Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 19 CS 14.1902

published on 09/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 19 CS 14.1902
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Verwaltungsgericht Ansbach, 5 S 14.862, 18/08/2014

Gericht

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Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. August 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, ein im Jahr 1995 eingereistes Ehepaar aus Armenien ohne Identitätspapiere und ihre im Bundesgebiet geborenen Söhne, haben erfolglos ein Asylverfahren betrieben; ein im Jahr 1999 gestellter Asylfolgeantrag hat ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Die Rückführung der Familie nach Armenien ist an fehlenden Reisedokumenten und einer aus behördlicher Sicht ungeklärten Identität gescheitert.

Am 7. April 2009 hat ihnen die Antragsgegnerin Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG erteilt, die sie am 30. Juni 2010 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 verlängert hat.

Den Verlängerungsantrag vom 14. Dezember 2011, der als Zweck des Aufenthalts völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe benennt und der auf einen unbefristeten Aufenthalt gerichtet ist, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Mai 2014 abgelehnt, weil die Antragsteller, obwohl sie im Dezember 2001 im Rahmen einer Sammelvorführung von armenischen Behördenvertretern als armenische Staatsangehörige identifiziert worden seien, nicht über armenische Pässe verfügen. Die Ausstellung von Pässen sei aus Sicht der Antragsgegnerin möglich, wenn richtige Identitätsangaben gemacht würden. Ein weiteres Absehen von der Passpflicht sei nicht mehr möglich.

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den (auch mit Klagen angefochtenen) Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und dies mit den zweifelhaften Identitätsangaben der Antragsteller begründet. Die Antragsteller, von deren armenischer Staatsangehörigkeit das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts ausgeht, haben nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss keine Identitätspapiere im Asylverfahren vorgelegt, haben laut dem Asylurteil vom 19. August 1997 (Az. AN 20 K 96.33359 u. a.) im Asylverfahren nur oberflächliche, pauschale und unsubstantiierte Angaben gemacht und haben laut dem Asylurteil vom 26. April 2000 (Az. AN 15 K 99.32379 und 32380) im Asylfolgeverfahren eine nicht authentische Urkunde vom 25. Januar 1999 über eine Strafverfolgung vorgelegt; ihre Eheschließungsurkunde vom 28. August 1993 und eine Bescheinigung zur mangelnden Staatsangehörigkeit vom 4. Oktober 2007 haben sich ebenfalls als verfälscht erwiesen. Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts werden die Zweifel an der Identität weder durch den Umstand ausgeräumt, dass die Antragsteller in ihre Klärungsbemühungen einen armenischen Anwalt einbezogen haben, noch dadurch, dass die armenischen Behörden die Antragsteller auch unter dem einer Sterbeurkunde entnommenen Namen Sahakyan nicht haben identifizieren können. Die unzutreffenden Identitätsangaben würden jeglichen Versuch einer Identitätsklärung ins Leere laufen lassen. Eine im Verlassen des Bundesgebietes liegende außergewöhnliche Härte sei auch nicht darin zu erkennen, dass die Mutter des Antragstellers zu 1 aus gesundheitlichen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Es sei nicht dargetan, dass die Mutter von ihrem Sohn und dessen Ehefrau nur im Bundesgebiet betreut werden könne. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe ein Abschiebungshindernis nur deshalb festgestellt, weil sie aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes in Armenien nicht allein leben könne und zwingend auf familiäre Unterstützung angewiesen sei.

Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die vom Verwaltungsgericht geäußerten Identitätszweifel seien nicht berechtigt. Die Antragsteller hätten ihre Identität richtig angegeben und auch ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt. Sie hätten alle Forderungen der Antragsgegnerin erfüllt und zur Klärung ihrer Identität sogar einen armenischen Rechtsanwalt eingeschaltet. Die erforderliche Interessenabwägung müsse zugunsten der Antragsteller ausfallen, da ansonsten deren in 23 Jahren aufgebaute Existenz zerstört werde. In Armenien hätten sie nichts mehr. Deshalb liege eine außergewöhnliche Härte vor. Die Situation der Mutter des Antragstellers zu 1 habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Diese verfüge über ein Bleiberecht und sei aufgrund ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse und ihres schlechten Gesundheitszustands auf die familiäre Unterstützung durch die Antragsteller angewiesen. Die Antragsteller beantragen,

unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde unter Verweis auf ihren Bescheid entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

II.

1. Die statthafte und fristgerechte Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4, 147 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegte Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, greift durch.

Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagen gegen die Bescheide vom 6. Mai 2014 bei notwendiger, aber auch ausreichender summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben werden und das öffentliche Interesse am - gesetzlich vorgesehenen - Sofortvollzug deshalb das Interesse der Antragsteller an einem Suspensiveffekt ihrer Rechtsmittel überwiegt.

Die Antragsteller haben hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der ihnen zuletzt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der IMK-Regelung vom 4. Dezember 2009 (als Anschlussregelung zur gesetzlichen Altfallregelung nach §§ 104a, b AufenthG) auf Probe erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011 fehlerhaft verneint worden sind und viel für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse spricht. Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nur wegen der Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgelehnt, ohne das für ein Absehen von der Erfüllung mögliche Ermessen auszuüben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Identität der Antragsteller sei ungeklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), ist nach der vorläufigen Auffassung des Senats unzutreffend.

1.1 Der Annahme von Zweifeln an der Identität der Antragsteller im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG durch das Verwaltungsgericht kann im Rahmen der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht gefolgt werden. Die von den Antragstellern angegebene armenische Staatsangehörigkeit wird von keiner der beteiligten Stellen in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht bezweifelt in seiner Entscheidung die Glaubhaftigkeit der Identitätsangaben der Antragsteller zwar insoweit zu Recht, als sie im Asylverfahren nur ungenaue Angaben gemacht und im Asylfolgeverfahren eine unechte Urkunde vorgelegt haben; auch andere Urkunden der Antragsteller haben sich bei näherer Überprüfung als nicht authentisch oder unecht erwiesen. Das Verwaltungsgericht stützt aber seine Entscheidung zu Unrecht ausschließlich hierauf und lässt unberücksichtigt, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. September 1999 eine Ablichtung einer armenischen Sterbeurkunde betreffend den Vater des Antragstellers zu 1 vorgelegt haben (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 356), mit deren Hilfe die deutsche Botschaft in Eriwan auf Veranlassung der Antragsgegnerin vor Ort Nachforschungen angestellt und von den zuständigen armenischen Behörden einen Auszug aus dem Todesregister Nr. 615 sowie einen Auszug der Registrierung der Geburtsurkunde Nr. 174 samt deutscher Übersetzung erhalten hat (Ausländerakte des Ast zu 1, Bl. 366 ff.). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass zwar auch die vorgelegte Sterbeurkunde nicht authentisch ist, jedoch aufgrund in ihr enthaltener (zutreffender) Orts-, Zeit- und teilweise auch Namensangaben der Antragsteller zu 1 identifiziert werden konnte, allerdings nicht mit dem von ihm angegebenen Vatersnamen P., sondern mit dem Vatersnamen S.. Der Umstand, dass den Antragstellern anschließend von armenischer Seite auch unter dem Namen S. keine Passersatzpapiere ausgestellt wurden, ist nicht mehr dadurch erklärbar, dass die Antragsteller ihre wahre Identität nicht geoffenbart haben. Im November 2006 angestrengte weitere Nachforschungen der Antragsgegnerin über die deutsche Botschaft in Eriwan (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 741) wurden ohne ersichtlichen Grund und ohne feststellbares Ergebnis abgebrochen.

1.2 Dass die Antragsteller über keine armenischen Pässe verfügen und damit die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verankerte Passpflicht nicht erfüllen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (zu dieser Regelerteilungsvoraussetzung bei der Altfallregelung vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 104a Rn. 136; Röseler/Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 104a Rn. 21; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 104a Rn. 55; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 104a Rn. 1). Die Antragsgegnerin hat gleichwohl den Antragstellern in der Vergangenheit (erstmals am 7.4.2009) Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG erteilt, also konkludent von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen. Sie hat sich am 3. April 2009 nach Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken und unter Berufung auf deren Stellungnahme vom 24. März 2009 entschlossen, der Familie auf der Basis der eigenen Identitätsangaben und ohne Nationalpässe (mit Ausweisersatz) Aufenthaltserlaubnisse auf Probe zu erteilen; sicherheitsrechtliche Bedenken lägen nicht vor. Die Bevollmächtigte wurde nach Aktenlage gebeten, ihre Bemühungen um Identitätsnachweise nicht einzustellen (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 898). Von Bedeutung für diesen Entschluss dürfte auch der Aktenvermerk vom 10. Februar 2005 gewesen sein, demzufolge eine Ausreise/Abschiebung des Antragstellers zu 1 nicht möglich ist, weil seine sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter versorgt werden muss, die armenische Botschaft die Ausstellung von Passersatzpapieren verweigert und Pässe nur ausstellt, wenn Gebühren in Höhe von 2.000 EUR je Person bezahlt werden. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in Konstellationen der vorliegenden Art nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Wegen § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf es stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG gilt nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Bei ihrer Entscheidung hat die Ausländerbehörde insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung beruht, und das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung seines Aufenthalts zu gewichten und abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; BayVGH, B.v. 29.7.2009 - 10 BV 08.2411 - juris Rn. 13). Das Erfordernis einer Abwägungsentscheidung gilt umso mehr, wenn die Ausländerbehörde (wie hier) ihr Ermessen in der Vergangenheit bereits zugunsten des Ausländers ausgeübt hat und davon bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wieder abrücken will. Die angefochtenen Bescheide treffen zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass ein weiteres Absehen von der Erfüllung der Passpflicht und somit eine weitere Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausweisersatz bei den Antragstellern nicht mehr möglich ist; bei den Antragstellern zu 3 und 4 sprechen die Bescheide sogar davon, dass (auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG) die Passpflicht zwingend erfüllt werden muss. Eine fehlerfreie Ausübung von Ermessen ist darin nicht zu erkennen. Es mangelt an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass trotz unveränderter tatsächlicher Umstände nunmehr von der Erfüllung der Passpflicht nicht mehr abgesehen wird. Dass die Antragsteller ihre Bemühungen um eine Passbeschaffung nicht fortgeführt hätten, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Eine eingehende Begründung für die veränderte behördliche Haltung wäre aus mehreren Gründen besonders erforderlich gewesen. Eine E-Mail der Regierung von Mittelfranken vom 11. Dezember 2013 bekräftigt, dass eine Passbeschaffung in Armenien nicht einfach, unkompliziert, reibungslos und ohne große Kosten geht (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 66). Trotz einer Identitätsfeststellung durch die deutsche Botschaft in Eriwan (vgl. Nr. 1.1) wurde von armenischer Seite eine Passausstellung an die Antragsteller verweigert. Laut der Mitteilung der Zentralen Rückführungsstelle Südbayern vom 23. Juni 2008 haben armenische Behördenvertreter die Antragsteller als armenische Staatsangehörige identifiziert und die Ausstellung von Passersatzpapieren zugesichert. Gleichzeitig hat die armenische Botschaft aber darauf hingewiesen, dass die auszustellenden Heimreisescheine nicht als Identitätsnachweis für einen späteren Aufenthaltstitel, für eine Passausstellung oder eine Eheschließung gelten können. Die Haltung der armenischen Seite in der Passfrage ist angesichts der vorhandenen Identitätsdokumente (vgl. Nr. 1.1) nicht mit unzutreffenden Angaben der Antragsteller erklärbar.

1.3 Sonstige Hindernisse für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung werden in den Ablehnungsbescheiden der Antragsgegnerin nicht angeführt. Sie werden von der Antragsgegnerin auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin verweist in ihren Bescheiden selbst darauf, dass die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) sich am 9. Dezember 2011 mit der Frage der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 4. Dezember 2009 befasst und festgelegt hat, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 4. Dezember 2009 nicht bedürfe. Die damals erteilten Aufenthaltstitel könnten in Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden könne und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühten. Eine günstige Integrationsprognose könne angenommen werden, wenn der Lebensunterhalt seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der IMK-Anschlussregelung Ende 2009/Anfang 2010 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wäre. In allen anderen Fällen müsse die Ausländerbehörde eine Gesamtbetrachtung anstellen. Dabei seien insbesondere Qualifikation, Ausbildung und Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Ausländer aktiv um eine Beschäftigung bemüht habe. Anhand des bisherigen Integrationsverlaufs müsse erwartet werden können, dass im Laufe der Zeit eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen könne.

Von diesen Voraussetzungen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA S. 15). Eine derartige Prüfung ist seitens der Antragsgegnerin bislang aber nicht erfolgt, ein für die Antragsteller günstiges Ergebnis somit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (BA S. 16). Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zwischenzeitlich stichtagsunabhängige Aufenthaltsregelungen für Fälle guter bzw. nachhaltiger Integration geschaffen hat.

Bei der vorgefundenen Situation besteht für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kein Anlass.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung stattfindet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut in
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Annotations

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.