Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 21 CS 16.752

published on 20/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 21 CS 16.752
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Verwaltungsgericht München, 16 S 16.399, 17/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt wendet.

Der Antragsteller betrieb seit dem Jahr 2009 eine (Privat-)Praxis in der …, wo er nach eigenem Bekunden seit dem Jahr 2010 auch minimalinvasive endoskopische Eingriffe und Operationen (u.a. Facelift, Augenlift, Mammachirurgie, Handchirurgie, Geschlechtsumwandlungen) vornahm.

Am 6. März 2014 fand in der Einrichtung des Antragstellers eine infektionshygienische Überprüfung statt, an der neben dem Antragsteller eine Bedienstete der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) und Bedienstete der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) teilnahmen. Der dem Antragsteller unter dem 25. März 2014 eröffnete Überprüfungsbericht enthält zum Inhalt des Vorgesprächs unter anderem Folgendes:

Der Antragsteller habe angegeben, die Patienten postinterventionell mittels Videoaufnahmen zu überwachen. Im Patientenzimmer befinde sich dazu eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden. Die Patiententoilette werde nicht überwacht, worüber seine Patienten informiert seien.

Zur Medizinprodukteaufbereitung habe der Antragsteller geäußert, alle Operationsinstrumente würden durch ihn selbst aufbereitet. Einen speziellen Kurs habe er nicht besucht, weil er über ausreichende praktische Erfahrung verfüge und die entsprechenden Instrumente zum Teil selbst mitentwickelt habe. Eine Risikobewertung und Standardarbeitsanweisung seien nicht vorhanden. Er habe zwei Endoskope, die er nach der Operation mit Wasser und Seifenlösung in einem Waschbecken vorbehandele und dann teils offen, teils in Containern sterilisiere.

Die Begehung führte nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 unter anderem zu folgenden Beanstandungen:

Die baulichen Voraussetzungen entsprächen nicht der Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu den Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen. Aufgrund dieser strukturellen Gegebenheiten könnten Operationen mit erhöhten Anforderungen an die Keimarmut, insbesondere Mamma-Chirurgie, Mammaaugmen-tationsplastiken mit dem Einsetzen von Implantaten nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen an eine Eingriffseinheit seien nicht gegeben. Es fehlten ein separater Medizinprodukteaufbereitungsraum mit Zonentrennung in unrein und rein. Ein (kleiner) Raum werde multifunktional als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von kritischen Medizinprodukten mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch B“) genutzt. Es fehlten Hände-desinfektionsmittelspender im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich).

Hinsichtlich der Personalhygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Im Patientenzimmer seien keine Händedesinfektionsmittelspender vorhanden. Reinigungsutensilien würden unter ungeeigneten räumlich-hygienischen Voraussetzungen im Personalaufenthaltsraum gewaschen.

Bezüglich der patientenbezogenen Hygiene sei festzustellen, dass zur chirurgischen Händedesinfektion regelhaft Bürsten verwendet würden, obgleich das wegen der dadurch verursachten Aufrauung der Haut mit konsekutiver Keimvermehrung der residenten Flora nicht den Standards entspreche. Eine Bürste habe offen neben dem Waschbecken des chirurgischen Händewaschplatzes gelegen. Das verwendete Hautantiseptikum (Kodan®) werde aus einem großen Gebinde in ein Sprühfläsch-chen umgefüllt, was nur unter Reinraumbedingungen unbedenklich wäre.

Bezüglich der Umgebungshygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Mangels der dafür notwendigen Utensilien könne die Durchführung der notwendigen Flächendesinfektion nach operativen Eingriffen im „OP“ nicht nachvollzogen werden. Im Eingriffsraum seien verschmutzte Computertastaturen vorgefunden worden. Im Patientenzimmer würden Nachttische aus nicht desinfizierbaren Holzflächen verwendet.

Es seien patientengefährdende Momente festgestellt worden. Die sogenannte moderate Analgosedierung werde ohne den nach den Empfehlungen der DGAI (Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin) und des BDA (Berufsverband Deutscher Anästhesisten) erforderlichen Personaleinsatz vorgenommen; es fehle neben dem Arzt als Operateur und dessen Assistenz eine weitere (entsprechend qualifizierte) Person, deren einzige Aufgabe die Durchführung und Überwachung des Analgosedierungsverfahrens sei. Während der in der Regel mindestens 30-minütigen postinterventionellen Überwachung sei (qualifiziertes) Personal nicht persönlich beim Patienten anwesend. Stattdessen befinde sich im Patientenzimmer eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf das Mobil-Telefon des Antragstellers übertragen werde.

Bezüglich der Medizinprodukteaufbereitung wurde auf ein Mängelschreiben der Regierung verwiesen.

Zur Abschlussbesprechung ist in dem Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 neben anderem festgehalten:

Im Anschluss an die Begehung seien die festgestellten Mängel dem Antragsteller von den Vertretern des Referats für Gesundheit und Umwelt (Landeshauptstadt München) und der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) ausführlich erläutert worden.

Die Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. März 2014 ab sofort die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereiteten kritischen Medizinprodukten. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Die Aufbereitung erfolge derzeit in einem zu kleinen Sterilgutaufbereitungsraum, der zudem als Raum für die chirurgische Händedesinfektion genutzt werde. Zur maschinellen Aufbereitung der „kritisch B“ Medizinprodukte fehle das erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsgerät. Bei der Besichtigung seien keine Nachweise und Empfehlungen der Hersteller zur Aufbereitung 10 der Medizinprodukte vorgefunden worden, so zum Beispiel für die beiden schwer aufzubereitenden Storz-Endoskope für mikroinvasive Eingriffe.

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für den Fall an, dass er nicht bis zum 30. April 2014 den Abschluss eines ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherungsschutzes für seine ärztliche Tätigkeit nachweist. Vorausgegangen waren mehrfache schriftliche Aufforderungen, denen der Antragsteller nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller hat nach Lage der Akten bis heute den geforderten Nachweis nicht erbracht.

Die Landeshauptstadt München untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Mai 2014 unter anderem, in seiner Einrichtung Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken durchzuführen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 verpflichtete die Landeshauptstadt München den Antragsteller, dem Referat für Gesundheit und Umwelt einen auf seine Einrichtung für ambulantes Operieren angepassten aktuellen Hygieneplan, der den Vorgaben des § 3 MedHygV entspricht bis 4. Juli 2014 vorzulegen.

Am 20. August 2014 überprüften Bedienstete des Referats für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München nach vorangegangener Ankündigung in Gegenwart des Antragstellers erneut die Praxisräume des Antragstellers. Auf den Inhalt des dem Antragsteller unter dem 22. August 2014 zugesendeten Überprüfungsberichts wird verwiesen.

Am 3. November 2015 führte die Landeshauptstadt München eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers durch, die mit deren Versiegelung abschloss. Mit Bescheid vom 5. November 2015 verfügte die Behörde, dass der Behandlungsraum, der Operationsraum und der Medizinprodukteaufbereitungsraum der Einrichtung des Antragstellers versiegelt bleibt, bis die Maßgaben aus der Anordnung vom 27. Mai 2014 entsprechend umgesetzt sind und bis nach abschließender Überprüfung der Gegebenheiten die Freigabe der einzelnen Räume erfolgt ist. Nach dem Inhalt des Bescheids ergab die Durchsuchung der Praxisräume, dass der Antragsteller die bei der Überprüfung am 6. März 2014 vorgefundenen Mängel nicht beseitigt und die im 16 Bescheid vom 27. Mai 2014 enthaltenen „Auflagen“ nicht befolgt hat. Nach den vorgefundenen Operations- und Anästhesiebewilligungen und teilweise vorhandenen Operations-Dokumentationen führte der Antragsteller an folgenden Tagen Operationen durch: 10. Juni 2014 (Augenlidkorrektur), 28. Juni 2014 (Ohrkorrektur, Bauchdeckenplastik), 2. Juli 2014 (Thoraxeingriff), 23. Juli 2014 (Mammaimplantate), 20. Oktober 2014 (Mammaimplantat), 23. Oktober 2014 (Mammaimplantate), 7. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 11. November 2014 (Mamma-implantatwechsel bds.), 2. Dezember 2014 (Lid-OP, Facelift), 10. Dezember 2014 (Liposuktion), 11. Dezember 2014 (Bauchdeckenplastik), 19. Dezember 2014 (Rhinoplastik), 14. Januar 2015 (Rhinoplastik), 17. Februar 2015 (Lidplastik, Facelift), 13. März 2015 (Implantatwechsel bds.), 18. März 2015 (Mammaimplantate bds.), 19. März 2015 (Mammaimplantatwechsel bds.), 20. März 2015 (Kinnplastik), 24. März 2015 (Lidoperation), 31. März 2015 (Ohrkorrektur).

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 die Approbation des Antragstellers (Nr. 1.) und verpflichtete den Antragsteller, das Original der Approbationsurkunde bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben oder zu übersenden (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1. und 2. wurde angeordnet.

2. Der Antragsteller hat am 28. Januar 2016 Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen lassen.

Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt rügen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet und damit formell rechtswidrig. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 enthalte keine auf den konkreten Einzelfall abstellende Erwägungen dafür, dass das Interesse des Betroffenen ausnahmsweise hinter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten müsse. Stattdessen sei die Anordnung nur floskelhaft und schlagwortartig begründet. Es werde nicht die Tatsache gewürdigt, dass der Antragsteller bis zur Begehung der Praxisräume am 3. November 2015 keine Kenntnis von den Anordnungen vom 27. Mai 2014 und vom 4. Juni 2016 (gemeint wohl: 4. Juni 2014) gehabt habe. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass die Praxisräume zum Zeitpunkt der Begehung nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen seien und somit keine konkrete Gefährdung vorgelegen habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die erlassende Behörde der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht nachgekommen ist, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Behörde hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen. Vielmehr sind im angefochtenen Bescheid auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe genannt, denen zufolge der Widerruf der Approbation aus Sicht der Behörde zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Patienten sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Das wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7/07 - juris).

In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, seine Praxisräume seien zum Zeitpunkt der Begehung am 3. November 2015 nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen und er habe von den Verfügungen der Behörden bis dahin keine Kenntnis gehabt. Diese Ein 27 wendungen zielen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

2. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung vorgenommene Interessenabwägung zu korrigieren. Es rechtfertigt weder die Annahme des Antragstellers, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien gut oder zumindest offen (2.1), noch ergibt sich daraus, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers entgegen der Erwägungen im angefochtenen Beschluss bei einer Gesamtwürdigung der Umstände keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erwarten lässt (2.2).

2.1 Nach der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die gegen den Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2015 gerichtete Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Approbation des Antragstellers als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zwingend zu widerrufen ist, weil nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO entfallen ist. Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei gegeben. Der Antragsteller biete aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Er erscheine nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen. Der Antragsteller habe entgegen einer mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass dem Antragsteller die „OP-Untersagung“ vom 27. Mai 2014 nicht bekannt gewesen sei.

Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen die Behauptung des Antragstellers nicht glaubhaft ist, er habe von dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2015 keine Kenntnis gehabt (vgl. BA S. 15). Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Sie verweist stattdessen auf eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 18. April 2016. Danach habe ihm der Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht bekannt 30 sein können, weil Herr R.R. und Herr S.R. im Rahmen einer gegen ihn geplanten Erpressung seine „Post im großen Stil detailliert kontrolliert und relevante Briefe für die Praxiszulassung abgefangen“ hätten. Das widerspricht den aus den Akten zu ersehenden Tatsachen und ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Antragsteller habe in Kenntnis der unter dem 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt. Nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 22. August 2014 wurde dem Antragsteller bei der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 20. August 2014 nochmals deutlich gemacht, dass die im „Anordnungsschreiben vom 27.05.2014 dargestellten Untersagungen und Auflagen“ von ihm einzuhalten sind. Träfe die Behauptung des Antragstellers zu, hätte es nahe gelegen, darauf hinzuweisen, dass ihm das erwähnte Anordnungsschreiben nicht bekannt sei. Solches kann dem Überprüfungsbericht jedoch nicht entnommen werden. Entschieden für eine Kenntnis spricht das weitere Verhalten des Antragstellers. Er hat auf ein Anhörungsschreiben der Behörde vom 24. Juni 2014, das unter Nr. 1 auf die Überprüfung vom 6. März 2014 und den Bescheid vom 27. Mai 2014 Bezug nahm, mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 neben anderem erwidert: „Zu 1. … Die Begehung der Landeshauptstadt erfolgte am 06.03.2014. … Gegen den Bescheid wird Klage erhoben.“ Im Übrigen zeigt dieser Vorgang, dass dem Kläger entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung für die „Praxiszulassung“ relevante Post erreicht hat.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auch für den Fall angenommen, dass der Antragsteller erst ab dem 3. November 2015 Kenntnis von dem Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte. Die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen, die dort offenbar über mehr als ein Jahr lang geherrscht hätten und die der Antragsteller nicht beseitigt habe, seien so gravierend, dass allein deshalb von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Ein Arzt, der in seinen Praxisräumen solche Mängel dulde und dort sogar Patienten behandele, halte sich offensichtlich nicht an berufsspezifische Vorschriften und Pflichten, die sich unter anderem auch in § 1 BÄO und der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) wiederfänden. Der lange Zeitraum, über den der Antragsteller die beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe, lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch künftig nicht gewillt sei, diese und andere Mängel zu vermeiden.

a) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die beiden Begehungen der Einrichtung stets in einem Zeitraum durchgeführt worden seien, in dem die Praxisräume wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien. Dass die Begehung am 3. November 2015 aufgezeigt habe, dass der Antragsteller einen Großteil der kritisierten Hygienedefizite nicht beseitigt habe, sei auf den zu diesem Zeitpunkt fehlenden Patientenverkehr und auf die Unkenntnis des Antragstellers von den behördlichen Anordnungen zurückzuführen.

Das greift nicht durch. Die Beschwerde stellt die wesentlichen bei der infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 gerügten Mängel nicht konkret in Abrede, ebenso wenig die Tatsache, dass diese Mängel bei der Überprüfung am 3. November 2015 nach wie vor vorhanden waren. Auf eine fehlende Kenntnis kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil ihm die bei der Überprüfung am 6. März 2014 zutage getretenen Mängel ausweislich des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 im Rahmen einer Abschlussbesprechung ausführlich erläutert wurden. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Überprüfungsbericht insoweit unzutreffend ist.

b) Unbehelflich ist auch das Beschwerdevorbringen, die beiden Begehungen seien in einem Zeitraum durchgeführt worden, während dem die Räume der Einrichtung wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Einrichtung bei der Überprüfung am 6. März 2014 nicht wegen Umbauarbeiten für den Praxisverkehr geschlossen war. Das folgt aus dem zu dieser Überprüfung verfassten Bericht vom 25. März 2014, dem zufolge der Antragsteller im Rahmen des Vorgesprächs angegeben hat, dass er bereits mehrfach umgebaut habe und zum 1. Mai 2014 weitergehende Umbaumaßnahmen plane. Der Bericht enthält zudem anders als der Überprüfungsbericht vom 22. August 2014 (Begehung am 20.8.2014) nicht den Vermerk, dass bei laufenden Umbauarbeiten derzeit kein Praxisbetrieb anzunehmen und eine infektionshygienische Überprüfung nicht möglich sei. Die „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … a* …, Bauingenieur/Bauprojektleiter und -berater, vom 18. April 2016 enthält dazu nur die Erklärung, dass die Begehung „im Jahre 2014 … während der geschlossenen Praxisräume und keinem Patientenverkehr“ erfolgt sei. Sie ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Vortrag des 36 Antragstellers glaubhaft zu machen. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Erklärung schon deshalb nicht mit einem erhöhten Richtigkeitsanspruch versehen ist, weil sie lediglich als unbeglaubigte Abschrift vorgelegt wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die eidesstattliche Versicherung auch auf diese Angaben erstreckt (vgl. dazu Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 5 und 19).

c) Für die inmitten stehende berufsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob in seiner Einrichtung am Tag der letzten Durchsuchung (3.11.2015) wegen Umbauarbeiten ein Patientenverkehr stattgefunden hat.

Die Durchsuchung erbrachte einerseits konkrete Hinweise für zeitnah und weiter zurückliegend durchgeführte operative Eingriffe. Der Datenlogger des in der Einrichtung vorhandenen Dampfkleinststerilisators (Melag Vacuklav 24 b) offenbarte die monatliche Durchführung von 3 bis 7 Dampfsterilisationszyklen. Des Weiteren befanden sich im Keller vier blutbefleckte Bauchtücher, ein getragener OP-Kasack, eine getragene OP-Hose, gebrauchte Baumwolltücher/Abdecktücher sowie gebrauchte Patientenhemden und Patientenbettwäsche. Den sichergestellten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden Operations-Dokumentationen konnte entnommen werden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 24. März 2015 21 Eingriffe durchgeführt hat.

Andererseits waren die am 6. März 2014 festgestellten Mängel am 3. November 2015 im Wesentlichen nicht oder nicht nachvollziehbar beseitigt, obgleich nach dem Beschwerdevorbringen zwischen der ersten und letzten Überprüfung umfangreiche Sanierungs-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben sollen.

Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass diese Mängel während des nachweislich durchgeführten und auch nicht in Abrede gestellten Praxisbetriebs im Wesentlichen behoben waren. Solches kann, soweit hier von Interesse, auch nicht der „Eidesstattlichen Versicherung“ des Herrn … a* … vom 18. April 2016 entnommen werden. Die darin enthaltene Feststellung, „eine Notrufeinrichtung und postinterventionelle Überwachung für Patienten ist ebenfalls gesichert, weil der Antragsteller bekanntermaßen die Räumlichkeiten der Patienten auch nach der Behandlung nicht mehr verlässt“, bezieht sich ersichtlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung. Zudem bleibt unerfindlich, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Erklärung beruht. Die mit der Beschwerde vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … B* … vom 14. April 2016 führt ebenfalls nicht weiter. Darin wird zwar erklärt, dass die Überwachung nach jeder Behandlung nur durch den Arzt selbst durchgeführt worden sei, der bei Herrn B* … geblieben sei, bis er die Praxis ohne Schmerzen und wieder bei vollem Bewusstsein habe verlassen können. Allerdings ist damit schon nicht belegt, dass der Antragsteller im maßgebenden Zeitraum regelhaft das Vorgehen nach Beendigung einer Analgosedierung beachtet hat, wie es der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ vorsieht, den die die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten am 11. November 2009/11. März 2010 gefasst haben. Zu den nach diesem Beschluss notwendigen personellen Voraussetzungen zur Durchführung einer Analgosedierung ist der Erklärung des Herrn B* … ebenso wenig zu entnehmen. Die „Eidesstattliche Versicherung“ der Frau … s* … vom 13. April 2016 lässt offen, auf welcher Grundlage die Erkenntnis beruht, der Antragsteller mache die Überwachung nach jedem Eingriff selbst, er bleibe beim Patienten, bis dieser die Praxis verlasse. Auch bezüglich dieser „Eidesstattlichen Versicherungen“ kann mithin offenbleiben, ob sie als solche formal zur Glaubhaftmachung geeignet sind.

2.1.3 Entgegen der Beschwerde bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Prognose, der Antragsteller biete im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht die Gewähr dafür, dass er künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachten werde.

Der Antragsteller hat nach allem in Kenntnis der ihm am 6. März 2014 eröffneten Beanstandungen seine Einrichtung - wenn auch mit Unterbrechungen - bis zum 3. November 2015 betrieben und in diesem Zeitraum mindestens 21 Operationen durchgeführt, ohne die vorhandenen Hygienemängel sowie die bezüglich der Patientensicherheit festgestellten Mängel abgestellt zu haben. Unter Verweis auf den Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 und den von diesem in Bezug genommenen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. März 2014 sind aus der großen Zahl der Beanstandungen und Mängel folgende Pflichtverstöße herauszugreifen:

a) Die Regelung des § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt vor, dass bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommende Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so aufzubereiten sind, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV). Dem entsprach der Antragsteller nicht.

Er verwendete in seiner Einrichtung (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe. Es handelt sich dabei um kritische Medizinprodukte (Kategorie kritisch B) im Sinn von Nr. 1.2.1 der vorbezeichneten „Aufbereitungs-Empfehlung“, weil sie bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut oder an inneren Geweben/Organen zur Anwendung kommen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit stellen sie an die Aufbereitung erhöhte Anforderungen. Für die nach Tabelle 1 der „Aufbereitungs-Empfehlung“ bei solchen Medizinprodukten grundsätzlich erforderliche maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion fehlte das erforderliche Gerät. Die für eine manuelle Aufbereitung notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel konnte der Antragsteller nicht vorweisen.

b) Der Antragsteller hat als Leiter einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 MedHygV (Einrichtung für ambulantes Operieren) entgegen § 2 Satz 1 MedHygV nicht die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden baulich-funktio-nellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und nicht die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten.

Die multifunktionale Nutzung eines (kleinen) Raums als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie „kritisch B“ (z.B. (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe) widersprach Nr. 2.1.2 der Empfehlung „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft kann deshalb nicht vermutet werden (§ 2 Satz 2 MedHygV).

Entsprechendes gilt für das Fehlen von Händedesinfektionsmittelspendern im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich) und das Waschen von Reinigungsutensilien im Personalaufenthaltsraum.

Entgegen Nr. 4 der Empfehlung „Händehygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut befand sich im Patientenzimmer kein Händedesinfektionsmittelspender. Obgleich Nr. 3.3 dieser Empfehlung (chirurgische Händedesinfektion) davon spricht, dass das Bürsten der Hände und Unterarme wegen Hautirritationen und höherer Keimabgabe zu unterlassen ist, verwendete der Antragsteller insoweit regelhaft Bürsten.

c) Ein Arzt hat nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die Beachtung des anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 3 BO). Der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten vom 11. November 2009/11. März 2010 gibt für seinen Gegenstand den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wieder. Danach ist bei allen Anal-gosedierungen wegen möglicher Komplikationen bis hin zu der Gefahr lebensbedrohlicher Verläufe neben dem Arzt eine weitere entsprechend qualifizierte, nicht in die Durchführung der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme involvierte Person erforderlich. Sie darf nur mit der Durchführung und Überwachung des Anal-gosedierungsverfahrens betraut sein. Nach Beendigung der Analgosedierung bedarf der Patient einer kompetenten Überwachung, deren Dauer in der Regel mindestens 30 Minuten betragen sollte. Denn der Patient kann durch die Restwirkungen der verabreichten Pharmaka auf die vitalen Funktionen und/oder durch die vorgenommene Maßnahme selbst noch für einige Zeit akut gefährdet sein.

Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat im Rahmen der Vorbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 angegeben, bei solchen Eingriffen seien sie zu zweit. Er als Operateur, der sich gleichzeitig selbst vom Instrumententisch bediene, sowie eine Krankenschwester, welche die Springertätigkeit übernehme. Postinterventionell würden die Patienten mittels Videoaufnahmen überwacht. Im Patientenzimmer befinde sich eine Kamera, deren Bild- und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden.

Schon diese Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, seinen Beruf künftig ohne derartige Pflichtverletzungen auszuüben. Er hat damit während eines beträchtlichen Zeitraums in erheblichem Umfang gegen grundlegende Verhaltensanforderungen verstoßen, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Das offenbart eine Sorglosigkeit hinsichtlich der damit für die Patienten einhergehenden gesundheitlichen Risiken, die für die Zukunft keine alsbaldige Verhaltensänderung erwarten lässt. Das gilt umso mehr, als die ausführliche Erläuterung der festgestellten Mängel im Rahmen der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 den Antragsteller nicht zu einem Umdenken bewegen konnte. Ohne dass es noch erheblich wäre, kommt erschwerend hinzu, dass sich der Antragsteller auch durch die mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 sofort vollziehbar ausgesprochene Untersagung nicht davon abhalten ließ, weitere Eingriffe vorzunehmen. Im Übrigen rundet auch die Tatsache das Bild ab, dass der Antragsteller bislang nicht den Ab-schluss der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HKaG erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Die vorgelegte Bestätigung der … … * … GmbH vom 18. April 2016 besagt lediglich, dass eine „Neuanpassung“ der Haftpflichtversicherung, die seit einigen Wochen durch den Versicherer bearbeitet werde, schnellstmöglich umgesetzt werde. Den Abschluss des erforderlichen Versicherungsvertrags hat der Antragsteller damit nicht nachgewiesen.

2.1.4 Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, die Approbation sei auch wegen einer Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Die im Regelfall gegebene Annahme, eine erhebliche berufliche Unzuverlässigkeit begründe auch eine Berufsunwürdigkeit sei beim Antragsteller nicht widerlegt. Würde die Bevölkerung davon erfahren, dass der Antragsteller trotz eines jedenfalls sofort vollziehbaren Verbots Patienten operiert habe und zudem über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren eklatante Mängel in seiner Praxis vorgelegen hätten, ohne dass diese auch nur ansatzweise beseitigt worden wären, wäre jegliche Vertrauensbasis für eine ärztliche Tätigkeit zerstört.

Die Beschwerde wiederholt dazu im Wesentlichen die zur Unzuverlässigkeit vorgebrachten Einwände, die wie dargelegt keine andere Bewertung rechtfertigen.

Nach allem wird die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben.

2. Soweit die Beschwerde rügt, der Antragsgegner haben keine Feststellungen dazu getroffen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wichtige Gemeinschaftsgüter konkret gefährdet würden, setzt sie sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schon nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Senat macht sich diese Erwägungen (BA S. 21 Nr. 2. bis einschließlich S. 28 ohne B. und C.) zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt lediglich ergänzend aus:

Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr dafür, dass er künftig auch solche ärztliche Pflichten erfüllt, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Eine weitere ärztliche Tätigkeit des Antragstellers würde deshalb seine Patienten konkret gefährden. Es besteht auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Gefahr beseitigt wäre, wenn der Antragsteller seiner Tätigkeit in einer anderen Praxis nachkäme. Denn er wäre dort nach wie vor als Arzt in eigener Verantwortung tätig. Angesichts der Risiken, die mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers verbunden sind, ist es nicht vertretbar, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Der damit zulasten des Antragstellers verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist im Interesse des hochrangigen Rechtsguts der Gesundheit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. September 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten hat der A
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.

(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

(3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nichtimplantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie zur Anwendung in dieser Kombination unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.

(5) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und in das anzuwendende Medizinprodukt gemäß Absatz 3 eingewiesen sind.

(6) Der Anwender hat sich vor dem Anwenden eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für zur Anwendung miteinander verbundene Medizinprodukte, für Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die mit Medizinprodukten zur Anwendung verbunden sind, sowie für die jeweilige Kombination.

(7) Die Gebrauchsanweisung und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind.

(8) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder angewendet werden, wenn sie die im Leitfaden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Fehlergrenzen einhalten.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.