Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 2 CS 18.2677

published on 13/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 2 CS 18.2677
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Verwaltungsgericht München, M 9 E 18.5234, 05/12/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2000 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 582) im Ergebnis keine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baueinstellungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2018 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.

1. Die mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 verfügte Baueinstellung verletzt den Kläger voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten einstellen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Für ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris; B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 18.9.2013 - 2 CS 13.1610 - n.v.). Sichergestellt werden soll, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer und gegebenenfalls geänderter Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris). Insoweit genügt der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 9 CS 13.1407- juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Baueinstellung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Strittig ist die Anhebung des Hauptdachs sowie des Dachs des „Quergiebels“ von den in der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 genehmigten 23 Grad auf 26 Grad. Der Antragsteller hat diese Änderung zwar mit Tektur-Antrag vom 12. Juni 2017 beantragt. Der Bauantrag wurde jedoch mit Bescheid vom 1. Februar 2018 abgelehnt. Das erstinstanzliche Verfahren gegen die Ablehnung der Baugenehmigung blieb erfolglos (vgl. VG München, U.v. 17.10.2018 - M 9 K 18.1003). Gegen das Urteil wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Senat noch nicht entschieden hat (Az. 2 ZB 18.2493). Die Klage des Antragstellers gegen den Baueinstellungsbescheid vom 18. Oktober 2018 (Az. M 9 K 18.5471) wurde mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2019 abgewiesen. Auch dagegen wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 2 ZB 19.250), über den der Senat noch nicht entschieden hat. Damit liegt derzeit keine Baugenehmigung für die vorgenommene Änderung der Dachneigung und deren weitere Folgen vor. Vielmehr ist eine Abweichung von der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 gegeben, da die Dachneigung von 23 Grad auf 26 Grad angehoben wurde. Damit liegt eine formelle Rechtswidrigkeit vor, welche für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Baueinstellung ausreichend ist. Das Vorliegen der formellen Illegalität wird vom Antragsteller zudem nicht bestritten.

Der Senat kann zudem keine Fehler in der Ermessensausübung erkennen. Auch aus Sicht des Senats ist die Änderung der Dachneigung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass die veränderte Bauausführung so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2016 - 9 ZB 14.2684 - juris). Die Anhebung der Dachneigung von Hauptdach und „Quergiebel“ kann - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht isoliert betrachtet werden. Die Veränderung der Dachneigung führt zu einer Vergrößerung der Giebelflächen beim Hauptgebäude (Westseite und Ostseite der Aufstockung) und auch beim „Quergiebel“. Sie verändert somit auch die Außenfassade selbst. Gleichzeitig wird die Firsthöhe erhöht. Im Dachgeschoss führt die Anhebung der Dächer zudem dazu, dass sich die anrechenbare Wohnfläche durch Verschiebung der sogenannten 2 m-Linie im „Wohn-Schlafraum“ von 51,56 m² auf 56,83 m² erhöht. Im Übrigen lassen sich auf den anlässlich des gerichtlichen Augenscheinstermins des Erstgerichts am 17. Oktober 2018 von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbildern auch andere Veränderungen in der Bauausführung erkennen. So sind zwei freistehende Kellerfenster an der Südfassade des Anbaus sichtbar, die in den Eingabeplänen mit Kellerschächten versehen sind. Angesichts der dort bereits sichtbaren Außendämmung, die sich von der von unterirdischen Bauteilen deutlich unterscheidet, lässt sich erkennen, dass von dem in den genehmigten Bauplänen (Baugenehmigung vom 17. Mai 2016) eingezeichneten Geländeverlauf deutlich abgewichen wird. Genehmigt wurde in dieser Baugenehmigung im Übrigen nur eine Wohneinheit - wie bisher vorhanden. Der Antragsteller spricht nunmehr davon abweichend in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2019, dass sich auf jeder Ebene des Westflügels (EG, OG, DG) eigenständig nutzbare Wohnbereiche mit eigener Erschließung über das Treppenhaus des Haupthauses und der dort befindlichen Installationszentrale befänden. Zudem habe jeder Wohnbereich/Geschoss ein eigenes Bad, eine Kochnische sowie einen eigenen Heizkreis für eine Fußbodenheizung aus einer gemeinsamen Heizzentrale im Haupthaus mit eigener, getrennter Abrechnungsmöglichkeit. Ebenso sehe die Elektroinstallation eigenständige Verteilungen je Geschoss vor mit der Möglichkeit, dass jeder Wohnbereich seinen eigenen Stromzähler erhalten könne. Dazu legt der Antragsteller als Anlage K11 einen Grundrissplan des Obergeschosses vor, der als „unverändert“ markiert ist, aber deutlich von den mit Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 genehmigten Plänen abweicht. So ist im Westen nunmehr eine massive Wandausführung im Bereich des Bads zu erkennen, die nach Süden fortgeführt wird und dann schräg zurückspringt. Hier ist handschriftlich das Wort „Küche“ vermerkt. Die bisherige Tür auf den Balkon ist nach Süden versetzt und soll offensichtlich eine über die genehmigte Außentreppe zugängliche Eingangstür für eine separate Wohneinheit im Obergeschoss darstellen, da hier dieser Bereich im Plan als „Windfang/Gard.“ bezeichnet wird. Dagegen bleibt auch in diesem Plan die Zimmerbezeichnung mit „Kind 1 bis 3“ gleich. Der Senat weist darauf hin, dass bislang nur die Erweiterung der bestehenden, einen Wohneinheit genehmigt worden ist, nicht aber die Errichtung von mindestens zwei weiteren Wohneinheiten. Auch dies stellt, da sie die Frage nach der Zahl der benötigten Stellplätze neu aufwirft, eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Ob und inwieweit die aktuelle Bauausführung diese Änderungen des als Anlage K11 vorgelegten Plans bereits umgesetzt hat, muss der Antragsgegner überprüfen.

Der Senat kann keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit erkennen. Nach § 5 Abs. 13 der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Gebiet des Beigeladenen vom 25. Juli 2016 (örtliche Gestaltungssatzung) sind Quergiebel nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Dabei definiert die Satzung die Quergiebel als „rechtwinklig zum Hauptgebäude angesetzte, vor die Hauptfassade vortretende Gebäudeteile“. Solche sind unter anderem nur zulässig, wenn die Länge des Gebäudes mindestens 15 m beträgt (Nr. 1), die Traufe des Hauptgebäudes und des Quergiebels auf einer Höhe liegen (Nr. 2), der Quergiebel maximal 1/3 der Gebäudelänge in Anspruch nimmt (Nr. 3), der Abstand von den Gebäudeecken mindestens 3,0 m beträgt (Nr. 4) und sich das Erscheinungsbild dem Hauptbaukörper deutlich unterordnet (Nr. 7). Schon allein die Tatsache, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Quergiebels bei dem aus der südlichen Fassade vorspringenden Bauteil bestreitet und damit insoweit eine Anwendung der Satzung für ihn ausscheiden soll, lässt erkennen, dass eine Offensichtlichkeit im obigen Sinn nicht vorliegt.

Ein Quergiebel oder Zwerchgiebel (auch Zwerchhaus) steht zwerch, also quer bzw. rechtwinklig, zum Hauptgiebel. Er unterscheidet sich von der Dachgaube dadurch, dass der Zwerchgiebel in der Verlängerung der Traufseite der Fassade durchläuft oder vor diese vorspringt, wohingegen die Dachgaube sich nur in der Dachfläche befindet und von der Dachfläche vierseitig umschlossen ist (vgl. auch Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 8 Rn. 140; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 141a; Kleines Wörterbuch der Architektur, Reclam, 8. Auflage 2002, zum Zwerchhaus). Der Zwechgiebel ist ein zusätzlicher Giebel quer zur Hauptdachrichtung. Kragt er über die Traufseite aus (springt also hervor vor die Außenwand) wird er auch Mittelrisalit oder Frontispitz genannt, in Süddeutschland auch Widerkehrgiebel - einfacher: hervorstehender Quergiebel.

Das Anwesen des Antragstellers besteht aus einem westlichen sowie einem tiefer liegenden östlichen Bauteil, das mit einem Satteldach mit Firstrichtung Ost-West überbaut war. Mit der Baugenehmigung vom 8. Juni 2010 wurde für den östlichen Teil ein zweigeschossiger Wintergartenanbau genehmigt. Ebenfalls genehmigt wurde die Aufstockung des westlichen Bauteils um ein Geschoss samt einem Anbau nach Süden über die Bestandsgarage hinweg. Diese Aufstockung sollte unter Verschiebung des Firsts nach Süden wieder ein Satteldach mit Firstrichtung Ost-West erhalten. Damit wäre der Anbau im bisherigen westlichen Hauptgebäude integriert gewesen und als separater Anbau optisch nicht in Erscheinung getreten. Diese Aufstockung mit Anbau wurde in dieser Form jedoch nicht ausgeführt. Es kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung durch Zeitablauf insoweit erloschen ist (Art. 69 Abs. 1 BayBO). Die sogenannte Tektur-Genehmigung vom 17. Mai 2016 sieht zwar ebenfalls eine Aufstockung des westlichen Bauteils des Hauptgebäudes vor. Der Anbau nach Süden wird jedoch um gut 2 m nach Westen verschoben und erhält zudem einen Quergiebel. Damit handelt es sich um ein vollständig anderes Bauvorhaben als in der Ausgangsbaugenehmigung vom 8. Juni 2010 und nicht lediglich um eine Tektur. Auch bei der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 wird der ursprüngliche First nach Süden verschoben und mittig über dem bisherigen westlichen Bauteil und dem südlichen Anbau platziert. Damit wird der Anbau sowohl bautechnisch als auch optisch in das bisherige westliche Hauptgebäude integriert. Von Westen her erscheint die Giebelseite als einheitliches Gebäude. Die südliche Fassade des südlichen Anbaus stellt nunmehr die Traufseite des westlichen Bauteils dar. Mit der Ostwand des westlichen Bauteils springt der westliche Baukörper zurück und es schließt sich der östliche Baukörper mit eigenem Satteldach in Ost-West Richtung an. Vor die neue südliche Fassade wird im rechten Winkel mit einem Abstand von jeweils ca. 2,10 m von der westlichen und östlichen Hauswand des Anbaus entfernt ein um ca. 1 m vor die Fassade ragender Quergiebel gesetzt, der sowohl der Definition in § 5 Abs. 13 der örtlichen Gestaltungssatzung entspricht als auch der allgemeinen Definition eines Zwerchgiebels oder Quergiebels in der Architektur. Selbst wenn den von Antragstellerseite vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Architekten K bzw. des Bauingenieurs T zu folgen wäre und es sich um einen Querbau handeln würde, so würde der Quergiebel nicht die südliche Fassade dieses Querbaus darstellen. Der Quergiebel überspannt gerade nicht den gesamten Anbau, sondern bleibt beidseits um ca. 2 m zurück. Es handelt sich somit nicht um ein in Nord-Süd-Richtung verlaufendes Satteldach eines Querbaus. Vielmehr erstreckt sich das Satteldach des westlichen Bauteils auch über den angeblichen Querbau und bildet die Traufseite dieses westlichen Bauteils. Es liegt also ein klassischer, hervorstehender Quergiebel (in der Variante eines Standgiebels) vor.

Da die Länge des westlichen Bauteils nur 11,24 m beträgt und damit unter 15 m liegt (§ 5 Abs. 13 Nr. 1 der örtlichen Gestaltungssatzung), die Traufe des Quergiebels und des Hauptdachs nicht auf einer Höhe liegen (§ 5 Abs. 13 Nr. 2 der örtlichen Gestaltungssatzung), der Quergiebel mehr als 1/3 der Gebäudelänge in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 13 Nr. 3 der örtlichen Gestaltungssatzung), der Abstand von den Gebäudeecken nur ca. 2,10 m statt mindestens 3,00 m beträgt (§ 5 Abs. 13 Nr. 5 der örtlichen Gestaltungssatzung) sowie sich das Erscheinungsbild dem Hauptbaukörper nicht deutlich unterordnet (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 der örtlichen Gestaltungssatzung), liegt insoweit keine Genehmigungsfähigkeit vor.

Es stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass der Antragsgegner die Bauarbeiten insgesamt eingestellt hat. Eine bloße Baueinstellung betreffend das Dach am Hauptgebäude (westlicher Bauteil) und den Quergiebel würde wohl ins Leere gehen, da die Dacharbeiten im Wesentlichen abgeschlossen sind. Zudem muss der Antragsgegner - wie oben dargelegt - auch die Umsetzung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 in ihrer Gänze überprüfen, da voraussichtlich noch mehr Abweichungen vorliegen als lediglich die geänderte Dachneigung und die damit verbundenen Folgen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.00
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.