Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 20 ZB 17.31935

published on 08/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 20 ZB 17.31935
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. September 2017 ist unbegründet, da die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) von dem Urteil des Senats vom 7. April 2016 (Az. 20 B 14.30101) nicht vorliegt.

§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG verlangt, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent einen Rechts- oder Tatsachensatz in seiner Entscheidung aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz in einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 und 43). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 7. April 2016 (20 B 14.30101) nicht wie im Zulassungsantrag geltend gemacht generell entschieden, dass die Zugehörigkeit zu dem somalischen Minderheitenclan der Tumal immer einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt. Vielmehr hat der Senat nach Darstellung der allgemeinen Situation der Minderheitenclans in der somalischen Gesellschaft und der Tumal im Besonderen (Rn. 28/29 des Urteilabdrucks) ausgeführt, dass in der Heimatstadt des dortigen Klägers Buulobarde für diesen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan im gesteigerten Maße die Gefahr bestehe, zwischen die Fronten von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Mehrheitenclans und deren Milizen zu geraten, die nach der Auskunftslage in der Heimatregion des Klägers trotz der Präsenz von Regierungstruppen stattfänden (Rn. 29 am Ende unter Verweis auf EASO, Somalia security situation, Seite 60). Daneben hat der Senat sich entscheidungserheblich darauf gestützt, dass beim Kläger ein weiteres gefahrerhöhendes Moment bestehe, nämlich dass er bereits früher in den Fokus der Al-Shabaab geraten sei (Rn. 30).

Der Entscheidung des Senats vom 7. April 2016 kann daher nur der Rechtssatz entnommen werden, dass die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan abhängig von der konkreten Situation in der jeweiligen Herkunftsregion ein gefahrerhöhender Umstand sein kann. Dass dies aber in jedem Fall so sein muss, lässt sich der Entscheidung des Senats gerade nicht entnehmen.

Einen von diesem Rechtssatz des Senats abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgestellt. Zwar kann ein Rechtssatz vom Verwaltungsgericht sowohl ausdrücklich als auch lediglich stillschweigend aufgestellt werden (vgl. hierzu Berlit in GK-AsylG, 104. EL Dezember 2015, § 78 Rn. 172, 176 ff.). Von dem stillschweigenden Aufstellen eines Rechtssatzes kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe einen derartigen Rechtssatz ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich erkennen lassen (Berlit, a.a.O., Rn. 176 m.w.N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich knapp ausgeführt, dass gefahrerhöhende persönliche Umstände nicht ersichtlich seien. Auch im Tatbestand hat es die Clanzugehörigkeit des Klägers nicht erwähnt und sie daher nicht als entscheidungserheblich angesehen. Daher kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Rechtssatz dergestalt entnommen werden, dass die Zugehörigkeit zu dem somalischen Minderheitenclan der Tumal im Einzelfall kein gefahrerhöhender Umstand sein kann. Denn eine derartige Aussage lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen.

Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist für die im Falle des vorliegenden Klägers maßgebliche Herkunftsregion Mogadischu im Übrigen nach der Auskunftslage auch schlüssig. Denn die Situation dort weicht von der in der Stadt Buulobarde in der Provinz Hiiraan signifikant ab. Insbesondere gibt es in Mogadischu nach der Auskunftslage anders als in Buulobarde keine bewaffneten Clanmilizen mehr (vgl. BFA-Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, Stand September 2016, Seite 22). Daher ist dort die Vulnerabilität der Angehörigen eines Minderheitenclans, der nicht über eine eigene Clanmiliz verfügt, weitaus geringer.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 07/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 AsylG ist. Die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheides vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben. II.
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.