Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 20 ZB 16.2267

bei uns veröffentlicht am02.02.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 17 K 13.1984, 02.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 20 ZB 16.2267

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

I.

Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. Mai 2012 aufgehoben hat.

Im März 2008 ließ die Klägerin als Inhaberin der Firma ... eine „Große Alteisensammlung“ für den Bereich des Marktes Dietenhofen im Gebiet des Beigeladen an einem „kommenden Mittwoch“ ankündigen. Abgeholt würden folgende Materialien: Bleche aller Art, Landmaschinen aller Art, Alteisen und Metalle, Buntmetall wie z. B. Kupfer, Messing und Aluminium, Gusseisen z. B. Badewannen o. ä., Ölöfen (restlos entleert), Holzöfen und Kohleherde sowie Mopeds, Motorräder und Fahrräder sowie „vieles mehr auf telefonische Anfrage“. Bei schweren Teilen oder größeren Mengen werde gerne beim Tragen geholfen.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nur der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Das betreffe insbesondere gefährliche Abfälle, sofern diese nicht bereits einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterlägen. Gefährliche Abfälle dürften gewerbsmäßig außer durch Entsorgungsfachbetriebe nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsse die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Ebenso wenig reagierte sie auf weitere Schreiben vom 3. April 2012 und vom 19. April 2012, mit denen ihr jeweils nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin als Betriebsinhaberin der Firma ... weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen

b) Elektro- und Elektronikgeräten

c) Batterien, einschließlich Autobatterien

d) Landwirtschaftlichen Maschinen, Industriemaschinen, Kraftfahrzeugen, einschließlich Autoteilen und Automotoren

e) Herden und Öfen,

im Kreisgebiet des Beigeladenen (Nr. 1). Ferner untersagte er ihr entsprechende Informationen zu verbreiten oder auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle aufzufordern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für eine Zuwiderhandlung gegen

Nr. 1 a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 c) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR

Nr. 1 d) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 e) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und gegen

Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

an (Nr. 4). Der Beklagte stützte das Verbot auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Zwangsgeldandrohungen auf Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 begehrte. Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde der Landkreis Ansbach als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zeigte die Klägerin an, gelegentlich gewerbliche Sammlungen im Landkreis Ansbach von Altmetall aus gewerblichen Betrieben und privaten Haushaltungen ganzjährig durchzuführen und zwar unregelmäßig drei- bis fünfmal wöchentlich mit ca. 4 t Umfang pro Woche. Die Ware werde bei der Firma ... in ... und der Firma ... in ... abgeliefert. Hierzu legte die Klägerin entsprechende Bestätigungen der genannten Firmen vor, wonach diese für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sorgten. Nach den eingereichten Unterlagen würden die Abfälle bei der Firma ... behandelt und bei der Firma ... gelagert, wobei bei den Antragsakten (Bl. 59) noch eine Bestätigung der Firma ... liegt, wonach die angenommenen Materialien an die Verwertungsbetriebe ... Umwelt GmbH in ..., ... Recycling AG und Co. KG in ... und die Gießerei ... GmbH in ... weitergegeben würden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit im Bescheid vom 2. Mai 2012 dort in Nr. 1 weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit der Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, sowie von Herden und Öfen im Kreisgebiet des Landkreises Ansbach untersagt und „entsprechende Nebenentscheidungen“ nach den Nrn. 2 und 4 getroffen wurden. Hinsichtlich des noch streitigen, der Klage stattgebenden Teils, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten war. Als Rechtsgrundlage für das Sammelverbot Nr. 1 a) und d) mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung und e) mit Ausnahme von Elektro- und Elektronikgeräten komme § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der aber hinsichtlich des stattgegebenen Teils der Klage den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. So habe die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle hinreichend dargelegt. Ferner habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung betrieben. So sei die Anzeige der Klägerin dem Beigeladenen nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrWG übersandt worden. Gerade diese Anzeige diene aber dazu, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Überblick zu verschaffen, welche gewerblichen Sammlungen angezeigt würden. Es reiche auch nicht, isoliert auf die widerlegbare Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abzustellen. Hierzu sei eine ausführliche Subsumption aufgrund ausreichender Tatsachengrundlagen, die nicht im gerichtlichen Verfahren erstellt werden könnten, vorzunehmen. Auch sei die Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle nicht nachgewiesen.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die gesetzliche Vermutung der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch die Klägerin nicht widerlegt, sondern durch ihre Anzeige geradezu bestätigt sei. Sie habe angegeben, wöchentlich etwa 4 t Altmetall im Gebiet des Beklagten zu sammeln, was jährlich einer Sammelmenge von 209 t entspreche, während die jährlich über die Wertstoffhöfe im Landkreis erfasste Menge im Jahr 1.347,65 t Altmetall umfasse. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin mache hiervon 15,43% aus. Bereits diese Zahl spreche für eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei die isolierte Betrachtung den öffentlichen Interessen noch nicht ausreichend Rechnung trage. Denn ausgehend von etwa 28 beim Landratsamt Ansbach eingegangenen Anzeigen müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die Rechtslage auch im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Schrottsammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG beurteilt werden. Gehe man davon aus, dass jeder Sammler wöchentlich durchschnittlich auch nur 1 t Altmetall erfasse, sei damit mehr Altmetall im Blickfeld, als jährlich beim Landkreis insgesamt angeliefert würden. Eine Beteiligung des Beigeladenen habe mündlich stattgefunden. § 18 Abs. 4 KrWG sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Bestimmung, die den Beigeladenen schütze und ein Verstoß gegen diese könne zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Auch habe das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fehlerhaft angewandt. Denn Öl- und Holzöfen sowie Kohleherde enthielten Ablagerungen von Ofen- und Kaminruß und seien daher gefährliche Abfälle. Auch landwirtschaftliche Maschinen fielen hierunter, denn sie enthielten jedenfalls Reste von Schmierölen, Diesel und Benzin.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie habe entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchaus dargelegt, dass die von ihr gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Verwertung zugeführt würden. Die Darlegungslast für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege beim Beklagten. Dieser sei er nicht nachgekommen. Dabei gehe der Beklagte von einer Sammelmenge von 4 t pro Woche aus, die der Klägerin jedoch nicht vollständig zurechenbar sei. Denn sie sammle nicht nur Abfälle aus privaten Haushaltungen. Außerdem sei unberücksichtigt, dass sich auch Stoffe darunter befänden, die gar nicht die Abfalleigenschaft des § 3 KrWG erfüllten. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass der Beigeladene gezwungen wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Ein generelles Konkurrenzverbot bestehe nicht. Im Rahmen einer europarechtlichen Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV müsse grundsätzlich die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Betätigung auf dem Abfallentsorgungsmarkt erhalten bleiben. Auch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt. Das bloße Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung der gleichen Abfallarten stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung des Bringsystems des öffentlichen Entsorgungsträgers dar. Das Holsystem der Klägerin sei für den Bürger ein besserer Service. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, denn Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG würden verletzt. Außerdem könne sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG stützen. Sie habe bereits erhebliche Investitionskosten getätigt, um das angezeigte System zu schaffen. Im Falle einer erfolgreichen Untersagung würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bezüglich der Verwertung arbeite sie, die Klägerin, nur noch mit der Firma ... zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen handele es sich bei der Firma ... um einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und § 57 KrWG mit den zertifizierten Tätigkeiten „Lagern“ und „Behandeln“. Die Firma ... leite das Material an Stahlwerke weiter. Die belieferten Stahlwerke könne die Firma ... aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht nennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift, sowie auf die Gerichtsakten der beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124 a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richtet. Diese Untersagung geht ins Leere, denn (zu Abfall gewordene) landwirtschaftliche Maschinen unterfallen begrifflich nicht einem Abfall aus privaten Haushalten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), um deren Überlassung und Sammlung zur Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG es der Klägerin noch geht. Unter dem Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in weitgehender Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV solche Abfälle, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung oder typischer Weise anfallen (Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar 2014, Rn. 80 zu § 17; Jahn/Dreifuß-Kunze/Brandt, KrWG 2014, Rn. 8 zu § 17; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, Rn. 17 u. 18 zu § 17; Kopp-Assenmacher, KrWG 2014, Rn. 12 zu § 17). Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben, also auch Landmaschinen, fallen hierunter nicht (so ausdrl. Frenz, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 1, Stand September 2014, Rn. 78 zu § 17 KrWG). Hieran ändern auch nichts ihre Verbringung in die Sphäre einer privaten Haushaltung und ihre Darbietung an den Sammler dort, was der Beklagte mit seiner Untersagung insoweit verhindern wollte. Denn die Herkunft des Abfalls ist nicht grundstücksbezogen, sondern tätigkeitsbezogen definiert (Klement in GK-KrWG 2013, Rn. 77 zu § 17 KrWG). Die Klägerin wendet sich aber erkennbar gegen das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Abfallsammlung aus privaten Haushaltungen. Landwirtschaftliche Maschinen fallen aus dieser Herkunft nicht an, so dass das Verbot ins Leere geht und der Klägerin insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Einem entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit noch im Berufungsverfahren gegenständlich, unbegründet, denn der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach hat die zuständige Behörde, sachlich im Freistaat Bayern das Landratsamt als Staatsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, der für gewerbliche Sammler unter bestimmten Vorgaben eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, im Freistaat Bayern sind das gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Landkreise - im vorliegenden Fall der Beigeladene - und die kreisfreien Gemeinden, vorsieht. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gesammelten Abfalls, deren Wege einschließlich der erforderlichen Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten im Anzeigeverfahren für die Sammlung darzulegen sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG).

Die hier streitgegenständliche Sammlung wurde vor ihrem Verbot am 2. Mai 2012 nicht angezeigt. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 stützt sich noch auf die Regelungen des dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorangehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wobei es für den Bestand des Bescheides auf die nunmehrige Rechtslage und auch damit auf eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 18 KrWG ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; B. v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), so dass die Klägerin mit ihrer Anzeige vom 11. Juni 2012 grundsätzlich ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nachkommen konnte. Die Klägerin hat aber darin und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verwertungsweg der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt.

Darlegen bedeutet „ausführlich erläutern“, „erklären“ oder „in aller Deutlichkeit ausführen“ (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 26, Deutsches Wörterbuch 1995, Stichwort „darlegen“). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gesetzessprache hier eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Inhaltsbestimmung eingeführt hat, folgt hieraus, dass die Regelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen gebietet, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885; Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, a. a. O., Rn. 38 zu § 17, Rn. 36 zu § 18; auch Frenz, a. a. O. Rn. 43 zu § 18 KrWG). Abstriche von diesem am eindeutigen Wortlaut orientierten Gesetzesverständnis können auch nicht im Hinblick auf eine etwaige großzügigere Sicht vorgenommen werden, wie sie die frühere Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahegelegt haben könnte. Das wurde damit begründet, dass angesichts der typischer Weise bestehenden ökonomischen Interessen des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis des Verwertungsweges zu stellen wären (Jarass/Petersen, a. a. O., Rn. 49 zu § 18 mit Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, wobei auch in diesem Zusammenhang die Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses des Sammlers mit dem Verwertungsunternehmen gefordert wird). Diese Erwägung betrifft nämlich den nach der früheren Rechtslage notwendigen Nachweis und die Anforderungen hieran, also das Beweismaß, welcher Grad der Überzeugung zu erbringen ist. Davon zu unterscheiden ist die Darlegung als konkrete Sachverhaltsschilderung. Diese verlangt jedenfalls zunächst keinen Nachweis, versetzt aber die Behörde in die Lage, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen, gerade wenn der volatile Wertstoffmarkt das wirtschaftliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung zurücktreten lässt.

Der gesetzlichen Vorgabe der Darlegung des Verwertungsweges werden die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen der von ihr gesammelten Abfälle nicht gerecht. Im Nachgang zur Anzeige vom 11. Juli 2012 teilte die Firma ... dem Beklagten unter dem 27. Juli 2012 mit (Bl. 19 der Antrags-Akte), dass die gesammelten Abfälle der Klägerin bei ihr, der Firma ..., deren monatliche Verwertungskapazität bei etwa 3500 t liege, angeliefert würden. Ferner bestätigte die Firma ... die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, wofür auf Wunsch auch Abnahmeverträge vorgelegt werden könnten. Ferner legte sie eine Zertifizierung als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und konkrete zertifizierte Tätigkeitsbeschreibungen vom TÜV Rheinland vor, die sich aber auf die in den Vordrucken ausgewiesene Rubrik „V“ (Verwertung) in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen nicht beziehen, also eine Verwertung durch die Firma... gerade nicht bestätigen (Bl. 19 - 25 der Antrags-Akte). Bei den Akten befinden sich auch Arbeitsunterlagen des vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes ..., die ebenfalls an keiner Stelle eine Tätigkeit unter dem Feld „Ver“ (wohl Verwertung) ausweisen (Bl. 26 - 49 der Antragsteller-Akte). In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2012 erklärt die Firma ..., dass die angenommenen Materialien an die „Verwertungsbetriebe“ D. GmbH in N., Sch. Recycling AG & Co. KG in N. und an die Gießerei H. GmbH in B.W. abgegeben würden, wobei die Verträge mit den Verwertungsbetrieben im Hinblick auf den Datenschutz nicht herausgegeben werden könnten (Bl. 59 der Antragsteller-Akte). Im Berufungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 193 ff. der VGH-Akte) dann dar, dass sie nunmehr ausschließlich mit der Firma ... zusammenarbeite, die eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle bestätige. Ausweislich der nunmehr vorgelegten, vom TÜV Rheinland ausgestellten Arbeitsblätter wird von Seiten der Firma ... aber keine Verwertung durchgeführt. Vielmehr werden die Metalle nach Sortierung an „verschiedene Stahlwerke“ weitergeliefert, die auf das Material dringend angewiesen seien, die die Firma ... aber aus geschäftlichen Gründen nicht konkret benennen könne. Damit ist der vollständige Verwertungsweg der von der Klägerin eingesammelten Abfälle nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn die von TÜV Rheinland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG bestätigte „Lagerung“ und „Behandlung“ durchaus auch eine Verwertung i. S. d. § 3 Abs. 23 KrWG oder deren Elemente sein mögen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.4.2010, NVwZ 2010, 1034; hierzu Kopp-Assenmacher, a. a. O. Rn. 40, 41 zu § 56). Auch die mit Schreiben der Firma ... vom 7. September 2012 genannten Firmen, sofern sie noch deren Vertragspartner sein mögen, lassen keinen Schluss auf den vollständigen Verwertungsweg zu. Es handelt sich dabei nicht um Stahlwerke, sondern um die Gießerei H. GmbH in B.W., um die D. GmbH in N., eine Zulieferfirma für Stahlwerke, und um die Schrott verarbeitende Sch. GmbH & Co. KG in N. Schließlich ist nicht einleuchtend dargelegt, welche geschäftlichen Interessen oder Belange des Datenschutzes eine klare Darlegung des vollständigen Verwertungswegs unter Nennung der dabei tätigen Firmen nicht zulassen, zumal es nur auf die einzelnen Stationen ankommt, die der Abfall durchläuft und keine Vertragsinhalte z. B. über Preise, Zahlungsmodalität oder Abwicklung von Leistungsstörungen gefordert sind. So hat die Firma ... ursprünglich auch durchaus die nunmehr widerrufene Bereitschaft gezeigt, sogar entsprechende Verträge vorzulegen.

Die nunmehrige Weigerung, den Verwertungsvorgang konkret aufzuzeigen, lässt auch keinen anderen Weg offen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die Untersagung des Beklagten erweist sich nicht als unverhältnismäßig, insbesondere stehen ihr weder der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG noch das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung § 18 Abs. 7 KrWG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu Versteyl, Mann, Schomerus, a. a. O. Rn. 20 zu § 18; Jarass/Petersen, a. a. O. Rn. 109 zu § 18), denn der Vertrauensschutz oder grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da die Sammlung kein gestattungsbedingtes Verhalten mit einer umfassenden Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde wenigstens im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung erhalten soll. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen der Überlassungspflicht oder einer Ausnahme hiervon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser wichtigen Belange ist die Kenntnis der Verwertungswege notwendig und deren Preisgabe demgegenüber nicht unverhältnismäßig. Wird der Verwertungsweg somit aus nicht schützenswerten und nachvollziehbaren Gründen verborgen gehalten, erweist sich ein Verbot der gewerblichen Sammlung nicht als unvertretbare Grundrechtseinschränkung, so dass sich weder die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 KrWG noch der hier inmitten stehende Vollzug als gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend erweisen.

Das Verbot der Sammlung umschließt auch die Untersagung von Hinweisen hierauf in Nr. 2 des Bescheids.

Die Androhung der Zwangsgelder hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zu stellen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.