Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 20 B 16.330

published on 01/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 20 B 16.330
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.1535, 17/03/2015

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2013 zur Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten.

Der Kläger erwarb im Jahr 1995 das Grundstück Fl. Nr. 1...8/1 der Gemarkung O. mit der Bezeichnung „Auf dem L. 1“. Das Grundstück war 1965 mit einem Gebäude und 1972 mit einer Produktionshalle und einem Büroanbau bebaut und dabei an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden. Der damalige Eigentümer hatte 1972 einen Rohrnetzkostenbeitrag in Höhe von 700,00 DM entrichtet, der nach dem Durchmesser der Hausanschlussleitungen berechnet worden war. Im Jahr 1982 war im westlichen Grundstücksteil an der St.-U. Straße ein baurechtlich genehmigter Lkw-Waschplatz errichtet worden. Im Jahr 2001 wurden an den vorhandenen Gebäudebestand eine neue Lagerhalle und im Jahr 2007 eine weitere Halle angebaut. Diese Anbauten stellen eine einheitliche Halle dar. Zwischen den einzelnen Abschnitten bestehen Verbindungstüren. Die Hallen werden zu Produktionszwecken benutzt, es findet dort die Vormontage von Anhängerteilen statt. Die Waschräume und Toiletten für die Mitarbeiter befinden sich im vorderen Teil der Halle, zu dem eine Verbindung besteht. Im Jahr 2007 erwarb der Kläger außerdem das in südlicher Richtung angrenzende Grundstück Fl. Nr. 1...9/3 mit einer Fläche von 1.320 m². Beide Grundstücke befanden sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde O. am 4. Mai 2010 im Außenbereich. Dieser Bebauungsplan wurde auf einen Normenkontrollantrag eines anderen Grundstückseigentümers im Plangebiet mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 insoweit für unwirksam erklärt, als darin auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 62 eine landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Normenkontrollantrag abgelehnt (Az. 15 N 10.2219).

Der beklagte Zweckverband betreibt unter anderem im Gemeindegebiet O. eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 51.982,74 € heran. Der Beitrag wurde aus einer Grundstücksfläche von 3.756 m² (Fl. Nr. 108/1) bzw. 1.320 m² (Fl. Nr. 109/3) bei einem Beitragssatz von einem 1,00 € sowie einer Geschossfläche von 14.502 m² unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,00 € berechnet. Gestützt wurde der Bescheid auf Art. 5, 8 und 9 KAG sowie auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 15. April 2010 (BGS-WAS 2010).

Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte nicht ab.

Die am 20. Oktober 2014 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 ab (Az. Au 1 K 14.1535). In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Grundlage der Beitragsfestsetzung sei § 5 Abs. 9 BGS-WAS 2010 des Beklagten. Danach entstehe ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöhe (mit Verweis auf § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS-WAS 2010). Eine Beitragspflicht entstehe insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese noch keine Beiträge geleistet worden seien, und wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes später vergrößere, für die zusätzlichen Flächen. Der Beklagte habe von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15. April 2010 (BGS-WAS 2010) Gebrauch gemacht und damit erstmals wirksames Satzungsrecht für das Entstehen einer Beitragspflicht geschaffen. Die früher erlassenen Satzungen von 1981, 1984 und 1988 seien wegen unzulässiger Beitragsmaßstäbe nichtig gewesen. Die unmittelbar vorhergehende Satzung von 1992 sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen mehrerer Verstöße, unter anderem in § 5 Abs. 7 BGS-WAS 1992 wegen der Dachgeschossflächen- und Nebengebäuderegelungen, unwirksam gewesen. Die Unwirksamkeit der genannten Satzungen sei zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig. Die BGS-WAS 2010 begegne weder formellen noch materiellrechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nach § 5 Abs. 9 BGS-WAS 2010 lägen vor, da sich die für die Beitragspflicht maßgeblichen Umstände durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes 2010 geändert und sich dadurch der Vorteil erhöht habe. Mit dem Zukauf des Grundstücks Fl. Nr. 109/3 im Jahr 2007 habe sich auch das Grundstück vergrößert. Die zulässige Geschossfläche habe sich durch den Bebauungsplan erhöht. Für die herangezogenen Flächen sei bisher noch kein Beitrag erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 18 BGS-WAS 2010 liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift würden Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, als abgegolten behandelt. Da durch das Inkrafttreten der BGS-WAS 2010 erstmals eine gültige Satzung entstanden sei, habe vorher kein Beitragstatbestand entstehen und als abgegolten behandelt werden können. Es sei auch nicht endgültig abgerechnet worden. Der Voreigentümer habe 1972 einen sogenannten Rohrnetzkostenbeitrag in Höhe von 700,00 DM bezahlt. Dieser habe sich nach dem Durchmesser der Hausanschlussleitungen errechnet. Dies stelle keine endgültige Abrechnung dar. Die Zusammenveranlagung der Grundstücke Fl. Nr. 108/1 und 109/3 erweise sich nicht als rechtlich fehlerhaft. Gegen einen Bescheid, der mehrere Grundstücke zusammenfasse und veranlage, bestünden dann keine rechtlichen Bedenken, wenn diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Eine wirtschaftliche Einheit setze voraus, dass Eigentümeridentität, ein räumlicher Zusammenhang und ein verknüpfendes Kriterium bestünden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümer beider Grundstücke. Die beiden Grundstücke grenzten unmittelbar aneinander. Das Grundstück mit der Fl. Nr. 109/3 könne aufgrund seines schmalen Zuschnitts sinnvoll nur zusammen mit dem anderen Grundstück genutzt und bebaut werden. Die Festsetzung des Beitrags im November 2013 sei zulässig gewesen, da zum einen die Festsetzungsverjährungsfrist und zum anderen die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen gewesen seien. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginne mit dem Entstehen der Forderung, das heißt mit dem Vorliegen sämtlicher rechtlichen und tatsächlichen Entstehungsvoraussetzungen. Die Forderung sei erst mit Inkrafttreten der BGS-WAS im Jahr 2010 entstanden, sodass der Bescheid noch rechtzeitig ergangen sei. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ausschlussfrist schon eingetreten sei. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt seien, gelte Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 bb) erster Anstrich i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre betrage. Diese Norm habe der Beklagte beachtet. Maßgebend für den Beginn der Ausschlussfrist sei der Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne Weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehe bei leitungsgebundenen Einrichtungen in ständiger Rechtsprechung den Eintritt der Vorteilslage in dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sei die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Der Beklagte habe für den westlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 mit den Gebäuden aus den Jahren 1965 und 1972 wegen der Ausschlussfrist keinen Beitrag erhoben. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, wann der Waschplatz aus dem Jahr 1982 fertig gestellt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil dieser nach Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und nach der Baugenehmigung (mit Verweis auf Blatt 92 der Gerichtsakte) im wesentlichen Teil an der …Straße gelegen sei, für den kein Beitrag erhoben worden sei. Für die herangezogene Fläche mit den Gebäuden aus den Jahren 2001 und 2007 sei die 30-jährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Sofern der Kläger darauf abstelle, dass die Vorteilslage der gesamten Fläche bereits mit der Bebauung von 1965, 1972 oder 1982 eingetreten sei, verkenne er, dass für die Grundstücksfläche noch nie ein Beitrag erhoben worden sei und dass sich die Vorteilslage ändern könne. Im Laufe der Zeit könne durch eine Veränderung am Grundstück eine neue - andere bzw. zusätzliche - Vorteilslage entstehen. Dies könne beispielsweise durch die Bebauung eines unbebauten Grundstücks, die bauliche Erweiterung eines bebauten Grundstücks oder die Vergrößerung der Grundstücksfläche erfolgen. Der Eintritt einer solchen neuen Vorteilslage setze hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils - und nur hinsichtlich dieses - eine eigene Ausschlussfrist gesondert in Gang (mit Verweis auf Kolbe in KommPrax Bayern 5/2014, Seite 166 ff.). Deshalb sei für die Gebäude aus den Jahren 2001 und 2007 erst durch deren tatsächliche Bebauung eine neue zusätzliche Vorteilslage entstanden, weshalb die 30-jährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen sei. Für das Grundstück Fl. Nr. 109/3 sei die Vorteilslage erst mit dem Zukauf und mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2010 entstanden, weshalb diesbezüglich auch keine Ausschlussfrist eingetreten sei. Der Beklagte habe nur für diese Bereiche zulässigerweise einen Beitrag erhoben.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassene Berufung ein. Zur Begründung der Berufung wurde auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, das Grundstück sei schon immer als Gewerbe- und Lagerplatz genutzt worden, wie auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar sei. Das Grundstück sei unstreitig seit 1972 veranlagt. Die Argumentation, aufgrund der 2010 erfolgten Bauleitplanung sei das Gelände erstmals als Baugrundstück anzusehen und vorher als Außenbereich flächenmäßig nur bis zur Kante der östlichen Außenwand genutzt gewesen, sei bau- und beitragsrechtlich nicht überzeugend. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehe der Anschluss des Grundstücks seit 1972. Es sei nach natürlicher Auffassung und bis 2010 gültigen Satzungen angeschlossen. Die Nacherhebung eines Grundstücksflächenbeitrags scheide daher aus. Keine der vorliegenden Baugenehmigungen gehe von einem dem Grunde nach sonst nicht bebaubaren Grundstück aus, vielmehr werde die baurechtliche Qualität durchgehend als tatsächlich bebaubar angenommen, bis in die 80er Jahre nach § 34 BauGB. Es sei immer schon in erlaubter Weise gewerblich genutzt gewesen, auch vor der Zeit des Klägers, der es erst 1995 erworben habe. Die Beklagte habe das auch nicht weiter aufgeklärt. Bereits am 28. August 2013 habe der Klägerbevollmächtigte den Beklagten aufgefordert mitzuteilen, ob das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück oder als zum Bebauungszusammenhang gehörig eingestuft werde. Der Akteninhalt ende aber von heute in die Vergangenheit mit einer Genehmigung von 1982 nach § 34 BauGB. Es gehe nicht an, die baurechtliche Entwicklung bei einer mehr als 30 Jahre später erfolgenden Veranlagung offen zu lassen, zu der der Kläger keinerlei Zugang habe. Auch im Bebauungsplanverfahren sei ein Bestand offensichtlich nicht erhoben worden, wie es für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in der Bauleitplanung zu verlangen sei. Nach der teilweisen Nichtigkeitsfeststellung im Normenkontrollverfahren sei nur noch ein Teil des Bebauungsplans mit dem Grundstück des Klägers vorhanden und fraglich, ob sich die Planungsziele noch verwirklichen ließen. Nach Auffassung des Klägers fehle deshalb ein Planerfordernis. Dessen ungeachtet sei auch nicht vorstellbar, dass die dazwischen geschobenen Grünflächen sich mit dem Entwicklungsgebot vereinbaren ließen. Letztlich wirke das noch verbleibende restliche Plangebiet als Fremdkörper. Es werde daher inzident davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan nichtig sei. Dessen ungeachtet wende der Beklagte nicht die zum jeweiligen Entstehenszeitpunkt bestehenden Satzungen an, obwohl die von dem Beklagten angewandte Beitragssatzung nach deren § 18 keine Rückwirkungsregelung enthalte. Trotz Annahme einer Nichtigkeit der alten Satzung sei die neue Satzung nur als „Änderung“ beschlossen und das Außerkrafttreten der alten Satzung vom 10. Februar 1992 am 1. Mai 2010 beschlossen worden (mit Verweis auf § 19 Abs. 2 der Satzung vom 20.4.2010). Der Beklagte müsse sich, insbesondere aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit, weiter an die alten Satzungen halten, was er aber nicht getan habe. Schließlich könne die neue Satzung nicht nach § 3 Abs. 2 BGS als „allein gültige“ angesehen werden, da es um eine Abgeltung nach früherem Satzungsrecht gehe, das nach § 18 der Satzung maßgeblich sei, um überhaupt zur neuen Satzung und damit § 3 BGS zu gelangen. Selbst wenn die juristische Beurteilung dazu käme, dass nur die Satzung vom 20. April 2010 gleichsam rückwirkend und immerdar anzuwenden wäre im Sinne eines erstmaligen Hineinwachsens in die Beitragspflicht, wie es § 3 Abs. 2 der Beitragssatzung nahelegen könnte, so sei die Beitragspflicht verjährt. Der Umfang dieser Verjährung sei strittig, wobei hier übersehen werde, dass zur Festlegung des Umfangs der Verjährung nicht auf die neue Satzung, sondern auf die tatsächlichen, oben geschilderten Verhältnisse zurückzugreifen sei und damit auf die ursprüngliche Veranlagung, die unstreitig das gesamte Grundstück umfasste. Alles andere würde Art. 3 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit widersprechen. Auch § 3 Abs. 2 BGS sei rechtlich nicht haltbar, da er eine Veranlagung auch im Falle der Verjährung zur Folge hätte. Ein schrankenloses Hineinwachsen könne und dürfe es nicht geben. Begriffsnotwenig sei eben hier altes Satzungsrecht für die Veranlagung heranzuziehen. Alles andere würde ein beitragsrechtliches perpetuum mobile zur Folge haben, weil das neue Satzungsrecht dann selbst die Ausnahmen definieren könnte, bei denen eine ursprüngliche erfolgte Veranlagung unbeachtlich sei. Die Flächenberechnung sei nicht korrekt. Es dränge sich die Frage auf, warum der Beklagte die für das Grundstück anzurechnende Bestandsfläche in Verbindung mit dem nach § 34 BauGB erteilten Genehmigungsbescheid von 1982 nicht unter Anwendung von § 5 Abs. 5 der BGS ermittelt habe. Außerdem habe der Beklagte den sogenannten Trennungsgrundsatz für die beiden Flurstücke nicht beachtet. In Verbindung mit der vorgeschriebenen Bauweise sei die Fl. Nr. 109/3 schlechterdings nicht bebaubar, sodass § 5 Abs. 6 BGS anzuwenden sei. Die 2006/2007 genehmigte Halle sei eine reine Lagerhalle und löse keinen Bedarf an Wasserverbrauch aus. Das Gleiche gelte für die im Jahr 2000 genehmigte reine Lagerhalle. Nur die seit 1982 existierende Produktionshalle mit Büro im Erdgeschoss und die Büroaufstockung 2001 lösten einen zusätzlichen Bedarf aus. Die dennoch erfolgte volle Heranziehung verstoße gegen § 5 Abs. 8 Satz 4 der BGS. Nach § 5 Abs. 9 sei eine Nacherhebung für die Grundstücksfläche in der BGS 2010 nicht vorgesehen. Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, dahin abzuändern, dass der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. November 2013 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei ausweislich der beiliegenden Planzeichnung nur der dort schraffiert dargestellte Bereich des beitragspflichtigen Grundstücks Fl. Nr. 108/1 und die weitere Fl. Nr. 109/3 beitragspflichtig gestellt worden. Die vormals auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 35 BauGB bebaute westliche Teilfläche dieses Grundstücks sei in Ansehung des § 18 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 15. April 2010, in Kraft getreten zum 1. Mai 2010, nicht abgerechnet worden. § 18 BGS-WAS 2010 und dessen Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die der BGS 2010 vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen, insbesondere die BGS-WAS 1992, wie auch die dieser wiederum vorgängige BGS-WAS 1988, zeigten sich im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als jeweils unwirksam. Auch die wiederum vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten aus den Jahren 1984, 1981 und 1969 seien im Lichte der VGH-Rechtsprechung als unwirksam zu qualifizieren. Das Grundstück des Berufungsklägers Fl. Nr. 108/1 sei erstmals im Jahr 1965 bebaut worden, im Jahr 1966 sei die erstmalige Anschlussnahme an das Wasserversorgungsnetz des Berufungsbeklagten erfolgt. Es seien sodann weitere Bebauungen in den Jahren 1982, 2001 und 2007 erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ sei von der Gemeinde O. zum 3. Mai 2010 in Kraft gesetzt worden. Dieser Bebauungsplan sei mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 15 N 10.2219) vom 18. Dezember 2012 mit Ausnahme der Festsetzungen zum Grundstück Fl. Nr. … als rechtswirksam bestätigt worden. § 18 der BGS-WAS 2010, welche keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit begegne, habe dem Gedanken des Vertrauensschutzes zugunsten des jeweils Beitragspflichtigen folgend die nach früheren, gleichwohl unwirksamen, jedoch vormals den Beitragspflichten zugrunde gelegten Beitragssatzungen entspringenden Beitragstatbestände als abgeschlossen qualifiziert. Entsprechend den in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Augsburg eingehend dargestellten, vorhandenen und auf der Grundlage der vormaligen (unwirksamen) BGS-WAS berechneten Bebauungen des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 sei im Lichte des § 18 BGS-WAS 2010 nur der mit diesen vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzungen noch nicht erfasste und mit vorbeschriebenem Bebauungsplan zur Bebauung freigegebenen Grundstücksteil aus Fl. Nr. 108/1 sowie im Jahr 2007 durch den Berufungskläger hinzu erworbene Teil aus Fl. Nr. 109/1 (gemeint 109/3) in „wirtschaftlicher Einheit“ zum Baugrundstück Fl. Nr. 108/1 abgerechnet worden. Der vormals vorhandene Gebäudebestand auf Fl. Nr. 108/1, wie er in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigegebenen Planzeichnung im wesentlichen Bereich des Grundstücks nicht schraffiert dargestellt sei, sei bis zum Jahr 2000 unverändert geblieben. Im Jahr 2001 sei eine neue Lagerhalle und im Jahr 2007 eine weitere Halle angebaut worden. Diese Anbauten stellten - da zwischen den einzelnen Räumen entsprechende Verbindungstüren bestünden und beide Räume zu Produktionszwecken genutzt würden - eine einheitliche Halle, d. h. ein einheitliches Gebäude dar. Das Grundstück Fl. Nr. 108/1 sowie das vom Kläger erworbene Grundstück Fl. Nr. 109/3 hätten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ im Jahr 2010 im bauplanungsrechtlichen Außenbereich entsprechend § 35 BauGB befunden. Mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid sei in Ansehung des § 18 BGS-WAS 2010 nur der Teil des zwischenzeitlich überplanten und bebaubar gewordenen Baugrundstücks aus Fl. Nr. 108/1 und 109/3 abgerechnet worden, für welchen nicht bereits auf Grundlage vormaligen (nichtigen) Beitragsrechts Beitragspflichten entstanden gewesen seien. Bei den nicht mit streitgegenständlichem Bescheid abgerechneten Grundstücksflächen/Gebäuden in diesem westlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 108/1 handele es sich somit um jeweils abgeschlossene Beitragstatbestände auf der Grundlage früherer Beitrags- und Gebührensatzungen der Berufungsbeklagten, die im Lichte des vorzitierten Vertrauensschutzgedankens und dessen Konkretisierung mit § 18 BGS-WAS 2010 nicht mehr herangezogen werden könnten. Diese Beitragstatbestände für den westlichen „Altbestand“ der vorhandenen Bebauung, wie sie bis zum Inkrafttreten des vorbeschriebenen Bebauungsplans im bauplanungsrechtlichen Außenbereich entsprechend § 35 BauGB belegen gewesen seien, seien teilweise abgerechnet worden und unterlägen im Übrigen der zwischenzeitlich in Art. 13 KAG seit dem Jahr 2014 aufgenommenen 20-jährigen Erlöschensfrist. Es sei daher mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass mit der vorgängigen Erhebung eines Rohrnetzkostenbeitrags im Jahr 1972 aufgrund der nachgängigen Entwicklung und Erweiterung des Baurechts auf Fl. Nr. 108/1 keine endgültige Abrechnung vorliegen könne und damit entsprechend § 18 BGS-WAS 2010 lediglich die Flächenanteile aus Fl. Nr. 108/1 als nach vormaligen Beitragsregeln abgegolten zu betrachten seien, welche bis zum Inkrafttreten des insoweit zusätzliches Baurecht vermittelnden Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 35 BauGB tatsächlich genehmigt und errichtet worden seien. Der Hinweis im Berufungszulassungsbeschluss, wonach es fraglich sei, ob und inwieweit § 18 BGS-WAS auf die klagegegenständliche Beitragsveranlagung der Berufungsklägers anwendbar sei, könne deshalb diesseits nicht nachvollzogen werden.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 hörte der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO an und wies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des vormaligen 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hin, dass die Übergangsregelung des § 18 der BGS-WAS vom 15. April 2010 einer inhaltlichen Prüfung nicht standhalten dürfte, weil sie auch Beitragstatbestände als abgeschlossen behandle, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, auch wenn keine bestandskräftigen Veranlagungen vorlägen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 10.9.1997 - 23 B 94.3773). Die Nichtigkeit des § 18 BGS-WAS hätte jedoch die Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der Satzung zur Folge, sodass ein Beitrag nicht habe entstehen können.

Hierzu ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, in einem Altfall könne keine Rückwirkung mit völlig aus der Luft gegriffenen Baumassenzahlen geregelt werden, die - weil bebaut - nie mehr zum Zuge kommen könnten. Der Kläger müsste noch zwei Stockwerke auf seine Gebäude setzen, was illusorisch sei. So vor allem sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen. Unbeschadet dessen werde aber auch der Bebauungsplan für unwirksam angesehen.

Der Beklagte teilte mit, dass die gerichtlich geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des § 18 der BGS-WAS vom 15. April 2010 zwischenzeitlich geprüft worden seien und die Unwirksamkeit dieser Übergangsregelung und damit letztlich der gesamten BGS-WAS 2010 festgestellt worden sei. Daraufhin sei am 26. April 2018 durch die Verbandsversammlung des Beklagten nunmehr mit dem anliegenden Amtsblatt des Landkreises A. eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Wasserzweckverbandes L. mit der darin enthaltenen Neuregelung des § 18 bekannt gemacht worden. Diese Satzung trete gemäß § 19 Abs. 1 BGS-WAS eine Woche nach ihrer Bekanntmachung, somit zum 11. Mai 2018 in Kraft.

Unter dem 6. Juni 2018 teilte der Kläger mit, dass er das Grundstück bereits Ende 2014 an seine GmbH & Co. KG verkauft habe. Die Eigentumseintragung sei Anfang 2015 erfolgt. Seine Gesellschaftsanteile habe er dann mit Urkunde vom 22. Januar 2015 veräußert. Unbeschadet der Frage, ob im vorliegenden Fall nach der neuen Satzung ein Hineinwachsen in die neue Satzungslage möglich wäre, sei deshalb der Bescheid aufzuheben. Die weiteren Einwände würden aufrechterhalten. Auch der neue § 18 BGS-WAS 2018 erscheine im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts intransparent. Vorgelegt wurde der Anteilskauf- und Abtretungsvertrag bezüglich 100% der Anteile an der K... GmbH & Co. KG zwischen dem Kläger sowie Herrn J. aus S. und der K... Verwaltungs-GmbH.

Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 erwidern, dass mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 2018 des Berufungsbeklagten im Hinblick auf die Unwirksamkeit des § 18 der vorgängigen Beitrags- und Gebührensatzung und der damit indizierten Gesamtunwirksamkeit der BGS-WAS 2010 erstmals wirksames Satzungsrecht mit unechter Rückwirkung, bezogen auf den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 25. November 2013, vorliege. Die insoweit ohne rechtliche Bewertung des Berufungsklägervertreters mitgeteilte Eigentumsübertragung ändere an der Beitragspflichtigkeit des zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht grundbuchlichen Eigentümers nichts.

Nach Vorlage entsprechender Grundbuchauszüge durch den Kläger wies der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. September 2018 darauf hin, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 ohne Rückwirkungsanordnung an der persönlichen Beitragspflicht des Klägers fehlen dürfte.

Dem gegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass in § 18 Abs. 2 BGS-WAS 2018 eine unechte Rückwirkung vorgesehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen, wie die des Beklagten. Die Befugnis zur Erhebung von Abgaben aufgrund eigener Abgabesatzungen ist gemäß Art. 22 Abs. 1 KommZG mit der Gründung des Zweckverbandes auf den Beklagten übergegangen.

2. Gemessen daran ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig. Zwar ist die sachliche Beitragspflicht (a)) mit dem Inkrafttreten der (erstmals wirksamen) BGS-WAS 2018 entstanden (b)). Damit ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid mangels Rückwirkung dieser Satzung erst ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig geworden (c)). In diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht mehr persönlich beitragspflichtig, weshalb von ihm kein Herstellungsbeitrag erhoben werden durfte (d)).

a) Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine grundsätzlich betriebsfertigte Einrichtung und dem Bestehen eines Anschlussbedarfs oder eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung auch das Bestehen einer wirksamen Beitragssatzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 17 m.w.N.). Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Dies ist hier der Fall, weil durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde O. auf den vorher im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegenen klägerischen Grundstücken durch positive Festsetzungen Baurecht geschaffen beziehungsweise durch Erhöhung der zulässigen Geschossfläche erweitert wurde. Damit hat sich der den klägerischen Grundstücken durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vermittelte Vorteil bei der gebotenen, das Beitragsrecht prägenden typisierenden Betrachtungsweise anhand des von dem Beklagten zugrunde gelegten Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche nachträglich erhöht. Der Beklagte durfte deshalb grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG, § 5 Abs. 9 BGS-WAS einen zusätzlichen Beitrag erheben.

Dabei geht der Senat von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gewerbegebiet Nord“ in dem durch die streitgegenständliche Beitragserhebung erfassten Bereich aus. Zwar bindet der den Normenkontrollantrag eines Dritten insoweit abweisende Teil des Urteils des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (Az. 15 N 10.2219) den erkennenden Senat in rechtlicher Hinsicht nicht, weil nur die Unwirksamerklärung einer untergesetzlichen Rechtsnorm im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemein verbindlich ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 101; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 119). Dem gegenüber bindet die Abweisung des Normenkontrollantrags nur die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens (Schmidt in Eyermann a.a.O., Rn. 103; Panzer in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., Rn. 120). Der erkennende Senat geht aber - schon um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate desselben Gerichtes zu derselben Rechtsnorm zu vermeiden - bei seiner auf das Beitragsrecht beschränkten Prüfung von der Wirksamkeit eines nicht für unwirksam erklärten Bebauungsplanes aus. Der Rechtsschutz des Klägers wird dadurch nicht verkürzt, zumal es ihm möglich gewesen wäre, innerhalb der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst einen Normenkontrollantrag zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier a.a.O.). Im Übrigen kommt es auf die Frage des zusätzlichen Vorteils im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich an (siehe unten d)).

b) Erstmals wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung des Beklagten wurde aber erst mit der BGS-WAS 2018 geschaffen. Denn die vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten sind nichtig.

aa) Dies gilt zum einen für die BGS-WAS 2010, auf welche der Beklagte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid gestützt hat. Diese Satzung ist wegen einer rechtswidrigen Übergangsregelung in § 18 insgesamt nichtig. Nach der Übergangsregelung in § 18 der Satzung werden Beitragstatbestände, die von vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt. Diese Übergangsregelung verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit nichtig. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteiles der BGS-WAS 2010 (BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 20 ZB 17.569, 20 Z20 ZB 17.570 - juris Rn. 2; U.v. 23.11.1993 - GK 1994 Rn. 147). Das folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV), der bei dem Erlass einer Beitragssatzung zu beachten ist. Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleiche Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür. Es bleibt dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird er allerdings nachvollziehbare Erwägungen anstellen müssen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Nur wenn die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Es ist zulässig, im Rahmen einer Übergangsregelung die Gültigkeit einer inzwischen als nichtig erkannten Beitragsregelung in einer Beitrags- und Gebührensatzung für leitungsgebundene Einrichtungen zu unterstellen und die aus danach „erfüllten“ Tatbeständen entstandenen Abgabepflichten, zu deren Durchsetzung inzwischen bestandskräftig gewordene Bescheide ergangen sind, als abgegolten zu behandeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1988 - 23 B 88.02218 - BayVBl. 1989, 629). Darüber hinaus liegt es im weiten Ermessensspielraum des Satzungsgebers, eine solche Übergangsregelung auch auf „erfüllte“ Beitragstatbestände nach früherem, ungültigen Satzungsrecht zu erstrecken, die noch nicht durch den Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides als „abgeschlossen“ zu betrachten sind, und eine Heranziehung in Höhe der nach der alten nichtigen Regelung bestimmten Sätze zu begrenzen (BayVGH, U.v. 10.9.1997 - 23 B 94.3773 - juris). Der Einwand des Beklagten, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten bisher nicht durch einen bestandskräftigen Beitragsbescheid herangezogener Beitragspflichtiger verbiete eine solche Übergangsregelung, verfängt nicht. Denn bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht muss ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls mit einem anderen Beitragsmaßstab und auch mit höheren Beitragssätzen herangezogen zu werden. Ein Vertrauensschutz für nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragstatbestände besteht grundsätzlich nicht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 -juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 20 ZB 08.903 - juris Rn. 6 m.w.N.), solange nicht die Ausschlussfrist von 20 Jahren nach Entstehung der Vorteilslage gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG abgelaufen ist (dazu BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris). Unzulässig ist es jedoch, wie hier geschehen, Beitragstatbestände als abgeschlossen zu betrachten, auch wenn bisher keine Beitragsveranlagung vorgenommen wurde. Eine solche Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern ist nicht gerechtfertigt. Sachliche Differenzierungsgründe hierfür wurden nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Die BGS-WAS 1992 des Beklagten ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und wovon auch der Beklagte ausgeht, aus mehreren Gründen unwirksam. § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-WAS 1992 enthält für bebaute Grundstücke im Außenbereich einen unzulässigen Beitragsmaßstab. Denn hier wird auf die genehmigte anstatt auf die tatsächliche Bebauung abgestellt (vgl. dazu BayVGH, U.v. 22.11.2007 - 23 N 07.1472, 23 N 0723 N 07.1678 - juris Rn. 42; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62). Ein Grundstück im Außenbereich wird nicht bereits mit der Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung im beitragsrechtlichen Sinne bebaubar, sondern erst mit der Realisierung dieses Bauvorhabens (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2017 - 20 B 16.190 - juris Rn. 22 m.w.N.). Deshalb bestimmt sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung; d. h. zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 740 f., 740 i; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 149). Des Weiteren enthielt § 5 Abs. 7 Satz 4 BGS-EWS 1992 eine unzulässige Dachgeschossregelung, wonach Kellergeschosse und Dachgeschosse nur herangezogen werden, soweit sie Vollgeschosse im Sinne des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (mit Verweis auf § 20 BauNVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Dachgeschossflächen nämlich nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist. Da sich bei Grundstücken im Außenbereich die zulässige Geschossfläche bzw. die zulässige Zahl der Vollgeschosse eines Grundstücks abgabenrechtlich ausschließlich nach vorhandenen Bebauung bestimmt, das heißt zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung in diesem Fall identisch sind, ist eine Regelung, die Dachgeschosse von Gebäuden im Außenbereich unabhängig von deren Ausbauzustand heranzieht, rechtlich unzulässig (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 6; U.v. 22.11.2007 - 23 N 07.1472, 23 N 0723 N 07.1678 - juris Rn. 40). Dass der Beklagte von einer vorteilsadäquaten Regelung für Außenbereichsgrundstücke, aufgrund derer die Grundstückseigentümer im Falle einer Bebauung wie auch die Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) von Grundstücken im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im bauplanungsrechtlichen Innenbereich zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden können, etwa deswegen hätte absehen können, weil es keine (bebauten) Außenbereichsgrundstücke gegeben habe und in Zukunft nicht geben würde, kann nicht angenommen werden. Vielmehr gibt es im Einrichtungsgebiet des Beklagten bebaute Außenbereichsgrundstücke. Mithin stellt eine gültige Außenbereichsregelung einen notwendigen Satzungsbestandteil dar, dessen Fehlen die Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung nach sich zieht (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 8). Außerdem enthielt § 5 Abs. 7 Satz 5 BGS-EWS 1992 eine unzulässige Nebengebäuderegelung, nach der Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, nicht herangezogen werden; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Diese in ihrem Wortlaut eindeutigen Beschränkungen auf Geschosse oder Geschossflächen verstoßen nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude oder dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst. Solche Regelungen führen zur Nichtigkeit der jeweiligen Abgabensatzung im gesamten Beitragsteil (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 5 m.w.N.).

cc) Damit konnte die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 entstehen. Die BGS-WAS 2018 ist nach ihrem § 19 Abs. 1 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung (am 26.4.2018), mithin am 11. Mai 2018 in Kraft getreten. Eine Rückwirkungsanordnung enthält die Satzung nicht.

c) Dies führt dazu, dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung über eine wirksame Rechtsgrundlage verfügt. Zwar kann ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, soweit die 20-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Beitragssatzung noch nicht abgelaufen ist (BayVGH, U.v. 1.2.2018 - 20 BV 15.1025 - juris Rn. 50 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - juris). Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine (rückwirkende) Heilung der anfänglichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, sondern ein Rechtmäßigwerden mit Wirkung für die Zukunft. Wie der Senat im Urteil vom 1. Februar 2018 (a.a.O.) ausgeführt hat, ändert das Inkrafttreten erstmals wirksamen Satzungsrechts die materielle Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft und lässt den prozessualen Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen, sofern der Bescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Dem gegenüber setzte das Rechtmäßigwerden des Beitragsbescheides mit Wirkung ex tunc, das heißt ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, überdies eine Rückwirkung der später erlassenen, erstmals wirksamen Beitragssatzung auf diesen Zeitpunkt voraus. Eine solche Rückwirkungsanordnung ist in einer Beitragssatzung auch grundsätzlich zulässig, soweit davon nur solche Beitragstatbestände erfasst werden, die noch nicht bestandskräftig veranlagt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - juris Rn. 19; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - juris Rn. 14). In diesen Fällen handelt es sich um eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung und nicht um eine verfassungsrechtlich besonders rechtfertigungsbedürftige Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit (echte Rückwirkung; vgl. zur Abgrenzung BVerfG, B.v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 31 BvR 3051/14 - juris Rn. 40 ff.). Denn die Veranlagung durch einen noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid knüpft nicht an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt neue belastende Rechtsfolgen, wie dies bei einer echten Rückwirkung der Fall wäre. Vielmehr ist der Beitragstatbestand nicht abgeschlossen, solange keine bestandskräftige Veranlagung vorliegt und die 20-jährige Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist. Ist hingegen die erstmals wirksame Beitragssatzung - wie hier die BGS-WAS 2018 - nicht mit einer Rückwirkung versehen, vermag sie dem Beitragsbescheid erst mit ihrem Inkrafttreten, also ex nunc, eine wirksame Rechtsgrundlage zu verleihen.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte dem gegenüber ein, dass die BGS-WAS 2018 in § 18 Abs. 2 eine „unechte Rückwirkung“ vorsehe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Rückwirkungsanordnung, sondern um eine Übergangsregelung für noch nicht bestandskräftig veranlagte Beitragstatbestände, die bereits von dem früheren, nichtigen Satzungsrecht erfasst waren. Der Beklagte begründet mit dieser Satzungsregelung die sachliche Beitragspflicht auch für Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 an eine grundsätzlich betriebsfertige Einrichtung angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können, bei denen es also für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an einer wirksamen Beitragssatzung fehlte. Hingegen vermag die angesprochene Satzungsregelung nicht rückwirkend die persönliche Beitragspflicht einer natürlichen oder juristischen Person zu begründen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist.

d) Jedoch war der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 am 11. Mai 2018 nicht mehr Eigentümer oder Erbbauberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks, weshalb es an der persönlichen Beitragspflicht als zusätzlicher Voraussetzung der Beitragserhebung fehlt. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG). Diese eindeutige und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BayVerfGH, E.v. 4.11.1976 - Vf. 6-VII-75 - BayVBl. 1977, 241; BVerwG, U.v. 18.10.1977 - VII B 81.77 - juris) Aussage des Gesetzes lässt es nicht zu, für die Bestimmung des Beitragsschuldners auf einen anderen Zeitpunkt, etwa wie im Erschließungsbeitragsrecht auf die Zustellung des Beitragsbescheides (§ 134 Abs. 1 BauGB) abzustellen (Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 228; BayVGH, B.v. 12.11.2015 - 6 CS 15.1925 - juris Rn. 8). Zwar lässt ein Eigentumswechsel eine einmal entstandene Beitragsschuld unberührt (vgl. Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 229). Die Entstehung einer Beitragsschuld durch das Erfüllen des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes setzt jedoch das Vorhandensein wirksamen Satzungsrechtes voraus, woran es hier bis zum Inkrafttreten der BGS-WAS 2018 gerade fehlte.

Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-WAS 2018 nicht mehr Grundstückseigentümer, denn er hat die zu veranlagenden Grundstücke Fl. Nr. 108/1 und 109/3, die zusammen mit einem weiteren nicht zu veranlagenden Grundstück durch Verschmelzung zur Fl. Nr. 109/3 wurden, Ende 2014 an die K... GmbH & Co. KG verkauft. Die Eintragung der K... GmbH & Co. KG als Eigentümerin des (durch Verschmelzung entstandenen) Grundstücks Fl. Nr. 109/3 im Grundbuch erfolgte Anfang 2015. Seine Anteile an der K... GmbH & Co. KG hat der Kläger im Übrigen mit Urkunde vom 22. Januar 2015 an Herrn E. J. aus S. verkauft (vgl. Blatt 183 ff. der Akte des Berufungsverfahrens).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulas
published on 19/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A... vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassu
published on 12/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. August 2015 - W 3 S 15.551 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.