Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 CS 15.1904

published on 27/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 CS 15.1904
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015, mit dem ihr untersagt wird, in ihrer Zweigniederlassung ..., Trophektodermbiopsien ohne einzelfallbezogene Zustimmung der Ethikkommission durchzuführen. Bei der Trophektodermbiopsie handele es sich um ein Verfahren, bei welchem im Blastozystenstadium, etwa fünf Tage nach der Befruchtung, Trophoblastzellen entnommen und genetisch untersucht werden. Die Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2015 als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen.

Bereits mit dem genannten Bescheid vom 2. Juni 2015 hatte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin verfügt:

„I.

Es wird Ihnen ab sofort untersagt, in ihrer Zweigniederlassung ..., Trophektodermbiopsien durchzuführen, ohne dass

1. die Bayerische Ethikkommmission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall eine zustimmende Bewertung abgegeben hat, und

2. das synlab MVZ Humane Genetik München über eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik gemäß § 3a Präimplantationsdiagnostikverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verfügt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet ...“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Trophektodermbiopsien durchführe, ohne dass die Voraussetzungen des Embryonenschutzgesetzes voll umfänglich eingehalten würden. Hierdurch würden hochrangige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und in Gestalt der geltenden Rechtsordnung verletzt. Weiterhin bestünde die konkrete Gefahr, dass auch künftig Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt würden.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich auf Nr. I.2 des Bescheides beziehe, weil zwischenzeitlich die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik erteilt worden sei. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 spreche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. Juni 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Am Verfahren hat sich auch die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligt. Sie stellt keinen Antrag, hält aber die Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin (Bl. 74 bis 80 der VGH-Akte), wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 ist insoweit unzulässig, als die Antragstellerin ihn ausdrücklich auch auf die Nr. I.2 des angefochtenen Bescheides bezogen ansieht. Insoweit fehlt ihr ein Rechtsschutzbedürfnis, denn durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2015 wurde die Antragstellerin gemäß ihrem Antrag in Kooperation mit reproduktionsmedizinischen Einrichtungen als Zentrum für Präimplantationstechnik gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Präimplantatonsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung-PIDV) vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) zugelassen, womit ihr die fachlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit ohne Einschränkung zuerkannt wurden.

Soweit sich dieser Antrag gegen das Verbot richtet, Trophektodermbiopsien ohne zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall durchzuführen, ist der Antrag zulässig. Ihm ist der Erfolg aber deshalb versagt, weil das Verbot seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG findet. Hierdurch kann die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 6 LStVG) Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhüten. Gemäß § 3a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 746) in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) ist die genetische Untersuchung eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer mit Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Es besteht die konkrete Gefahr der Begehung dieser Straftat durch Mitarbeiter der Antragstellerin, weil sie der Auffassung ist, dass die von ihr angebotenen Untersuchungen nicht solche im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG sind und sie daher nicht der Rechtfertigungstatbestände aus § 3a Abs. 2 ESchG und ihrer verfahrensmäßigen Verwirklichung aus § 3a Abs. 3 Satz 1 EschG - hier der vor der Untersuchung zustimmenden Bewertung der Ethikkommission (vgl. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG) - bedarf. Damit vermag sie nicht durchzudringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob bei Erlass des Verbots am 2. Juli 2015 die Ethikkommission bereits eingerichtet war. Denn sie besteht unstreitig zum jetzigen, für die Beurteilung des im Bescheid ausgesprochenen dauerhaften Verbots maßgeblichen Zeitpunkt und darüber hinaus führte eine spätere Aufnahme der Tätigkeit dieser Kommission keineswegs zur Befreiung von den gesetzlichen Vorgaben zu vorher durchgeführten Untersuchungen.

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beabsichtigten Untersuchungen Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG betreffen. Das verneint die Antragstellerin mit der Erwägung, dass die hier streitgegenständliche Untersuchung von Embryonen mit dem Ziel, deren Entwicklungsfähigkeit zu beurteilen, in Ermangelung eines Entwicklungspotentials, sei es bereits bei der Kernverschmelzung oder auch später, keine vom Gesetzgeber ungewollte Selektion vorbereiten könne, weil durch die Trophektodermbiopsie keine Tatsachen geschaffen würden, die ohne sie nicht auch einträten, weil nämlich ohne die Untersuchung und damit im Fall der Weiterkultivierung des betreffenden Embryos es mangels dessen Entwicklungsfähigkeit zu einer Fehlgeburt käme. Diese durchaus praktisch erscheinende Sicht erweist sich jedoch angesichts der strengen Regelungen zum Embryonenschutz nicht als tragfähig. Die Untersuchung bezieht sich nämlich auf den geschützten Embryo, der in § 8 Abs. 1 1. Alt. ESchG als die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an definiert ist. Es handelt sich daher unstreitig um einen Zustand menschlichen Lebens, das sich nach wenigen Tagen in das Blastozystenstadium weiter entwickeln kann und damit der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 ESchG genügt. Dem hohen Schutzstandard und der beabsichtigten Regelungsklarheit des Embryonenschutzgesetzes entspräche eine Auslegung nicht, die die Entwicklungsfähigkeit nach einer weiterreichenden perspektivischen Prognose bemäße (BT-Drucks. 17/5451 vom 12.4.2011 S. 7). Eine Selektion vorbereitende Untersuchung kann daher nicht den strengen Bestimmungen des § 3a ESchG deshalb entzogen werden, weil dem entstehenden Leben kein dauerhafter Bestand beschieden wäre und es aufgrund entsprechender Untersuchungsergebnisse lediglich durch einen überholenden oder anderweitigen Kausalverlauf, also durch Nichtimplantierung, beendet würde. Eine dieser Sicht entsprechende gesetzliche Wertung ergibt sich auch aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG, weil dort die Präimplantationsdiagnostik auch dann dem rechtfertigenden Verfahren nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ESchG unterworfen wird, wenn ohnehin eine Tot- oder Fehlgeburt und damit kein dauerhafter Bestand des inmitten stehenden Lebens zu erwarten ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 PIDV. In dessen Nr. 1 wird als Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (nach § 3a Abs. 1 ESchG) definiert. Nach § 2 Nr. 3 PIDV werden Zellen im Sinne der Nr. 1 als solche umschrieben, die in § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG) vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) als sogenannte pluripotente Stammzellen bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Regelung des § 3a ESchG sich nur auf pluripotente Stammzellen bezieht. Vielmehr sollte damit lediglich eine Abgrenzung zu den omnipotenten Zellen, deren genetische Untersuchung sich ohnehin verbietet, vorgenommen und das bereits nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 ESchG bestehende Verbot missbräuchlicher Verwendung von totipotenten Zellen eines Embryos bekräftigt werden (BR-Drs. 717/12 vom 14.11.2012, S. 16). Der Hinweis der Antragstellerin, dass eine andere Formulierung in den Materialien noch eindeutiger zugunsten des hier vertretenen Standpunkts spräche, vermag das dargelegte naheliegende Verständnis nicht in Frage zu stellen. Denn eine Abgrenzung von pluripotenten und nicht-pluripotenten (also hier gegenständlichen) Zellen wurde gerade nicht angesprochen.

Die von der Antragstellerin bemühte Polkörperuntersuchung ist eine grundsätzlich andere Art der Erkenntnisgewinnung über monogetische Erkrankungen, Translokationen oder Chromosomensatz-Fehlverteilungen. Bei dieser handelt es sich um eine Präfertilisationsdiagnostik, die an der Eizelle vor Abschluss der Befruchtung erfolgt. Aus der Zulässigkeit dieses Verfahrens kann nicht auf die Unbedenklichkeit der Trophektodermbiopsie, so wie sie die Antragstellerin durchführen will, geschlossen werden, auch wenn es in der Folge zu Selektionsentscheidungen kommen mag, deren Art und Weise ihres Zustandekommens durch § 3a ESchG als nicht gebilligt angesehen werden. Durch die Polkörperdiagnostik könnte etwa auch in Fällen des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG die Notwendigkeit des Verfahrens nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EschG verneint werden. Das aber stellte maßgebliche Belange des Embryonenschutzgesetzes in Frage. Allein der Umstand, dass mit einem anderen Verfahren möglicherweise Intentionen des Embryonenschutzgesetzes umgangen werden können, stellt dessen Anliegen nicht in Frage und vermag den Standpunkt der Antragstellerin nicht zu stützen (vgl. zum Verhältnis von Polkörperdiagnostik zu Präimplantationsdiagnostik Wikipedia, Stichwort: Polkörperdiagnostik).

Schließlich mag das Anliegen, Fehlgeburten aufgrund der von der Antragstellerin vermuteten Verhaltensweisen betroffener Personen zu vermeiden in einem Spannungsfeld zu den strengen Anforderungen des § 3a ESchG stehen, weshalb aber diese nicht in Zweifel gezogen werden können. Das gilt umso mehr, als die Konfliktlösung von Fragen, die unter ethischen, humanitären, religiösen und rechtlichen Grundsätzen sehr unterschiedlich beurteilt werden, der Gesetzgeber in einer Abwägung schwerlich allseits vollständig zufriedenstellende oder gar gebilligte Lösungen zu treffen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt
published on 30/11/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, eingestellt. II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläuf
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.

(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.

(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen (pluripotente Stammzellen),
2.
sind embryonale Stammzellen alle aus Embryonen, die extrakorporal erzeugt und nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet worden sind oder einer Frau vor Abschluss ihrer Einnistung in der Gebärmutter entnommen wurden, gewonnenen pluripotenten Stammzellen,
3.
sind embryonale Stammzell-Linien alle embryonalen Stammzellen, die in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden,
4.
ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag,
5.
ist Einfuhr das Verbringen embryonaler Stammzellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.

(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.

(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.