I.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 8 11.5150) war die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage. Nach Aufhebung des ablehnenden Bescheids durch die Beklagte aufgrund eines Hinweises des Erstgerichts erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, so dass das Erstgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Juni 2012 in der mündlichen Verhandlung einstellte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2014 setzte der Urkundsbeamte des Erstgerichts die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin mit insgesamt 818,43 EUR fest. Abgelehnt wurde die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1003 VV RVG. Außerdem wurde die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abgelehnt. Die Erledigungsgebühr könne nicht festgesetzt werden, da es an einer besonderen, auf die Erledigung ohne Urteil gerichteten Tätigkeit des Bevollmächtigten gefehlt habe. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids sei allein aufgrund des richterlichen Hinweises erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Erinnerung ein und beantragte die Entscheidung des Gerichts. Der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass der gerichtliche Hinweis, welcher zur Aufhebung des Versagungsbescheids geführt habe, nicht auch das Begehren auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung erledigt habe. Die Klage habe sich daher prozessual nicht zur Gänze erledigt. Dies sei erst durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Erklärung zur Hauptsacheerledigung der Fall gewesen. Zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits habe es somit der Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin bedurft. Daher sei sowohl eine Einigungsgebühr als auch eine Erledigungsgebühr angefallen.
Das Erstgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 17. November 2014 zurück. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids sei allein auf Hinweis des Gerichts erfolgt. Eine darüber hinausgehende, kausale Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin sei nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde ein und beantragt,
die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. September 2014 geltend gemachte Erledigungsgebühr festzusetzen.
Unstreitig sei zwar der Bescheid allein aufgrund des Hinweises des Erstgerichts aufgehoben worden. Dadurch habe sich jedoch nicht das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erledigt. Es hätte somit ein Bescheidungsurteil ergehen müssen. Die Aufhebung des Bescheids habe den Rechtsstreit nicht zur Gänze erledigt. Daher sei die Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin in Form der Abgabe einer Erledigungserklärung erforderlich und auch kausal gewesen. Eine streitige Entscheidung in der Sache sei nur dadurch vermieden worden. Die Erledigungsgebühr sei somit festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch die Verhinderung eines Bescheidungsurteils durch Abgabe einer Erledigungserklärung stelle keine über die normale Prozessführung hinausgehende Tätigkeit eines Bevollmächtigten dar. Prozesshandlungen und Prozesserklärungen vermögen gerade nicht die erforderliche kausale Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu begründen. Erforderlich sei vielmehr eine besondere, über die reine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, wofür hier nichts ersichtlich sei.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts München (Az. M 8 M 14.4922 und M 8 K 11.5150) sowie die Kostenakte des Verwaltungsgerichts München (im Verfahren M 8 K 11.5150) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 150 VwGO der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris), hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin kann keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 1002 VV RVG beanspruchen.
Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B. v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B. v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris).
Unstreitig wurde der ablehnende Bescheid von der Beklagten aufgrund eines Hinweises des Gerichts aufgehoben. Dadurch war der Rechtsstreit in der Hauptsache jedoch nicht tatsächlich zur Gänze erledigt, da der Antrag der Klägerin auf eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtet war. Dennoch hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt. Ist der Rechtsstreit durch die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten noch an der endgültigen Erledigung mitwirken, in dem er den Mandanten dazu bewegt, sich mit einer solchen Teilerledigung zufrieden zu geben (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 1002 VV Rn. 52). Zwar ist die Abgabe der Prozesserklärung des Bevollmächtigten der Klägerin kausal für den Einstellungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts gewesen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung keine über die Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausführt. Die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, führen ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen. Dass vorliegend der Bevollmächtigte über die allgemeine Verfahrensförderung hinaus an der vollständigen Erledigung kausal mitgewirkt hat, ist nicht erkennbar. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2012 wurde die Prozesserklärung unmittelbar nach der seitens der Beklagten erklärten Aufhebung des Bescheids abgegeben. Die Klägerin war persönlich durch einen Mitarbeiter sowie durch den Bevollmächtigten vertreten. Der Bevollmächtigte hat nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Einwirkung auf die Mandantin in Gestalt deren Mitarbeiters erfolgt ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.