Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 C 17.367

published on 24/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 C 17.367
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 17.43, 16/01/2017

Gericht

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Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2017 auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Bevollmächtigter des im Ausgangsverfahren beigeladenen gewerblichen Altkleidersammlers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht.

Der Landkreis M. erhob mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat ..., vertreten durch das Landratsamt M., mit dem Ziel, die von der Beigeladenen angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern im Landkreis M. zu untersagen. Diese nahm er mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2017 das Verfahren ein, legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen dem Kläger auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (Ziff. IV). Die Streitwertfestsetzung wurde dahingehend begründet, dass sie auf § 52 GKG beruhe.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Beigeladenen im eigenen Namen die vorliegende Streitwertbeschwerde. Er beantragt,

den Streitwert für das Verfahren auf 12.000 Euro festzusetzen.

Zur Begründung führt er aus, dass das von der Klägerin verfolgte Ziel der Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichstehe, so dass der Streitwert in Orientierung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bemessen sei. Angesichts der geplanten Aufstellung von 60 Altkleidercontainern im Landkreisgebiet durch die Beigeladene belaufe sich der Streitwert zumindest auf 12.000 Euro (60 Tonnen voraussichtliche Sammelmenge, durchschnittlich erzielter Erlös pro Tonne 400 Euro, Gewinnmarge von 50 Prozent).

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2017 (Az. W 4 K 17.43) zurückzuweisen.

Bei der Streitwertfestsetzung komme es nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Bedeutung der Sache für den Kläger an. Die Beschwerde verlange jedoch, den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger sei in diesem Fall eine andere. Bei der vom Kläger begehrten Untersagung der Sammlung der Beigeladenen wären ihm nicht automatisch die von der Beigeladenen zu erzielenden Sammelmengen zugekommen, er hätte nicht den von der Beigeladenen erwarteten Erlös erzielt. Vielmehr sei es unklar, wie sich eine Untersagung der Sammlung zu Gunsten des Klägers ausgewirkt hätte. Daher sei der Rückgriff auf den Auffangstreitwert gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde gegen den im Beschluss des VG Würzburg vom 16. Januar 2017 (Az. W 4 K 17.43) festgesetzten Streitwert zurückzuweisen.

Die Klage habe keine partielle Gewerbeuntersagung zum Ziel gehabt, da es der Beigeladenen unbenommen gewesen sei, Altkleider aus anderen Herkunftsbereichen zu sammeln. Die finanziellen Auswirkungen der nicht durchgeführten Alttextilsammlung der Beigeladenen auf die Klägerin ließen sich nicht beziffern.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 19. Juni 2017 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens beim VG Würzburg Bezug genommen.

II.

Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und der Bevollmächtigte der Beigeladenen im Ausgangsverfahren ist berechtigt, die Beschwerde aus eigenem Recht mit dem Ziel der Streitwerterhöhung einzulegen (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl. 2014, § 68 Rn. 17). Daneben ist auch die notwendige Beschwer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist nach der Rückübertragung der Streitsache durch den Einzelrichter der Senat zuständig, § 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden (vgl. Zimmermann in: Binz/Dörndorfer, GKG, § 68 Rn. 26).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, GKG, § 52 Rn. 5). Bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger in diesem Sinne besteht ein gerichtlicher Spielraum. Der Streitwert darf geschätzt werden und im Interesse der einheitlichen Bewertung ist auch eine Schematisierung und Pauschalisierung grundsätzlich zulässig (OVG NRW, B.v. 11.7.2011 – 13 E 600/11 – NJW 2011, 2824). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann bei der Streitwertfestsetzung als Empfehlung herangezogen werden, ohne dass ihm jedoch eine Bindungswirkung zukommt (vgl. 3. Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2013).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Anfechtungsklagen des gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung den Streitwert unter entsprechender Heranziehung der Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro festzusetzen (B.v. 14.11.2013 – 20 CS 13.1945 – juris; U.v. 29.1.2015 – 20 B 14.666 – AbfallR 2015, 79ff. B.v. 19.6.2017 – 20 B 16.2248 – juris). In der hier vorliegenden Konstellation besteht eine spiegelbildliche Interessenlage: Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zielt mit seiner Verpflichtungsklage auf den Erlass einer ebensolchen Untersagungsverfügung. Daher ist es sachgerecht, hier den Streitwert in gleicher Höhe festzusetzen.

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist es nicht sachnäher, wie das OVG Münster (B.v. 19.7.2013 – 20 B 530/13 – juris, Rn. 10) die Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen, wonach bei einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns anzusetzen ist. Welchen Gewinn der im Ausgangsverfahren beigeladene gewerbliche Sammler durch die angezeigte Altkleidersammlung tatsächlich erzielen kann, ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die entsprechende Klage nämlich noch nicht absehbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mögen zwar auf Erfahrungswerten beruhen, sie sind jedoch dennoch hinsichtlich der konkreten Sammlung spekulativ. Die vom OVG Münster praktizierte Vorgehensweise ist daher gegenüber dem pauschalen Ansatz von 20.000,- Euro entsprechend Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorzugswürdig. Die Praxis des Senats führt dem gegenüber zu einer klaren, für alle Seiten berechenbaren Handhabung der Streitwertfestsetzung.

Daran ändert auch die Argumentation des Beklagten nichts. Dieser weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der für den Kläger und nicht nach der für den Beigeladenen resultierenden Bedeutung der Sache zu bemessen ist. Das Argument des Beklagten, dass die Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung nicht bezifferbar sind, überzeugt jedoch nicht. Denn auch das Interesse des gewerblichen Sammlers an der Durchführung der Altkleidersammlung ist nicht von vornherein genau bezifferbar. Denn vor der Durchführung der Sammlung ist nicht abschätzbar, ob die Erwartungen des gewerblichen Sammlers hinsichtlich der Sammelmenge sich erfüllen werden und tatsächlich im erwarteten Umfang gesammelt wird.

Im Interesse einer praktikablen Handhabung ist im Rahmen der soweit zulässigen Schematisierung und Pauschalierung daher hier der Ansatz des Streitwerts in Höhe von 20.000,- Euro sachgerecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im
published on 19/06/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreck
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.