Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 2018, mit dem (u.a.) der jeweilige Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu.

Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Der Kläger ist im Übrigen schon nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund seiner Behinderung selbst nicht von Blutrache bedroht. Soweit Familienangehörige des Klägers von Blutrache bedroht sein könnten, ist diesen Familienangehörigen nach der an den Umständen des Einzelfalls orientierten erstinstanzlichen gerichtlichen Würdigung möglich, im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) zu finden und sich damit dem Einflussbereich der am Heimatort gegebenenfalls noch bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien zu entziehen (vgl. hierzu auch die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 15 ZB 18.31514 und 15 ZB 18.31515).

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31512 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - 11 ZB 17.31124

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Kläger auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31515

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31514

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2017 - 15 ZB 17.30355

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat kein

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur ihm in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Dies gilt namentlich auch für das klägerische Vorbringen zur Gefahr drohender Blutrache. Das Verwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen – im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammenden – und unter Würdigung weiterer neuerer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass dem Kläger jedenfalls zuzumuten ist, in einem anderen Landesteil in Georgien seinen Aufenthalt zu nehmen und sich auf diese Weise dem Einflussbereich der ihn möglicherweise am Heimatort verfolgenden Familienangehörigen des Mannes zu entziehen, den der Kläger dort im Jahr 2014 getötet hat. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der letzte bekannte Fall von Blutrache in Georgien aus dem Jahr 2008 stammt, es keine „allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache“ in Georgien gibt und Blutrache durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden verfolgt bzw. unterbunden wird. Der Kläger zieht dementsprechend auch die „Schutzwilligkeit“ der georgischen Behörden im Zusammenhang mit Familienfehden und Blutrachedelikten nicht generell in Zweifel.

Wenn der Kläger demgegenüber betont, dass die „Bedrohungssituation von einer politisch einflussreichen Persönlichkeit ausgeht“, und es als grundsätzlich bedeutsam ansieht, „inwiefern eine Schutzgewährung dann bei einem Kreis von Flüchtlingen in Betracht kommt, welche sich mit einem Personenkreis konfrontiert sehen, der wiederum selbst mit dem politischen System verbunden ist, oder zumindest von dort Unterstützung erwarten kann“, legt er wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn die Frage, ob der Kläger im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) finden kann, ist vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden und vorliegend bejaht worden, weil sich der Kläger dem Einflussbereich der an seinem Heimatort bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien entziehen kann. Diese an den Umständen des Einzelfalls orientierte gerichtliche Würdigung der Sachlage ist keiner grundsätzlichen – über den Einzelfall hinausgehenden weiteren – Klärung zugänglich (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich sein erstinstanzliches und vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigtes Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur ihm in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Dies gilt namentlich auch für das klägerische Vorbringen zur Gefahr drohender Blutrache. Das Verwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen – im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammenden – und unter Würdigung weiterer neuerer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass dem Kläger jedenfalls zuzumuten ist, in einem anderen Landesteil in Georgien seinen Aufenthalt zu nehmen und sich auf diese Weise dem Einflussbereich der ihn möglicherweise am Heimatort verfolgenden Familienangehörigen des Mannes zu entziehen, den der Bruder des Klägers (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 18.31514) dort im Jahr 2014 getötet hat. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der letzte bekannte Fall von Blutrache in Georgien aus dem Jahr 2008 stammt, es keine „allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache“ in Georgien gibt und Blutrache durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden verfolgt bzw. unterbunden wird. Der Kläger zieht dementsprechend auch die „Schutzwilligkeit“ der georgischen Behörden im Zusammenhang mit Familienfehden und Blutrachedelikten nicht generell in Zweifel.

Wenn der Kläger demgegenüber betont, dass die „Bedrohungssituation von einer politisch einflussreichen Persönlichkeit ausgeht“, und es als grundsätzlich bedeutsam ansieht, „inwiefern eine Schutzgewährung dann bei einem Kreis von Flüchtlingen in Betracht kommt, welche sich mit einem Personenkreis konfrontiert sehen, der wiederum selbst mit dem politischen System verbunden ist, oder zumindest von dort Unterstützung erwarten kann“, legt er wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn die Frage, ob der Kläger im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) finden kann, ist vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden und vorliegend bejaht worden, weil sich der Kläger dem Einflussbereich der an seinem Heimatort bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien entziehen kann. Diese an den Umständen des Einzelfalls orientierte gerichtliche Würdigung der Sachlage ist keiner grundsätzlichen – über den Einzelfall hinausgehenden weiteren – Klärung zugänglich (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich sein erstinstanzliches und vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigtes Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag - neben einer Darstellung des Sachverhalts - auf die Behauptung, es liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23).

Danach haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 2. Juli 1980 - (Az. 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341/357) einen Rechtssatz mit dem Inhalt, „dass ein asylrechtlich relevanter Verstoß anzunehmen sei, wenn die wirtschaftliche und tatsächliche Existenz des Klägers weggenommen, der Kläger als Rechtspersönlichkeit geradezu ausgelöscht wurde“, nicht formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung vielmehr klargestellt, dass, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, Beeinträchtigungen der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zum anderen zeigen die Kläger keinen hierzu in Widerspruch stehenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt haben soll. Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens der Klägerin zu 2, dass ihr Elternhaus zerstört worden und sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt worden sei, zu der Auffassung gelangt ist, eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht bezeichnet.

3. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen weiteren Fragen bezüglich der Unterschutzstellung der Kläger beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gestellt habe, machen sie keinen der in § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehler und damit keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in der Ukraine (ehemalige) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ gegen die damalige Regierung gerichtete Demonstrationen und Aufstände veranstaltet haben, aktuell als Oppositionelle bzw. Regimegegner politisch verfolgt werden oder ob dies für den Kläger zu 1) als „vormaliges in der Funktion hervorgehobenes“ Parteimitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dem zweiten Teil der Frage, der ausschließlich das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1) betrifft, fehlt es bereits an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der erste Teil der Frage, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass alle (ehemaligen) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ an der Organisation von Demonstrationen und Aufständen mitgewirkt haben, politisch verfolgt werden, ist unzureichend dargelegt. Die Antragsbegründung hat schon nicht näher erläutert, welche „hervorgehobene“ Rolle der Kläger zu 1) bei diesen Aktivitäten oder in der Partei gespielt hat, der er erst Mitte 2013 beigetreten ist. Nicht ansatzweise hat sie sich damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht das vom Kläger zu 1) vorgetragene Verfolgungsgeschehen als zum Teil nicht schlüssig, lebensfremd, detailarm, widersprüchlich, gesteigert und aus weiteren Gründen insgesamt als nicht glaubhaft erachtet hat, und somit davon ausgegangen ist, dass er unverfolgt ausgereist ist. Dasselbe gilt für die vom Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG übernommene und durch verschiedene Erkenntnisquellen belegte behördliche Einschätzung, dass die Kläger im Hinblick auf die aktuellen rechtsstaatlichen Verbesserungen aufgrund von Reformen in den Sicherheitskräften und der Justiz innerstaatlichen Schutz gegen die behaupteten Verfolgungen und Bedrohungen in Anspruch nehmen könnten und es keine Hinweise auf mittelbar staatlich zu verantwortende Repressionen Dritter gibt. Hiermit ist die von den Klägern aufgeworfene Frage implizit verneint. Dem haben die Kläger durch den pauschalen Hinweis auf nicht benannte „Internetpublikationen“ zu Selbstmorden von Janukowytsch-Anhängern bzw. Parteigängern und deren angeblicher (geheim-)polizeilicher Verfolgung substantiell nichts entgegengesetzt. Für eine den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende tatsächliche und rechtliche Erläuterung genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1993 -3 B 105/92 - Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 11 = juris Rn. 3, 5 zum Begriff des Darlegens). Vielmehr ist durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffen, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 13 A 2020/17.A – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 11 ZB 17.30814 – juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.