Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 19 CE 17.619

published on 24/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 19 CE 17.619
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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am ... 2015 stellten die Antragsteller zu 1, 2 und 4 am ... 2015 Asylanträge; die Antragstellerin zu 3 wurde am ... 2016 im Bundesgebiet geboren. Ihre zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren blieben ebenso erfolglos wie eine gegen ihre Abschiebung gerichtete Petition beim ... Landtag.

Mit Bescheiden vom 18. März 2016 wurden die Antragsteller verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung O. in B. Wohnsitz zu nehmen. Trotz erfolgloser Klagen hiergegen (rechtskräftiges klageabweisendes Urteil v. 3.5.2016) wurde den Antragstellern zu 1 und 2 vom Antragsgegner zur Erlangung von bevorstehenden Schulabschlüssen bis zum 31. Juli 2016 ein weiterer Aufenthalt in G. zugestanden; das Zugeständnis galt auch für die minderjährigen Antragsteller zu 3 und 4.

Die Antragsteller verblieben - ohne behördliche Zustimmung - über den 31. Juli 2016 hinaus in G.; der Antragsteller zu 1 setzte seine am 15. September 2015 an der Altenpflegeakademie B.W. begonnene zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialbetreuer fort (vorauss. Ausbildungsende am 31.7.2017). Die Ausbildung umfasst theoretischen Unterricht, Deutschunterricht und in die schulische Ausbildung integrierte Praktika in sozialen Einrichtungen, die unentgeltlich absolviert werden. Die Antragstellerin zu 2 beendete zum 13. Juni 2016 den gemeinsam mit ihrem Ehemann begonnenen Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und begann ab dem 13. September 2016 eine Teilzeitausbildung zur staatlich geprüften Altenpflegefachhelferin (vorauss. Ende am 31.7.2018).

Unter Hinweis auf die laufenden Ausbildungen zu Sozialbetreuern beantragten die Antragsteller zu 1 und 2 mit Schreiben vom 28. März 2016 bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes die Erteilung von Duldungen. Nach einem Zuständigkeitswechsel wiederholten sie die Antragstellung am 21. November 2016 gegenüber der Regierung von O.. Die Ausländerbehörde leitete am 28. November 2016 ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren ein.

Nach einem (wegen zufälliger Ortsabwesenheit der Antragsteller) erfolglosen Abschiebungsversuch suchten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach und beriefen sich zur Begründung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung.

Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag durch Beschluss vom 9. März 2017 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Ausbildungsduldung sei ausgeschlossen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es sei nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Anträge auf Duldung seien am 26. März 2016 beim Landratsamt und am 21. November 2016 bei der Regierung gestellt worden. Das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren sei erst am 28. November 2016 eingeleitet worden; das Petitionsverfahren und das Asylverfahren der Antragstellerin zu 4 seien erst am 7. Dezember 2016 abgeschlossen worden.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragstellern vorläufig eine Duldung zu erteilen, und hilfsweise, von Abschiebemaßnahmen Abstand zu nehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht können die Antragsteller zu 1 und 2 eine Ausbildungsduldung nicht beanspruchen, weil bei Antragstellung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben. Der Antrag sei erst am 4. Dezember 2016 und damit nach Einleitung der Beschaffung von Passersatzpapieren bei der Regierung eingegangen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausbildungsduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorliegen.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und hat bei der Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Es hat - für diesen Zeitpunkt - zutreffend festgestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits am 28. November 2016 das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris). Der ausschließlich erhobene Einwand der Antragsteller, es müsse für die Ausbildungsduldung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, greift dem gegenüber nicht durch.

1. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung kann für den Antragsteller zu 1 frühestens mit Inkrafttreten der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl I S. 1939) entstanden sein, denn nach der Vorgängerfassung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 1. August 2015 (BGBl I S. 1386) ist die Ausbildungsduldung nur vor der Vollendung des 21. Lebensjahres möglich gewesen (der Antragsteller zu 1 war jedoch bereits bei der Einreise 39 Jahre alt). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller zu 1 seine Ausbildung bereits aufgenommen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ausbildung an der Altenpflegeakademie keiner Genehmigung durch die Ausländerbehörde bedurfte (vgl. BA S. 8, Nr. II.1.b). Allein die erfolgte Aufnahme einer Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages genügt jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Weiterführung der Ausbildung über den 31. Juli 2016 hinaus (bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Regierung einem weiteren Verbleib der Antragsteller in G. zugestimmt) erfolgte nicht rechtmäßig, sondern unter vorsätzlicher Missachtung des ausländerrechtlichen Bescheides der Regierung von O. vom 18. März 2016 und des diesen bestätigenden Urteils des Verwaltungsgerichts R. vom 22. Juni 2016 (Az. RN 4 K 16.30685).

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem die Klage gegen den Umverteilungsbescheid abweisenden Urteil ausdrücklich mit dem Vorbringen beschäftigt, dass die Antragsteller die Altenpflegeausbildungen absolvieren wollen, und dieses Argument als einer Umverteilung nicht entgegenstehend beurteilt; mit diesem Inhalt ist das Urteil rechtskräftig geworden. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde den bestandskräftigen Bescheid anschließend nicht - wie im Bescheid angedroht - durch unmittelbaren Zwang vollstreckt hat, macht die Ausbildung ausländerrechtlich nicht rechtmäßig. Durch die behördliche Hinnahme des Aufenthalts in G. nur bis zum 31. Juli 2016 hat der Antragsgegner erkennen lassen, dass er danach auf einer Aufenthaltsbeendigung bestehen wird.

Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden.

2. Bei der Antragstellerin zu 2 liegt nach dem Abbruch der Ausbildung zur Sozialbetreuerin zum 13. Juni 2016 und der Aufnahme einer Teilzeitausbildung zur staatlich geprüften Altenpflegefachhelferin ab dem 13. September 2016 bereits keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf vor, denn eine solche setzt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 20.12.2016 - 11 S 2516/16 - m.w.N.). Nach § 3 Abs. 3 der Schulordnung für die Fachschulen für Altenpflege, für Altenpflegehilfe und für Familienpflege vom 7. November 1985 (GVBl S. 595) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Fachschulen für Alten- und Familienpflege vom 12. August 1991 (GVBl S. 310) dauert die Ausbildung in der Altenpflegehilfe in Bayern lediglich 12 Monate.

Dass die Antragstellerin zu 2 ihre Ausbildung in Form der Teilzeit über einen Zeitraum von 2 Jahren absolviert, genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht. Im Übrigen erfolgt auch die Ausbildung der Antragstellerin zu 2 ausländerrechtlich unrechtmäßig, weil sie zur Wohnsitznahme in B. verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.