Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 20 ZB 17.31887

published on 18/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 20 ZB 17.31887
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt wurde.

Zur Darlegung des auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrags muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BVR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ a.a.O. Rn. 72, m.w.N.).

Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Somaliern wie dem Kläger als jungem Mann bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird in der Begründung des Zulassungsantrags aber nicht in der dargestellten Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Urteil (insbesondere S. 16 bis 18) ausführlich dargelegt, wie sich die Sicherheitslage in Somalia derzeit darstellt. Es hat auf dieser Grundlage unter Verweis auf die Entscheidungen des Senats vom 28. Juli 2016 (20 ZB 16.30137 – juris Rn. 7) und vom 7. April 2016 (20 B 14.30101 – juris Rn. 19 bis 21) ausgeführt, dass der Konflikt in Somalia eine regional unterschiedliche Intensität habe. Der Kläger sei im vorliegenden Einzelfall bei einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in die Hauptstadt Mogadischu – keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt (u.V.a. VG Augsburg, B.v. 9.12.2016 – Au 2 K 16.32629 – Rn. 5 bis 8 des Entscheidungsumdrucks; U.v. 21.4.2016 – Au 2 K 16.30021 – juris Rn. 26). Gefahrerhöhende persönliche Umstände lägen in der Person des Klägers nicht vor. Schließlich hat das Gericht auf der Grundlage einer Bewertung der Gefahrendichte festgestellt, dass die allgemeine Lage in Mogadischu nicht so gefährlich sei, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson individualisiere. Zwar sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor fragil, dennoch zeichne sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen eine Entwicklung ab, die eine Verbesserung der generellen Sicherheitssituation für die Bevölkerung mit sich gebracht habe, auch wenn dies nicht landesweit gelte. Mit diesen detaillierten und hier nur verkürzt wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Vielmehr wird, ohne dass dies in Bezug zur Begründung des Verwaltungsgerichts gestellt wird, allein auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, des Österreichischen Außenministeriums und des Schweizer Departements für auswärtige Angelegenheiten verwiesen. Daneben wird noch auf den von der Al-Shabaab ausgehenden Terror in Somalia hingewiesen. Die zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung notwendige Darlegung und insbesondere Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung findet aber nicht statt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob Somalier wie der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften können, oder ob in solchen Fällen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 21 bis 26) ausführlich dargestellt, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet sei. In Mogadischu stelle sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar. Der ökonomische Wiederaufbau verlange sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe. Im Falle des Klägers sei daher nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, hinreichend gesunder und erwerbsfähiger Mann, der nach eigener Aussage über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Friseur verfüge. Auch wenn man die nicht hinreichend belegte Zugehörigkeit des Klägers zum Minderheiten-Clan der Madhiban unterstelle, sei zu bedenken, dass der Kläger in Mogadischu geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei somit mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und könne auf örtliche Kontakte zurückgreifen. Daran ändere auch die derzeitige Dürre in Teilen Somalias nichts. Denn nach den aktuellen Erkenntnismitteln sei eine massive Hilfsoperation in Somalia angelaufen, die im Laufe der ersten Jahreshälfte 2017 beachtliche Erfolge habe erzielen können. Dass die grundsätzlich positive Entwicklung für Mogadischu und der daraus folgende Ausschluss eines Abschiebungsverbots für den Kläger aufgrund der Dürre grundsätzlich in Frage gestellt würde, lasse sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ableiten. Vielmehr gelte, dass der Kläger von der derzeitigen Dürrekatastrophe in ländlichen Gebieten Somalias in Mogadischu allenfalls mittelbar betroffen sei. So ergebe sich aus dem Dokument „Somalia: Humanitarian Snapshot“ des UNO Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA – vom 7. November 2017, dass Mogadischu zu den Bereichen gehöre, in denen zwar eine krisenartige Lebensmittelversorgungsunsicherheit der Phase 3, jedoch keine Notfallsituation bestehe. Auch mit diesen detaillierten Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Vielmehr wird lediglich pauschal auf die Ausrufung des nationalen Notstands durch den Präsidenten Somalias im März 2017 verwiesen. Damit sind aber auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

Soweit als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet wird,

ob somalischen Staatsbürgern wie dem Kläger als jungen Mann bei einer Rückkehr nach Somalia grundsätzlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht,

sind ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit über die bereits dargestellten Ausführungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinausgehend ausgeführt, dass dem Kläger auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zustehe. Denn aus dem fachärztlichen Attest vom 26. Januar 2017 ergebe sich nicht das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Es sei nicht dargelegt, dass beim Kläger lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen vorlägen, die sich im Heimatland bei fehlender fachgerechter Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würden. Der Facharzt stelle selbst zur chronischen Gastritis klar, dass eine Tumorentstehung nur eine Möglichkeit bei ausbleibenden Kontrollen sei und überdies nur im Verlauf von Jahren in Betracht komme. Zur psychischen Problematik berichte das Attest nur über einen etwa zweiwöchigen stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus im Frühjahr 2016 sowie einen Suizidversuch. Zur derzeitigen psychischen Gesundheit des Klägers äußere sich das Attest nicht. Hierzu habe der Kläger vielmehr beim Bundesamt selbst angegeben, dass eine im März 2016 erfolgte Psychotherapie abgeschlossen sei. Zur latenten Tuberkulose führe der Facharzt aus, dass diese derzeit nicht aktiv sei. Überdies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Gesundheitszustand nicht thematisiert, so dass davon auszugehen sei, dass auch aus seiner Sicht aktuell keine abschiebungsrelevanten Beschwerden bestünden (S. 26 bis 27 des Urteils). Auch zu diesen Gründen des Verwaltungsgerichts wird nichts substantiiert vorgetragen sondern vielmehr nur pauschal auf die schlechte Versorgungslage in Somalia verwiesen. Dies genügt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (konkret der Klärungsbedürftigkeit) der Frage aber nicht.

Da bereits die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt sind, war die ebenfalls zweifelhafte Frage, ob die sehr allgemein formulierten Fragen überhaupt so, wie sie gestellt wurden, klärungsfähig sind (hierzu Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 593 m.w.N.) nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 154 Abs. 2 VwGO.

Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach eigenen Angaben im Jahr 1997 in ... geborene Kläge
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.