Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 19 C 13.968

published on 22/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 19 C 13.968
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 K 12.1673, 08/04/2013

Gericht

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Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013 wird dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Streichung der Eintragung „Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge.

Der Kläger beantragte im November 2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Regierung von M. (Zentrale Rückführungsstelle N., Außenstelle Z.) nahm aufgrund einer Vorsprache des Klägers am 21. November 2008 als dessen Personalien auf: „K./nach eigenen Angaben: ..., Vorname: ..., als Geburtsdatum und -ort ... in A.../Irak, nach eigenen Angaben: ...“ Der Kläger gab an, er besitze nur einen Personalausweis; dieser befinde sich auf dem Postweg nach Deutschland. Als letzte offizielle Anschrift im Heimatland bezeichnete er: „Dorf K., A., T.“. Im gleichzeitig gestellten Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes gab er seinen Namen mit ... (Familienname) ... (Vorname) an. Die bereits mitgeteilte Anschrift im Heimatstaat wiederholte er. In einer Bescheinigung über die Meldung des Klägers als Asylsuchender vom 13. November 2008 bezeichnet die Regierung von M. den Kläger mit dem Namen „...“ und gibt als Geburtsdatum an: „... fiktiv“.

Die Regierung von M. erklärte in einem Schreiben vom 11. Februar 2009 an die Beklagte, die Identität des Klägers sei ungeklärt.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Kläger am 17. Dezember 2008 u. a., er habe sich bis zur Ausreise in

„..., M.“ aufgehalten Er habe schon verschiedene Papiere abgegeben, heute lege er die Staatsbürgerschaftsurkunden seiner Eltern in beglaubigter Kopie vor. Das Bundesamt vermerkte, diese würden zur Akte genommen.

Der vom Kläger sodann dem Bundesamt vorgelegte Personalausweis enthält gemäß Übersetzung durch einen Dolmetscher u. a. folgende Angaben: „Personalausweisnummer ..., Registernummer ... M, Registerblattnummer ..., Vorname: ..., Vorname des Vaters: ... ..., Geburtsdatum ..., Geburtsort .../.../..., Ort der Registrierung .../...“.

Das Bundesamt führte unter dem 22. Dezember 2008 eine „Voruntersuchung“ des Personalausweises durch. Der Sachbearbeiter erklärte, das vorliegende Dokument entspreche den ihm zugänglichen Informationen über authentische Dokumente. Das Dokument sei in einer Voruntersuchung mit einfachen technischen Mitteln geprüft worden. Das Ergebnis sei nicht gerichtsverwertbar. Es empfehle sich gegebenenfalls, das Dokument in einem Labor abschließend auf Echtheit untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.

In einer sicherheitsrechtlichen Befragung, erklärte der Kläger am 3. April 2009 gegenüber der Beklagten u. a., er habe niemals gefälschte Ausweispapiere verwendet.

Ein dem Kläger von der Beklagten am 30. März 2009 ausgestellter, bis 29. März 2009 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge enthielt die Angabe „Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“.

Unter dem 1. Dezember 2012 bat die Staatsanwaltschaft N. die Beklagte um Übersendung von Unterlagen, aus denen sich die rechtmäßigen Personalien des Klägers ergeben. Bekannt seien die Personalien „..., geboren ... in .../Irak oder ..., geboren ... in .../..., Irak. Die Beklagte antwortete unter dem 3. Februar 2012, der Betroffene werde unter

den Personalien „..., geboren ... in ..., Staatsangehörigkeit Irak“ geführt. Die Angaben seien im Rahmen des Asylverfahrens durch den Kläger persönlich gemacht worden. Unterlagen, die dies belegen, seien nicht vorgelegt worden.

Unter dem 20. Februar 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe geheiratet. Vorgelegt wurde ein irakischer Heiratsvertrag (mit Übersetzung vom 14. April 2010) des Personenstandsgerichts .../Irak. Der Kläger wird als „...“, Sohn des „...“ bezeichnet. Der Vertrag enthält für den Kläger u. a. folgende Personaldaten des Zivilstandsregisters: Personalausweisnummer ..., Registernummer M ..., Seitennummer ..., Geburtsdatum ...

Im März 2012 beantragte der Kläger, den Reiseausweis für Flüchtlinge ohne den Vermerk „Personenangaben beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ zu verlängern. Er habe bei seiner Asylantragstellung einen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt. Aufgrund dessen sei es für ihn unverständlich, warum der Reiseausweis mit der oben genannten Nebenbestimmung versehen sei. Die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde könne jederzeit (wieder) vorgelegt werden. Auch von seinem Vater und seiner Mutter habe er Kopien von Identitätspapieren abgegeben.

Unter dem 14. Mai 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger erneut einen Reiseausweis mit der Angabe „Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“.

Unter dem 21. Juni 2012 wandte sich der Kläger bei der Beklagten gegen diese Eintragung.

Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger unter dem 28. August 2012, eine Änderung des Eintrags im Reiseausweis sei nicht möglich.

Am 2. Oktober 2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Eintragung „Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ im internationalen Reiseausweis des Klägers mit der Nummer … zu löschen.

Zudem beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes F., E. Er habe verschiedene Unterlagen zu seiner Identität vorgelegt. Er habe nie falsche Personalien angegeben. Ernsthafte Zweifel an seiner Identität bestünden nicht.

Mit Beschluss vom 8. April 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Beklagte ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

Den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich im Mai/Juni 2013 im Irak aufgehalten, bestritt dieser zunächst detailreich. Sodann räumte er den Aufenthalt im Irak ein.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Rechtsanwalt F., E., beizuordnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen. In Prozesskostenhilfeverfahren ist die Erfolgsaussicht der Klage nur summarisch zu prüfen. Es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt ihres Erfolges. Diese ist bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 166 Rn. 26). Das ist hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Auffassung gestützt, der vom Kläger angegriffene Vermerk (der jedenfalls unstreitig der Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger entgegensteht) sei kein tauglicher Klagegegenstand; sondern auf die Auffassung, sein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Aufenthaltsverordnung, AufenthV) sei zu Recht mit dem Hinweis ausgestellt worden, dass die Personendaten auf seinen eigenen Angaben beruhen, denn es bestünden ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 6 AufenthV. Jedoch steht nicht mit der für eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit fest, dass dies tatsächlich der Fall ist.

Ernsthafte Zweifel (und nicht schon wie auch immer geartete Zweifel) an den Identitätsangaben eines Flüchtlings können dann bestehen, wenn dieser an der Identitätsfeststellung zwar mitgewirkt, vor den Behörden aber gefälschte Dokumente vorgelegt hat (BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27/10, U.v. 17.3.2004 - 1 C 1/03 - jeweils juris). Hierfür spricht vorliegend wenig. Der die Identitätsangaben des Klägers bestätigende Personalausweis wurde vom Bundesamt „in einer Voruntersuchung mit einfachen technischen Mitteln geprüft“. Er entspricht den dem Bundesamt zugänglichen Informationen über authentische Dokumente. Das Bundesamt hat den Kläger zu seiner Herkunft befragt und ihm - ohne Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben zu äußern - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der Personalausweis unecht oder inhaltlich falsch sein könnte, sind bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte bislang die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Staatsangehörigkeitsurkunden für ihn und seine Eltern oder des Heiratsvertrages nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Der Heiratsvertrag enthält mit den sonstigen Angaben des Klägers identische Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum sowie dieselben „Personaldaten“ (Personalausweisnummer, Registernummer, Seitennummer) wie der vorgelegte Personalausweis.

Ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers ergeben sich bislang auch nicht aus dessen Angaben in den Behördenverfahren. Diese sind ersichtlich nicht in

wesentlichen Punkten widersprüchlich. Was die Regierung von M. dazu veranlasst hat, den Kläger mit dem Namen „...“ zu bezeichnen, ist nicht geklärt. Die von der

Regierung aufgenommenen Dokumente geben im selben zeitlichen Zusammenhang den Namen mit „...“ an und den Namen seines Heimatorts mit „...“ bzw. „...“. Gewisse Abweichungen und Unschärfen sind unvermeidbar, da es für die Transkription des Arabischen in das lateinische Alphabet keine verbindlichen Regeln gibt. Weshalb die Regierung für den Kläger das Geburtsdatum „...“ vergab, ist nicht ersichtlich. Unter dem 13. November 2008 bezeichnet die Regierung dieses Geburtsdatum selbst als „fiktiv“. Das von der Regierung nach den Angaben des Klägers aufgenommene Geburtsdatum „...“ entspricht sämtlichen sonstigen Angaben des Klägers in den Behörden- und Gerichtsverfahren. Warum die Staatsanwaltschaft N. in dem Schreiben vom 1. Dezember 2011 zwei weitere abweichende Geburtsdaten für den Kläger nannte (..., ...) wurde bislang nicht aufgeklärt. Die Bestätigung des Geburtsdatums „...“ durch die Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgte sodann ersichtlich irrtümlich. Auch der Umstand, dass der Kläger als Geburtsort sowohl „...“ als auch „...“ angab, belegt noch keine ernsthaften Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers. Aus den Angaben im Personalausweis (Geburtsort ..., Ort der Registrierung .../...) sowie aus den eigenen konstanten Angaben des Klägers ergibt sich, dass es sich um räumliche Untergliederungen handelt. Dem Senat ist aus Verfahren irakischer Staatsangehöriger bekannt, dass es sich bei ... um eine Art Großgemeinde im Bezirk ... (...) handelt, der wiederum in der Provinz ... (...) mit der Hauptstadt Mossul liegt.

Ernstliche Zweifel an den Identitätsangaben eines Ausländers können im Übrigen auch dann bestehen, wenn eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Ausländers nicht möglich ist (vgl. BVerwG, 1.9.2011, 17.3.2004 jeweils a. a. O.). Soweit ersichtlich hat der Kläger bislang durch seine Angaben und die Vorlage von Dokumenten an der Klärung seiner Identität mitgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über seine Personalien getäuscht hätte. Sowohl sein Personalausweis als auch der vorgelegte Heiratsvertrag sprechen für die von ihm gemachten Angaben zu seiner Identität. Ob auch die vom Kläger im Asylverfahren dem Bundesamt vorgelegten Staatsbürgerschaftsurkunden für ihn und seine Eltern zu dessen Identitätsklärung beitragen können, wurde bislang nicht geprüft.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren bleibt Raum zur Beantwortung der Frage, ob allein der Umstand, dass der Kläger keinen Reisepass vorweisen kann, im vorliegenden Fall zu einer Unmöglichkeit der Identitätsklärung führt, mit der Folge, dass hier ernsthafte Zweifel an seinen Identitätsangaben bestehen. Die Identität einer Person wird in der Regel durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen. Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, ist die Identität gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.1.2 a AVwV-AufenthG zu § 5 AufenthG). Für die vom Kläger behauptete Identität sprechen dessen ersichtlich sich nicht widersprechenden Angaben in den Behördenverfahren sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen. Ggfs. könnten verbleibende ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers auch im Rahmen einer Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zur Echtheit des Personalausweises, der Staatsangehörigkeitsurkunden und des Heiratsvertrags bestätigt oder ausgeräumt werden. Nicht ausreichend ist allein der Hinweis darauf, die Urkunden könnten jedenfalls inhaltlich unrichtig sein.

Anzumerken bleibt, dass der Kläger im Hinblick auf seine Irakreise wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Beklagten und dem Gericht gemacht hat. Dieses Verhalten steht aber in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers bestehen. Allerdings bedürfte es ggfs. noch der Aufklärung, ob der Kläger seinen Aufenthalt im Irak hätte dazu nutzen können oder müssen, sich einen irakischen Reisepass zu besorgen, um auf diese Weise zu seiner Identitätsfeststellung beizutragen.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Insbesondere hat der Kläger durch Vorlage des amtlichen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) dargetan, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO). Auch erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen Kostentitel bei Stattgabe einer Beschwerde im Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden enthält. Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Aus den vorgenannten Gründen bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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published on 01/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens. Sie wurde nach eigenen Angaben am 17. Juli 1988 in der Türkei geboren. Als siebenjähriges K
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Wohnort,
9.
Staatsangehörigkeit.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.