständig oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt beruht. Schon die dem Bescheid beigefügten „Auswertungen zur Verträglichkeitsprüfung für die Bedarfsregion … … …“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement vom 31. März 2016 verweisen einleitend darauf, dass sie auf den methodischen Grundlagen basieren, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS ID2-2281.10-226 v. 13.8.2013) sowie dessen Anlagen beschrieben sind. Nach diesen methodischen Grundlagen wird in dem vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement durchzuführenden dritten Prüfschritt ein mehrstufiges Analyseverfahren angewendet, an dessen Ende Aussagen über die zu erwartende zukünftige Auslastung der öffentlich-rechtlichen Krankentransportwagen nach Zulassung eines zusätzlichen privaten Krankentransportwagens getroffen werden. Grundlage des Analyseverfahrens ist die Ermittlung des zeitgenauen Bedarfsüberhangs für die jeweilige Bedarfsregion. In diesem Zusammenhang wird unter anderem das gesamte Krankentransportgeschehen und damit auch der mit Rettungswagen durchgeführte Krankentransport erfasst und ausgewertet (vgl. IMS v. 13.8.2013 S. 4 und Anhang dazu S. 4 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die inmitten stehende Verträglichkeitsprüfung diesen methodischen Grundlagen entspricht. Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2017 einvernommene Zeuge Dr. G. bekundete, dass die (Verträglichkeits-)Prüfung nach den Vorgaben des Ministeriums in drei Stufen erfolge und bestätigte bezogen auf die im Verfahren des Klägers durchgeführte Verträglichkeitsprüfung, dass im dritten Schritt der „Krankentransport als Ganzes erfasst“ worden sei.

Eine jeweils differenziert die Art des verwendeten Krankenkraftwagens aufschlüsselnde Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte, wie sie der Kläger wohl vor Augen hat, sieht das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeitete Analyseverfahren nicht vor. Eine solche ist auch nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich. Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG gibt für die Verträglichkeitsprüfung insoweit nur allgemein vor, dass die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen sind. § 31 Abs. 1 AVBayRDG konkretisiert das dahingehend, dass eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Genehmigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen ist. Eine Differenzierung bei der Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte nach der in Art. 2 Abs. 7 BayRDG bestimmten Art des eingesetzten Krankenkraftwagens sehen die gesetzlichen Regelungen mithin nicht vor. Dem Zulassungsantrag lässt sich auch nichts Konkretes dafür entnehmen, dass die Prognose, ob durch den Gebrauch einer zusätzlichen Genehmigung für privaten Krankentransport das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, ohne eine solche Differenzierung offensichtlich fehlerhaft ist.

Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand des Klägers, der Zeuge G. habe nicht nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Eine solche Frage wurde dem Zeugen nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2017 nicht gestellt. Vielmehr ist dort die Frage des Klägerbevollmächtigten vermerkt, in welchem Umfang Fahrten des Rettungsdienstes berücksichtigt werden. Der Zeuge hat das dahin beantwortet, dass auf der zweiten Stufe der Prüfung auch die Wartezeiten der Rettungswagen erfasst werden und im Schritt drei der Krankentransport ebenso als Ganzes erfasst wird.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen bedarf es insbesondere keiner Klärung, in welchem Umfang die Krankentransportfahrten, die durch Rettungswagen ausgeführt werden, in die Verträglichkeitsprüfung mit eingestellt werden. Auf das unter Nr. 1 Dargelegte wird insoweit verwiesen.

Allein der Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, begründet entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Beide Vorschriften stehen in unterschiedlichen Funktionszusammenhängen. Es ist deshalb jeweils gesondert zu ermitteln, ob die Streitsache „besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bzw. „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 - juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 20186, RdNr. 107).

3. Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt diese aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dar.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführen, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutern und aufzeigen, dass die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72).

Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an einer konkret formulierten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich stattdessen darin, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen.

4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt der Sache nach einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem er ausführt, das Verwaltungsgericht habe dem „Sachverständigen“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement trotz entsprechender schriftsätzlicher Ausführungen nicht aufgegeben, konkretes Zahlenmaterial zu den Transporten mittels Rettungswagen und deren Auswirkung auf die streitgegenständliche Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln.

Das bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris). Davon ist hier nicht auszugehen. Wie ausgeführt durfte das Verwaltungsgericht nach dem Inhalt des angegriffenen Bescheids und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage und unter Beachtung der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeiteten Methodik durchgeführt wurde. Der Kläger hat keine qualifizierten Einwendungen gegen die Verträglichkeitsprüfung erhoben, die es erforderlich gemacht hätten, der Frage nachzugehen, ob das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement bei der Ermittlung des Krankentransportgeschehens Fahrten durch Rettungswagen zutreffend berücksichtigte.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gegenständlich unbeschränkten Erlaubnis für den Krankentrans
published on 16/03/2011 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Ins
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.