Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436

published on 17/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 319,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.) noch der der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hierzu 2.) vorliegt. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, sind bereits die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt (hierzu 3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2001/10 - NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier.

a) Soweit die Klägerin sich in der Begründung des Zulassungsantrags gegen den vom Beklagten vorgenommenen Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG i. H. v. 5% wendet, werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Denn Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eröffnet der Verwaltung hinsichtlich der „Angemessenheit“ der angesetzten Verzinsung des Anlagekapitals einen Beurteilungsspielraum (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - BayVBl 2009, 247, juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 16.2.1989 - 2 S 2279.87 - VBl BW 1989, 462; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Juli 2018, Teil 5, 54.00, 3.5; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung den Sachverhalt vollständig erfasst hat, ob die maßgeblichen Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung genommen haben (BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums gehalten. Eine unzureichende Sachverhaltserfassung oder eine Überschreitung von Verfahrensregeln werden klägerseits nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Der Beklagte hat aber auch die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten. Insoweit bestehen nach der Rechtsprechung des BayVGH zwei grundsätzlich mögliche Herangehensweisen für die Bemessung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes: Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren besteht demgegenüber nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat sich vorliegend im Sinne der zweiten dargestellten Variante dafür entschieden, sich für die Wahl des Zinssatzes an längeren Perioden zu orientieren. Er hat sich laut seinem Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 13.4.2016) an der Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand orientiert, wonach der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre über alle Restlaufzeiten 4,70% betragen hat. Dies ist angesichts der Abschreibungszeiträume für langlebige Anlagegüter, wie sie in Entwässerungsanlagen typischerweise vorkommen, nicht zu beanstanden.

Die Klägerin wendet hiergegen nichts Substantiiertes ein. Soweit sie vorbringt, dass die „längere Sicht“ der vom Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 6 KAG angesprochene bis zu vierjährige Zeitraum sein dürfte, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Denn Art. 8 Abs. 6 KAG regelt allein die Länge des Kalkulationszeitraums (vgl. LT-Drs. 12/8082, S. 9) und ist daher für die Frage, auf welchen Zeitraum für die Festlegung des angemessenen Zinssatzes abgestellt werden darf, ohne Bedeutung. Für die daneben von der Klägerin erhobene Forderung, dass der mehrjährige Zeitraum nicht über fünf bis zehn Jahre hinausgehen dürfe, ist ein möglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht erkennbar und wird bezeichnenderweise auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgebracht.

Daneben werden auch durch die vom Beklagten vorgenommene allein retrospektive Betrachtung (ohne Berücksichtigung der in den kommenden Jahren aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase zu erwartenden rückläufigen Zinsentwicklung) die Bewertungsgrundsätze nicht verkannt. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der erwarteten künftigen Reduzierung der Zinsen ist angesichts der fehlenden Vorhersehbarkeit der künftigen Zinsentwicklung nicht zu begründen. Allerdings wird in künftigen Kalkulationen für künftige Bemessungszeiträume eine Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes angesichts der nun bereits schon mehrere Jahre andauernden Niedrigzinsphase nur schwer zu begründen sein.

Die vom Beklagten über die 4,70% hinaus vorgenommene Aufrundung auf 5% hält sich angesichts der Tatsache, dass der durchschnittliche Zinssatz der letzten vierzig Jahre nach der vom Beklagten vorgelegten Zeitreihe der Deutschen Bundesbank bei 5,5% liegt und das zu verzinsende Anlagekapital zu einem großen Teil aus langlebigen Anlagegütern besteht, noch im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums. Auch dass der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich.

Da der Beklagte sich bei der Festsetzung des „angemessenen“ Zinssatzes damit im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, kann der festgelegte kalkulatorische Zinssatz entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht zu einer bewussten Überdeckung führen. Gleichwohl eintretende Kostenüberdeckungen sind nach der Rechtsprechung des Senats im folgenden Kalkulationszeitraum auszugleichen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen aber auch nicht aufgrund der Argumentation der Klägerin, dass eine Rechtfertigung zum Ansatz kalkulatorischer Zinsen schon deshalb nicht bestehe, weil der Beklagte das Anlagekapital zum überwiegenden Teil unentgeltlich erhalten habe.

Nach Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KAG ist Gegenstand der „angemessenen“ Verzinsung das Anlagekapital. Der Begriff des Anlagekapitals ist nach allgemeiner Meinung deckungsgleich mit dem Anlagekapital nach § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik. Danach besteht das Anlagekapital rechnerisch aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. der Abschreibungen (vgl. nur Stadlöder in Schieder/Happ, Art. 8 KAG, Rd. 38).

Der Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2013 als reiner Innenverband ausgestaltet war und erst seit dem 1. Januar 2014 als sog. Außenverband auch gegenüber den Bürgern seines Zuständigkeitsbereichs gegenüber auftritt, hatte hinsichtlich der von ihm in der Zeit als Innenverband hergestellten gemeinsamen Kläranlage und des Ringkanals um den S* … … zweifellos Herstellungskosten aufgewendet. Hinsichtlich der von den Gemeinden übernommenen Ortskanalisationen behauptet die Klägerin dagegen, dass diese unentgeltlich erhalten worden seien. Dies trifft aber bereits tatsächlich nicht zu, da der Beklagte nach § 2 der mit den Mitgliedsgemeinden abgeschlossenen Übertragungsvereinbarungen Ablösebeträge in Höhe der Differenz zwischen dem Restbuchwert des Vermögens und der Summe der Restbuchwerte der vereinnahmten Herstellungsbeiträge zzgl. anderweitiger Deckungsmittel zum Stand 31. Dezember 2013 gezahlt hat. Diese Ablösebeträge summierten sich auf insgesamt 19.688.356,63 Euro. Lediglich für die Wohnsitzgemeinde der Klägerin, die Gemeinde S* …, war nichts zu zahlen, da die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde S* … bereits vollständig abgeschrieben war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht darauf ankommt, ob für einen Teilbereich der Entwässerungseinrichtung der Beklagten kein Ablösungsbetrag geflossen ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der Entwässerungseinrichtung des Beklagten an. Diese setzt sich eben aus dem bereits vor 2014 vom Beklagten als Innenverband erstellten Anlagen und den zum Jahreswechsel 2013/2014 übernommenen Entwässerungseinrichtungen aller Mitgliedsgemeinden zusammen.

Dass die Verzinsung dieses Anlagekapitals nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde von der Klägerin weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert gerügt. Nach der Rechtsprechung des VGH genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne konkrete Belege lediglich behauptet, die bestimmten Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO), dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen oder Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es für die Klägerin nicht ganz einfach ist, die ermittelten Gebührensätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist der Klägerin ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61 m.w.N.). Die Klägerin hatte vorliegend Gelegenheit zur Einsicht in die Anlagenachweise des Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Sie hat jedoch nicht gerügt, dass darin falsche, den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht entsprechende Werte enthalten sind. Ebenso wenig hat sie gerügt, dass auf der Grundlage der Anlagenachweise falsche Werte der Kalkulation zugrunde gelegt wurden. Damit ist eine ordnungsgemäße Kalkulationsrüge nicht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht war damit entgegen der Antragsbegründung auch nicht von sich aus verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO zu prüfen, welches „Eigenkapital“ (richtig: Anlagekapital) mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5% verzinst und in die Kalkulation eingestellt wurde. Die diesbezüglich erhobene Rüge in der Begründung des Zulassungsantrags geht mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge ins Leere.

c) Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen ist auch der Vorwurf der Klägerin unbegründet, der Beklagte habe nicht die Herstellungs- und Anschaffungskosten laut seinen Anlagenachweisen heranziehen dürfen zur Berechnung der Abschreibung, da er die Einrichtung im Wesentlichen unentgeltlich erhalten habe. Denn, wie oben dargestellt, hatte der Beklagte tatsächlich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, aufgrund derer er sein Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG abschreiben und diese Abschreibungen der Gebührenkalkulation zugrunde legen konnte (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Ob die insoweit angesetzten Werte zutreffend waren, war mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge (s.o.) wiederum nicht von Amts wegen zu prüfen.

2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser verlangt, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent in seinem Urteil einen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz in einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 42 und 43).

Dem von der Klägerin angeführten Urteil des BayVGH vom 2. März 2000 (4 N 99.68 - NVwZ-RR 2001, 120, 121) kann zwar der Rechtssatz entnommen werden, dass die unmittelbaren Ausgaben für die Herstellung und Anschaffung von Anlagen der öffentlichen Einrichtung, wie Darlehenszinsen, nach der Regelung in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG grundsätzlich erst über die Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) zu ansetzbaren Kosten würden. An Stelle der Darlehenszinsen könne eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gebührenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in seiner streitgegenständlichen Entscheidung bereits keinen damit im Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt. Die Klägerin führt in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit aus, dass dem verwaltungsgerichtlichen Urteil der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation eine Eigenkapitalverzinsung ansetzen könne, deren Zinssatz weit höher sei als der tatsächliche marktübliche Zinssatz für Fremddarlehen. Dieser Satz findet sich jedoch an keiner Stelle des streitgegenständlichen Urteils. Die Begründung des Zulassungsantrags bleibt auch jeglichen Hinweis schuldig, woraus sie diesen Rechtssatz ableitet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da dieser Rechtssatz auch nicht im Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.3.2000 steht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem streitgegenständlichen Urteil im Einklang mit der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt (s.S. 24/25 des Urteils), dass nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden solle (…). Der gewählte Zinssatz erscheine im Hinblick auf die dargelegten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung an der derzeitigen geringeren Verzinsung greife zu kurz, da sie die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lasse (…). Gerade bei langlebigen Anlagegütern sei das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld und Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls sei der Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren.

Eine Divergenz liegt damit nicht vor.

3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVWZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 - 2 BvR 2079/93 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105/92 - NJW 1993, 2825).

Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie nennt zwar mehrere nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen. Es fehlt aber an einer Darlegung im Einzelnen, warum diese Fragen entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von Bedeutung über den Einzelfall hinaus sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 3, § 47 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/05/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.