Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1871

published on 27/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1871
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 15.1760, 03/08/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.420,70 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. August 2016 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, U.v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Die Richtigkeit des Urteils ist dabei nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis und nicht nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12 m.w.N.). Solche Zweifel liegen hier nicht vor.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide zur Erstattung der Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse für Schmutzwasserentsorgung ist Art. 9 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Altenstadt vom 6. Dezember 2013 (BGS-EWS). Danach ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Altenstadt vom 6. Dezember 2013 (EWS) mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS entsteht der Erstattungsanspruch mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme, also der Herstellung des Grundstücksanschlusses an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung. Notwendig hierfür ist grundsätzlich die vollständige technische Herstellung des Grundstücksanschlusses (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand April 2012, Teil IV, Artikel 9, Frage 13 Nr. 2; BayVGH, U.v. 10.8.2012 – 20 B 11.490 – juris Rn. 17, 20).

Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass die vollständige technische Herstellung vorliegend noch nicht vorliegt, da der Beklagte nicht substantiiert darlegen konnte, dass eine Installation der für die Druckentwässerung notwendigen Pumpen in den Abwassersammelschächten erfolgt ist. Ob der Anschluss der Pumpen an die Stromversorgung von der Pflicht zur vollständigen technischen Herstellung mit umfasst ist, ließ das Verwaltungsgericht offen. Der Beklagte bringt im Zulassungsverfahren dagegen im Wesentlichen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. August 2012 (20 B 11.490) ausgeführt habe, dass die Mängel, die einer vollständigen Herstellung entgegen stünden, gewichtig sein müssten. Für die Beurteilung dessen sei entscheidend, mit welchem sachlichen und zeitlichen Aufwand der Mangel beseitigt werden könne. Die Pumpen könnten binnen weniger Sekunden in den Schacht abgelassen werden und würden dann „eingebaut“. Der Kläger habe nur bestritten, dass sich im Schacht des Grundstücks FlNr. … keine Pumpe befinde. Dies habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar zugetroffen, ab dem Nachmittag des 3. August 2016 habe sich aber auch in diesem Schacht eine Pumpe befunden. Sie sei vorher nur deshalb nicht eingebracht worden, weil der zuständige Mitarbeiter die Anweisung für ein Versehen gehalten habe, da auf dem Grundstück noch kein Gebäude gestanden habe.

Ob diese Argumentation zutrifft, kann im Ergebnis offen bleiben, da das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist und nach dem hier analog anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 17) keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Denn die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob der Anschluss der Pumpen an die Stromversorgung von der Herstellungspflicht des Beklagten umfasst ist, ist nach dem maßgeblichen Satzungsrecht des Beklagten zu bejahen. Nach § 3 Nr. 7 EWS sind Grundstücksanschlüsse bei der Druckentwässerung die Leitungen vom Kanal bis einschließlich Abwassersammelschacht. Dieser ist nach § 3 Nr. 10 EWS ein Schachtbauwerk mit Pumpen und Steuerungsanlage. Dementsprechend gehört zum fertiggestellten Abwassersammelschacht alles, was zu dessen Funktionsfähigkeit notwendig ist, mithin auch der Anschluss der Pumpe an die Stromversorgung.

Auf das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2007 (Az. 4 B 06.1953 – juris) kann sich der Beklagte entgegen seiner Argumentation im Zulassungsverfahren nicht berufen, da sein Satzungsrecht sich von dem der Beklagten in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall maßgeblich unterscheidet. Denn die beklagte Gemeinde in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hatte in ihrer Entwässerungssatzung in § 8a Abs. 4 geregelt, dass alle vor der Pumpstation befindlichen Entwässerungsanlagen einschließlich der Stromführung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörten. Diese seien vom Anschlussnehmer zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Eine mit dieser Regelung vergleichbare Regelung, die insbesondere die Stromführung bei der Druckentwässerung von der öffentlichen Entwässerungsanlage des Beklagten ausnimmt und die Herstellungspflicht dem Anschlussnehmer aufbürdet, findet sich im Satzungsrecht des Beklagten nicht. Auch eine Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS, wonach der Grundstückseigentümer den Stromanschluss herstellen müsste, ist vorliegend nicht erfolgt, sodass der fehlende Stromanschluss jedenfalls in die Sphäre des Beklagten fällt mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch noch nicht entstanden ist.

Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (Ziffer II Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts). Denn für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war, ist maßgeblich, ob dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 13). Dass der Kläger über Kenntnisse verfügt hätte, die ihm eine selbstständige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zumutbar gemacht hätten, ist weder der Akte noch dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Widerspruchsakte des Landratsamts ist der Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren auch tatsächlich tätig geworden. Ein mit der in der Antragsbegründung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (U.v. 7.12.2009 – 1 K 2786/09 – NVwZ-RR 2010, 422) vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Denn in der dortigen Entscheidung hatte die Widerspruchsbehörde bereits bekundet, dass der vom Widerspruchsführer selbst eingelegte Widerspruch begründet sei. Anschließend wurde ein Rechtsanwalt nur mit der Motivation eingeschaltet, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu beschleunigen. Für einen derartigen Ausnahmefall liegen hier keinerlei Anzeichen vor. Daher bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

2. Die vom Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob ein Abschluss der Maßnahme und damit eine Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs bei einer Druckentwässerungsanlage auch schon dann vorliegt, wenn die zur Druckentwässerung notwendige Pumpe nicht im Schacht ist, sondern aus Vernunftgründen zum Schutz vor Korrosion an einer sicheren Stelle gelagert wird,

besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Vorliegend ist die Frage in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem dargestellten, auf der Hand liegenden Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Denn da jedenfalls der vom Beklagten herzustellende Stromanschluss der Pumpen bislang nicht erfolgt ist, ist der Anspruch ungeachtet der formulierten Frage nicht entstanden und der Bescheid daher rechtswidrig.

3. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, sodass auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben ist.

Für die Frage, ob ein etwaiger Verfahrensfehler entscheidungserheblich ist, kommt es grundsätzlich zwar auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts an (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 51). Auch insoweit gilt jedoch § 144 Abs. 4 VwGO analog (Happ a.a.O.; BayVGH, B.v. 17.12.2003 – 15 ZB 02.31617 – juris Rn. 1). Die Klage wäre daher jedenfalls wegen des fehlenden Stromanschlusses begründet gewesen. Daher kam es auf die fehlende weitergehende Ermittlung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Pumpen in die Schächte eingebracht wurden bzw. wie die Installation der Pumpen erfolgt ist, nicht entscheidungserheblich an.

Der Antrag war daher als unbegründet abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG in Höhe der streitgegenständlichen Kostenerstattung festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.928,06 € festgesetzt. Gründ
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.