Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 21 ZB 14.428

published on 12/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 21 ZB 14.428
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Verwaltungsgericht München, 16 K 12.1065, 28/10/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Mitglied der Bergwacht ..., die eine Gemeinschaft des Bayerischen Roten Kreuzes ist und sich in Bereitschaften und Regionen gliedert. In den Jahren 2007 und 2008 war er zunächst Truppführer „Spitzing West“ und wurde dann im März 2009 auf die Dauer von vier Jahren zum ehrenamtlichen Bereitschaftsleiter der Bergwacht M. gewählt. Seine Amtszeit endete mit Ablauf des 31. Januar 2013 durch die Wahl eines neuen Bereitschaftsleiters.

Mit Schreiben vom 2. März 2011 entband der übergeordnete Regionalleiter der Bergwacht Hochland den Kläger vorläufig und mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Bereitschaftsleiter der Bergwacht M. Dem Kläger wurden Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Audi Q7 SUV 3.0 TDI) mit Sondersignalanlage, bei der Ausstellung von Spendenquittungen und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gründung und als Vorsitzender des Vereins „A. Rettungswesen e. V.“ vorgeworfen.

Nach erfolgloser Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens erhob der Kläger Klage zuletzt auf Feststellung, dass er bis zum Ablauf der Amtszeit am 31. Januar 2013 Bereitschaftsleiter der Bergwacht M. gewesen sei und eine endgültige Entscheidung zu einer dauerhaften Amtsenthebung aus den Gründen der vorläufigen Entbindung vom 2. März 2011 unzulässig gewesen wäre, dass die vorläufige Entbindung durch die Bergwacht Hochland unwirksam gewesen sei und die Entscheidungen des Bezirksschiedsgerichts ... des BRK vom 16. April 2011 und des Landesschiedsgerichts des BRK vom 18. Oktober 2011 unwirksam seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2013 zwar für zulässig erachtet, aber als in der Sache unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28. Oktober 2013 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der Senat teilt die Auffassung, dass die Entbindung des Klägers von seiner Funktion als Bereitschaftsleiter der Bergwacht M. als Ordnungsmaßnahme auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 der Ordnung der Bergwacht... vom Juni 2006 formell und materiell nicht zu beanstanden ist und somit rechtmäßig war, weil er nach Aktenlage mehrfach gegen die Grundsätze und Vorgaben der Bergwacht ... verstoßen hat. So hat der Kläger u. a. bei der Beschaffung eines Einsatzfahrzeugs mit Sondersignal (Audi Q7 SUV 3.0 TDI) gegenüber der Audi AG erklärt, das Einsatzfahrzeug werde exklusiv von der Bergwacht M. genutzt, um in den Genuss eines Sonderrabatts von ca. 30 v. H. zu kommen. Aus dem Fahrtenbuch ergibt sich aber, dass das Fahrzeug ausschließlich von ihm selbst und nicht nur für Zwecke der Bergwacht verwendet wurde. Außerdem hat der Kläger Buchungen für Aufwandsspenden selbst vorgenommen, wobei er die bereits abgeschlossene, durch die Revision geprüfte und durch die Wirtschaftsprüfer testierte Buchhaltung des Jahres 2008 rückwirkend veränderte, und er hat sich selbst Spendenbescheinigungen ausgestellt. Schließlich hat er den für die Bergwacht M. nachteiligen Verein „... Rettungswesen e. V.“ mitgegründet und dessen Vorsitz übernommen. Diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht durch Auswertung der vorliegenden Akten und eine umfassende Beweisaufnahme in Form von Zeugenvernehmungen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Senat folgt in allen Punkten den ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht von weiteren eigenen Ausführungen ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die umfangreiche Begründung des Berufungszulassungsantrags, die der Senat zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Sachverhalt ist durch den Inhalt der vorliegenden Akten und die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts geklärt. Die rechtliche Würdigung stützt sich im Wesentlichen auf § 29 Abs. 2 der Ordnung der Bergwacht... vom Juni 2006 und bereitet keine außergewöhnlichen Probleme.

3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Entscheidungserhebliche, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen wirft der Zulassungsantrag nicht auf. Die hier maßgebliche Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten gemäß § 29 Abs. 2 der Ordnung der Bergwacht... vom Juni 2006 gegen die Grundsätze und Vorgaben der Bergwacht ... verstoßen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Das im Zulassungsantrag bekundete weitergehende Interesse des Klägers, „Rechtsklarheit für die Organisation“ zu schaffen, verleiht dem Rechtsstreit mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung.

4. Die schließlich geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und außerdem nicht ersichtlich.

Es fehlt an einer Gegenüberstellung von Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätzen, mit denen das Verwaltungsgericht von der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 (Az. 2 BvR 263/86 - NJW 1991, 2623) entscheidungstragend abgewichen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung der Anwendbarkeit der DRK-Ordnung keine mit der Vereinsautonomie unvereinbare Fremdbestimmung der Mitgliedsverbände von außen durch das Deutsche Rote Kreuz angenommen, sondern festgestellt, dass es im Bereich des ... Roten Kreuzes, dessen Gemeinschaft die Bergwacht ... ist, im hier maßgeblichen Zeitpunkt an einem Umsetzungsbeschluss des Landesvorstands in Bezug auf die DRK-Ordnung gefehlt hat und diese deswegen nicht anwendbar ist. Damit liegt eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 nicht vor.

Andere Abweichungen von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nicht konkret aufgezeigt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5. Verfahrensmängel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind weder ausdrücklich bezeichnet noch sonst hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 02/05/2016 00:00

Gründe Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die den Beschwerdeführer betreffende Ordnungsmaßnahme des Regionalleiters der Bergwacht München vom 2. März 2011, gegen die nachfolgende Entscheidung des Bezirksschiedsgeri
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.