Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 20 ZB 14.1538

bei uns veröffentlicht am19.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 14.371, 04.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124a RdNr. 62 m. w. N.).

Die Klägerin meint, dass die Gebührenerhebung durch den Beklagten auf der Grundlage der Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 KG vor dem Inkrafttreten des geänderten Kostenverzeichnisses vom 24. März 2014 mit Wirkung zum 1. Mai 2014 zu unbestimmt sei, vielmehr einer Regelung im Kostenverzeichnis bedurft hätte. Dies trifft nicht zu. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG bemisst sich die Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen, die - wie im hier zu entscheidenden Fall (noch) - nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Danach hat sich der Beklagte bei der Gebührenbemessung orientiert, was von der Klägerin auch nicht im Einzelnen in Frage gestellt wird. Sie führt vielmehr an, dass durch die zu diesem Zeitpunkt fehlende Festsetzung im Kostenverzeichnis eine Gebührenerhebung wegen Unbestimmtheit unzulässig sei. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Senats, die für die Kostenpflicht grundsätzlich eine Amtshandlung ausreichen lässt, die vom Gebührenpflichtigen veranlasst wurde (BayVGH, B. v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris, unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 2.8.2007 - 23 BV 07.835 - juris, bestätigt durch BVerwG B. v. 13.5.2008 - 9 B 61.07 - NVwZ 2008, 911).

Soweit die Klägerin noch anführt, die von dem Beklagten in dem Bescheid getroffenen Anordnungen (Nachweis der Sammelmengen und Mitteilung der Containerstandorte) seien keine Anordnungen nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, so trifft dies nicht zu, denn diese sind ergangen, um die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Im Übrigen richtete sich die Höhe der Gebühr nach Art. 6 KG. Dass hier allgemeine Bemessungsgrundsätze verkannt wurden, hat die Beschwerde jedoch nicht dargelegt.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juni 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 20 ZB 14.1538

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 10 ZB 12.2435

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 20 ZB 14.1538.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 20 ZB 14.1540

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 20 ZB 15.19

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, der Klägerin unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben syrische Staatsangehörige ist und eine bis zum 10. Mai 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter (I.). Außerdem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (II.).

I. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.), noch bestehen nach ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

a) Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, eine konkrete Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat aber nicht ausgeführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Sie beschränkt sich insoweit darauf, Teile einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U. v. 1.3.2012 - 13 K 12.12 - juris Rn. 24 f.) wörtlich wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht Augsburg mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Dies reicht aber zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung erachteten Frage nicht aus.

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung davon aus, dass das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, einem Ausländer, der einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, einen Reiseausweis auszustellen, in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf Null reduziert gewesen sei, weil bei bestehender Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen sei, wenn nicht gewichtige Gründe wie die ungeklärte Identität des Ausländers gegen die Erteilung des Reiseausweises sprächen (sog. intendiertes Ermessen). Dass das Verwaltungsgericht Berlin in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem dortigen Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis auszustellen gewesen sei, weil dessen Identität hinreichend geklärt gewesen sei und daher mangels entgegenstehender gewichtiger Gründe das intendierte Ermessen nicht ausnahmsweise zu seinen Lasten habe ausgeübt werden dürfen, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehenen Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, auch in ihrem Fall entscheidungserheblich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg setzt sich in seinem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil mit der Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert ist, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen ist, zwar auseinander und verneint sie. Es führt darüber hinaus aber aus, dass der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zudem entgegenstehe, dass die Identität der Klägerin, die ohne jegliche Identitätsnachweise eingereist sei, nicht zweifelsfrei geklärt sei. Vor diesem Hintergrund ist aber ohne weitere Darlegungen der Klägerin allein aus der Teilwiedergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Augsburg sich in dem angegriffenen Urteil mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe, die Entscheidungserheblichkeit der als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend dargelegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergibt sich schließlich auch nicht in den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise aus den Ausführungen der Klägerin zu Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU).

Die Klägerin macht insoweit geltend, dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stehe das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU zum 21. Dezember 2013 nicht entgegen, weil diese Regelung der Interpretation bedürfe und das Verwaltungsgericht Augsburg damit argumentiere, dass auch sie keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vermittele. Außerdem sei der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU geschützten Ausländer besser zu stellen, als es diese Regelung vorsehe, so dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob § 5 AufenthV ein intendiertes Ermessen begründe. Denn bejahendenfalls komme es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht an.

Auch diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehene Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, entscheidungserheblich wäre. Denn die Klägerin legt damit nur dar, dass es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht ankomme, wenn man die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bejahe, und dass der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage deshalb das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht entgegenstehe. Warum die Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, überhaupt entscheidungserheblich ist, wird von der Klägerin aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher erläutert.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon aus, dass die Klage unbegründet sei, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf die Ausstellung eines solchen Ausweises gerichteten Antrags habe. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV könne einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen seien ebenso erfüllt wie die weitere Voraussetzung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, dass ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe von § 5 AufenthV erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Die Ausstellung des Reiseausweises stehe deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises setze daher voraus, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei jedoch weder im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung noch angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin der Fall. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, sei nicht auszusprechen. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehalten, als sie die Erteilung des beantragten Reiseausweises für Ausländer mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 abgelehnt habe. Denn Fehler in der Ermessensausübung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

a) Dagegen führt die Klägerin zunächst ins Feld, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint, so dass die Ermessenserwägungen zwangsläufig unzutreffend seien. Diese Ausführungen stellen aber die seine Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler lägen nicht vor, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wäre die Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises dann wegen eines Ermessensausfalls zwangsläufig ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer lägen nicht vor, das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hätte. Davon geht jedoch zu Recht auch die Klägerin nicht aus.

Vielmehr liegt ihrer Argumentation offenbar die Annahme zugrunde, dass die Beklagte trotz der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV Ermessenserwägungen angestellt hat, wie dies in solchen Fällen grundsätzlich hilfsweise möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 27). Denn nur so ist verständlich, dass die Klägerin mit der Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen der Beklagten argumentiert. Versteht man das Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne, reicht die bloße Behauptung der Klägerin, die Ermessenserwägungen seien wegen der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV zwangsläufig fehlerhaft, allerdings ohne weitere Auseinandersetzung mit den von der Beklagten konkret vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht aus, um die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Auffassung, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Denn kann eine Behörde Ermessen hilfsweise für den Fall ausüben, dass entgegen ihrer eigenen Ansicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihr eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, so hat die Verneinung dieser Voraussetzungen gerade nicht zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit der hilfsweise vorgenommenen Ermessensausübung zur Folge.

b) Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre privaten Belange seien von der Beklagten im Bescheid vom 8. Oktober 2010 nur in einem Satz erwähnt, ohne dass insoweit weitere Nachforschungen angestellt worden seien, stellt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar trifft es zu, dass die privaten Belange der Klägerin im Bescheid der Beklagten nur insoweit Erwähnung finden, als es dort heißt, private Gründe, die das erhebliche, gegen die Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin sprechende öffentliche Interesse verdrängen könnten, lägen nicht vor. Jedoch lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass dies nicht zuträfe. Denn konkrete private Belange, die die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gegebenenfalls nach weiteren Nachforschungen hätte berücksichtigen können, macht sie nicht geltend.

c) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV vorlägen, so dass ihr ein Reiseausweis hätte ausgestellt werden müssen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat, ohne dabei vom Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV auszugehen, ausführlich begründet, warum eine Ermessensreduzierung auf Null seiner Auffassung nach nicht vorliegt. Mit diesen Ausführungen des Gerichts hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

d) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit die Klägerin meint, die Versagung des Reiseausweises für Ausländer verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie sachfremd und willkürlich von der Verwaltungspraxis der Beklagten abweiche, und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Denn auch insoweit stellt die Klägerin die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler bei der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar liegt ein die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitender und deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Ermessensfehlgebrauch vor, wenn eine Behörde eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung; vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2011 - 1 C 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 27), wobei eine solche Verwaltungspraxis aus sachgerechten Gründen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Klägerin legt aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte mit der Versagung des Reiseausweises von einer solchen ständigen Verwaltungspraxis abgewichen wäre.

Soweit die Klägerin sich zunächst auf einen Fall beruft, in dem einer syrischen Staatsangehörigen trotz ihrer nicht geklärten Identität von der Beklagten aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ein Reiseausweis ausgestellt und später verlängert worden war, belegt dies nicht zwingend eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern nur, dass sich die Beklagte in dem genannten Einzelfall der gerichtlichen Entscheidung gebeugt hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Fall, in dem die Beklagte zwei Kindern eines syrischen Staatsangehörigen, deren Identität nur durch die Angaben der Familie, nicht durch Personenstandsurkunden belegt war, Reiseausweise für Ausländer ausgestellt und verlängert hat, bereits eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten ergäbe, die nach ihrer bisherigen Handhabung auch auf die Klägerin Anwendung finden müsste. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der Ausstellung von Reiseausweisen für die Kinder lediglich um einen Einzelfall gehandelt hat oder ob darin eine ständige Praxis der Beklagten ihren Ausdruck gefunden hat, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Reiseausweise für Ausländer nach ihrer Verwaltungspraxis allgemein und insbesondere in Fällen ausstellt, in denen die Identität des jeweiligen Ausländers unklar ist. Es ist deshalb weder hinreichend dargelegt, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten besteht und wie sie im Einzelnen gehandhabt wird, noch dass die Beklagte im Falle der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer solchen Praxis abgewichen wäre.

II. Schließlich ist auch der Antrag der Klägerin abzulehnen, ihr unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe nicht vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. aber nicht vor, so kann der Klägerin auch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO a. F. kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.