Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 20 ZB 11.1890

published on 30/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 20 ZB 11.1890
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen von Fortsetzungsfeststellungsklagen um die Befristung einer lebensmittelrechtlichen Zulassung, um die Frage, ob der Widerruf dieser Zulassung rechtmäßig war und ob die Klägerin einen Anspruch auf eine unbedingte und unbefristete Zulassung hatte.

Die Klägerin betrieb ein Gefrierhaus. Sie erhielt mit Wirkung zum 23. April 2007 durch Bescheid der Regierung von Schwaben vom 11. April 2007 vorläufig befristet die Zulassung für folgende Tätigkeiten: Kühllagerung von Lebensmitteln aller Art (Ziffer 1.1 des Bescheides). Frosten, Sortieren, Palettieren, Verpacken und Umverpacken von Fleisch, Innereien und Nebenprodukten der Schlachtung (lebensmitteltaugliche Frischware), soweit dies nicht Dienstleistungen für Firmen sind, an denen Herr …, Herr … oder Herr … beteiligt sind. Diese Tätigkeiten seien hinsichtlich Plasma und Blut uneingeschränkt zulässig (Ziffer 1.2 des Bescheides). Die Kühlräume K10, K11 und K12 seien von der oben genannten Zulassung ausgenommen (Ziffer 2 des Bescheides). Die Zulassung wurde bis 23. Juli 2007 befristet (Ziffer 3 des Bescheides) und erfolgte unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs (Ziffer 7 des Bescheids) sowie unter zahlreichen Nebenbestimmungen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2007 erheben. Dieser beziehe sich auf die Punkte 1.2, 3, 4, 6.1.2, 6.2 und 6.5.

Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 31. Mai 2007 widerrief der Beklagte die Nummer 1.2 des Bescheids vom 11. April 2007 ab sofort mit Wirkung für die Zukunft insoweit, als dies das Frosten, Sortieren, Palettieren, Verpacken und Umverpacken von Fleisch, Innereien und Nebenprodukten der Schlachtung betrifft (Ziffer 1 des Bescheides).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2007 wurde der mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1). Die mit Bescheid vom 11. April 2007 erteilte bedingte Zulassung wurde mit Wirkung vom 23. Juli 2007 widerrufen, soweit diese nicht bereits mit Bescheid vom 31. Mai 2007 widerrufen wurde (Ziffer 2). Die bedingte Zulassung wurde nicht verlängert (Ziffer 3 des Bescheids).

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Nummern 2 und 3 des Bescheides der Regierung von Schwaben vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, eine unbedingte Zulassung unter der Veterinärkontrollnummer DE-BY-70003-EG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Befristung um drei Monate zu verlängern.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Klage mit dem anhängigen Verfahren Au 7 K 07.776 zu verbinden.

Bei einem Großbrand am 17. August 2007 sind die Betriebshallen der Klägerin weitgehend zerstört worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2007 beantragte die Klägerin, nunmehr gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 rechtswidrig gewesen sei und in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Klägerin am 11. April 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Zulassung, hilfsweise einen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung um drei Monate ab dem 23. Juli 2007 hatte. Die Klage sei zulässig, weil die Klägerin durch die Behauptung der Zulassungsbehörde, dass die Wareneingangskontrolle der Klägerin versagt habe, in der Öffentlichkeit verurteilt und angeprangert worden sei. Selbst ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss befasse sich mit dieser Angelegenheit.

Mit Urteil vom 4. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, weil die Klägerin ein Rehabilitationsinteresse habe. Sie sei aber nicht begründet.

Mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 9. Mai 2014 und 18. Juli 2014 wurden die Beteiligten angehört und u. a. um Mitteilung gebeten, warum sie von einer Erledigung der Klagebegehren ausgegangen seien und, ob die ursprünglich genehmigte Tätigkeit der Klägerin vor Ort weiter geführt werden soll.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass die ursprünglich genehmigte Tätigkeit vor Ort weiter geführt werden solle, hörte der Senat die Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 18. August 2014 erneut an und wies darauf hin, dass es fraglich sei, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt habe und welches besondere Interesse die Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Beklagte habe. Der Senat wies auch ausdrücklich darauf hin, dass, sollte sich die Klage als unzulässig erweisen, der Antrag auf Zulassung der Berufung aus diesem Grund abgelehnt werden müsste.

Hierauf teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2014 unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen mit, der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin sei von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Das besondere Feststellungsinteresse liege zum einen im Rehabilitationsinteresse und in dem Interesse begründet, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die begehrte Zulassung der Berufung kann nicht nach den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO erfolgen, da das angefochtene Urteil (jedenfalls) aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen die Klägerin vor der Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 18. August 2014 angehört worden ist, im Ergebnis richtig ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe der Klägerin den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen und durchgreifen.

Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris, U. v. 26.2.2003 - 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129; BayVGH, B. v. 24.1.2011 - 20 ZB 10.30418 - juris).

So liegt der Fall hier. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer unbedingten und unbefristeten, hilfsweise einer befristeten Zulassung nach Art. 31 Abs. 2 c der Verordnung 882/2004/EG hat sich durch den Brand in den Betriebsgebäuden der Klägerin am 17. August 2007 nicht erledigt, weil die Klägerin nach wie vor erklärt, dort die ursprünglich genehmigte Tätigkeit fortführen zu wollen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. Urteile v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355>, v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <51>). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage u. a. dem Zweck dient zu verhindern, dass ein Kläger um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 a. a. O.), ist das Verpflichtungsbegehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 15.8.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (U. v. 24.7.1980 - 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <332 f.> und vom 24.10.1980 - BVerwG 4 C 3.78 - 61, 128 <134>; B. v. 15.8.1988 a. a. O.; Schmidt: in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 113 Rn. 77). So liegt es hier nicht. Wiederholt hat die Klägerin erklärt, trotz des Brandes ihrer Betriebsstätte, die ursprünglich ausgeführte und zunächst befristet genehmigte Tätigkeit vor Ort fortführen zu wollen. Dass ihr dies tatsächlich nicht möglich ist, wie z.B. durch eine Instandsetzung der früher vorhandenen Gebäude, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beteiligten auch nicht schlüssig vorgetragen. Zwar führt der Beklagte an, dass der ursprünglich gestellte Antrag der Klägerin wohl nicht genehmigungsfähig sei. Dies ist jedoch für die Frage der Erledigung des ursprünglich erhobenen Verpflichtungsbegehrens ohne Belang, weil sich dessen Streitgegenstand aus der Sicht der Klägerin gestaltet und sich dagegen nicht aus der Beurteilung der Genehmigungsbehörde herleiten lässt. Aufgrund des Willens der Klägerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit vor Ort fortsetzen zu wollen, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie beabsichtigt einen anderen Betrieb (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - BayVBl. 1991, 313) zu führen. Darüber hinaus fehlt es ebenso an einer Erledigung, wenn die Klägerin lediglich das Interesse an ihrem ursprünglichen Begehren verloren hätte (BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - BayVBl. 1991, 313). Damit stellt sich der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungklage hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer lebensmittelrechtlichen Erlaubnis bereits aus diesem Grunde als unzulässig heraus. Dies gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer befristeten Genehmigung, denn bei der Auslegung dieses Klagebegehrens der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie auch nach Ablauf des angegebenen Zeitraumes ihr Hilfsbegehren weiter verfolgen wollte.

Weil die Klägerin ihr hauptsächliches Klagebegehren, die Erteilung einer unbedingten und unbefristeten Genehmigung, hilfsweise einer befristeten Erlaubnis, weiter hätte verfolgen können, ist zudem nicht ersichtlich, welches darüber hinausgehende Feststellungsinteresse die Klägerin hinsichtlich des Widerrufs der befristeten Erlaubnis besitzen könnte. Im Falle des Obsiegens der Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren kann im hier zu entscheidenden Fall ein darüber hinaus gehendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der ursprünglich erteilten befristeten Genehmigung nicht erkannt werden, denn es ist nicht ersichtlich, wie die rechtliche Position der Klägerin darüber hinaus verbessert werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - NVwZ-RR 2014, 94). Hierzu hätte es einer konkreten Darlegung durch die Klägerin bedurft. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das von der Klägerin behauptete Rehabilitationsinteresse hätte durch ihr nicht erledigtes Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt werden können. Davon ging sie wohl selbst aus, weil sie in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2007 ausführt, sollte sich im anhängigen Verfahren (gegen den Widerruf der befristeten Erlaubnis) herausstellen, dass der Entzug der EU-Zulassung rechtswidrig gewesen sei, würde eine erneute Betriebsaufnahme der Klägerin erfolgen. Auch die von der Klägerin angekündigte Erhebung einer Schadensersatzklage kann bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nur insoweit berücksichtigt werden, als es allein den Widerruf der befristeten Genehmigung betrifft. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Klägerin von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss sie aufzeigen, was sie konkret anstrebt, welchen Schaden oder welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass sie einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Die Darlegungspflicht der Klägerin wird dadurch nicht überspannt. Sie wurde mit Verfügung des Senats vom 18. August aufgefordert, zu den Fragen der Erledigung und des Fortsetzungsfeststellungsinteresses Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens der Sachurteilsvoraussetzungen abgelehnt werden könnte.

Folglich sind die zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge der Klägerin bereits unzulässig und der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
published on 25/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG Glü
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707 sowie 15 ZB 14.2713 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung de
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published on 17/12/2014 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.