Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 17 P 13.91

published on 16/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 17 P 13.91
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Verwaltungsgericht München, M 20 P 12.1861, 23/10/2012

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Personalrat des Klinikums der Universität München, betreibt den Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat.

Die Beteiligte zu 1 wurde im Mai 2011 zum ordentlichen Mitglied des Antragstellers gewählt. Der Antragsteller umfasst 25 Mitglieder. Seine Amtszeit begann am 1. August 2011. In der vorangegangenen Amtsperiode war die Beteiligte zu 1 Ersatzmitglied des Antragstellers und nahm in dieser Eigenschaft auch an verschiedenen Personalratssitzungen teil.

Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 28. Februar 2012 mehrheitlich, die Beteiligte zu 1 aus mehreren in der Niederschrift genannten Gründen aus dem Personalrat auszuschließen und mit der anwaltschaftlichen Vertretung in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht seinen jetzigen Bevollmächtigten zu beauftragen. Der Vorsitzende des Antragstellers hatte die ordentlichen und - soweit ihm deren Verhinderung vor der Personalratssitzung bekannt war - mehrere eintretende Ersatzmitglieder mit Email vom 23. Februar 2012 geladen. Diese Email, die aus einem einleitenden Schreiben und der eigentlichen Einladung des Vorsitzenden des Antragstellers bestand, enthielt im einleitenden Schreiben die Hinweise:

„… die Tops für die PR Sitzung am 28.2.2012 befinden sich auf dem Fileserver.

Wer keinen Zugriff auf den Fileserver hat, den bitte ich, sich eine Kopie in den Sekretariaten ausdrucken zu lassen.“

und in der eigentlichen Einladung folgenden Zusatz:

„Die geladenen Ersatzmitglieder können die Tagesordnung in den jeweiligen Personalratsräumen abholen oder erhalten diese bei Sitzungsbeginn im Tagungsraum.“

Für die Beteiligte zu 1 nahm das geladene Ersatzmitglied an der Personalratssitzung teil; ein anderes geladenes Ersatzmitglied erschien nicht zur Sitzung.

Den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten der Beteiligten zu 1 rechtfertige den Ausschluss aus dem Personalrat nicht.

Der Antragsteller beschloss daraufhin in seiner außerordentlichen Sitzung vom 10. Januar 2013 mehrheitlich, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel durch den jetzigen Bevollmächtigten erheben zu lassen. Zu der außerordentlichen Personalratssitzung hatte der Vorsitzende des Antragstellers mit Email vom 7. Januar 2013 u. a. auch mehrere Ersatzmitglieder geladen. Auch diese Einladung enthielt den Hinweis:

„Die geladenen Ersatzmitglieder können die Tagesordnung in den jeweiligen Personalratsräumen abholen oder erhalten diese bei Sitzungsbeginn im Tagungsraum.“

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat weiter. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beteiligte zu 1 aus dem Personalrat des Klinikums der Universität M. auszuschließen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es fehle bereits an einem wirksamen Beschluss des Antragstellers, Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einzulegen. Der Vorsitzende des Antragstellers habe zur außerordentlichen Sitzung am 10. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß geladen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Antragsteller sie nicht ordnungsgemäß eingelegt hat.

Grundsätzlich setzen sowohl die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens als auch die Einlegung einer Beschwerde gegen eine die Personalvertretung beschwerende Entscheidung ebenso wie die diesbezüglichen Bevollmächtigungen eines Rechtsanwalts einen wirksamen Beschluss der Personalvertretung voraus (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 17 P 01.1526 - ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand April 2014, Art. 37 Rn. 8 m. w. N.). Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Personalrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen.

Der vom Antragsteller am 10. Januar 2013 gefasste Beschluss, Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts einzulegen, ist unwirksam. Dieser Beschluss wurde nicht ordnungsgemäß gefasst, da zur außerordentlichen Sitzung des Antragstellers am 10. Januar 2013 nicht in einer den Anforderungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG genügenden Art und Weise geladen wurde (1.), der damit verbundene Verfahrensverstoß als wesentlich für die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses anzusehen ist (2.) und dieser Verfahrensverstoß nicht durch Beschlussfassung in der Sitzung geheilt wurde (3.). Die Beschwerde konnte vorliegend auch nicht ohne vorhergehende wirksame Beschlussfassung über die Einlegung der Beschwerde durch den bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG wirksam eingelegt werden (4.).

1. Der Beschluss des Antragstellers, Beschwerde gegen den, den Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts einzulegen, ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da nicht alle Mitglieder des Antragstellers zu der außerordentlichen Sitzung vom 10. Januar 2013 in einer den gesetzlichen Anforderungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG genügenden Art und Weise geladen worden sind.

Nach der Konzeption des Personalvertretungsgesetzes handelt der Personalrat als Kollegialorgan, das seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (Art. 37 Abs. 1 BayPVG). Ein solcher Beschluss ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Hierzu muss der Personalrat nicht nur beschlussfähig i. S. d. Art. 37 Abs. 2 BayPVG sein. Er muss sich zudem in einer Personalratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (vgl. zum Ganzen BAG, B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551 m. w. N. zu den jeweiligen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes). Eine Personalratssitzung ist gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG dann ordnungsgemäß einberufen, wenn der Vorsitzende des Personalrats die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat.

a) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 steht die Ladung durch Email einer ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder des Antragstellers nicht entgegen.

Die Form der Einberufung von Personalratssitzungen ist in Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG - ebenso wie in § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG - nicht vorgeschrieben. Gleiches gilt gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für Betriebsratssitzungen. Gibt sich der Personalrat eine Geschäftsordnung, können in ihr die Form der Ladung und zu beachtende Fristen festgelegt werden. Da der Antragsteller vorliegend über keine Geschäftsordnung verfügt, hat der Personalratsvorsitzende in geeigneter Form und angemessener Frist zu laden (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 29 Rn. 44 m. w. N.). Dies kann auch elektronisch mittels Email (vgl. § 126b BGB) erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass alle Mitglieder des Personalrats einen Zugang zum Emailsystem haben.

Die Mitglieder des Antragstellers mittels Email zu laden, entspricht nach Angaben des Vorsitzenden des Antragstellers ständiger Praxis, hat sich aus organisatorischen Gründen besonders bewährt und ist rechtlich daher nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeeinlegungsbeschluss des Antragstellers ist jedoch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil nicht alle zur Sitzung geladenen Mitglieder vom Vorsitzenden eine Tagesordnung erhalten haben. Der Beschluss wurde daher nicht im Einklang mit den Anforderungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG gefasst.

Aus Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG ergibt sich die Pflicht des Vorsitzenden eines Personalrats, die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Personalratssitzung zu laden. Das Gebot der Rechtzeitigkeit bezieht sich nicht nur auf die Ladung selbst, sondern auch auf die Beifügung der Tagesordnung (OVG NW, B. v. 13.12.2011 - 20 A 10/10.PVL - PersV 2012, 252 zum gleichlautenden § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW). Die ausdrückliche Anordnung in Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG lässt dem Personalratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum (vgl. BAG, B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551 zum insoweit gleichlautenden § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG): Mit der rechtzeitigen Ladung ist grundsätzlich auch die Tagesordnung zu versenden. Sollen Punkte auf der Tagesordnung ergänzt werden, ist dies - grundsätzlich - den Personalratsmitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen (OVG NW, B. v. 13.12.2011 a. a. O.). Die Vorschrift des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG dient dabei mittelbar der Willensbildung des Personalrats, indem sie dem einzelnen Personalratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und es vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll ihm Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Personalratssitzung vorbereiten zu können. Damit wird eine demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung des Personalrats gewährleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Personalratsmitglieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt (st. Rspr. des BAG zum insoweit gleichlautenden § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, vgl. B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551).

Dies berücksichtigend kann offen bleiben, ob die vom Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Anhörung geschilderte Verfahrensweise (vgl. hierzu auch Hinweis in der Einleitung zur Email vom 23. Februar 2012), die Tagesordnung gleichzeitig mit der Ladung oder mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf auf einem Fileserver einzustellen, auf den die ordentlichen Mitglieder und bestimmte einzelne Ersatzmitglieder Zugriff haben, den Vorgaben des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG entspricht (aa). Nicht mehr von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG umfasst ist jedenfalls die für nicht zugangsberechtigte Ersatzmitglieder vorgesehene Verfahrensweise, sich die Tagesordnung in den Räumen des Personalrats abholen zu müssen oder diese vor der Personalratssitzung im Tagungsraum erhalten zu können (bb).

aa) Auch wenn es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, spricht viel dafür, dass die Verfahrensweise, die Tagesordnung gleichzeitig mit der Ladung oder mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf auf einem Fileserver einzustellen, auf den alle ordentlichen Personalratsmitglieder Zugriff haben und von dem sie sich die Tagesordnung herunterladen können, mit Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG grundsätzlich vereinbar ist. Entspricht es dieser Regelung, die Mitglieder des Personalrats per Email zu einer Personalratssitzung zu laden, kann es rechtlich keinen Unterschied machen, ob in der Email selbst Ladung und Tagesordnung enthalten sind, die Tagesordnung der Email als Dokument beigefügt ist oder der Vorsitzende in der Email auf einen Fileserver verweist, auf den das geladene Personalratsmitglied von seinem Computer zugreifen und sich die Tagesordnung unmittelbar herunter laden kann. Jede dieser Handlungsweisen entspricht dem ansonsten üblichen Verfahren, die Tagesordnung zusammen mit der Ladung in einem Brief zu versenden. Denn bei jeder dieser Verfahrensvarianten wird die Tagesordnung vom Personalratsvorsitzenden mitgeteilt, so dass durch ihn selbst sichergestellt wird, dass das jeweilige Personalratsmitglied die Tagesordnung - ohne weiteres aufwendiges eigenes Zutun - im Wesentlichen zeitgleich mit der Ladung von ihm erhält.

Diese Verfahrensweise erscheint vorliegend auch sachgerecht, weil der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat, dass die ordentlichen Mitglieder des Antragstellers auf verschiedene Dienststellenteile verteilt sind, alle einen Zugang zu einem Email-Postfach haben und so die Postlaufzeiten verkürzt werden können. Zudem haben sich die - ordentlichen - Mitglieder des Antragstellers zu Beginn der Amtsperiode einstimmig mit Beschluss vom 1. August 2008 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

bb) Nicht mehr von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG umfasst ist jedoch die für nicht zugangsberechtigte Ersatzmitglieder vorgesehene Verfahrensweise, sich die Tagesordnung in den Räumen des Personalrats abholen zu müssen oder diese vor der Personalratssitzung im Tagungsraum erhalten zu können, auch wenn hierauf in der Ladungs-Email vom 7. Januar 2013 hingewiesen worden war. Da nach Auskunft des Vorsitzenden des Antragstellers an der Sitzung vom 10. Januar 2013 auch Ersatzmitglieder teilgenommen haben, die sich die Tagesordnung nicht vom Fileserver herunterladen konnten, ist der in der Sitzung gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

Sind Personalratsmitglieder genötigt, sich die Tagesordnung selbst abholen zu müssen, um sie rechtzeitig vor der Sitzung erhalten zu können, erfüllt der Vorsitzende des Personalrats die ihm nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG obliegenden Handlungspflichten nicht. Denn auf diese Weise wird die Tagesordnung den Personalratsmitgliedern nicht mitgeteilt, sondern der Personalratsvorsitzende weist sie lediglich darauf hin, dass eine Tagesordnung vorhanden ist und sie diese an bestimmten Stellen abholen können. Nicht nur, dass auf diese Weise aus der gesetzlich formulierten „Bringschuld“ des Personalratsvorsitzenden eine „Holschuld“ der Personalratsmitglieder wird. Durch diese nicht vom Handlungsermessen des Vorsitzenden umfasste Praxis ist vor allem nicht sichergestellt, dass jedes Ersatzmitglied die Tagesordnung rechtzeitig erhält. Denn der Vorsitzende gibt es aus der Hand, wann sich das einzelne Personalratsmitglied die Tagesordnung von dem bezeichneten Ort außerhalb seines Arbeitsplatzes abholt.

Soweit der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Anhörung die praktizierte Verfahrensweise mit organisatorischen und technischen Notwendigkeiten begründet hat, die vor allem den räumlichen Besonderheiten der Dienststelle und dem außerordentlichen Umfang der einzelnen Tagesordnungen geschuldet seien, rechtfertigt dies wegen der eindeutigen Regelung in Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG keine andere rechtliche Bewertung. Ungeachtet dessen erscheinen die Probleme, die gegen eine Versendung der Tagesordnung per Email angeführt wurden, nicht überzeugend und könnten auf einem Missverständnis der gesetzlichen Regelung und vor allem der Funktion der Tagesordnung beruhen. Wie zuvor ausgeführt, soll den Mitgliedern der Personalvertretung mit der Tagesordnung ein genaues Bild darüber gegeben werden, was zur Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ansteht. Daher sind in der Tagesordnung die einzelnen Beratungsgegenstände dem Gesetz entsprechend zu bezeichnen. Dies folgt aus der Aufgabenstellung der Personalvertretung (st. Rspr. des BVerwG zum insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, vgl. B. v. 29.8.1975 - VII P 12.74 - Buchholz 238.3A § 34 BPersVG Nr. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob sämtliche der in den vorgelegten Tagesordnungen enthaltenen Informationen notwendig sind, um die Beratungsgegenstände der jeweiligen Personalratssitzung nach den gesetzlichen Vorschriften exakt zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass Teile der vorgelegten Tagesordnungen nicht notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Tagesordnung sind, sondern es sich um ergänzende Informationen handelt, die der Vorsitzende des Personalrats nach pflichtgemäßem Ermessen den Personalratsmitgliedern zur Verfügung stellen kann. Wird die Tagesordnung als solche rechtzeitig mitgeteilt, dürfte es wohl rechtlich nicht zu beanstanden sein, derartige Informationen außerhalb der Tagesordnung in der praktizierten Verfahrensweise zu versenden. Denn damit ist wohl hinreichend sichergestellt, dass die Informationen allen Mitgliedern in gleichem Umfang zuteil wird (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.1975 a. a. O.).

2. Dieser Ladungsmangel führt bereits zur Unwirksamkeit des Beschwerdeeinlegungsbeschlusses vom 10. Januar 2013. Ob darüber hinaus weitere Ladungsmängel vorliegen, kann daher dahingestellt bleiben.

Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Personalratssitzung hat die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge. Nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Personalratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses (st. Rspr. des BAG zu § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, vgl. B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551 m. w. N.). Denn nur dann, wenn der Verfahrensfehler so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann, kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Anhand des Regelungszwecks der verletzten Verfahrensvorschrift ist zu bestimmen, ob die Verletzung der hierdurch geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. Hiervon ist typischerweise bei groben Verstößen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften auszugehen. In anderen Fällen überwiegen die durch die Verfahrensregelung geschützten Interessen nicht zwingend das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses.

Diese Grundsätze berücksichtigend ist die Beachtung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Personalratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Personalratsbeschlusses anzusehen (st. Rspr. von BAG, BVerwG und BayVGH zu den jeweiligen Normen des BetrVG und des BPersVG, vgl. BAG, B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551; BVerwG, B. v. 29.8.1975 - VII P 12.74 - Buchholz 238.3A § 34 BPersVG Nr. 1; BayVGH, B. v. 4.2.2004 - 18 P 03.692 - IÖD 2004, 118). Das gibt - wie bereits unter Nr. 1 c dargelegt - der Zweck dieser Regelung vor. Mit der notwendigen Kenntnis und dem erforderlichen Sachverstand soll jedes Personalratsmitglied durch eine rechtzeitige Vorbereitung in die Lage versetzt werden, seine Auffassung in die Beratungen der Personalvertretung einzubringen (SächsOVG, B. v. 2.2.2010 - PL 9 B 393/08 - NZA-RR 2010, 335). Erfolgt die Ladung zu einer Personalratssitzung wie hier für die meisten Ersatzmitglieder ohne Übermittlung der Tagesordnung, ist der Gesetzesverstoß auch evident.

3. Der in der fehlenden Mitteilung der Tagesordnung liegende Verfahrensverstoß wurde nicht durch die Beschlussfassung in der Sitzung geheilt.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2004 - 18 P 03.692 - IÖD 2004, 118; OVG NW, B. v. 13.12.2011 - 20 A 10/10.PVL - PersV 2012, 252 zum gleichlautenden § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW), dass die mangels Übermittlung einer Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats in der Personalratssitzung geheilt werden kann, wenn der vollständig versammelte Personalrat einstimmig beschließt, über den Reglungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Die Obergerichte sind dabei weitgehend der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (vgl. BAG, B. v. 24.5.2006 - 7 AZR 201/05 - NZA 2006, 1364) gefolgt, weil diese Regelung im Wesentlichen wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Personalvertretungsgesetze der Länder und des Bundes ist. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings seine Rechtsprechung zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass es zur Heilung eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ausreicht, wenn alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (vgl. BAG, B. v. 22.1.2014 - 7 AS 6/13 - DB 2014, 726; B. v. 15.4.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - NZA 2014, 551). Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies damit, dass dem Schutz der Willensbildung des Betriebsrats bereits durch das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung angemessen und hinreichend Rechnung getragen werde. Die Anwesenheit aller Mitglieder des Betriebsrats als Voraussetzung der Heilung eines wegen Nichtbeachtung von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verfahrensfehlerhaften Betriebsratsbeschlusses werde vom Zweck dieser Verfahrensvorschrift nicht gefordert; mit der Konzeption der Vertretungsregelung des § 25 BetrVG sei sie nicht vereinbar. Denn die Mitteilung der Tagesordnung bezwecke nicht, einem verhinderten (originären) Betriebsratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen (so aber noch BAG, B. v. 24.5.2006 a. a. O.). Die Mitteilung der Tagesordnung diene auch nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen. Einer solchen Zweckbestimmung stehe entgegen, dass im Betriebsverfassungsgesetz eine Differenzierung zwischen wichtigen und unwichtigen Betriebsratssitzungen bei der Prüfung einer Verhinderung durch das einzelne Betriebsratsmitglied nicht vorgesehen sei, da es auch keine wesentlichen oder unwesentlichen Beschlüsse des Betriebsrats gebe. Das Betriebsverfassungsgesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden solle, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert sei. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision habe es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen sei (BAG, B. v. 15.4.2014 a. a. O.).

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob sich der erkennende Senat die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen macht. Zwar spricht viel dafür, die geänderte Rechtsprechung wegen der vergleichbaren Gesetzeslage auch auf die Heilung eines Verfahrensmangels nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG zu übertragen. Einen derartigen Ladungsfehler - konkludent - durch einstimmigen Beschluss in der Sache zu heilen, erscheint ebenfalls sachgerecht. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 10. Januar 2013 wurde der Beschwerdeeinlegungsbeschluss vorliegend nicht einstimmig gefasst. Damit war eine Heilung des Ladungsfehlers bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, ohne dass es darauf ankäme, ob der vollständig anwesende Personalrat den Beschluss zu fassen hat.

4. Die Beschwerde konnte vorliegend auch nicht ohne vorhergehende wirksame Beschlussfassung durch den bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG wirksam eingelegt werden. Ungeachtet dessen, dass der Verfahrensbevollmächtigte ursprünglich nur mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beauftragt worden war, war die Einlegung eines Rechtsmittels schon deshalb nicht von dieser Prozessvollmacht umfasst, weil der der Beauftragung zugrunde liegende Beschluss der Antragstellers vom 28. Februar 2012 ebenfalls unwirksam war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtige die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (st. Rspr. des BAG, vgl. B. v. 6.11.2013 - 7 ABR 84/11 - NZA-RR 2014, 196 m. w. N.). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels komme es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde liegen würden. Dies sei keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BAG, B. v. 6.12.2006 - 7 ABR 62/05 - ).

Zwar gelten gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a ArbGG entsprechend. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten, also auch die über die Prozessvollmacht (§ 80 ff. ZPO) zur Anwendung kommen. Dennoch kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu folgen ist. Denn auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss die Verfahrensvollmacht - auf Rüge (§ 88 Abs. 2 ZPO) - nachgewiesen werden. Beruht bereits seine Beauftragung auf keiner wirksamen Beschlussfassung des Personalrats, liegt keine wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten vor (vgl. BAG, B. v. 6.11.2013 - 7 ABR 84/11 - NZA-RR 2014, 196 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Der in der Personalratssitzung vom 28. Februar 2012 gefasste Beschluss, den Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen, ist aus den unter Nr. 1 genannten Gründen unwirksam. Auch in der Ladung für die Sitzung vom 28. Februar 2012 durch Email vom 23. Februar 2012 hatte der Vorsitzende des Antragstellers den Ersatzmitgliedern die Tagesordnung nicht mitgeteilt, sondern sie auf eine Abholung in den Personalratsräumen bzw. auf eine Ausgabe unmittelbar vor der Personalratssitzung verwiesen. Da dieser Beschluss ausweislich der Niederschrift vom 28. Februar 2012 ebenfalls nicht einstimmig gefasst worden ist, wurde der Verfahrensmangel nicht geheilt. Damit lag der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein wirksamer Beschluss des Antragstellers zugrunde, so dass von Anfang an keine wirksame Bevollmächtigung vorlag.

B. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Allerdings war der Antrag bereits unzulässig, da auch der diesbezügliche Einleitungsbeschluss des Antragsstellers vom 28. Februar 2012 aus den unter A.1. genannten Gründen unwirksam war. Mangels Einstimmigkeit des Beschlusses (vgl. Niederschrift vom 28.2.2012) wurde der Verfahrensfehler ebenfalls nicht geheilt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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Annotations

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.