Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 2 C 18.1158

bei uns veröffentlicht am17.07.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die statthafte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere rechnet der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Verfügungen im Sinn von § 146 Abs. 2 VwGO.

Indessen erweist sich die Beschwerde im vorliegenden Fall als unzulässig, weil das Rechtschutzbedürfnis für diese nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 9. Mai 2018, das der Klägerin am 28. Mai 2018 zugestellt wurde, über die Hauptsache entschieden. Demgegenüber ist die am 9. Mai 2018 eingelegte Beschwerde der Klägerin erst am 30. Mai 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Für eine zeitlich nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO besteht kein Raum mehr. Es würde für den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit bestehen, im Fall der zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Aussetzung im Weg der Beschwerdeentscheidung das Endurteil der ersten Instanz aufzuheben und das Verfahren in die erste Instanz zurückzuversetzen. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erweist sich damit als zwecklos (vgl. OVG Münster, B.v. vom 22.12.1972 – IV B 443/72 – DÖV 1973, 278; BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris; B.v. 16.2.2016 – 8 C 15.2755 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Unabhängig davon, dass es sich vorliegend um ein nichtstreitiges prozessuales Zwischenverfahren handelt, entspräche es nicht der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 2 C 18.1158

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 2 C 18.1158

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 2 C 18.1158 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 8 C 15.2755

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem d

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen eine wasserrechtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf baurechtliche Genehmigung auszusetzen, mit Beschluss ab. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Einzelrichter diesen Beschluss wieder auf, sah von einer förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer hat gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt (Az. 8 C 15.2617). Gegen den Beschluss, mit dem dieser Ablehnungsbeschluss wieder aufgehoben worden ist, hat er die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt. Gegen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil hat der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 8 ZB 16.73).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Ablehnungsbeschluss über den Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Nachdem der Ablehnungsbeschluss selbst mit der Beschwerde angegriffen werden kann, weil er keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 12, § 94 Rn. 7 m. w. N.), ist auch der hierzu ergangene Aufhebungsbeschluss mit diesem Rechtsmittel anfechtbar.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses dem Begehren des Beschwerdeführers (zunächst) entsprochen hat, wenngleich es im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung den Aussetzungsantrag nicht mehr förmlich verbeschieden, die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Klage abgewiesen hat.

Denn die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus sonstigen Gründen als unzulässig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil über die Hauptsache entschieden hat, liegt ein Fall der sogenannten prozessualen Überholung vor. Für eine zeitlich nach Ergehen des Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bleibt damit kein Raum. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erwiese sich als zwecklos, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beschwerdeentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 13.12.1972 - IV B 443/72 - DÖV 1973, 278/279; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 56; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses im Rahmen des gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels überprüfen zu lassen.

Für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.