Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - 15 ZB 18.32985

bei uns veröffentlicht am20.12.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 24. September 2018 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, ihm gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Dies betreffe die auf Seite 9 des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung, dass sich die Lage der Christen in Ägypten in den letzten Jahren gebessert habe und dass es in den vergangenen zwölf Monaten keine größeren Anschläge mehr auf christliche Einrichtungen gegeben habe. Diese überraschende Behauptung sei nachweislich nicht richtig, wie eine im Antragsschriftsatz erfolgte Aufzählung diverser Ereignisse seit dem 9. April 2017 zeige. Dies belege, dass die Situation nicht besser geworden, sondern nach wie vor angespannt sei. Auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 wird zudem in einem unvollständigen Satz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet hingegen nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht allein deshalb vor, weil sich auf Seite 9 des Urteils der - auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes gestützte (vgl. Seite 11 des angegriffenen Urteils) - singuläre Satz findet: „In den vergangenen 12 Monaten gab es keinen größeren Anschlag auf christliche Einrichtungen.“ Dieser - mit Blick auf die Umschreibung „keinen größeren“ ohnehin auslegungsbedürftige - Satz ist nicht für sich gesehen entscheidungstragend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 8 ff. trotz der Feststellung, dass es besonders - und nach wie vor - in Oberägypten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kommt und dass es regelmäßig zur strukturellen Benachteiligung und Diskriminierung von Christen kommt (zur Besserung der Lage der koptischen Christen in Ägypten insgesamt vgl. aber BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10), ausführlich unter Rekurs auf diverse Quellen begründet, warum koptischen Christen in Ägypten keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt seien, wobei dort ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet sei. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass koptische Christen ihren Wohnort innerhalb des Landes wechseln können. So könne - was auch für den Kläger gelte - insbesondere ein Umzug in Landesteile oder Ballungsräume, in denen der christliche Glaube weitgehend unbehelligt ausgeübt werden könne, die andernorts (etwa in Oberägypten) bestehende höhere Gefahr verringern. Auch vor diesem Hintergrund stellt es keine Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 12 der angegriffenen Entscheidung zum Ergebnis kommt, dass bei einer Anzahl von ca. 10% christlicher Bevölkerung in Ägypten, also 9,2 Millionen Kopten, nicht festgestellt werden könne, dass die Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich seien, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft eine begründete Furcht bestehe, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (zum relevanten Kriterium der Verfolgungsdichte für den Tatbestand der Gruppenverfolgung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 13 m.w.N.; speziell zur Lage der koptischen Christen in Ägypten: BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9; B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10).

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 13 f. des angegriffenen Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Kläger mit dem unvollständigen Satz im zweiten Absatz auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 überhaupt tatsächlich hierauf berufen will. Unabhängig von dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend vorgetragen worden. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere fehlt es bereits an der Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - 15 ZB 18.32985 zitiert 8 §§.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben jordanischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. November 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger am 20. November 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 zu verpflichten, ihn als Asylbewerber anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass nach seiner Überzeugung dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer von ihm vorgetragenen Konversion zum Christentum drohe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit den tragenden Ausführungen,

– dass er nicht genug Eigeninitiative aufgebracht habe und dass der Gottesdienstbesuch bzw. die Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Alltag eingenommen habe,

– dass er im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und dass eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme sowie

– dass sein Vortrag, das Trinken von Alkohol als schlecht anzusehen, bestätige, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe,

überrascht, weil hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf auch von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu rechnen gewesen sei und weil er – der Kläger – im Falle eines gerichtlichen Hinweises oder Vorhalts die angenommenen Zweifel hätte ausräumen sowie durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hätte hinwirken können, wird eine Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben befragt; auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 wird Bezug genommen. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. insbesondere Seiten 10 ff. des Original-Urteils) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger sich nicht ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt habe und dass die geltend gemachten christlichen Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden, sondern dass diese vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhten. Zu dieser Überzeugung gelangte das Erstgericht nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum einen aufgrund bislang mangelnder bestätigender Akte für die Hinwendung zum christlichen Glauben (keine Taufe, kein Kirchenbesuch), sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht die entsprechende Eigeninitiative aufgebracht habe und der Besuch des Gottesdienstes bzw. der Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Leben eingenommen habe. Darüber hinaus fehle es dem Kläger zur Überzeugung des Erstgerichts an einer innerlichen und identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben; hierfür zog das Verwaltungsgericht als Indiz heran, dass der Kläger beim Aufsagen des „Vaterunser“ erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe. Schließlich habe der Kläger unter Auswertung seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend wiedergeben können, aus welcher Motivation heraus sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden sei, zumal er mit seinen – nach Wertung des Verwaltungsgerichts – oberflächlichen Angaben auch nicht geltend gemacht habe, dass es für ihn unerlässlich sei, seinen Glauben öffentlich auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Religion das Leben des Klägers beeinflusse; seine Antworten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seien allesamt pauschal geblieben. In der mündlichen Verhandlung sei beim Gericht insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Kläger im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme. Eine Antwort auf die Frage, warum er Interesse am christlichen Glauben gewonnen habe, sei er in der Zusammenschau schuldig geblieben. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung das Trinken von Alkohol als „schlecht“ ansehe, habe die Ansicht der erkennenden Einzelrichterin bestätigt, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe, weil nach dem christlichen Glauben der grundsätzliche Konsum von Alkohol – anders als in der islamischen Religion – nicht verboten sei.

Mit diesen Wertungen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 20). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 25; OVG Saarl., B.v. 16.12.2011 – 3 A 264/11 – juris Rn. 44). Der Sache nach wendet sich der Kläger mithin vielmehr gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B.v. 8.5.2015 – 13 A 949/15.A – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 1. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG -) ist nicht hinreichend dargetan.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a. a. O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

4

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht befasse sich nicht in gebotenem Maß mit seinem Vorbringen und habe den entscheidungserheblichen Vortrag bei seiner Urteilsfindung nicht erwogen bzw. nicht berücksichtigt, ist dies nicht der Fall. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers berücksichtigt, indem es das klägerische Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zur Begründung der Klage (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016) im Tatbestand im Wesentlichen wiedergegeben und im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und Verwaltungsvorgang Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.). Sodann hat es in Auseinandersetzung mit diesem Vortrag seine Entscheidung begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz] ff.) und im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung durch den iranischen Staat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und einer diesbezüglichen politischen Betätigung das Gericht nicht hinreichend habe überzeugen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [6. Absatz]), da die Schilderungen des Klägers keine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen, die auf die subjektive Wahrheit der Schilderung schließen ließen, erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [7. Absatz]). Die Schilderung des Klägers sei äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]).

6

2. Dass das Gericht hierbei Beweismittel über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt ist ein konkretes Eingehen des Gerichtes auf jede Einzelheit des Vorbringens nicht erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - die Gründe angibt, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“. Dass die Unterlagen über seine Verhaftung und Verurteilung (2013) bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen Erwähnung gefunden haben, obgleich bei der Darstellung des Sachverhaltes eine Bezugnahme erfolgte (s. o.), lässt für sich betrachtet nicht die Annahme zu, das Gericht habe diese ersichtlich nicht erwogen bzw. zur Kenntnis genommen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nachvollziehbar dar, dass die Beschreibung des zweiten Gefängnisaufenthaltes 2013 - wie der erste Gefängnisaufenthalt 2009 - äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen gewesen sei und der Kläger trotz Nachfrage vage und ungenau geblieben sei, so dass sein Vorbringen nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen wirke (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz i. V. m. 2. Absatz]). Insbesondere habe er nicht näher dazu ausführen können, weswegen er aus der Haft auf Bewährung entlassen worden sei. Er habe lediglich angegeben, erkrankt gewesen zu sein, ohne mitzuteilen, an welcher Krankheit er gelitten bzw. was zu der Krankheit geführt habe. Unerklärt sei auch geblieben, weshalb er als beobachteter und mehrmals verhafteter politischer Sänger aus der Haft entlassen worden sei. Es erscheine nicht lebensnah, dass ein Regime, das die Opposition mit drastischen Maßnahmen unterdrücke, bereits verhängte Strafmaßnahmen gegen Oppositionelle aus humanitären Gründen abmildere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Dies berücksichtigt konnte das vom Kläger vorgelegte Schreiben über die behauptete Haft, Verurteilung und spätere Aussetzung zur Bewährung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) mangels detaillierter und widerspruchsfreier Schilderung der Haftsituation im Jahr 2013 durch den Kläger schon nicht die Annahme des Gerichtes entkräften, dass kein eigenes Erleben dahinterstehe.

7

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Bezug genommenen Schreiben aus dem Jahr 2013 (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) für sich betrachtet schon nicht geeignet sind, zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens beizutragen. Das Schreiben beinhaltet u. a. neben der Datumsangabe 11. Februar 2013, die nach Angaben des Klägers, dem Tag seiner Verhaftung entsprechen soll, die Angabe der Haftzeit von drei Monaten sowie die Aussetzung der (noch) 9-monatigen Haftstrafe auf fünf Jahre Bewährung, obgleich das Schriftstück bereits am 11. März 2013, d. h. einen Monat nach seiner Verhaftung durch einen Richter unterschrieben wurde. Das vom Kläger geschilderte Geschehen, er sei nach drei Monaten Haft wegen physischer und psychischer Folter im Gefängnis erkrankt und zum Arzt geschickt worden, der seine Freilassung aus gesundheitlichen Gründen empfohlen hätte, so dass die Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016), kann mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht widerspruchsfrei in Zusammenhang gebracht werden. Auch die in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme, die sich entgegen der klägerischen Angabe nicht im Verwaltungsvorgang finden lässt und auf die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen beim Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben - auch keine Bezugnahme erfolgt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ausweislich der Klagebegründung vom 7. November 2016 (vgl. dort S. 2 [unten]) soll das Schreiben des Arztes, der die Freilassung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen empfohlen haben soll, auf den 23. August 2013 datieren und während der Haft erstellt worden sein, wohingegen ausgehend von seiner Verhaftung am 11. Februar 2013 und einer Haftdauer von drei Monaten der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Gefängnis gewesen sein kann. Das zweite - vom Kläger in Bezug genommene - gerichtliche Schreiben beinhaltet dagegen eine Vorladung aus dem Jahr 2012, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Verhaftung aufgrund seines Auftrittes auf einer Hochzeitsfeier im Februar 2013 stehen kann.

8

3. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe diverse Bescheinigungen der DPK unrichtig gewürdigt, indem es darauf abgestellt habe, dass die Mitgliedschaft in der DPK aus asyltaktischen Gründen geschehen sei, begründet eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Hiermit wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die Beweismittel (zu Unrecht) als verspätet gewertet und ihm damit verwehrt, vor Gericht die für ihn günstigen Beweismittel zu erbringen, ist dies nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK zur Kenntnis genommen, jedoch die Erklärung des Klägers, weshalb er diese erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, als nicht nachvollziehbar bewertet, soweit dieser vorträgt, erst jetzt den Eindruck zu haben, die Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).

9

Der Einwand des Klägers, das Gericht habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen der Partei, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien, keineswegs auseinandergesetzt, verfängt nicht. Dafür, dass die dortigen Angaben zu seiner (Partei-)Mitgliedschaft im Iran, seiner heutigen Mitwirkung in der Sektion der DPK in der Bundesrepublik Deutschland und die Einschätzung, eine Abschiebung in den Iran würde für den Kläger lebensbedrohliche Gefahren hervorbringen, nicht durch das Gericht berücksichtigt worden seien, besteht kein Anhalt. Denn das Gericht schätzte unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (kein Gerichtsverfahren 2009, kein strafrechtlicher Vorwurf zu einer etwaigen Mitgliedschaft in der DPK, nur ein Gerichtsverfahren 2013 verbunden mit einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung) ein, dass der iranische Staat, wenn überhaupt, nur von einer untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Der Kläger verfolge mit seinem Gesang vordergründig wirtschaftliche Interessen, so dass ein politisches Ziel nicht in dessen Fokus stünde (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sowohl die Mitgliedschaft in der DPK als auch ein etwaiges Engagement in Partei - sogar zugunsten des Klägers - unterstellt, jedoch gleichwohl angenommen, dass anhand des im Übrigen dargestellten Geschehensablauf dem Kläger nur eine untergeordnete Rolle in der Partei zugekommen sein könne.

10

Soweit der Kläger eine andere rechtliche Wertung verlangt, weil das Gericht eine korrekte Antwort des Klägers als falsch erachtet bzw. „asyltaktische Gründe“ für seine behauptete Mitgliedschaft in der Partei annimmt, obwohl der Kläger bereits vor Asylantragstellung Parteimitglied gewesen sei, wendet sich der Kläger erneut gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Diese lassen sich - wie dargestellt - keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige gravierende Mängel (etwa in Form einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung) sind hier indes nicht dargelegt. Zwar lag der Feststellung im Urteil, Generalsekretär der DPK Iran sei Mustafa Hijri und nicht der auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom Kläger benannte „Mustafa Mauludi“, wohl insoweit eine unrichtige Internetrecherche zugrunde, als der Kläger den Generalsekretär des im Jahr 2006 abgespaltenen Teiles der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (DPK-I [vgl. http://pdki.org/english/]), der den Namen Kurdistan Democratic Party (KDP IRAN) trägt, bezeichnet hat (Herr Mustafa Mowludi [vgl. www.kdppress.org/en/ourpeople.php]). Gleichwohl ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen, Mitglied der DPK zu sein (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016 und Antragsschrift), ohne darzustellen, dass zwischen der DPK-I und der KDP IRAN ein Unterschied besteht, diesen Irrtum selbst veranlasst hat, so dass für eine willkürliche Entscheidung nichts ersichtlich ist. Auch im Zulassungsverfahren klärt der Kläger die Verschiedenheit der politischen Parteien nicht im Ansatz auf. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zugunsten seiner Person von einer bestehenden Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei ausgegangen ist (siehe Darstellung oben). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger von einer willkürlichen Beweiswürdigung deshalb ausgehen könnte, weil das Gericht trotz seiner Mitgliedschaft in der KDP IRAN vor Asylantragstellung asyltaktische Gründe annimmt.

11

4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt sich auch nicht etwa dadurch fort, dass das Gericht eine Antwort des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben, habe. Richtig ist, dass der Kläger in der Sitzung auf die Frage, weshalb er die Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt habe, erwidert hat, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf YouTube-Videos verwiesen habe, die seine Mitgliedschaft in der DPK zeigen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes erklärte der Kläger jedoch auch, dass er den Eindruck gehabt habe, die Bescheinigungen über seine Parteimitgliedschaft erst dem Gericht vorlegen zu müssen. Letzteres hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anhörung vom 13. Juni 2016 hat der Kläger zwar eine Liste mit YouTube-Adressen überreicht, jedoch lediglich angegeben, dass in diesen Videos gesehen werden könne, wie er oppositionelle Lieder singe (vgl. dort S. 5). Zu dem weiteren Inhalt der in Bezug genommenen YouTube-Videos (wann, wie, wo bzw. in welcher Funktion er oppositionelle Lieder gesungen haben will), trug der Kläger nichts vor. Wie hieraus geschöpft werden kann, er hätte zu seiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen kurdischen Partei vorgetragen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich.

12

5. Dass das Gericht die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die ihn „mit den führenden Persönlichkeiten der DPK aus verschiedenen Jahren“ zeigen sollen, sowie die über YouTube-Links veröffentlichten Video-Auftritte des Klägers als nicht geeignete Beweismittel behandelt hat, verletzt das rechtliche Gehör ebenfalls nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien kann letztlich dahinstehen, ob das Gericht richtigerweise davon ausgegangen ist, nicht überprüfen zu können, mit wem der Kläger sich hat fotografieren lassen bzw. welche Stellung die abgebildeten Personen inne gehabt haben. Denn zu Recht hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, welche Konsequenzen ihm aus dem Zusammentreffen mit den auf der Rückseite der Fotografien bezeichneten Personen drohen würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Fotografien ohne weiteren Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Er beschränkte sich auf die Bezeichnung des Namens und der Funktion der mit ihm abgebildeten Personen auf der Rückseite der Fotografien. Insbesondere trug er erstinstanzlich auch nicht vor, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind und wie sich diese in sein Vorbringen einfügen. Dies zugrunde gelegt wurde das Gericht durch die vorgelegten Aufnahmen auch nicht in die Lage versetzt, den klägerischen Sachvortrag hierauf zu stützen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilten 12 YouTube-Links und der mit der Klagebegründungsschrift vom 7. November 2016 ergänzten zwei weiteren YouTube-Adressen. Beim Bundesamt gab der Kläger lediglich an, auf den Videos oppositionelle Lieder zu singen. Wann und wo die Aufnahmen den Kläger zeigen bzw. welche Lieder, welchen konkreten Inhalts der Kläger gesungen haben will und welche Konsequenzen deshalb drohen würden, hat er schon nicht vorgetragen. Eine Ausforschung des Sachverhaltes durch das Gericht war mangels konkreter Anknüpfungspunkte daher nicht geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der zwei weiteren mit der Klagebegründung vorgelegten YouTube-Adressen. Zwar trug der Kläger erstinstanzlich insoweit vor, dass er auf den Videos bei gemeinsamen Auftritten mit „Smail Sardashti“, einem aktiven Mitglied der DPK, der kritische Lieder gegen das iranische Regime gesungen habe und im Jahr 2009 durch iranische Agenten im irakischen Kurdistan ermordet worden sei, zu sehen sei und seither im Visier des iranischen Geheimdienstes stehe (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016). Anhand dieser Videoaufnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesungenen Lieder lediglich um kurdische Volkslieder handelt, zumal die Aufnahmen offensichtlich in keinem Bezug zu einer Veranstaltung einer oppositionellen Partei stehen, sondern einen privaten Rahmen offenbaren.

13

6. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte den Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland, Herrn (G.), zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers im Iran und der Bundesrepublik Deutschland befragen müssen, bedingt dies auch keine Gehörsverletzung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt, noch wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Beweisantrag mit dem Ziel der Befragung des Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -; und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris).

14

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11, [m. w. N.]). Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich darin, dass Herr (G.) sich bereiterklärt habe, „über die politischen Aktivitäten des Klägers im Iran und [seine] staatliche Verfolgung bzw. Verhaftungen sowie über die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten mit der DPK im Irak und Deutschland als Zeuge auszusagen“, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Sektionsvorsitzenden nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der iranische Staat allenfalls von einer nur untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine.

15

7. Mit seinem Einwand, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich über seine öffentlichen Auftritte als oppositioneller Sänger zu äußern, legt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar. Selbst wenn der Kläger - wofür angesichts einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung kein Anhalt besteht - keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Verfolgungsschicksal vorzutragen, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 8). Ungeachtet dessen behauptet der Kläger auch nicht, dass das Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen gegeben hätte, das von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu erachten, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017.

16

8. Soweit der Kläger vorträgt, in dem Urteil des Gerichtes sei kein Wort zu der vom Gericht behaupteten „Steigerung des Asylvorbringens im Laufe des Asylverfahrens“ zu finden, verkennt er, dass das Gericht den erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag zu seiner behaupteten Parteimitgliedschaft als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]), mithin insoweit sehr wohl ein gesteigertes Vorbringen vorliegt. Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Detailarmut und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages und nicht etwa auf ein gesteigertes Vorbringen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [1. Absatz]). Die Ausführungen zu einem gesteigerten Vorbringen dienen offensichtlich allein der Darstellung der Rechtsprechung (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]), so dass für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich ist.

17

9. Mit der Rüge, das Gericht unterstelle ihm zu Unrecht Detailarmut, begründet der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung. Erneut wendet sich der Kläger nur gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dass die Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, noch liegt Entsprechendes auf der Hand. Mögen die Erwägungen des Gerichtes zum Reiseweg möglicherweise sachfremd gewesen sein, so stellt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Ausführungen des Gerichtes zu seinen das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalten in den Jahren 2009 und 2013 eine willkürliche Beweiswürdigung beinhalten sollen (siehe Darstellung unter 2.).

18

Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bereits in der Klagebegründung vom 7. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger „aufgrund seiner Sozialisation und Erziehung sowie seines Bildungsniveaus ein bescheidener Typ“ sei, so dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, das Vorbringen in der Klagebegründung sowie die Beantwortung der Fragen des Gerichtes genügten und er auf zusätzliche Erklärungen habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruches lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichtes auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf eine Verfolgung durch das iranische Regime beruft - die ihm zugefügten Repressalien, insbesondere auch die das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalte substantiiert und erschöpfend darzulegen. Die gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits attestiert worden war, dass er „vage, widersprüchlich und letztlich unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen [habe]“ bzw. sein „gesamter Vortrag […] es an relevanten Einzelheiten fehlen [lasse]“ (vgl. Bescheid vom 29. September 2016, S. 5 [4. Absatz]). Woraus der Kläger folgert, auf eine detaillierte Darstellung seiner Gefängnisaufenthalte verzichten zu dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar. Weder behauptet der Kläger, das Gericht hätte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, vom bisher geschilderten Verfolgungsgeschehen bereits überzeugt zu sein, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017. Angesichts der Annahme, der Kläger sei hinsichtlich seines Aussageverhaltens ein „bescheidener Typ“, hätte es seiner Prozessvertretung oblegen, durch weitere Fragestellungen diesem Umstand Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das Fragegeschehen gegenüber dem Kläger, dessen intellektuelle Fähigkeiten seinen Angaben nach (Schule bis zur achten Klasse besucht, Liedermacher, Sänger bzw. Oppositioneller) zumindest als durchschnittlich einzustufen sind, bestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017).

19

10. Dass die vom Kläger gerügten „Übersetzungsschwierigkeiten“, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals hingewiesen haben will, es rechtfertigen dem Aussageverhalten des Klägers geringeres Gewicht beizumessen, ist schon nicht ersichtlich. Festzustellen ist, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017 nur bei der Fragestellung des Gerichtes, wie es zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gekommen sei, „nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten und einer Hilfe durch die Prozessbevollmächtigte“ der Kläger geantwortet habe (vgl. dort S. 6). An keiner weiteren Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass „Übersetzungsschwierigkeiten“ als solches bestanden hätten. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger auch erklärt, mit den Protokollaufzeichnungen seiner Antworten einverstanden zu sein (vgl. dort S. 8). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Klagebegründung, aufgrund der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, verwiesen haben will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn es oblag dem Kläger - unabhängig von seinen schriftlichen Ausführungen - in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal substantiiert und erschöpfend darzulegen (vgl. Darstellung unter 9.). Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Glaubwürdigkeit des Klägers festzustellen.

20

11. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien mangels Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem konkreten Fall nicht auflösbare Widersprüche attestiert worden, die tatsächlich nicht bestünden, ist auch hiermit keine Gehörsverletzung verknüpft. Indem der Kläger die vom Gericht in seinem Urteil festgestellten Widersprüche im Einzelnen darstellt und durch weiteres Vorbringen relativiert, mithin sein Vorbringen zu plausibilisieren und zu substantiieren versucht, greift er lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, die nicht zulassungsbegründend gerügt werden kann. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger dagegen nicht substantiiert dar.

21

Soweit er beispielsweise der Auffassung ist, das Gericht würde grundlos behaupten, seine Eltern würden nicht mehr durch den iranischen Geheimdienst bedroht werden, liegt hierin keiner der vorbezeichneten Verstöße. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Kläger im bisherigen Verfahren hierzu nicht erklärt hat, obgleich bei der vom Kläger beschriebenen Nähebeziehung zu seinen Eltern erwartet werden kann, dass bei einer bis heute andauernden und auf den Kläger zurückzuführenden Bedrohungslage für die Eltern, dies Erwähnung gefunden hätte.

22

Das Gericht war auch nicht etwa verpflichtet, auf etwaige Widersprüche hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Plausibilität und Widersprüche hin überprüft und solche bei der Beurteilung zu seinen Lasten berücksichtigt.

23

Auch die Ausführungen des Klägers zu der Schlussfolgerung des Gerichtes, dass das bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Datum, 5. Dezember 2013, zwei Tage nach Ende des Monats „Muharram“ gelegen habe, so dass ein religiöses Vergehen nicht plausibel sei, lassen keine objektiv willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes bzw. einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Allein der Umstand, dass der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung die Datumsangabe wiederholt hat, schließt eine Berücksichtigung der Datumsangabe in den Urteilsgründen nicht aus, wenn der Kläger die ihm mit der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannte Datumsangabe unverändert lässt. Selbst wenn das in der Anhörungsniederschrift wiedergegebene Datum, wie der Kläger behauptet, wegen einer unpräzisen Umrechnung nur um einen Tag vom Trauermonat „Muharram“ abweicht, liegt er gleichwohl im Folgemonat „Safar“ und nicht - wie vom Kläger angegeben - im Trauermonat. Der Monat „Safar“ ist jedoch nicht auch ein „Trauermonat“, sondern wird als „Unglücksmonat“ bezeichnet (vgl. Annemarie Schimmel, Das islamische Jahr, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2010, S. 63 ff.). Dass „es aus Sicht des religiösen Vergehens keinen wesentlichen Unterschied zwischen [den Monaten] Muharram und Safar [gebe]“, liegt weder auf der Hand, noch belegt der Kläger dies ansatzweise.

24

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, dass der gerichtliche Einwand seine Kernaussage, ihm sei ein öffentlicher Auftritt bei der Hochzeit unabhängig von religiösen Zusammenhängen verboten gewesen, nicht erschüttere, verkennt er, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern hat. Hierzu zählt zweifellos auch die raumzeitliche Verknüpfung des behaupteten Verfolgungsgeschehens, so dass eine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen keinen (generellen) rechtlichen Bedenken begegnet.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

26

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger - ägyptische Staatsangehörige christlichen Glaubens - wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2016 (betreffend die Kläger zu 1 bis 4) sowie vom 22. November 2017 (diesbezüglicher Adressat: Kläger zu 5), mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.

Mit Urteil vom 23. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die von den Klägern gegen die Bescheide vom 6. Dezember 2016 und 22. November 2017 erhobenen Klagen mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Nach den Entscheidungsgründen sei kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG gegeben. Die von den Klägern vorgetragene individuelle Verfolgung sei nicht glaubhaft. Zudem hätten die von den Klägern geschilderten Vorfälle in den meisten Fällen nicht die Relevanzschwellen gem. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG überschritten. Auch seien in Ägypten die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von koptischen Christen nicht gegeben (vgl. hierzu auch unten II.). Die erst in der mündlichen Verhandlung von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragene Gefahr einer Genitalverstümmelung hinsichtlich ihrer Töchter sei ebenfalls nicht glaubhaft. Zudem sei nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bei einer Genitalbeschneidung vor allem die Position der Eltern entscheidend, wenngleich bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Familienverband ein großer sozialer Druck bestehen könne. Die Kläger besäßen auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil ihnen kein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 AsylG drohe. Es seien keine Anhaltspunkte für die Einschlägigkeit eines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG gegeben. Entgegen den Ausführungen der Kläger sei es unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes nicht nachvollziehbar, dass sie - auch wenn aktuell noch Diskriminierungen und Benachteiligungen stattfänden - derzeit einer Gefahr i.S. von § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere sei weder eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der EMRK ergäben, dargetan worden noch sei eine solche ersichtlich.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von den Klägern als grundsätzlich angesehene Frage,

ob die „schlechten humanitären Bedingungen in Ägypten die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“,

ist keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst sind und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Unabhängig davon, ob die diesbezüglich behauptete grundsätzliche Bedeutung auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V. mit Art. 3 EMRK oder - wofür die Ausführungen auf Seite 2 (Mitte) und Seite 5 (unten) der Antragsbegründung vom 12. September 2018 sprechen - auf die Frage der Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK zugeschnitten ist, ist jedenfalls im jeweiligen E i n z e l f a l l entscheidend, ob dem jeweils betroffenen Asylsuchenden s e l b s t eine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 22: “konkrete Gefahr”; ebenso OVG NRW, U.v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 179). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es überhaupt Situationen geben kann, in denen irgendjemand in einem bestimmten Staat - hier Ägypten - der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK (i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und / oder § 60 Abs. 5 AufenthG) ausgesetzt sein kann, entscheidend ist vielmehr, ob dies auch die Kläger selbst im vorliegenden Fall betrifft. Insofern ist nicht ersichtlich und auch nicht in der Antragsbegründung dargelegt und begründet worden, inwiefern speziell die Kläger von den diversen Vorkommnissen in Ägypten, die auf Seiten 2 bis 5 der Antragsbegründung vom 12. September 2018 (ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen) vorgebracht werden, selbst betroffen sind bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten.

Unabhängig hiervon genügen die Kläger mit ihrer Antragsbegründung jedenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch bei der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unter Angabe konkreter Anhaltspunkte (resp. Erkenntnismittel) hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem sind die Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Zwar kann im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen sein, wenn im Herkunftsstaat hinsichtlich der Versorgungslage der Bevölkerung derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, dass sie die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Es ist aber weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Ägypten ohne weiteres für jedermann oder speziell für die Kläger ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet. Insbesondere setzen sich die Kläger in der Antragsbegründung nicht ansatzweise mit der Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es den Klägern zu 1 und zu 2 aufgrund ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit sowie ihrer familiären Kontakte möglich sei, für sich und ihre Kinder (die Kläger zu 3 - 5) in ihrem Heimatland die Existenzgrundlage zu sichern. Soweit die Kläger - zumal ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen - behaupten, dass die medizinische Versorgung in Ägypten derzeit weder technisch noch personell ausreichend gewährleistet sei, führen sie nicht näher aus, auf welche konkreten Medikamente oder ärztlichen Versorgungen sie selbst angewiesen sind und warum sie diese in Ägypten nicht erhalten können. Soweit die Kläger - zumal ohne Bezugnahme auf konkrete Erkenntnisquellen - auf Seiten 2 (oben) bis Seite 5 (Mitte) der Antragsbegründung diverse Vorfälle aufzählen, erfolgt keine substanzielle Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage, inwiefern speziell die Kläger hiervon betroffen sein könnten bzw. inwiefern speziell deshalb gerade ihnen gegenüber eine für die Einschlägigkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG bedeutsame erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK droht bzw. - sollte der Zulassungsantrag dahin ausgelegt werden können - warum speziell ihnen deswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) zustehe.

Soweit die Kläger unter Berufung auf - auch insofern nicht durch Erkenntnisquellen belegte - Einzelfälle die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit durch Diskriminierung der Christen sowie diverse Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf koptische Christen im Jahr 2017 vortragen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. September 2018) und sich damit in der Sache gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden sollten, es läge keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG vor, haben sie es insofern bereits unterlassen, eine diesbezüglich konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zur Untermauerung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu formulieren. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht umfassend hiermit auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass - auch wenn koptische Christen, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachten, einer gewissen Diskriminierung in Ägypten unterlägen - es für die Annahme einer Gruppenverfolgung an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle (vgl. z.B. vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.11.2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9), zumal laut vorliegender Erkenntnisquellen koptische Christen innerhalb des Landes den Wohnort wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen die in Oberägypten höhere Gefährdung verringern könnten. Das gelte auch für die nicht ortsgebundenen Kläger, die zudem vor ihrer Ausreise nach Libyen in Kairo gelebt hätten. Im Übrigen müssten sich die Kläger auf staatlichen Schutz (§ 3d AsylG) verweisen lassen. Dass der Staat dazu nicht willens oder nicht in der Lage sei, könne derzeit nicht angenommen werden. Die Situation habe sich - so das Verwaltungsgericht weiter - laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts für Ägypten seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi im Juli 2013 und der Wahl des neuen Staatspräsidenten im Mai 2014 grundlegend verändert. Insbesondere sei der jetzige Präsident darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setze sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben könnten. Die Muslimbruderschaft sei mittlerweile als Terrororganisation klassifiziert und verboten worden. Einzelne gewaltsame Übergriffe u.a. der Terrororganisation IS begründeten keine abweichende Bewertung. Anschläge auf koptische Christen im Lauf des Jahres 2017 hätten ihren Schutz anstrebende staatliche Reaktionen hervorgerufen (vgl. Seiten 11 f. der angefochtenen Urteils). Dies zeige, dass die ägyptische Regierung Christen weiterhin schützen wolle und dem Grunde nach auch schutzfähig sei; ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlangt werden. Dass sich die Lage für Kopten nach der bestehenden Auskunftslage deutlich gebessert habe, belegten auch diverse aktuelle gerichtliche Entscheidungen. Mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts - insbesondere zu den fehlenden Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung koptischer Christen, einer Verbesserung ihrer Lage in den letzten Jahren und Monaten sowie der Möglichkeit der Erlangung staatlichen Schutzes - hat sich aber die Antragsbegründung der Kläger nicht näher auseinandergesetzt, sodass es mithin insofern auch an einer hinreichend substantiierten Untermauerung des Zulassungsvortrags zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (s.o.) fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger (ägyptischer Staatsangehöriger und koptischer Christ) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Dezember 2016, mit dem (u.a.) der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) als unzulässig abgelehnt sowie der Antrag auf Abänderung des früheren Bescheids vom 7. Februar 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22. Dezember 2016 verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 28. Juni 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), hilfsweise, subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts „müssten koptische Christen überall und zu jeder Zeit mit Gewalttaten und Ermordung wegen ihres christlichen Bekenntnisses rechnen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Juli 2017 und 16. August 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

1. Der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

b) Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner angefochtenen Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es hat diese Frage jedoch verneint, weil nicht erkennbar sei, „dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht“. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren genannten und auch sonst bekannt gewordenen Verfolgungshandlungen berücksichtigt.

c) Der Kläger tritt der Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens mit der Benennung einzelner krimineller und terroristischer Taten in Bezug auf koptische Christen entgegen. Sein Vorbringen ist jedoch auch in der Gesamtschau nicht geeignet, die Frage einer Gruppenverfolgung koptischer Christen in Ägypten erneut als klärungsbedürftig anzusehen, weil für die Annahme einer Gruppenverfolgung die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich ist, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 13 m.w.N.). Gemessen daran kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Denn Übergriffe auf koptische Christen sind – wie in der Vergangenheit bereits gerichtlich entschieden – auch derzeit noch nicht so zahlreich, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft die begründete Furcht bestünde, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (aktuell z.B. VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2017 – 12 K 463/16.A – juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 15.2.2017 – Au 6 K 17.30079 – juris Rn. 22 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger - ägyptische Staatsangehörige christlichen Glaubens - wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2016 (betreffend die Kläger zu 1 bis 4) sowie vom 22. November 2017 (diesbezüglicher Adressat: Kläger zu 5), mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.

Mit Urteil vom 23. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die von den Klägern gegen die Bescheide vom 6. Dezember 2016 und 22. November 2017 erhobenen Klagen mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Nach den Entscheidungsgründen sei kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG gegeben. Die von den Klägern vorgetragene individuelle Verfolgung sei nicht glaubhaft. Zudem hätten die von den Klägern geschilderten Vorfälle in den meisten Fällen nicht die Relevanzschwellen gem. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG überschritten. Auch seien in Ägypten die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von koptischen Christen nicht gegeben (vgl. hierzu auch unten II.). Die erst in der mündlichen Verhandlung von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragene Gefahr einer Genitalverstümmelung hinsichtlich ihrer Töchter sei ebenfalls nicht glaubhaft. Zudem sei nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bei einer Genitalbeschneidung vor allem die Position der Eltern entscheidend, wenngleich bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Familienverband ein großer sozialer Druck bestehen könne. Die Kläger besäßen auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil ihnen kein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 AsylG drohe. Es seien keine Anhaltspunkte für die Einschlägigkeit eines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG gegeben. Entgegen den Ausführungen der Kläger sei es unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes nicht nachvollziehbar, dass sie - auch wenn aktuell noch Diskriminierungen und Benachteiligungen stattfänden - derzeit einer Gefahr i.S. von § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere sei weder eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der EMRK ergäben, dargetan worden noch sei eine solche ersichtlich.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse weiter. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die von den Klägern als grundsätzlich angesehene Frage,

ob die „schlechten humanitären Bedingungen in Ägypten die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“,

ist keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst sind und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Unabhängig davon, ob die diesbezüglich behauptete grundsätzliche Bedeutung auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V. mit Art. 3 EMRK oder - wofür die Ausführungen auf Seite 2 (Mitte) und Seite 5 (unten) der Antragsbegründung vom 12. September 2018 sprechen - auf die Frage der Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK zugeschnitten ist, ist jedenfalls im jeweiligen E i n z e l f a l l entscheidend, ob dem jeweils betroffenen Asylsuchenden s e l b s t eine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 22: “konkrete Gefahr”; ebenso OVG NRW, U.v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 179). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es überhaupt Situationen geben kann, in denen irgendjemand in einem bestimmten Staat - hier Ägypten - der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK (i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und / oder § 60 Abs. 5 AufenthG) ausgesetzt sein kann, entscheidend ist vielmehr, ob dies auch die Kläger selbst im vorliegenden Fall betrifft. Insofern ist nicht ersichtlich und auch nicht in der Antragsbegründung dargelegt und begründet worden, inwiefern speziell die Kläger von den diversen Vorkommnissen in Ägypten, die auf Seiten 2 bis 5 der Antragsbegründung vom 12. September 2018 (ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen) vorgebracht werden, selbst betroffen sind bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten.

Unabhängig hiervon genügen die Kläger mit ihrer Antragsbegründung jedenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss auch bei der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unter Angabe konkreter Anhaltspunkte (resp. Erkenntnismittel) hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem sind die Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Zwar kann im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen sein, wenn im Herkunftsstaat hinsichtlich der Versorgungslage der Bevölkerung derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, dass sie die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Es ist aber weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Ägypten ohne weiteres für jedermann oder speziell für die Kläger ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet. Insbesondere setzen sich die Kläger in der Antragsbegründung nicht ansatzweise mit der Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es den Klägern zu 1 und zu 2 aufgrund ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit sowie ihrer familiären Kontakte möglich sei, für sich und ihre Kinder (die Kläger zu 3 - 5) in ihrem Heimatland die Existenzgrundlage zu sichern. Soweit die Kläger - zumal ohne Bezugnahme auf Erkenntnisquellen - behaupten, dass die medizinische Versorgung in Ägypten derzeit weder technisch noch personell ausreichend gewährleistet sei, führen sie nicht näher aus, auf welche konkreten Medikamente oder ärztlichen Versorgungen sie selbst angewiesen sind und warum sie diese in Ägypten nicht erhalten können. Soweit die Kläger - zumal ohne Bezugnahme auf konkrete Erkenntnisquellen - auf Seiten 2 (oben) bis Seite 5 (Mitte) der Antragsbegründung diverse Vorfälle aufzählen, erfolgt keine substanzielle Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage, inwiefern speziell die Kläger hiervon betroffen sein könnten bzw. inwiefern speziell deshalb gerade ihnen gegenüber eine für die Einschlägigkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG bedeutsame erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK droht bzw. - sollte der Zulassungsantrag dahin ausgelegt werden können - warum speziell ihnen deswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) zustehe.

Soweit die Kläger unter Berufung auf - auch insofern nicht durch Erkenntnisquellen belegte - Einzelfälle die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit durch Diskriminierung der Christen sowie diverse Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf koptische Christen im Jahr 2017 vortragen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. September 2018) und sich damit in der Sache gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden sollten, es läge keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG vor, haben sie es insofern bereits unterlassen, eine diesbezüglich konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zur Untermauerung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu formulieren. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht umfassend hiermit auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass - auch wenn koptische Christen, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachten, einer gewissen Diskriminierung in Ägypten unterlägen - es für die Annahme einer Gruppenverfolgung an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle (vgl. z.B. vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.11.2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9), zumal laut vorliegender Erkenntnisquellen koptische Christen innerhalb des Landes den Wohnort wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen die in Oberägypten höhere Gefährdung verringern könnten. Das gelte auch für die nicht ortsgebundenen Kläger, die zudem vor ihrer Ausreise nach Libyen in Kairo gelebt hätten. Im Übrigen müssten sich die Kläger auf staatlichen Schutz (§ 3d AsylG) verweisen lassen. Dass der Staat dazu nicht willens oder nicht in der Lage sei, könne derzeit nicht angenommen werden. Die Situation habe sich - so das Verwaltungsgericht weiter - laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts für Ägypten seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi im Juli 2013 und der Wahl des neuen Staatspräsidenten im Mai 2014 grundlegend verändert. Insbesondere sei der jetzige Präsident darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setze sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben könnten. Die Muslimbruderschaft sei mittlerweile als Terrororganisation klassifiziert und verboten worden. Einzelne gewaltsame Übergriffe u.a. der Terrororganisation IS begründeten keine abweichende Bewertung. Anschläge auf koptische Christen im Lauf des Jahres 2017 hätten ihren Schutz anstrebende staatliche Reaktionen hervorgerufen (vgl. Seiten 11 f. der angefochtenen Urteils). Dies zeige, dass die ägyptische Regierung Christen weiterhin schützen wolle und dem Grunde nach auch schutzfähig sei; ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlangt werden. Dass sich die Lage für Kopten nach der bestehenden Auskunftslage deutlich gebessert habe, belegten auch diverse aktuelle gerichtliche Entscheidungen. Mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts - insbesondere zu den fehlenden Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung koptischer Christen, einer Verbesserung ihrer Lage in den letzten Jahren und Monaten sowie der Möglichkeit der Erlangung staatlichen Schutzes - hat sich aber die Antragsbegründung der Kläger nicht näher auseinandergesetzt, sodass es mithin insofern auch an einer hinreichend substantiierten Untermauerung des Zulassungsvortrags zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (s.o.) fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2016 (Az. M 11 K 16.32728) bleibt ohne Erfolg, weil die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

1. Die von der Beklagten gerügte Abweichung von einem in den Urteilen des Senats vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) sowie vom 28. März 2017 (Az. 20 B 15.30204) aufgestellten Tatsachensatz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht. Soweit das angefochtene Urteil in Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Senats davon ausgeht, dass in Süd- und Zentralsomalia, insbesondere Mogadischu die Gefahrendichte so hoch sei, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sei, beruht das Urteil nicht allein auf dieser Erwägung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass bei ihm besondere gefahrerhöhende Umstände vorlägen. Mit dieser Feststellung weicht das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichtes ab. Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (Berlit in GK-AsylG, § 78 m.w.N. Rn. 580 ff.).

2. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob in Mogadischu überhaupt noch ein bewaffneter Konflikt herrscht, wie ihn § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt,

hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), weil es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. In den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen zur Gefahrenlage in Mogadischu bzw. in Süd- und Zentralsomalia hat der Senat diese Frage allerdings offen gelassen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankam. Denn der Senat ging dort, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass jedenfalls die Gefahrendichte in der betreffenden Region nicht so hoch ist, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris; U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris). Im vorliegenden Falle, in dem das Verwaltungsgericht besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers angenommen hat, kommt es jedoch auf diese Frage als Vorfrage einer erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG an. Vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12, Diakité – NVwZ 2014, 573, juris LS 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24; U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). Gemessen daran liegt in Mogadischu ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vor. Al-Shabaab verübt dort nicht nur – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, welches für sich genommen als Terrorismus einzustufen wäre. Vielmehr finden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, AMISOM und Al-Shabaab statt (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; vgl. zu Letzterem auch die Aktualisierung vom 27.6.2017 a.a.O., S. 28: „hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen“). Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 116.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35; Österr. Bundesasylamt a.a.O.; vgl. nun auch den Bericht der schweizerisch-österreichischen Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia, August 2017, S. 74/75). Auf dieser Grundlage erscheint die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Einzelfalle bei Annahme besonderer gefahrerhöhender Umstände nachvollziehbar, wie sie das Verwaltungsgericht beim Kläger festgestellt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, der nach eigenen Angaben im Gazastreifen geboren ist und sich dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. März 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), er unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 5 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. Seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Oktober 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vortrag habe nicht die erforderliche Intensität von Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a AsylG erreicht bzw. sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei nicht glaubhaft. Als grundsätzlich bedeutsam hebt er sinngemäß die Frage hervor, ob und inwiefern die Annahme einer Gefährdungslage durch die Unterstellung beantwortet werden könne, der Gazastreifen sei als „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, der einem fiktiven Gewaltmonopol der Hamas unterliege. Die Zulassungsbegründung geht davon aus, dass gerade dann, wenn von einer „etablierten Staatsgewalt“ der Hamas ausgegangen werde, der Vortrag des Klägers weniger glaubhaft erscheine. Die Frage sei von fallübergreifender Bedeutung, da die Gefahr bestehe, dass der diesbezügliche, aus klägerischer Sicht fehlerhafte Gedankengang sich in weiteren gerichtlichen Urteilen verfestige („multipliziere“).

Der Kläger vermag hiermit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Dass der Gazastreifen – obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist – als „staatsähnliches“ Gebiet angesehen werden könne, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitze und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungstätigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen sei, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angegriffenen Urteils vom 6. Oktober 2017 „unterstellt“; es hat damit diese Frage in der Sache gerade offen gelassen, mithin nicht als entscheidungstragend angesehen. Das Verwaltungsgericht hat einen asylbzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsbzw. Gefährdungstatbestand entscheidungstragend vielmehr – unabhängig von der vorgenannten „Unterstellung“ – abgelehnt, weil die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Bedrohungssituation schon nicht die Intensität von Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG erreicht habe und weil es sein neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wegen Steigerung im Vergleich zur Anhörung vor dem Bundesamt und wegen inhaltlicher Widersprüche als nicht glaubhaft bewertet hat (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2017). Die vom Kläger erhobenen Fragen sind daher mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger im Hinblick auf seine individuellen Umstände gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL eine sogenannte interne Schutzalternative innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets besteht (Seite 14 des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 20 ZB 17.31538 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substanziierte Einwendungen erhoben.

2. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei zuzulassen, „da das Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft“ sei, fehlt es an der Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrunds gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Sollte der ergänzende Hinweis in der Zulassungsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass sein bisheriger Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werde, und ihm weitere Nachweismöglichkeiten hätte aufzeigen müssen, als konkludente Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO anzusehen sein, wendet sich der Klägerbevollmächtigte insoweit lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Er macht damit jedoch – auch in der Sache – keinen Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne geltend (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 15 ZB 17.31727).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben (staatenloser) palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Gazastreifen, der nach einem im behördlichen Antragsverfahren vorgelegten Dokument vom 7. April 2016 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert ist (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 22. Juni 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung in den Gazastreifen oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 6 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 4. Juli 2017 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift mit dem Datum dieses Tages ließ er zunächst wörtlich beantragen, „die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids (….) zu verpflichten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen“. Mit der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger – zunächst ohne schriftsätzliche Antragserweiterung – dar, dass aus seiner Sicht neben den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Mit einem u.a. als „Klageänderung“ betitelten Schriftsatz vom 9. August 2017 beantragte der Kläger sodann, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. September 2017, das mit vorher erklärtem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung erging (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Laut den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG richtete. Soweit die Klage zulässigerweise auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei, sei sie unbegründet, weil der Bescheid insofern rechtmäßig sei und mithin den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen noch drohe ihm bei Rückkehr eine solche. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und ungenau gewesen; mit diesem sei zudem ein in den Akten befindliches „Certificate of Good Conduct“ des Innenministeriums der Autonomiebehörde in Gaza vom 26. August 2016 (Bl. 72 der Asylakte: „Is not reported to any vice or misconduct or to any crime and his manner is good“) inhaltlich nicht zu vereinbaren. Zudem stehe § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, weil der Kläger laut der vorliegenden Bestätigung der UNRWA deren Schutz unterliege. Es sei auch weder vorgebracht worden noch erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorlägen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Der Kläger vermag sich nicht auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu stützen, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, seine Klage sei wegen Verstreichens der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) unzulässig, als sie sich auf die beantragte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigten, zur Gewährung subsidiären Schutzes und zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote bezieht. Die vom Kläger erhobene Frage,

„ob die Erweiterung des Klageantrags auf die hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und auf die hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,nicht als Klageänderung anzusehen ist i.S.d. §§ 91, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO“,

ist – wörtlich verstanden – mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Aus den vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Beispielen (Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung sowie von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu einer Anfechtungsklage, wenn der Klagegrund derselbe bleibt) und aus der Bezugnahme auf eine zitierte Kommentarstelle (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9) folgt, dass der Kläger von einem Fall der Erweiterung des Klageantrags entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ausgeht, wenn – wie hier – der abgelehnte Asylbewerber zunächst seine Klage beschränkt auf „teilweise Aufhebung des Bescheids“ sowie die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und dann später im weiteren Verlauf des (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert auf vollständige Aufhebung des Bundesamtsbescheids sowie auf die Verpflichtung, ihm umfassenden Schutz zuzuerkennen (Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen).

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser rechtlichen Auffassung des Klägers ausginge, würde ihm dies für die Fallentscheidung nichts nutzen: Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Annahme der (Teil-) Unzulässigkeit der Klage offengelassen, ob die am 9. August 2017 bei Gericht eingegangene Klageänderung sachdienlich i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO war. Entscheidend war laut den Gründen des angegriffenen Urteils, dass die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung, gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen Verstreichens der zweiwöchigen Klagefrist am Maßstab vom § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben worden war und der streitgegenständliche Bescheid insofern bestandskräftig geworden sei. Bei der hier erfolgten Ersatzzustellung am 27. Juni 2017 habe die Klagefrist am 28. Juni 2017 zu laufen begonnen und habe am 11. Juli 2017 geendet. Bei Eingang des geänderten Klageantrags bei Gericht am 9. August 2017 sei die Klagefrist daher bereits abgelaufen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags im Schriftsatz vom 4. Juli 2017 scheide eine Auslegung dahingehend aus, dass damit eine umfassende Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids sowie umfassende Verpflichtungen der Beklagten im Sinne des geänderten Klageantrags gemeint waren. Die am 25. Juli 2017 und damit ebenfalls nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Klagebegründung könne ebenso nicht zu einer erweiterten Auslegung des Klageantrags vom 4. Juli 2017 herangezogen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch erkennbar.

An dieser Bewertung des Erstgerichts ändert sich nichts, wenn die Antragserstreckung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht als Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO – deren Zulässigkeit von der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder von der gerichtlichen Einschätzung als sachdienlich abhängt – angesehen wird, sondern als eine entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache. Auch bei Einschlägigkeit des § 264 Nr. 2 ZPO folgt aus der dann ohne weiteres (d.h. über § 91 Abs. 1 VwGO hinaus) zulässigen Klageerweiterung noch nicht die Zulässigkeit der erweiterten Klage; denn dieser kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13, 38). Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Asylanerkennung, die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, wegen zu später Klageerhebung bestandskräftig geworden sind, die (später erweiterte) Klage hiergegen folglich wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu spät erhoben wurde und daher unzulässig ist, bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Antragserweiterung § 91 VwGO oder § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt.

Soweit den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründung,

– wonach „ein auf Asylanerkennung gerichteter Antrag bei lebensnaher Betrachtung immer das Begehren“ enthalte, „hilfsweise auch subsidiären Schutz oder zumindest ein Abschiebungsverbot zuerkannt zu bekommen“, und

– wonach das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag hätte lebensnah „umdeuten“ müssen,

zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den ersten Klageantrag vom 4. Juli 2017 zu eng ausgelegt – weil es ihm von Anfang an um die vollumfängliche Bescheidanfechtung sowie eine entsprechend umfassende Verpflichtung der Beklagten gegangen sei – vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

Insofern hat der Kläger bereits den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrundes (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht genügt, weil er diesbezüglich keine fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Unabhängig davon würde sich die Antwort auf eine entsprechend formulierte Frage – abgesehen von der Einzelfallcharakteristik – unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 VwGO ergeben, sodass es auch insofern keiner Klärung im Berufungsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf (mangelnde Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38):

Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein beim Bundesamt unterlegener Kläger mit seiner Klage i m Z w e i f e l einen Ablehnungsbescheid umfassend angreift und sämtliche Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Asyl) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht macht; ein regelungsimmanentes Rangverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen wirkt sich dabei über § 88 VwGO dahingehend aus, dass rangniedrigere Positionen – wie der subsidiäre Schutz oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten – typischerweise / regelmäßig nur im Wege eines Hilfsantrags verfolgt werden (BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = juris Rn. 11, 12). Andererseits bilden die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Aufgrund dessen handelt es sich um jeweils teilbare Regelungen des Asylbescheids, die mithin im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 AsylVfG der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind (VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 32; allg. vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund des klaren Wortlauts des Klageantrags vom 4. Juli 2017 (und anders als im Fall OVG Hamburg, B.v. 13.1.1998 – Bf VI 141/97 – NVwZ-Beilage 5/1998, 44 f., wo von vornherein der Bescheid ersichtlich in seinem gesamten Regelungsgehalt angegriffen wurde; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19) eindeutig, dass der Kläger zunächst nur und ausdrücklich die „teilweise“ Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2017 begehrte, und zwar mit Blick auf den Verpflichtungsteil des Antrags nur in dem Umfang, als die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betroffen ist und sich auswirkt (etwa bzgl. Nr. 5 des Bescheids). Wenn ein Kläger – wie hier – sein Begehren ausdrücklich auf eine Teilanfechtung und korrespondierend hierzu den Verpflichtungsteil des Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, ist es dem Verwaltungsgericht gerade wegen § 88 VwGO verwehrt, über dieses Begehren hinauszugehen (insofern ebenso Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Hierauf aufbauend ist die Annahme der Bestandskraft des Bescheides hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) konsequent und aufgrund des eindeutigen Prozessrechts geboten. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass aufgrund neuerer Erkenntnismittel (z.B. aufgrund des zitierten UN-Berichts „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017 oder aufgrund des Berichts von Amnesty international „Israel und besetzte parlamentarische Gebiete 2017“ v. 16.5.2017) etwa mit Blick auf die Versorgungslage oder die derzeit bestehende Ausreisebeschränkungen nunmehr z.B. von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen sei (verneinend VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris), müsste dies über einen Folgeantrag geltend gemacht werden, bei dessen Prüfung freilich auch die aktuellsten Entwicklungen zur Entspannung zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. die Artikel in Spiegel Online, „Verfeindete Palästinensergruppen: Hamas meldet Versöhnung mit Fatah“ v. 12.10.2017 sowie „Hamas übergibt Kontrolle über Grenzübergang“ v. 1.11.2017; Zeit Online, „Hamas übergibt Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde“ v. 1.11.2017).

b) Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt, weil er – bezogen auf die Frage, ob er einem Verfolgungstatbestand i.S. von §§ 3 – 3c AsylG unterfällt – in seinen Ausführungen gemäß Seiten 3 bis 9 der Zulassungsbegründung schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet hat, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Der Kläger trägt auf Seiten 3 bis 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 unter Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, unter Kritik an der Sachverhaltserforschung- und Sachverhaltsbewertung durch das Bundesamt für ... und durch das Verwaltungsgericht sowie unter Darlegung der aus seiner Sicht richtigen Rechtsanwendung (u.a. zu § 3 Abs. 3 AsylG) im Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung vor, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht unzutreffend sei. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG aber nicht, soweit – wie vorliegend – keine fallübergreifenden Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommen soll, konkret formuliert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris Rn. 8; B.v. 16.6.2017 – 15 ZB 17.30656 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30637 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 16.8.2017 – 13 A 1526/17.A – juris Rn. 11, 12). Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5):

aa) Auf Seiten 3 – 5 der Zulassungsbegründung vom 13. Oktober 2017 wird – unter dem Vorwurf, die Beklagte habe den Sachverhalt (u.a. auch hinsichtlich des vom Innenministerium der Autonomiebehörde ausgestellten Führungszeugnisses sowie aufgrund einer ungenauen Übersetzung in der Anhörung) falsch bewertet und diesen durch Unterlassen eines „Nachhakens“ in der Anhörung nicht ordentlich aufgeklärt – schlicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers wiederholt (Verfolgung und Folterung durch die Hamas nach Demonstrationsteilnahme) und rechtlich ausgeführt, dieser sei politisch aktiv gewesen (Verfolgungsgrund) und deswegen gefoltert und misshandelt worden (Verfolgungsgrund). Entgegen der Überschrift „2. Tatsachenfrage – Verfolgung des Klägers“ wird eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage weder konkret herausgearbeitet noch ist eine solche aus dem Vortrag der Sache nach ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger die derzeitige politische Situation im Gazastreifen als grundsätzlich bedeutsam darstellt (Seiten 5 – 7 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017), hat er es auch insofern unterlassen, eine konkrete, fallübergreifende und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen. Dass die politische und wirtschaftliche Situation im Gazastreifen für eine Vielzahl von Asylgesuchen von Bedeutung ist, begründet als solches keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn zur Beurteilung eines jeden Asylgesuchs kommt es letztlich regelmäßig auf die politischen und wirtschaftlichen Umstände im Herkunftsstaat an.

Wird zugunsten des Klägers aufgrund der hervorgehobenen Überschrift unter a) (Seite 5) sowie aufgrund der umfangreichen Bezugnahme auf den UN-Bericht „Gaza – ten years later“ (Juli 2017) unterstellt, dieser habe in der Sache die Frage aufwerfen wollen, ob der Gazastreifen mittlerweile oder in absehbarer Zukunft nicht mehr (zumutbar) bewohnbar ist bzw. ob die Situation im Gazastreifen derzeit schlicht menschenunwürdig ist, ist dies nicht entscheidungserheblich: Soweit der Kläger unter Berufung auf den UN-Bericht vom Juli 2017 auf unmenschliche Lebensbedingungen Bezug nimmt (zunehmende Unterversorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, auf Leben und Sicherheit der Bewohner des Gazastreifens auswirkende Methoden Israels zur Durchsetzung von Zugangsbeschränkungen), hat dies für die (mit Blick auf die im Übrigen – s.o. – eingetretene Bestandskraft) nur noch fallrelevante Frage nach einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) keine Bedeutung. Denn die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG – ohne Berücksichtigung des Schutzes gem. § 3 Abs. 3 AsylG, hierzu unten sub cc) – nur zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang über den UN-Bericht vom Juli 2017 auch auf Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas (z.B. Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Folterungen bis hin zum Tod in Gewahrsam) oder Israels (in den sog. „Access Restricted Areas“) beruft und weiter darauf hinweist, dass die Hamas auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen stehe sowie dem dort lebenden Volk der Palästinenser nicht einmal die grundlegenden Menschenrechte gewähre, wäre eine hieraus etwa wie folgt ggf. vom Kläger in der Sache als zu klären gewollte (so tatsächlich im Zulassungsverfahren aber nicht formulierte) Frage,

ob Menschen, die im Gazastreifen leben, aufgrund von festgestellten Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas und Israels die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,

ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich. Denn die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig, sie wäre deshalb nicht hinreichend konkret gefasst und würde sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6). Auch wenn es im Gazastreifen Handlungen der Hamas gab und gibt, die gegenüber einzelnen Betroffenen den Verfolgungstatbestand gem. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllen, und auch wenn es solche Handlungen trotz der Entwicklungen der letzten Monate ggf. auch in Zukunft ggf. geben mag, folgt im Falle einer positiven Beantwortung der Frage nicht, dass praktisch jedem oder jedem mit bestimmten Gruppeneigenschaften – unabhängig von seiner individuellen Situation im Übrigen – automatisch mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; B.v. 11.7.2017 – 1 B 116.17 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist speziell zum Fall des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substanziiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Gazastreifen weder wegen politischer Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen habe und dass ihm auch bei Rückkehr keine solche drohe.

cc) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auch nicht deswegen zuzulassen, soweit der Kläger unter der Überschrift „4. Rechtsfrage – Flüchtlingseigenschaft trotz ‚offiziellem‘ Schutz durch UNRWA“ (Seiten 7 – 9 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017) die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG angreift und sich darauf beruft, die UNRWA könne aufgrund der Foltermaßnahmen gegen ihn und aufgrund der unbewohnbaren Verhältnisse im Gazastreifen ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen.

Die abstrakten Rechtsfragen hierzu sind wie folgt geklärt: Die Flüchtlingseigenschaft kann von vornherein an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG scheitern, vgl. auch Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 (Genfer Konvention – GK). Zu den dort genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete UNRWA, deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es grundsätzlich, wenn die Betroffenen – wie vorliegend der Kläger – von UNRWA förmlich registriert worden sind (EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-31/09 – NVwZ 2010, 1211 = juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 4.6.1991 – 1 C 42.88 – BVerwGE 88, 254 = juris Rn. 25; U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – BVerwGE 89, 296 = juris, Rn. 22; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris Rn. 22; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 72). Umgekehrt ist – automatisch – ein Ausländer als Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gem. Art. 1 Abschnitt D GK genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist (vgl. ebenso Art. 1 D Abs. 2 GK; Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU = Qualifikationsrichtlinie). § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Prüfung ist im Falle einer Ausreise des Betroffenen grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, ob der Betroffene Schutz und Beistand von einer entsprechenden Organisation genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 66 ff., 81; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 – 2 A 447/17 – juris Rn. 20, 21; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, B.v. 22.2.2012 – 18 A 901/11 – juris Rn. 13 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 74 ff.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei im vorgenannten Sinn weggefallen. Vielmehr kommt es auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge an, weil der Betroffene „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 58, 59, 64, 65; VGH BW, U.v. 28.6.2017 – A 11 S 664/17 – juris Rn. 24; OVG Saarl., U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23).

Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Zulassungsverfahren – unter Bezugnahme auf die Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2017 – darauf abstellt, gefoltert worden zu sein, sowie die Behauptung aufstellt, er habe nicht gewusst, wo er Schutz vor weiteren Folterungen und Inhaftierungen hätte suchen können, weil die UNRWA ihm keinen Schutz habe gewähren können, und dass deswegen seine Ausreise aus dem Schutzgebiet durch Umstände bzw. Zwänge verursacht worden sei, die von seinem Willen unabhängig gewesen sei, wäre eine – ggf. vom Kläger in der Sache gewollte (zu seinen Gunsten unterstellte) – Fragestellung,

ob speziell beim Kläger aufgrund von stattgefundenen Folterungen und mangels tatsächlicher Schutzgewährung seitens der UNRWA Umstände vorlagen, die für ihn eine unsichere persönliche Lage und daher einen Zwang zur Ausreise begründeten,

keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil es sich insofern nicht um eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage handelt, sondern ausschließlich um eine Frage einer individuellen Verfolgungssituation, die das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat. Dass dem Kläger eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre – und dass ggf. deshalb für ihn der Schutz und Beistand der UNRWA i.S. von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen wäre (vgl. VG München, U.v. 2.2.2017 – M 17 K 16.34829 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 41 ff.) – wird vom Kläger weder behauptet noch dargelegt.

Soweit bei wohlwollender Auslegung des Zulassungsantrags das Vorbringen des Klägers auf Seite 9 (oben) des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2017 dahingehend aufgefasst werden sollte, dass er sinngemäß die Frage aufwirft, ob im Gazastreifen der UNRWA-Schutz generell – also für alle Unterschutzgestellten und deshalb auch für ihn – entfallen sei, weil es dieser Hilfsorganisation aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich unmöglich geworden sei, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56), genügt auch das diesbezügliche Vorbringen den Klägers inhaltlich nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Verweis des Klägers darauf, dass laut dem UN-Bericht „Gaza – ten years later“ vom Juli 2017“ der Gazastreifen mittlerweile so gut wie unbewohnbar sei, und die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass UNRWA aufgrund der politischen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Schutz zu gewähren, ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu unsubstanziiert.

Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Diese Anforderung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Er hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen (geschweige denn unter Beweis gestellt) noch im Berufungszulassungsverfahren konkret ausgeführt, dass UNRWA im Gazastreifen generell die Aufgabe, Hilfe und Schutz zu gewähren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.6.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 33, 40). Insoweit bleiben die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 trotz der Bezugnahme auf den UN-Bericht vom Juli 2017 bloße unsubstanziierte Behauptung. Zwar geht aus dem Bericht hervor, dass sich die Lebensbedingungen u.a. aufgrund der von Israel ausgehenden Blockade im Gazastreifen weiter – und zwar drastischer als von den Vereinten Nationen im Jahr 2012 prognostiziert – verschlechtert haben (u.a.: hohes Bevölkerungswachstum; Rückgang des Pro-Kopf-BIP; zunehmende Arbeitslosigkeit, Rückgang der Bereitstellung von Basisdiensten im Gesundheits- und Bildungssektor; schlechte Stromversorgung; schlechte Trinkwasserversorgung, verbunden mit der Gefahr, dass die bestehende Trinkwasserversorgungseinrichtung bis Ende 2017 unbrauchbar wird). Ebenso geht aus dem UN-Bericht vom Juli 2017 hervor, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen seitens der Hamas kommt (willkürliche Verhaftungen, Schikanen und Folterungen, Tötungen in der Haft). Weder führt der Kläger aber im Einzelnen auf noch ergibt sich aus dem Bericht, dass es UNRWA aufgrund der dort beschriebenen Umstände nunmehr unmöglich geworden sei, die Versorgungs- und Schutzaufgabe gegenüber den von ihr geschützten (insbesondere gegenüber den von ihr förmlich registrierten) Personen zu erfüllen (vgl. etwa EuGH, U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – NVwZ-RR 2013, 160 = juris Rn. 56). Im Gegenteil wird im Bericht hervorgehoben, dass – trotz eines weiter zu prognostizierenden Abwärtstrends der Lebensbedingungen im Gazastreifen – insbesondere die Dienstleistungen der UNRWA dazu beigetragen haben, der Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen insgesamt entgegenzuwirken (vgl. Seite 3; zur Nahrungsmittelversorgung durch UNRWA vgl. Seite 14; zu Dienstleistungen durch UNRWA im Gesundheits- und Bildungssektor vgl. Seite 22 ff.).

c) Soweit der Kläger in der Sache Ausführungen zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) macht, kann diesbezüglich schon wegen eingetretener Bestandskraft und verspäteter Klageerhebung (s.o.) keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgen.

2. Der zulässige Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihm den von ihm bevollmächtigen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.