Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 ZB 14.30155

published on 08/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 ZB 14.30155
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 9 K 14.30103, 03/04/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Klageabweisung Beweis zu erheben, durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme durch das Auswärtige Amt, UNHCR sowie Amnesty International, zum Beweis der Tatsache, dass der aserbaidschanische Staat nicht in der Lage ist zum christlichen Glauben Konvertierte, wie hier die Kläger, vor Stigmatisierung und damit vor grausamer und unmenschlicher Behandlung in ihrem Heimatland zu schützen. Das Gericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt und die Kläger nicht über seine rechtliche Einschätzung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) sei verletzt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweiserhebung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehen Form beantragt haben (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2003 - 9 BN 4.03 - juris). Unter den Begriff des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinn von § 86 Abs. 2 fällt ein hilfsweise gestellter Beweisantrag nicht (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1963 - VII D 47/61 - NJW 1963, 877). Auch ein nur vorsorglich gestellter Beweisantrag braucht nicht durch begründeten Gerichtsbeschluss beschieden zu werden. Mit einem (nur) hilfsweise gestellten Beweisantrag, der nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beschieden werden muss, wird nämlich (lediglich) die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann begründet, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.2010 - 8 B 90/09 - juris).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat ausführlich die Erkenntnislage zu den Bedingungen der Religionsausübung für Christen bzw. Konvertiten in Aserbaidschan dargestellt (UA S. 5 bis 7). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der aserbaidschanische Staat in der Lage und willens ist, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht nach dem Vorstehenden keinen Anlass gesehen hat, dem bedingt gestellten Beweisantrag nachzugehen. Ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung gibt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag rein spekulativen Charakter hat, weil sich die weitere Klärungsbedürftigkeit einer in der Sache relevanten Frage erst aus der Einholung weiterer Auskünfte ergeben soll, obwohl nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, die nicht substantiiert in Frage gestellt werden, eine flüchtlingsrelevante staatliche Verfolgung von zum christlichen Glauben Konvertierten ausgeschlossen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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published on 12/03/2010 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, der sich mit einem Wahlvorschlag an den am 10. September 2006 s
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.