Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 20 ZB 17.31665

published on 04/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 20 ZB 17.31665
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 16.32378, 06/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2017 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) entweder schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde oder aber nicht vorliegt.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Klärungsfähig ist eine Frage, wenn sie in der konkreten Rechtssache entscheidungserheblich ist. Klärungsbedürftig sind dagegen nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 - 38). Im Rahmen der Darlegung dieses Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72 m.w.N.).

Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob allein aufgrund von einer Ausreise ins westliche Ausland und der Asylantragstellung dort von dem syrischen Staat eine regimekritische Haltung angenommen wird und deshalb allein aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Diese Frage ist ungeachtet der Darlegungsanforderungen nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris, Leitsatz und Rn. 28 ff; U.v. 21.3.2017 - 21 B 16.31013 - juris, 1. Orientierungssatz, Rn. 52 bis 72; U.v. 20.6.2018 - 21 B 18.30853 - juris Rn. 22 bis 38) geklärt ist. Ein erneuter Klärungsbedarf wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis, dass sich auch aus den (nicht im Einzelnen genau bezeichneten) Ausführungen verschiedener genannter Stellen ergebe, dass die Frage nur mit „ja“ beantwortet werden könne, genügt dafür nicht (Berlit in GK-AsylG, Stand 105. Erg.-Lfg. April 2016, § 78 Rn. 588/589).

Daneben hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Rückkehrern nach Syrien im militärdienstpflichtigen Alter zwischen 18 und 24 Jahren, die zwar aufgrund einer Krankheit vom Wehrdienst freigestellt waren, denen aber eine Einziehung aufgrund der intensivierten Einziehungsmaßnahmen zum Militärdienst droht (Wehrpflichtige, Reservisten), bei einer Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter, droht und ob dies unabhängig davon gilt, ob die betreffende Person bereits einen Einberufungsbescheid erhalten hat oder nicht.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht führt auf Seite 4 (Rn. 14) seines Urteils aus, dass das im Grundsatz eine Militärdienstpflichtigkeit begründende Alter des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich zu einer staatlichen Verfolgung führe, da es zur Überzeugung des Gerichts aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte beim Kläger für die Unterstellung einer illoyalen oder oppositionellen Haltung am Anknüpfungspunkt der Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit fehle. Denn der Kläger habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt - die u.a. mittels eines Gebärdendolmetschers durchgeführt wurde (Bl. 55 der Bundesamtsakte) - auf die Frage, ob er den Wehrdienst geleistet habe, geantwortet, dass Gehörlose keinen Wehrdienst hätten leisten müssen, er sei nach einem Hörtest ausgemustert worden. Zu dieser Konstellation wurde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 3.2017 - 21 B 16.31011 - juris, insbesondere Rn. 73 ff verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass ein wegen Militärdienstuntauglichkeit vom Militärdienst freigestellter syrischer Staatsangehöriger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr als Oppositioneller betrachtet und einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wird (Leitzsatz). Mit dieser Begründung setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander. Daneben findet sich in den dort zitierten Quellen auch keine Aussage dazu, dass angesichts der gestiegenen Rekrutierungsbemühungen des syrischen Staates auch Gehörlose oder aus anderen medizinischen Gründen als nicht wehrdienstfähig eingestufte Personen nun zum Wehrdienst eingezogen würden. Damit sind die oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht erfüllt.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Teilfrage, ob dies unabhängig davon gelte, ob die betreffende Person bereits einen Einberufungsbescheid erhalten habe, keinerlei Ausführungen hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage gemacht werden, sodass auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind.

Soweit eingangs des Zulassungsantrags noch ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend darauf eingehe, aus welchen Gründen sich die Situation in Syrien geändert haben solle, wird bereits eine klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b AsylG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.