Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14.513

published on 14/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14.513
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 5 P 5.15, 09/03/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.

[2] Die Beteiligte zu 1 absolvierte seit dem 1. September 2010 beim Hauptzollamt E. eine auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation. Nach dem Ergebnis der am 28. März 2013 durchgeführten Wahl mit anschließendem Losentscheid ist die Beteiligte zu 1 Ersatzmitglied der Beteiligten zu 3, der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Hauptzollamt E.. Erstmals am 6. Juni 2013 und nachfolgend wiederholt hat sie an Sitzungen des Beteiligten zu 2, des Personalrats beim Hauptzollamt E., teilgenommen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 machte die Beteiligte zu 1 ihren Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 BPersVG geltend. Ihre Ausbildung endete mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 23. Juli 2013.

[3] Am 1. August 2013 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Südost (in Folge: BFD), beim Verwaltungsgericht Meiningen die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit im Hinblick auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes. Nach Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Ansbach löste dieses durch Beschluss vom 6. Februar 2014 das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis auf. Der Präsident der BFD sei sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich berechtigt gewesen, den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Der Antragstellerin sei mangels ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zumutbar.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 2014 den Antrag der Antragstellerin, das zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, abzulehnen.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die BFD habe auf der Grundlage des sog. Feinkonzepts zwar die prozessuale Vertretungsbefugnis, wegen der Regelung in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung (GO-ÖB) vom 15. Mai 2012 aber nicht die materielle Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers. Ziffer 1.3.3 des Feinkonzepts vom November 2007 sowie in Folge § 2 Abs. 3 GO-ÖB sehe ausdrücklich eine weitgehende bzw. grundsätzliche Wahrnehmung von Personalverwaltungsaufgaben auf der Ortsebene vor. Der BFD sei nur die „Führung von Rechtsstreitigkeiten“ als Aufgabe zugewiesen. Demnach sei die BFD nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG befugt. Die materielle Gestaltungsbefugnis bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 1 liege nicht bei der BFD, sondern beim Hauptzollamt E.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die BFD sei zur Antragstellung befugt gewesen. Durch das Feinkonzept seien die Aufgaben in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt und Service nicht ausnahmslos, sondern nur weitgehend von den bisherigen Oberfinanzdirektionen auf die jeweiligen Sachgebiete der örtlichen Behörden verlagert worden (S. 44 des Feinkonzepts). Sowohl das Feinkonzept vom November 2007 als auch die Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung stünden daher einer Antragstellung durch die BFD nicht entgegen. Das Bundesministerium der Finanzen als oberste Dienstbehörde habe mit Erlass vom 14. November 2013 betätigt, dass es bereits mit Erlass vom 29. Januar 2007 die damaligen Mittelbehörden, nicht aber die einzelnen Ortsbehörden ermächtigt habe, Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen. Hieran habe sich durch die Neustrukturierung der Bundesfinanzverwaltung nichts geändert, weil anlässlich der Umsetzung des Feinkonzepts im Einführungserlass vom 19. Dezember 2007 ausdrücklich bestimmt worden sei, dass alle bisher für die Oberfinanzdirektionen geltenden Regelungen und Befugnisse für die neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen unverändert und uneingeschränkt weiter gelten würden, sofern sie nicht im Einzelfall den Bestimmungen des Grob- und Feinkonzepts entgegenstünden. Die Übertragung von Aufgaben auf die örtlichen Behörden der Zollverwaltung sei nur grundsätzlich erfolgt (so auch § 2 Abs. 3 der GO-ÖB).

Die Beteiligten zu 2 und 3 unterstützen den Antrag der Beteiligten zu 1.

Sie sind der Auffassung, dass nur das Hauptzollamt E. über die materielle Gestaltungsbefugnis in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1 verfüge. Bereits mit dem Grobkonzept zur Strukturentwicklung der Bundesfinanzverwaltung vom Dezember 2000 sei als Ziel der Neustrukturierung die Stärkung der „Allzuständigkeit der Ortsebene“ vorgegeben. Dies sei in den folgenden Jahren umgesetzt worden. Im Hauptzollamt habe bereits zum 1. Juli 2013 ein Personalfehlbestand bestanden, der zwischenzeitlich noch angestiegen sei, und dies trotz Aufgabenmehrung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des mit der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu Recht stattgegeben.

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ein nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter aufgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Ein solches Arbeitsverhältnis wurde vorliegend unstreitig begründet (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 f. des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses). Der diesbezüglich von der Antragstellerin gestellte Auflösungsantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Auflösungsantrag wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Auflösungsantrag am 1. August 2013 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG (nach dem Ausbildungsende am 23. Juli 2013) unter Hinweis auf das Fehlen eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes gestellt. Sie ist „Arbeitgeberin" der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 9 BPersVG.

II.

Die Antragstellerin war bei der Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Südost (in Folge: BFD) vertreten. Dieser war zum einen prozessführungsbefugt; zum anderen konnte er auch über die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 entscheiden.

Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG darf diejenige Person für den öffentlichen Arbeitgeber handeln, die berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden, und die ferner befugt ist, den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3 m. w. N.). Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG hat eine Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrags als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht. Für die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, hier die Bundesrepublik Deutschland, zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig die Befugnis umfassen, materiell-rechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben (BVerwG, B.v. 21.2.2011 - 6 P 13.10 - juris Rn. 18). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers, also der Leiter der die Arbeitgeberseite rechtmäßig vertretenden Behörde, erfüllt in jedem Fall beide Voraussetzungen. Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnet ist (BVerwG, B.v. 3.6.2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3 m. w. N.).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wird die Bundesrepublik Deutschland im hier betroffenen Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der selbstständig und unter eigener Verantwortung seinen Geschäftsbereich leitet (Art. 65 Satz 2 GG; § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO). Das Bundesministerium der Finanzen (in Folge: BMF) hat nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Bundesfinanzdirektionen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2897) zum 1. Januar 2008 mit dem Erlass vom 19. Dezember 2007 betreffend das Projekt Strukturentwicklung Zoll/Errichtung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zum 1. Januar 2008 (Gz.: PSZ - O 1000/07/00009 - III A 5 - O 1000/06/0026) - in Folge: Einführungserlass - Bestimmungen insbesondere darüber getroffen, welche fachlichen Aufgaben die Bundesfinanzdirektionen haben. Danach ergeben sich die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen im Einzelnen aus den Ausführungen des Grob- und Feinkonzepts des Projekts Strukturentwicklung Zoll vom Oktober 2006 bzw. November 2007 (Abschnitt II des Erlasses). Im Feinkonzept vom November 2007 sind auf den Seiten 18 ff. sowie in Anlage 4 des Anhangs die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt und Beschaffung aufgelistet. Danach besteht im Bereich „Personal“ die Zuständigkeit für „Auswahlverfahren und Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation“ sowie für „Führung von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Vorverfahren…)“. Hieraus ergibt sich aus Sicht des Senats nicht nur die Vertretungsberechtigung, sondern auch die Entscheidungsberechtigung des Präsidenten der BFD, der als Behördenleiter ohne besondere Vollmacht zur Vertretung seiner Behörde berechtigt ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2008 - 6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 11), für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in Bezug auf Fachangestellte für Bürokommunikation, um die es hier geht. Denn es wäre sinnwidrig, der BFD die Kompetenz für die Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation zu übertragen, ohne dass ihr zugleich bei einem entgegen ihrem Willen gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis die spiegelbildliche Befugnis zusteht, die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Ein anderes Verständnis, nämlich dass diese Zuständigkeiten auch ohne ausdrückliche Regelung auseinanderfallen, widerspräche der Regelung des § 9 Abs. 1 BPersVG. Danach hat der Arbeitgeber, soweit er beabsichtigt, den Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, dies diesem drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Nach Anlage 4 des Anhangs des Feinkonzepts konnte die Entscheidung, ob die Beteiligte zu 1 als Fachangestellte für Bürokommunikation (im Hinblick auf einen vorhandenen Dauerarbeitsplatz) übernommen wird, nur von der BFD und nicht vom Hauptzollamt getroffen werden. Wenn danach das aus ihrer Sicht für sie unzumutbare Arbeitsverhältnis gesetzlich zustande kommt, muss der BFD auch die Entscheidung über die Rückgängigmachung, also die diesbezügliche Antragstellung bei Gericht, zustehen.

Der Einführungserlass vom 19. Dezember 2007 wurde dem Verwaltungsgericht Meiningen mit der Antragstellung vorgelegt. Hieraus ergab sich, wie oben ausgeführt, dass sich die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen im Einzelnen aus den Ausführungen des Grob- und Feinkonzepts vom Oktober 2006 bzw. November 2007 ergeben. Das Feinkonzept vom November 2007 wurde zwar nur auszugsweise vorgelegt. Hieraus ergab sich aber zumindest, dass der Arbeitsbereich RF 11 für alle Widerspruchs- und Klageverfahren des Dienst- und Arbeitsrechts im jeweiligen Bezirk der Bundesfinanzdirektion zuständig ist (S. 21) und Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen in den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt bestehen, die ausnahmslos in die Abteilung für die über die Ortsbehörden auszuübende Rechts- und Fachaufsicht (RF) fallen (S. 18). Mit der Vorlage dieser Unterlagen in Verbindung mit der vor den Augen der personalvertretungsrechtlichen Gremien vollzogenen Organisationsreform, die immer noch nicht abgeschlossen ist, ist der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG hinreichend Rechnung getragen. Denn es kann erwartet werden, dass die (auch zeitweisen) Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung die maßgeblichen Konzepte der im Gange befindlichen Strukturentwicklung der Bundeszollverwaltung kennen. Mit Stellung des Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch den Präsidenten der BFD konnten bei der Beteiligten zu 1 keine Zweifel darüber aufkommen, dass sie um ihren Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, B.v. 23.7.2008 -6 PB 13.08 - PersR 2008, 423 Rn. 12). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Kette von Anordnungen und Erlassen (BA S. 9 ff.) ebenfalls zu diesem Ergebnis führen könnte. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass die Geschäftsordnungen der örtlichen Behörden (bzw. der Mittelbehörden) der Zollverwaltung diesem Ergebnis nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für den von den Beteiligten zu 1 bis 3 in Bezug genommenen § 2 Abs. 3 GO-ÖB. Dieser besagt lediglich, dass die örtlichen Behörden im Personal-, Organisations- und Haushaltsbereich „grundsätzlich“ für die eigene Behörde zuständig sind, also Sonderregelungen bestehen können.

III.

Es liegen auch Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden kann.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und angestellt würde. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG vom 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292/295 f. m. w. N.). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm - gegebenenfalls unter kurzfristigem Erwerb einer Zusatzqualifikation - diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 -6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 4 m. w. N.). Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 25 f. m. w. N.). Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht mehr zu berücksichtigen. Gleichwohl erschöpft sich die Maßgeblichkeit des Ausbildungsendes für die gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht in einer strengen Stichtagsregelung. Dem Arbeitgeber kann es nämlich im Einzelfall zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Dies gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen (vgl. BVerwG, B.v. 29.3.2006 - 6 PB 2.06 - PersR 2006, 308/309). Allerdings beginnt der Zeitraum frühestens mit der Wahl des Betreffenden zum Mitglied des jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Organs (BVerwG, B.v. 20.11.2007 - 6 PB 14.07 - PersR 2008, 80).

Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012 - 6 PB 5.12 - ZTR 2012, 532 Rn. 5 m. w. N.). Liegt eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit einem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Denn auch in Anbetracht der hohen Flexibilität des Haushaltsrechts muss nicht jede im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG zugunsten des Jugendvertreters in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausschöpfen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Die Frage nach einem freien Arbeitsplatz bestimmt sich auch nicht danach, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung der Arbeitnehmer betraut werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292/300 f. m. w. N.).

Auch ein allgemeiner (verwaltungsseitiger) Einstellungsstopp kann die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung (in bestimmten Ressortbereichen) ergeht; soweit ein Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese allerdings so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 6 PB 39.93 - BVerwGE 97, 68 m. w. N.). Auch soweit sich der öffentliche Arbeitgeber zu einem personalverträglichen Personalabbau entschlossen hat, indem er freiwerdende Stellen nach Möglichkeit mit Beschäftigten besetzt, die sich im Personalüberhang befinden, ist der Normzweck des § 9 BPersVG nicht berührt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen. Der Jugendvertreter kann dadurch diskriminiert werden, dass statt seiner andere Absolventen der Berufsausbildung weiter beschäftigt oder externe Bewerber eingestellt werden. Hingegen liegt eine Benachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (BVerwG, B.v. 4.6.2009 -6 PB 6.09 - PersR 2009, 370 Rn. 11 f.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt hier: Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation am 23. Juli 2013 (bzw. in dem Zeitraum vom 6.6.2013 - 23.7.2013) für die Beteiligte zu 1 im Hauptzollamt E. kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz vorhanden war, so dass deren Weiterbeschäftigung für die Antragstellerin unzumutbar war. Die Voraussetzungen, unter denen nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine in ministeriellen Erlassen angeordnete (sog. verwaltungsseitige) Sperre von der zuständigen Personalverwaltung zu beachten ist, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern neu zu besetzen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Bereits mit Erlass des BMF vom 7. November 2000 betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen (Gz.: III A 8 - P 1400 - 362/99 - VI A 3 - P 1400 - 46/00) hatte das BMF unter Bezugnahme auf § 23 HHG 2000 (BGBl I 1999 S. 2561 ff.) u. a. die damaligen Oberfinanzdirektionen gebeten, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder frei werdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen (sog. geschlossener Bewerberkreis BFV). Des Weiteren ist in dem genannten Erlass geregelt, dass die Zustimmung des BMF zur externen Ausschreibung von Dienstposten bzw. zur externen Neueinstellung einzuholen ist, sofern Bedienstete der Bundesfinanzverwaltung in besonders begründeten Einzelfällen nicht in Betracht kommen. Diese in Absatz 1 des Erlasses angeordnete Besetzungssperre galt nach dessen Absatz 3 nicht für eine - hier nicht gegebene - Einstellung von Nachwuchskräften für die Laufbahnen des Zolldienstes sowie von Schwerbehinderten auf näher bestimmten Planstellen. Im Einführungserlass vom 19 Dezember 2007 ist in Abschnitt VIII geregelt, dass Erlasse an die Oberfinanzdirektionen - auch in Angelegenheiten der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service - fortgelten, soweit die Aufgaben auf die Bundesfinanzdirektionen übergehen und Regelungen des Grob- und Feinkonzepts sowie dieses Erlasses selbst nicht entgegenstehen. Demgemäß gilt auch der vorstehend erwähnte Erlass des BMF vom 7. November 2000 jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum fort. Im Verfahren hat die Antragstellerin, ohne dass dies von Seiten der übrigen Beteiligten konkret und substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre, ausgeführt, dass das BMF die Fortgeltung des Erlasses vom 7. November 2000 erst kürzlich auf aktuelle Nachfrage hin verbindlich bestätigt hat. Dass sich dieser bis heute fortgeltende ministerielle Einstellungsstopp mit dem erklärten Willen des Haushaltsgesetzgebers seinerzeit deckte und auch heute noch deckt, bestätigen die Regelungen in den Haushaltsgesetzen des Bundes sowohl für das Jahr 2000 (vgl. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 HHG 2000) als auch für das hier maßgebliche Jahr 2013 (vgl. §§ 21, 22 HHG 2013). Nachdem von Seiten der Beteiligten zu 1 bzw. der übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu diesen und weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen nichts vorgetragen wurde, nimmt der Senat insoweit ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Februar 2014 (BA S. 16 ff.) Bezug.

Eine Kostentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Finanzverwaltungsgesetz - FVG

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Finanzverwaltungsgesetz - FVG

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Annotations

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(Inkrafttreten) *)
-----

*)
Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) und mit Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
a)
(weggefallen)
b)
Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.
c)
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
d)
Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.