Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 20 CS 15.2145

published on 27/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 20 CS 15.2145
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird für Nummer 1 und Nummer 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt angeordnet, da die Antragstellerin eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgrund dreier unmittelbar aufeinanderfolgender Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Landratsamts Deggendorf mit dem negativen Befund über einen Salmonelleneintrag im Betrieb T. beim Antragsgegner vorlegt.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu einem Fünftel und der Antragsgegner zu vier Fünfteln.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt unter anderem in T. eine Legehennenfarm zur Konsumeierproduktion.

Bei amtlichen Probenahmen wurden am 25. Februar 2015, am 22. Mai 2015 und am 8. Juni 2015 in Kot und Staub jeweils Salmonellen (Salmonella Agona) nachgewiesen.

Aufgrund einer Betriebsbesichtigung durch das Landratsamt Deggendorf zusammen mit dem LGL vom 22. und 26. Mai 2015 wurden zahlreiche hygienische Mängel im Betrieb festgestellt, deren umgehende Beseitigung das Landratsamt Deggendorf mit Bescheid vom 17. Juni 2015 unter Zwangsgeldandrohungen gebot.

Am 7. August 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg dem LGL verschiedene Zeugenaussagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P., getätigt wurden. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass in den Betrieben der Antragstellerin in den letzten Jahren das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) der in den Betrieben der Antragstellerin produzierten Eier erheblich manipuliert worden sein soll. Das MHD belaufe sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf 28 Tage, gerechnet ab dem Legedatum. In den Betrieben der Antragstellerin sei das MHD häufig so geändert worden, dass es ab dem Tag des Versands berechnet worden sei. Dieser Tag habe jedoch häufig drei oder mehr Tage nach dem Legedatum gelegen. Bei sogenannten B-Eiern seien die Manipulationen noch gravierender gewesen. So sei es vorgekommen, dass Eier, die von den Abnehmern nicht akzeptiert worden seien, wieder an die Antragstellerin zurückgeschickt worden seien. Diese Eier, die häufig bereits mit Maden besetzt, zum Teil verschimmelt gewesen seien und bereits gestunken hätten, seien dann umverpackt und mit neuem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen worden. Die Eier seien dann an die Lebensmittelindustrie geliefert worden. So sei es vorgekommen, dass das MHD ein Datum ausgewiesen habe, das ca. 50 Tage nach dem Legedatum gelegen habe. Die Anordnungen für das geschilderte Vergehen seien meist von der Geschäftsleitung, also von Herrn P., gekommen und dann über den Farmleiter an die Mitarbeiter weitergegeben worden.

Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft wies das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) das Landratsamt Deggendorf an, ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern als Lebensmittel für den Betriebsstandort T. anzuordnen und dieses Verbot für sofort vollziehbar zu erklären.

Das Landratsamt Deggendorf sprach aufgrund der Weisung noch am 7. August 2015 mündlich ein entsprechendes Verbot aus. Dieses Verbot wurde mit Bescheid vom 10. August 2015 schriftlich bestätigt. Der Bescheid lautet wie folgt:

„1. Der Firma ... GmbH & Co. KG wird untersagt, vorhandene Eier und ab dem 7.8.2015 erzeugte Eier aus der Farm T. ... als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dies wurde gegenüber dem Produktionsleiter Herrn S. M. mündlich angeordnet und wird hiermit schriftlich bestätigt.

2. Soweit die Eier als Nicht-Lebensmittel abgegeben bzw. entsorgt werden, ist dies dem Landratsamt Deggendorf unter Vorlage geeigneter Lieferscheine/Nachweise zu belegen.

3. Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 1 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € zur Zahlung fällig.

Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 2 genannten Untersagung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig.

Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Die Firma ... GmbH & Co. KG hat die Kosten des Bescheides zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € festgesetzt.“

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden befürchten lassen, dass die Antragstellerin unter der Geschäftsführung von Herrn P. keine Gewähr dafür biete, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Deshalb sei ein Verbot des Inverkehrbringens von A- und B-Eiern notwendig. Daneben würden die Vorwürfe auch nahelegen, dass durch den Lebensmittelunternehmer der Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis gelegt und hierbei auch billigend in Kauf genommen worden sei, dass nicht sichere Lebensmittel abgegeben würden. Es sei nach den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen, dass die den Zeugenaussagen entnehmbaren Praktiken auch gegenwärtig noch zu Verstößen führten. Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung sei unter anderem auf präventiven Verbraucherschutz gerichtet. § 39 LFGB erlaube ein Tätigwerden der Behörden bei hinreichendem Verdacht, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen.

Daneben bestehe im gesamten Betrieb der Antragstellerin ein strukturelles Defizit, was die wiederholten Salmonellenbefunde (unterschiedliche Salmonellentypen an unterschiedlichen Stellen) belegten. Das lasse befürchten, dass immer wieder salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gelangten (Erkenntnisse aus den umfangreichen bisherigen Untersuchungsergebnissen). Es liege kein Konzept der Antragstellerin vor, wie die Salmonellenproblematik im Betrieb dauerhaft in den Griff zu bekommen sei.

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid Klage.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach. Der Antragsgegner trat dem Begehren entgegen.

Mit Beschluss vom 10. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Deggendorf vom 7. August 2015 in Gestalt des Bescheides vom 10. August 2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf das umfangreiche Vorbringen beider Parteien im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat analog § 117 Abs. 3 VwGO Bezug.

II.

Die Antragstellerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich Nummer 2 des Bescheides entfällt diese gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob Nummer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der entsprechenden Anordnung in Nummer 4 des Bescheides vollziehbar ist oder kraft Gesetzes nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFBG i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002). Denn auch wenn für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig sein sollte, wäre diese hinsichtlich Nummer 1 des Bescheides vom Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise erbracht. Der Schutz des Verbrauchers gebietet eine rasche Umsetzung von Maßnahmen, die drohenden Gesundheitsgefährdungen möglichst effektiv entgegenwirken sollen. Falls die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit kraft Gesetzes entfällt, ist das für die Formulierung des Rechtsschutzbegehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, angesichts des eindeutigen Rechtsschutzzieles unschädlich. Das gilt auch bezüglich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen.

Die Beschwerde ist hinsichtlich Nummer 2 und Nummer 3 Satz 2 des Bescheides gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin dem Verlangen des Antragsgegners in Nummer 2 und damit auch der Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 Satz 2 des Bescheides keine Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegensetzt.

Soweit der Antrag zulässig ist, erweist er sich, abhängig von der auferlegten Auflage, als begründet.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Abwägung orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Diese sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Diese spricht, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde durchdringt, für sie.

Der Antragsgegner stützt Nummer 1 des Bescheides auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFBG und hält von den gesetzlichen Alternativen dabei den notwendigen Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit und vor Täuschung für einschlägig. Nicht ganz zweifelsfrei sieht der Senat die Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Betriebsstilllegung, als die sich die Maßnahme in Nummer 1 des Bescheides in ihrer praktischen Wirkung darstellt, in § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB im Hinblick auf seinen Wortlaut als grundsätzlich tragfähig, wobei die europarechtliche Regelung des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) die Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens nur für einen angemessenen Zeitraum zulässt. Zwar lässt auch eine über den Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) Nr. 882/2004 hinausreichende Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG die europäische Regelung unberührt im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 3 LFBG, es stellt sich aber dennoch die Frage, ob permanente Defizite in einem Betrieb und nachhaltige persönliche Unzuverlässigkeit zur gänzlichen und endgültigen Einstellung des Unternehmens nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz führen können, weil der § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFBG das Lebensmittel in seiner wesensmäßigen Eigenschaft meinen könnte und nicht auf ungewollte Missstände durch mangelnde betriebliche Hygiene abzielte, in seiner Ausrichtung also produkt- und nicht betriebsbezogen zu verstehen wäre. Möglicherweise wäre in derartigen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen des Antragsgegners zu persönlichen Eignungsmängeln verantwortlicher Personen, ein gewerberechtliches Einschreiten oder bezüglich nachhaltiger betrieblicher Mängel Widerrufsanordnungen der Zulassungen nach dem Lebensmittelrecht (vgl. Anhörungsschreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.8.2015) oder Maßnahmen zur Sicherung der Betriebshygiene (vgl. Schreiben des Landratsamtes Deggendorf an die Antragstellerin vom 20.1.2016 mit Anlagen) zulässig und geboten. Bejaht wird die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG aber in der Literatur, wenn das endgültige Verbot zur Beseitigung vermuteter Verstöße angeordnet wird, die aufgrund hinreichender Tatsachenfeststellungen als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden können (Behr`s Kommentar zum Lebensmittelrecht, Stand November 2015, B7, § 39 Rn. 39). Aber auch diese Sicht wiese den § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht als tragfähige Rechtsgrundlage für die Nummer 1 des Bescheides vom 10. August 2015 aus.

Aus den vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Aussagen bei Vernehmungen durch die Kriminalinspektion Straubing der Frau S. vom 13. Juli 2015, der Frau J. D. vom 14. Juli 2015, des Herrn A. und der Frau D. jeweils vom 16. Juli 2015 und des Herrn Sch. vom 20. August 2015 ergeben sich ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr P., keine Gewähr dafür bot, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Die Aussagen indizieren nämlich, dass Herr P. durch von ihm initiierte Täuschungshandlungen, nämlich durch Manipulationen beim Ausweis des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Eiern und durch von ihm jedenfalls geduldete, wenn nicht veranlasste erhebliche Missstände bezüglich der hygienischen Anforderungen an die Betriebsführung eine rücksichtslose, auf Gewinnmaximierung ausgerichtete und die berechtigten Belange der Verbraucher mutwillig missachtende Unternehmungsleitung wahrnahm, die letztlich auch zu seiner Inhaftierung führte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die genannten Aussagen teilweise ohne zeitliche Einordnung der geschilderten Gegebenheiten und auch vielfach ohne konkreten Bezug zu der hier streitgegenständlichen Farm T. und schließlich vielfach ohne nähere Substantiierung des Zustandekommens der bekundeten Wahrnehmung geblieben sind und dass durchaus auch persönliche Spannungen zwischen den Aussagenden und Herrn P. bestanden haben mögen. Es geht hierbei nämlich um ein Gesamtbild der Persönlichkeit, dessen Aufzeigung durch die Aussagen für eine sorgfältig handelnde Behörde nicht unberücksichtigt bleiben konnte und sie zum Handeln geradezu zwang. Eine deutlich gesteigerte Gefahr für den Vertrieb gesundheitsschädigender Eier bestand möglicherweise zusätzlich darin, dass ein vorübergehend inhaftierter Amtstierarzt des Landratsamtes Straubing-Bogen unter dem Verdacht steht, dem Geschäftsführer P. ab Dezember 2013 Beihilfe zu lebensmittelrechtlichen Verstößen geleistet zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, trotz Kenntnis des positiven Salmonellenbefunds die Anordnung der nach dem Lebensmittelrecht zum Schutz der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen bewusst pflichtwidrig unterlassen zu haben. Zudem soll er vor bevorstehenden behördlichen Kontrollen in N... gewarnt haben. Auf diese Weise habe der Beschuldigte den Geschäftsführer P. bei der Auslieferung salmonellenbelasteter Eier unterstützt und demzufolge Beihilfe zu den Straftaten geleistet, deren P. dringend verdächtig ist. Zugleich soll der Veterinär durch die unbefugte Ankündigung unangemeldeter Behördenkontrollen Verschleierungshandlungen ermöglicht und dadurch die Aufklärung erschwert haben (Allgemeine Laber-Zeitung vom 5.12.2015). Ebenso wurde ein Mitarbeiter der Regierung von Niederbayern wegen der Preisgabe von Dienstgeheimnissen im Zusammenhang mit den Zuständen in den Betriebsstätten der Antragstellerin suspendiert (Süddeutsche Zeitung vom 9.12.2015, Bayernkurier vom 8.12.2015, Wochenblatt Regensburg vom 7.12.2015).

Diese das Unternehmen zusätzlich belastenden Vorgänge sind aber, soweit sie hier von Bedeutung sind, abgeschlossen. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Missstände weiterhin von Seiten der Antragstellerin oder Bediensteten des Antragsgegners betrieben oder auch nur geduldet werden. Ebenso wie der Antragsgegner hat auch die Antragstellerin gravierende personelle Maßnahmen durchgeführt. Bereits am 11. August 2015 wurde ein neuer Geschäftsführer, Herr M. und am 16. September 2015 der nunmehrige Geschäftsführer, Herr N., gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, eingesetzt. Darüber hinaus wurden das gesamte Führungspersonal und auch die Belegschaft gekündigt. Der Antragsgegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das neue Personal, etwa aufgrund faktischer Unternehmensbeherrschung durch Herrn P. aus dem Gefängnis heraus oder durch weitere Kollaboration mit Bediensteten des Antragsgegners die früheren Zustände in der Eierproduktion der Antragstellerin wieder aufleben lässt. Der Antragsgegner selbst hat den Bescheid maßgeblich auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer P. und die Befürchtung gegründet, dass mit dessen Geschäftsführung keine Gewähr für ein Inverkehrbringen nur sicherer Lebensmittel gegeben sei. Es sei zu besorgen, dass P. den Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis lege und hierbei auch die Abgaben nicht sicherer Lebensmittel in Kauf nehme und das möglicherweise auch künftig betreiben werde. Nach dessen Ausscheiden trägt also auch der Antragsgegner keine Anhaltspunkte für weitere Täuschungshandlungen gegenüber dem Verbraucher, etwa durch Veränderungen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder für weitere gravierende Verstöße gegen die Erfordernisse der Hygiene durch das Personal der Antragstellerin oder durch entsprechende Mithilfe seiner Bediensteten in Zukunft vor. Ein vom Antragsgegner als für seinen Bescheid tragend angesehener Umstand ist daher nicht (mehr) gegeben.

Letztlich vermögen auch die vom Antragsgegner im Bescheid erwähnten und in seinem Schriftsatz vom 16. November 2015 substantiiert angeführten Salmonellennachweise die faktisch gänzliche Betriebsschließung nicht zu tragen. Untersuchungen am 25. Februar 2015, am 22. Mai 2015, am 8. Juni 2015 und außerhalb der Zeit der Produktion von Eiern am 25. August 2015 und am 22. September 2015 haben einen Salmonellenbefall in Kot und Staub im Betrieb T. ergeben, aber der Antragsgegner hat diese Erkenntnisse ersichtlich nicht zum Anlass genommen oder nehmen können, ein gänzliches Vertriebsverbot auszusprechen.

Die Untersuchungen des Landratsamtes Deggendorf mit dem LGL vom 22. und 26. Mai 2015 führten zum Bescheid vom 17. Juni 2015, der der Antragstellerin zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung der Betriebshygiene gebot. Während des laufenden Betriebs wurden danach keine weiteren Salmonellenbefunde aktenkundig. Der Antragsgegner nahm daher wohl die übermittelten staatsanwaltschaftlichen Erkenntnisse zum Anlass, mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund einer nunmehr vorgenommenen Gesamtwürdigung einzuschreiten. Nachdem aber, wie oben dargelegt, die von der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Verdachtsmomente ein weiteres kriminelles Treiben verantwortlicher Personen im Betrieb der Antragstellerin nicht mehr befürchten lassen, verbleibt es bei einer Gefahrenprognose, die anhand der bisherigen Salmonellenbefunde zu treffen ist.

Auch die nunmehr mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2015 aufgegriffenen Bedenken hinsichtlich des Brauchwassers sind im Sinne dieses Bescheides beseitigt (vgl. Schreiben des Landratsamtes Deggendorf vom 30.11.2015 - Bl. 539 der VGH-Akten; Befundbericht des Ingenieurbüros L. vom 6.11.2015 - Bl. 540 f. der VG-Akte).

Im Recht der Gefahrenabwehr ist regelmäßig auf eine objektive ex ante Sicht abzustellen. Eine Gefahr im Sinne einer drohenden Verletzung geschützter Rechtsgüter liegt vor, wenn nach dem objektiv zu erwartenden Geschehensablauf eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Vorliegend sind Schutzgüter vor allem Leben und Gesundheit, wobei auch ein Verstoß gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften den Tatbestand einer Verletzung der Rechtsordnung und damit einer Störung im sicherheitsrechtlichen Sinne begründet. Diese Normen dienen wiederum im Wesentlichen dem Gesundheitsschutz. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Sicherheitsrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dementsprechend gilt auch für § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG, dass umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer wiegend die Folgen einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung sind. Vor allem dann, wenn bestimmte Erkrankungen bei einzelnen Risikogruppen zum Tod führen können, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Hierbei ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 17. Juni 2015 und vom 27. Oktober 2015 wohl noch Rechnung getragen hat. Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhalte ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse für eine Salmonellengefahr oder sonstige Hygienemängel, die erst nach Erlass dieser Bescheide aufgetreten sind und nunmehr die vollkommene und dauerhafte Betriebsschließung rechtfertigen könnten. Vielmehr erweist sich diese zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Hieran ändert auch der ursprünglich erschwerende Verdacht einer vorsätzlichen pflichtwidrigen Amtswaltung von Bediensteten des Antragsgegners im hier gar nicht zuständigen Veterinäramt des Landratsamtes Straubing-Bogen und bei der Regierung von Niederbayern nichts, auch wenn er objektiv erst später aufgetreten ist. Denn auch insoweit ergibt sich keine ungünstige Prognose, denn der Antragsgegner hat ersichtlich personelle Maßnahmen ergriffen und glaubhaft sein umfassendes Bemühen bekundet, dass künftig nicht mehr durch ein Zusammenwirken seiner Bediensteten und Mitarbeitern der Antragstellerin dieser ein Betrieb mit Salmonellenbefall und diesbezüglich unzureichender Kontrolldichte ermöglicht oder auch nur erleichtert würde (Bayernkurier a. a. O., Wochenblatt Regensburg a. a. O., Süddeutsche Zeitung a. a. O.).

Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO angeordnete Auflage soll eine Sicherung für die Salmonellenfreiheit vor der Vermarktung der Eier beim Neustart des Betriebes sein. Die Antragstellerin hat sich zur Erfüllung dieser Auflage bereit erklärt und auch der Antragsgegner hält derartige Maßnahmen offenbar für hilfreich (vgl. Nr. 5 des Bescheides vom 28.7.2015 im Verfahren 20 CS 15.2147).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 3 Satz 1 des Bescheides vom 10. August 2015 ergibt sich aus dem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der des Verwaltungsgerichts.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2015 erhobenen Klage wird in Nummer 1 und Nummer 3a ab dem Ze
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published on 16/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt. Gründe I. Nach einem Unt
published on 27/03/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 (M 17 S 16.3964) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2016
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Annotations

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.