Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14 2564

published on 14/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 18 P 14 2564
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 7 P 14.1465, 21/10/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu 3 als nachgerücktes Ersatzmitglied der regulären Sprecherin der Gruppe der Beamten während deren durch Mutterschutz und Elternzeit bedingten Abwesenheit zum Sprecher der Gruppe der Beamten gewählt werden konnte.

Der Antragsteller ist ebenso wie der Beteiligte zu 4 Beamter und ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1, des Personalrats des IT-Systemhauses der Bundesagentur für Arbeit. Letzterer besteht aus insgesamt 13 Personen (zehn Arbeitnehmer, drei Beamte). Die zeitweilig verhinderte Beamtin war in der konstituierenden Sitzung zur Sprecherin der Gruppe der Beamten gewählt worden; sie war freigestelltes Mitglied des zweiköpfigen Vorstands und stellvertretende Vorsitzende des Personalrats. Sie teilte dem Personalrat mit, sie sei ab dem 4. August 2014 in Erholungsurlaub, danach in Mutterschutz und danach mindestens zwölf Monate in Elternzeit. Für sie ist als Ersatzmitglied derselben Vorschlagsliste der Beteiligte zu 3 nachgerückt.

In der Personalratssitzung vom 21. August 2014 sollte laut der Einladung unter TOP 4 die Wahl eines Beamtenvertreters im Vorstand erfolgen. Der vorgeschlagene und mit abstimmende Beteiligte zu 3 wurde mit zwei Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme der Mitglieder der Gruppe der Beamten im Hinblick auf die längerfristige Abwesenheit der regulären Gruppensprecherin zum Sprecher der Gruppe der Beamten gewählt.

Am 8. September 2014 leitete der Antragsteller ein Beschlussverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ein u. a. mit dem Ziel der Feststellung, dass die am 21. August 2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3 zum Sprecher der Gruppe der Beamten nichtig, hilfsweise unwirksam sei bzw. weiter hilfsweise für unwirksam erklärt werden müsse. Das Verwaltungsgericht lehnte diese Anträge unter Nr. 1 des Beschlusses vom 21. Oktober 2014 ab. Die zulässigen Anträge seien unbegründet, da der Umstand, dass der Beteiligte zu 3 nur zeitweilig i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für die zeitweilig verhinderte Beamtin in den Personalrat nachgerückt sei, seiner Wählbarkeit zum Gruppensprecher nicht entgegenstehe. Dies gelte zumindest für den vorliegenden Fall einer von vornherein absehbaren längerfristigen Verhinderung.

Der Antragsteller hat insoweit Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2014 festzustellen, dass die ausweislich der Niederschrift zu TOP 4 der Personalratssitzung vom 21. August 2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3 zum Sprecher der Gruppe der Beamten nichtig, hilfsweise unwirksam ist, höchst hilfsweise möge die genannte Wahl in entsprechender Anwendung der zu § 25 BPersVG geltenden Rechtsgrundsätze für unwirksam erklärt werden.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, es müsse mit der Kommentarliteratur davon ausgegangen werden, dass eine Wählbarkeit eines zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglieds nicht bestehe. Eine Differenzierung nach der Dauer der zeitweiligen Abwesenheit des ordentlichen Personalratsmitglieds könne hierbei nicht vorgenommen werden. Es dürfte teilweise schon schwierig sein, die Dauer der Abwesenheit eines ordentlichen Personalratsmitglieds zu beurteilen. Bei Abwesenheiten wegen Elternzeit oder Urlaub, für die konkrete Zeiträume genannt seien, sei dies zwar möglich. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit dürfte es allerdings schwierig sein, den Zeitraum der Abwesenheit zum Zeitpunkt des Nachrückens des Ersatzmitglieds zu beurteilen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Jahresfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG verweise, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der dort genannte Zeitraum von einem Jahr für die Wählbarkeit eines Ersatzmitglieds von Bedeutung sein sollte. Da nach der Zeit der Verhinderung nicht differenziert werden könne, müsse es dabei bleiben, dass ein zeitweise nachgerücktes Ersatzmitglied nicht wählbar sei. Das Ausscheiden eines solchen Ersatzmitglieds stehe in der Regel schon von vornherein fest, so dass nur ordentliche Personalratsmitglieder die Befugnisse eines Vorstandsmitglieds ausüben dürften. Es könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der jeweiligen Gruppe im Personalrat überlassen bleiben, wie im Falle einer zeitweiligen Verhinderung verfahren werden solle. Vielmehr zeige die fehlende Regelung des Gesetzgebers, dass dieser davon ausgegangen sei, dass eine Wählbarkeit von Ersatzmitgliedern nicht gegeben sei. Ansonsten könne die Mehrheit der Gruppe darüber befinden, ob der Zeitraum der zeitweiligen Abwesenheit ausreiche, um eine Neuwahl durchzuführen. Die Regelungen der §§ 32 und 33 BPersVG zeigten, dass hinsichtlich der Wahl in bestimmte Funktionen sehr wohl Einschränkungen bestehen können. So könnten zunächst nur die „geborenen“ Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter gewählt werden; nur bei Verzicht der Gruppensprecher könnten auch andere Mitglieder des Vorstands in solche Ämter gewählt werden. Übertragen auf die Wahl des Sprechers einer Gruppe führe dies dazu, dass eine Einschränkung dahingehend vorzunehmen sei, dass ein Ersatzmitglied nur dann wählbar sei, wenn die ordentlichen Mitglieder des Personalrats auf ihre Wahl verzichten sollten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - zeige, dass von vorneherein Ersatzmitglieder für den Vorstand gewählt werden könnten; dies könnten aber nur ordentliche Mitglieder des Personalrats sein. Für die fehlende Wählbarkeit von Ersatzmitgliedern spreche auch, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei den zeitweiligen Verhinderungen unterschiedliche Ersatzmitglieder nachrückten und daher von einer Kontinuität der Arbeit des Personalrats nicht gesprochen werden könne.

Die Beteiligten zu 1, 3 und 4 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ansicht des Antragstellers, dass grundsätzlich nur ordentliche Personalratsmitglieder zu Gruppensprechern gewählt werden können, überzeuge nicht. Entscheidend sei bei Beurteilung dieser Frage vielmehr auf die rechtliche Stellung nachgerückter Ersatzmitglieder sowie die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und die Sicherstellung der Kontinuität von deren Arbeit abzustellen. Der Beteiligte zu 3 sei mit dem (vorübergehenden) Eintritt in den Personalrat ohne Einschränkung ein vollberechtigtes Mitglied der Personalvertretung geworden. Während der Dauer des Vertretungsfalls habe er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Personalratsmitglied. Ersatzmitglieder rückten für die Gesamtdauer der Verhinderung in das jeweilige Gremium nach und träten als Stellvertreter an die Stelle des ordentlichen Mitglieds. Demgemäß sei es keineswegs sachwidrig, wenn hier ein für einen Zeitraum von voraussichtlich über einem Jahr nachgerücktes Ersatzmitglied des Personalrats für die Funktion des Gruppensprechers als wählbar angesehen werde. Auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts werde Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 2 und 5 stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Feststellung, die in der Personalratssitzung vom 21. August 2014 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3 zum Sprecher der Gruppe der Beamten sei nichtig, hilfsweise unwirksam bzw. auf Unwirksamerklärung dieser Wahl zu Recht abgelehnt.

I. Die Anträge, die letztlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Gruppensprecherwahl vom 21. August 2014 als nicht ordnungsgemäß erklären zu lassen, sind nur teilweise zulässig.

1. Die Feststellungsanträge (Haupt- und erster Hilfsantrag) sind zulässig.

Das Begehren des Antragstellers, die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligen zu 3 als Gruppensprecher festzustellen, richtet sich nach § 256 Abs. 1 ZPO (BVerwG, B.v. 4.10.2015 - 6 B 12.04 - PersR 2006, 76 Rn. 11 ff.). Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 19.2.2013 - 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 Rn. 13). Der Antragsteller kann in seiner Eigenschaft als Gruppenmitglied die Verletzung der Bestimmung über die Gruppen- und damit über die Vorstandswahl (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG) als eigenes Recht geltend machen. Hat die Gruppe mit Mehrheit seinen Gruppensprecher (und damit sein Vorstandsmitglied) gewählt, so entspricht es nicht ihrem Interesse, die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies ist vielmehr Sache der in der Minderheit gebliebenen und folglich überstimmten Gruppenmitglieder (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2005 - 6 P 12.04 - PersR 2006, 76 Rn. 18 zur Antragsbefugnis von überstimmten Personalratsmitgliedern bei der Wahl des Personalratsvorstands gemäß dem schleswigholsteinischen Personalvertretungsrecht).

2. Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig, weil die für die Anfechtung der Personalratswahl geltende Vorschrift des § 25 BPersVG mangels Regelungslücke nicht auf die Wahl des Personalratsvorstands und damit auch nicht die Wahl eines Gruppenvorstandsmitglieds (Gruppensprecher) entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2005 - 6 B 12.04 - PersR 2006, 76 Rn. 11 ff.).

II.

Die zulässigen Feststellungsanträge sind unbegründet. Die im Hinblick auf die längerfristige Abwesenheit der regulären Gruppensprecherin erfolgte Wahl des Beteiligten zu 3 vom 21. August 2014 zum Sprecher der Gruppe der Beamten und damit zum Vorstandsmitglied ist rechtswirksam erfolgt. Gründe außerhalb der Frage der Wählbarkeit des Beteiligten zu 3, die gegen die Ordnungsgemäßheit von dessen Wahl sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (1.). Seiner Wahl stand auch nicht entgegen, dass er lediglich als Ersatzmitglied wegen zeitweiliger Verhinderung der in der konstituierenden Sitzung gewählten Gruppensprecherin in den Personalrat nachgerückt ist (2.).

Maßgebliche Bestimmung für die Wahl eines Gruppenvorstandsmitglieds (Gruppensprecher) ist § 32 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BPersVG. Danach bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Die Wahl des Beteiligten zu 3 ist danach rechtswirksam erfolgt.

1. Gründe außerhalb der vom Antragsteller allein thematisierten Frage der Wählbarkeit, die gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl des Beteiligten zu 3 zum Gruppensprecher der Beamten vom 21. August 2014 sprechen, liegen nicht vor.

a) Der Beteiligte zu 3 ist als Ersatzmitglied der ab dem 4. August 2014 zunächst in Erholungsurlaub, danach in Mutterschutz und danach in Elternzeit befindlichen regulären Gruppensprecherin der Beamten in den Personalrat nachgerückt. Sowohl Erholungsurlaub als auch Mutterschutz und Elternzeit stellen eine „zeitweilige Verhinderung“ eines ordentlichen Personalratsmitglieds i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG dar (vgl. Schlatmann in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand: März 2015, § 31 Rn. 12; Kröll in Altvater/Ba-den/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 31 Rn. 5; Fischer/Goeres in GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2015, § 31 BPersVG Rn. 16 f.; teilweise anders für das Betriebsverfassungsrecht: BAG, B.v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04 - NZA 2005, 1002 zur Elternzeit; B.v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10 - NZA 2012, 400 zum Erholungsurlaub bei Anzeige der Verfügbarkeit). Wegen dieser zeitweiligen Verhinderung ist der Beteiligte zu 3 als (erstes) Ersatzmitglied aus den nicht gewählten Beschäftigen der Vorschlagsliste nachgerückt, der die zu ersetzende Personalrätin angehört (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Er ist allerdings nicht eingetreten in die besonderen Ämter der zu ersetzenden Personalrätin, insbesondere nicht in deren Amt als Gruppenvorstandsmitglied (Gruppensprecherin). Denn diese Ämter können dem eintretenden Ersatzmitglied allenfalls durch besonderen Beschluss des Personalrats übertragen werden, weil sie das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder erfordern (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; Schlatmann, a. a. O., § 31 Rn. 36; Fischer/Goeres, a. a. O., § 31 BPersVG Rn. 12; vgl. auch BAG, U.v. 6.9.1979 - 2 AZR 548/77 - DB 1980, 451 zum Betriebsverfassungsrecht).

b) Fehler im Wahlvorgang selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Beteiligte zu 3 mit der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Beamten gewählt; er war als eingetretenes Ersatzmitglied wahlberechtigt und nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen, obwohl er selbst für das Amt des Gruppensprechers vorgeschlagen war (Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerold/Schlatmann/Rehak/Faber, a. a. O., § 32 Rn. 14; Kröll, a. a. O., § 32 Rn. 4; Fischer/Goeres, a. a. O., § 32 BPersVG Rn. 12).

2. Der Beteiligte zu 3 war auch wählbar. Der Umstand, dass er lediglich als Ersatzmitglied für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Personalratsmitglied in den Personalrat nachgerückt ist, steht dem nicht entgegen.

a) Wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - das einzige Gruppenvorstandsmitglied -hier der Beamten - verhindert ist und damit der Personalrat jedenfalls in Angelegenheiten dieser Gruppe nicht mehr handlungsfähig ist und die Gruppe Gefahr läuft, dass eine angemessene Durchsetzung ihrer Interessen scheitert (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG), ist gesetzlich nicht geregelt. Auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, ein verhindertes Vorstandsmitglied durch Nachwahlen eines Ersatzvorstandsmitglieds oder durch vorsorgliche Bestellung eines Vertreters zu ersetzen, liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im ureigenen Interesse der Gruppe und ist es deren Angelegenheit, selbst zu bestimmen, ob und durch wen sie im Verhinderungsfall ihre Interessen wahrnehmen will. Sie kann - was hier nicht geschehen ist - eine generelle Vorsorge treffen, indem sie schon in der konstituierenden Sitzung, also von vornherein, „Ersatzmitglieder“ aus dem Personalrat für den Vorstand wählt, die im Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds dessen Aufgaben übernehmen. Sie kann aber auch - wie hier geschehen - aus Anlass des Eintritts des Verhinderungsfalls beschließen, dass ein anderes Gruppenmitglied die Vertretung ausübt (BVerwG, B.v. 21.4.1992 - 6 P 8.90 - PersR 1992, 304).

Die Frage, ob auch zeitweilig nachrückende Ersatzmitglieder als Gruppenvorstandsmitglieder (Gruppensprecher) wählbar sind, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Die herrschende Meinung in der Literatur verneint die Wählbarkeit nur zeitweilig eingetretener Ersatzmitglieder (Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 32 Rn. 14; Kröll in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, § 32 Rn. 4 m. w. N.; Fischer/Goeres in GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 32 BPersVG Rn. 12; Vogelgesang, PersV 2015, 44/50). Begründet wird dies etwa damit, dass ein solches Ersatzmitglied nur für eine begrenzte Zeit ein Mitglied des Personalrats vertrete und es daher schon aufgrund seiner Rechtsstellung nicht in der Lage sei, ein Vorstandsamt auszuüben, weil dies ausschließlich Personalratsmitgliedern vorbehalten sei (so Fischer/Goeres, a. a. O.). Demgegenüber gibt es auch Stimmen, die der Auffassung sind, dass auch Ersatzmitglieder, die nur für eine begrenzte Zeit Mitglieder vertreten, ein passives Wahlrecht besitzen (Krisam, PersV 2007, 504; Ilbertz, ZfPR online 2015, 17; wohl auch Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand: Februar 2015, Art. 32 Rn. 23).

b) Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage so zu werten ist, dass es den Mitgliedern der betreffenden Gruppe im Personalrat selbst überlassen sein soll, sich auf eine sachgerechte Lösung zu verständigen. Denn es ist ihre ureigene Angelegenheit, selbst zu bestimmen, ob und durch wen sie im Verhinderungsfall ihre Interessen wahrnehmen will (BVerwG, B.v. 21.4.1992 - 6 P 8.90 - PersR 1992, 304). Das Gesetz stellt insoweit keine weiteren besonderen Anforderungen. Auch zeitweilig vertretende Ersatzmitglieder sind während der Dauer des Vertretungsfalls vollwertige Mitglieder des Personalrats und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied des Personalrats; sie vertreten das ordentliche Mitglied nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (BVerwG, B.v. 1.10.2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 25 m. w. N. zu Mitgliedern der Jugendvertretung; BAG, U.v. 5.9.1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23). Im Hinblick auf die besonderen Aufgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Führung der laufenden Geschäfte (§ 31 Abs. 1 Satz 4 BPersVG) und der damit verbundenen Vorbereitung der Beschlüsse des Personalrats gestellt sind, müssen sie vom Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppe getragen sein (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.10.1970 - VII P 5.70 - BVerwGE 36, 174). Einer Gruppe muss es frei stehen, im Falle einer (nicht nur ganz) kurzfristigen Verhinderung dem eingetretenen Ersatzmitglied das Vertrauen zur Ausübung der entsprechenden Ämter (z. B. Gruppensprecher) auszusprechen, da andernfalls nicht auszuschließen ist, dass - vor allem in kleineren Personalräten - einem anderen Personalratsmitglied ein entsprechendes Amt nicht übertragen wird und der Personalrat ohne Bekleidung der entsprechenden Ämter nur eingeschränkt funktionsfähig bleibt (vgl. Ilbertz, ZfPR online 2015, 17). Es würde Sinn und Zweck der Regelung zur Ersatzmitgliedschaft (§ 31 BPersVG), nämlich die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und die Kontinuität ihrer Arbeit sicher zu stellen, widersprechen, dass gegebenenfalls ein Vorstandsposten unbesetzt bleibt, weil die Gruppe keinem anderen Mitglied die notwendige persönliche und fachliche Qualifikation zutraut bzw. einzelne Gruppenmitglieder einen Vorstandsposten nicht übernehmen wollen (Ilbertz a. a. O.). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass bei nur kurzfristiger Verhinderung davon ausgegangen werden kann, dass eine Gruppe wohl kaum die Funktion eines Vorstandsmitglieds dem nur zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglied übertragen wird. Tut sie es dennoch, weil sie die Funktionsfähigkeit auch für eine nur kurze Zeit allein auf diese Weise gewährleistet sieht, dürfte das im Hinblick auf die Entscheidung der Mehrheit grundsätzlich zu respektieren sein (Ilbertz a. a. O.).

Soweit der Antragsteller auf die Regelungen der §§ 32 und 33 BPersVG verweist, wonach zunächst nur „geborene“ Vorstandsmitglieder, also die Gruppensprecher, in das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und nur bei Verzicht der Gruppensprecher auch andere Vorstandsmitglieder in diese Ämter gewählt werden können, und hieraus für die Wahl der Gruppensprecher herleiten will, dass nur bei einem Verzicht der ordentlichen Mitglieder der Gruppe ein zeitweilig nachgerücktes Ersatzmitglied gewählt werden kann, kann dem nicht gefolgt werden. Die beiden Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Der entscheidende Unterschied ist, dass den „geborenen“ Vorstandsmitgliedern zuvor das besondere Vertrauen ihrer Gruppe durch Wahl zum Gruppensprecher ausgesprochen wurde und sie nur deshalb primär für das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Betracht kommen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 6 PB 10.10 - ZfPR online 2010, 8 Rn. 5). Ein entsprechendes Vertrauen der Gruppenmehrheit genießen die nicht zu Gruppensprechern gewählten anderen ordentlichen Gruppenmitglieder gerade nicht; sie haben daher keine den „geborenen“ Vorstandsmitgliedern vergleichbare Stellung inne, die ihre Bevorzugung rechtfertigen könnte.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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published on 08/09/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 - 16 Sa 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.