Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000

published on 04/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der beteiligte Dienststellenleiter das betriebliche Vorschlagswesen (Ideenmanagement) zum 30. Juni 2015 einstellen durfte, obwohl zwischen ihm und dem Antragsteller unter dem 10. Dezember 2010 eine Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ abgeschlossen worden war.

Der Antragsteller ist der bei der mhplus Betriebskrankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, errichtete Gesamtpersonalrat. Er und der Vorstand der mhplus Betriebskrankenkasse, der Beteiligte, schlossen unter dem 10. Dezember 2010 eine Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“, die nach ihrer Nr. 9 zum 1. Januar 2011 in Kraft trat und insbesondere das Verfahren über die Einreichung, Umsetzung und Bewertung von Verbesserungsvorschlägen regelt. Unter Nr. 10 dieser Dienstvereinbarung heißt es:

„Die Dienstvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2012, schriftlich gekündigt werden. Nach einer Kündigung wirken die Regelungen dieser Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung nach.“

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 10. März 2015 mit, dass der Nutzen des Ideenmanagements von Seiten der Unternehmensleitung als gering eingeschätzt werde und deshalb beabsichtigt sei, das Ideenmanagement komplett einzustellen. Mit der Einstellung sei eine bestehende Dienstvereinbarung obsolet. Ab Mitte 2017 solle gemeinsam mit der Personalvertretung geprüft werden, ob eine Neuauflage im Jahr 2018 sinnvoll erscheine und welche Mittel hierfür gegebenenfalls zur Verfügung stünden. Aus Sicht der Unternehmensleitung sei eine Kündigung der Dienstvereinbarung nicht notwendig, weil diese seitens des Vorstands und des Gesamtpersonalrats im gegenseitigen Einvernehmen wirkungslos werde.

Mit E-Mail vom 19. März 2015 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er stimme einer einvernehmlichen Einstellung des Ideenmanagements nicht zu. Nach weiterem E-Mail-Verkehr informierte der Beteiligte den Antragsteller unter dem 16. Juni 2015 über die Entscheidung, das Ideenmanagement zum 30. Juni 2015 einzustellen; alle bis dahin eingereichten Ideen würden nach dem bisher gültigen Verfahren bearbeitet.

Mit Email vom 17. Juli 2015 kündigte der Beteiligte dem Antragsteller gegenüber die Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ zum 31. Dezember 2015.

Einen am 24. Juni 2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, den Beteiligten vorläufig dazu zu verpflichten, die Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 über den 30. Juni 2015 hinaus bis zur einvernehmlichen Aufhebung bzw. bis zu einer wirksamen Kündigung vorläufig weiter anzuwenden, hat (letztlich) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 18 PC 15.1624 – (juris) abgelehnt.

Die in der Hauptsache gestellten Anträge festzustellen, dass (1.) die Einstellung des Ideenmanagements beim Beteiligten unwirksam sei und (2.) die Regelungen der zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam seien, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 30. August 2016 abgewiesen.

Mit der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. August 2016 festzustellen, dass

1. die Maßnahme des Beteiligten, das Ideenmanagement in der Dienststelle des Beteiligten einzustellen, unwirksam ist und

2. die Regelungen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam sind.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, zwischen den Verfahrensbeteiligten sei unstreitig, dass ein Arbeitgeber bzw. eine Dienststelle nicht verpflichtet sei, ein betriebliches Vorschlagswesen einzuführen und auf Dauer zu betreiben. Allerdings sei hier zu sehen, dass der Beteiligte und der Antragsteller – aus freien Stücken – eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen abgeschlossen hätten. Unabhängig davon, ob es sich bei einer Dienstvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder um eine Satzung handele, regele diese die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in dem von der Vereinbarung umfassten Anwendungsbereich. Enthalte eine Dienstvereinbarung eine Klausel die Kündigung betreffend und eine weitere Klausel die Nachwirkung der Vereinbarung nach erfolgter Kündigung betreffend, sei die Auflösung der Dienstvereinbarung durch einseitige Erklärung nur im Rahmen dieser Kündigungsbestimmungen möglich. Die Dienstvereinbarung bleibe daher unberührt, wenn die Dienststellenleitung einseitig erkläre, sie halte die Dienstvereinbarung deshalb für obsolet, weil das (gesamte) betriebliche Vorschlagswesen nicht weitergeführt werde und damit die Geschäftsgrundlage für die Dienstvereinbarung weggefallen sei. Der vom Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geäußerten Ansicht, ein Großteil der Bestimmungen der Dienstvereinbarung sei unwirksam, sei nicht zuzustimmen. Die Mitbestimmungsregelung sei wortgleich mit der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG. „Bewertungsgrundsätze“ seien in erster Linie die Maßstäbe der Bewertung im Sinne der Geeignetheit und der Nützlichkeit eines Vorschlags, aber auch im Sinne der Honorierung, d.h. der Prämienvergabe; nach allgemeinem Sprachgebrauch würden hierzu auch die allgemeinen Verfahrensfragen, wie die Besetzung eventueller Prüfungsausschüsse oder die Einschaltung begutachtender Stellen, gerechnet. Außerdem beachte der Senat bei seiner Rechtsauffassung nicht, dass dem Beteiligten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, hier konkret wegen des venire contra factum proprium, ein Sich-Berufen auf eine Unwirksamkeit der Bestimmungen der Dienstvereinbarung verwehrt sei, da er die Dienstvereinbarung mit dem Antragsteller ausdrücklich und vorbehaltlos abgeschlossen und sich an deren Bestimmungen über Jahre hinweg gehalten habe. Auch sei die Fallgestaltung vergleichbar mit dem Institut der betrieblichen Übung im Arbeitsrecht, wonach einem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf die mehrjährig gezahlte freiwillige Leistung erwachse; Gleiches müsse für den vorliegenden – kollektivrechtlichen – Fall gelten.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte sei jederzeit berechtigt, Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestünde, einzustellen. Eine Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters folge nicht aus der ehemals zwischen den Beteiligten bestanden habenden Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“. Die Dienstvereinbarung könne lediglich das „Wie“ der Gewährung von Prämien für die Einreichung von Vorschlägen regeln. Das „Ob“ der Prämiengewährung könne in der Dienstvereinbarung nicht geregelt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Soweit die Dienstvereinbarung tatsächlich unwirksame Regelungen enthalte, sei der Beteiligte daran nicht gebunden. Hierauf könne er sich auch berufen. Eine Verwirkung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der Beteiligte bisher selbst von der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung ausgegangen sei; außerdem könnten Vertragsparteien nicht einfach durch eine gelebte Verwaltungspraxis zwingende gesetzliche Folgen, wie die Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot, außer Kraft setzen. Wenn eine Vielzahl der Regelungen in der Dienstvereinbarung über bloße „Grundsätze“ hinausgehe, seien diese unwirksam. Die restlichen Regelungen würden ohne diese keinen Sinn ergeben, sodass dann eine Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auszuschließen, also die Dienstvereinbarung insgesamt unwirksam sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Feststellung, dass (1.) die Maßnahme des Beteiligten, das Ideenmanagement in der Dienststelle einzustellen, unwirksam ist und (2.) die Regelungen der Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam sind, zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Einstellung des Ideenmanagements (betrieblichen Vorschlagswesens) durch den Beteiligten zum 30 Juni 2015 – im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ – unwirksam ist, ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht bei richtiger Auslegung des Antrags eine Antragsbefugnis.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er gerichtlich abwehren kann (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 2.10.2000 – 6 P 11.99 – PersR 2001, 80; B.v. 19.12.1980 – 6 P 11.79 – BVerwGE 61, 251; B.v. 4.4.1985 – 6 P 37.82 – NVwZ 1987, 141). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eigene – materielle – Rechte geltend gemacht werden (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 30.1.2013 – 6 P 5.12 – BVerwGE 145, 368 Rn. 16 m.w.N.), deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG, B.v. 21.8.2012 – 3 ABR 20/10 – BetrAV 2013, 63 m.w.N.). Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – ergibt, dass ihm das geltend gemachte Recht (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) zusteht (BayVGH, B.v. 8.7.2014 – 17 P 14.559 – PersV 2014, 419 Rn. 15; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand März 2017, Art. 81 Rn. 90b). Ob dieses Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, B.v. 7.2.2012 – 1 ABR 77/10 – DB 2012, 1575).

Ausgehend vom Wortlaut seines Antrags und unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens (vgl. hierzu BVerwG‚ B.v. 24.2.2015 – 5 P 1.14 – PersV 2015‚ 294 Rn. 9 m.w.N.) ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn der geltend gemachte Antrag beinhaltet letztlich die Rechtsbehauptung, er könne als Vertragspartner des Beteiligten die (weitere) abredegemäße Durchführung der Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 – und damit die Fortführung des betrieblichen Vorschlagswesens – verlangen. Damit will er nicht die (bloße) Rechtswidrigkeit einer gegenüber den Beschäftigten ergangenen Maßnahme des Beteiligten feststellen lassen, also Individualinteressen einzelner Beschäftigter geltend machen, was nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 – 6 PB 19.08 – PersR 2008, 458 Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.7.2014 – 17 P 14.559 – PersV 2014, 419 Rn. 16); er macht vielmehr einen eigenen Anspruch als Vertragspartner des Beteiligten geltend. Denn eine Dienstvereinbarung (§ 73 BPersVG) ist nach § 74 Abs. 1 BPersVG grundsätzlich von der Dienststelle so durchzuführen, wie sie abgeschlossen wurde (vgl. hierzu auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 73 Rn. 15; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 63c und 96a, jeweils m.w.N.; stRspr des BAG zum vergleichbaren § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, vgl. B.v. 20.1.2009 – 1 ABR 78/07 – AP Nr. 44 zu § 77 BetrVG 1972 m.w.N.; B.v. 18.5.2010 – 1 ABR 6/09 – BAGE 134, 249). Die Fassung des Antrags steht dieser Auslegung nicht entgegen, zumal Anträge möglichst so auszulegen sind, dass sie eine Sachentscheidung zulassen (BayVGH a.a.O.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 81 Rn 84r).

b) Der Antrag ist unbegründet. Die mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ hinderte – unabhängig von der Frage ihrer (sonstigen) Wirksamkeit – die Einstellung des Ideenmanagements (betrieblichen Vorschlagswesens) durch den Beteiligten zum 30 Juni 2015 nicht; ihre weitere Anwendung kann der Antragsteller daher mangels Unwirksamkeit der Einstellung nicht verlangen.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen der – mitbestimmungsfreien – Entscheidung der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt werden soll oder nicht, und der – gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitbestimmungspflichtigen – Aufstellung der Grundsätze über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG beschränkt die Mitbestimmung des Personalrats eindeutig auf die „Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens“. Ebenso wenig wie für den Betriebsrat im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, das ein Mitbestimmungsrecht – etwas weitergehend – für „Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen“ gewährt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG), besteht für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des „Ob“ einer Prämierung; sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich vielmehr auf das „Wie“ der Gewährung von Prämien. Die Entscheidung, ob Prämien gewährt werden und in welcher Höhe Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, ist allein Sache des Dienststellenleiters (vgl. auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, § 75 Rn. 217; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 87 Rn. 549 m.w.N.). Unterliegt aber die Grundentscheidung zur Einführung eines Vorschlagswesens nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, so gilt Entsprechendes auch für die nachfolgende Grundentscheidung zur Abschaffung eines zuvor eingeführten Vorschlagswesens („actus contrarius“).

Soweit die Verfahrensbeteiligten – dies ist die Auffassung des Antragstellers – bei Abschluss der Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ beabsichtigt haben sollten, etwa über die Regelungen zur Kündigung und Weitergeltung nach der Kündigung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung (§ 10 der Dienstvereinbarung), auch die Grundentscheidung des Beteiligten über die Einführung bzw. Abschaffung eines betrieblichen Vorschlagswesens der Mitbestimmung zu unterwerfen bzw. diese einzuschränken, wäre die Dienstvereinbarung insoweit wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG unwirksam und kann daher der Entscheidung des Beteiligten, das betriebliche Vorschlagswesen einzustellen, nicht entgegenstehen (vgl. auch BVerwG, B.v. 30.3.2009 – 6 PB 29.08 – PersR 2009, 332 Rn. 15); denn nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie das Bundespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich vorsieht.

Soweit der Antragsteller meint, der Beteiligte könne sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, hier konkret wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), auf eine etwaige Unwirksamkeit von Bestimmungen der Dienstvereinbarung nicht berufen, kann dem ebenso wenig gefolgt werden wie seinem Vortrag, ähnlich dem Institut der betrieblichen Übung im Arbeitsrecht erwachse einer Personalvertretung ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung einer eingeführten freiwilligen Leistung, hier also des betrieblichen Vorschlagswesens. Zwar ist das Institut des venire contra factum proprium als besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gültig (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.05.2017 – 18 P 16.1700 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es stellt jedoch kein widersprüchliches Verhalten dar, dass der Beteiligte im Jahr 2010 angesichts seiner damaligen Entscheidung, ein betriebliches Vorschlagswesen einzuführen, mit dem Antragsteller eine Dienstvereinbarung abgeschlossen und sich in der Folge an diese gehalten hat, aber im Jahr 2015 von der gesetzlich ihm allein obliegenden Entscheidungsbefugnis Gebrauch macht, dieses wegen geringen Nutzens wieder abzuschaffen. Das im Arbeitsrecht geltende Institut der betrieblichen Übung kann vorliegend keine Anwendung finden und insbesondere nicht dazu führen, dass der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller verpflichtet wäre, die abgeschlossene Dienstvereinbarung weiter anzuwenden und das betriebliche Vorschlagswesen fortzuführen. Denn Verpflichtungen des Dienststellenleiters gegenüber der Personalvertretung können nur bestehen, soweit sie gesetzlich zugelassen sind; eine Erweiterung der sachlichen Beteiligungsbefugnisse der Personalvertretung kann durch eine Verwaltungspraxis nicht erreicht werden, da diese durch die Personalvertretungsgesetze bindend festgelegt und inhaltlich abschließend bestimmt sind (BVerwG, B.v.6.4.1984 – 6 P 12.82 – Buchholz 238.36 § 6 PersVG ND Nr. 1).

2. Der weitere Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Regelungen der Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ vom 10. Dezember 2010 weiterhin wirksam sind, ist bereits unzulässig.

Zwar sind die Verwaltungsgerichte auch zuständig zur Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen (§ 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Ein solcher Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn für ihn ein Rechtsschutzinteresse besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein schützenswertes Interesse an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Streitentscheidung besteht, etwa weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich eine Streitfrage zwischen den Beteiligten erneut stellen wird. Über die Frage, ob die zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Dienstvereinbarung „Ideenmanagement“ einzelne Bestimmungen enthält, die über das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG hinausgehen und damit die Dienstvereinbarung – teilweise oder insgesamt – nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG unwirksam ist, bestand zwischen den Beteiligten – abgesehen von der bereits unter Nr. 1 geklärten Rechtsfrage – (ursprünglich) kein Streit. Derzeit geht die Dienstvereinbarung ins Leere, weil der Beteiligte kein betriebliches Vorschlagswesen mehr durchführt; wie der Beteiligte in der mündlichen Anhörung vom 4. Juli 2017 ausgeführt hat, ist auch nicht beabsichtigt, ein solches in absehbarer Zeit wieder einzuführen. An der Klärung von derzeit und auf unabsehbare Zeit sich zwischen den Beteiligten nicht stellenden Fragen zu einer in der Vergangenheit abgeschlossenen Dienstvereinbarung besteht kein rechtliches Interesse; denn ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen oder an der Erstellung von Rechtsgutachten wird auch für das Beschlussverfahren nicht anerkannt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 18.3.1991 – 6 P 25.79 – PersV 1982, 240; BayVGH, B.v. 23.10.2014 – 18 P 13.2491 – juris Rn. 15).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/07/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 20
published on 23/10/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller, der ehemalige Gesamtpersonalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse
published on 21/08/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 - 21 TaBV 7/09 - wird insoweit als unzulässig verworf
published on 07/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 2010 - 2 TaBV 11/10 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

(4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.