Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920

published on 29/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhalle in eine ehemalige Metzgerei“) für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung o … (Baugrundstück). Ihr Bauantrag vom 17. Dezember 2015, der mit aktualisierten Plänen vom 11. Februar 2016 korrigiert wurde, wurde bislang von der Beklagten nicht förmlich beschieden.

Mit am 3. Juni 2016 bekannt gemachten Beschluss vom 2. Juni 2016 beauftragte der Stadtrat der Beklagten die Stadtverwaltung, in Fortschreibung der vorbereitenden Untersuchung für das bestehende Sanierungsgebiet „o …“ ergänzende vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB für den Bereich „H … Straße“, in dem auch das Baugrundstück liegt, einzuleiten und durchzuführen. Im Anschluss stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 den Bauantrag der Klägerin bis 6. Juni 2017 zurück. Am 24. Juni 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit der sie beantragte, (1) den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben sowie (2) die Beklagte zu verpflichten, ihr die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung eine Spielhalle für das Baugrundstück zu erteilen. Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid ab, verpflichtete aber - u.a. weil der Zurückstellungsbescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde - die Beklagte, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Gegen das Urteil haben - nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterliegens - sowohl die Beklagte als auch die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Die Beklagte hat mit ihrer Zulassungsbegründung einen Ergänzungsbescheid vom 12. April 2017 vorgelegt, mit dem sie die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 anordnete.

Im Anschluss an beiderseitige Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsver-fahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 den vorgenannten Streitgegenstand abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 18. September 2017 (15 ZB 17.1813) das gerichtliche Verfahren, soweit Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag der Klägerin war, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben, eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 insoweit wirkungslos geworden ist. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Beklagte ihren Berufungszulassungsantrag (hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung) weiter.

II.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 (soweit der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet wurde, die streitgegenständliche Baugenehmigung zu erteilen), ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil insoweit - hinreichend dargelegte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu, begegnet mit Blick auf den im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten zum nicht erbrachten Stellplatznachweis ernstlichen Zweifeln.

Die Beklagte hat vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte unter Verkennung entgegenstehender örtlicher Bauvorschriften i.S. von Art. 81 Abs. 1 BayBO zur Genehmigungserteilung verpflichtet. Es habe übersehen, dass die Klägerin bis 5 zur letzten mündlichen Verhandlung keinen Nachweis der notwendigen Stellplätze nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 3 BayBO i.V. mit der am 23. April 2016 in Kraft getretenen Stellplatzsatzung der Beklagten vorgelegt habe. Bei einer beantragten Nutzfläche von 99,18 m2 wären hiernach in Anwendung von § 4 Abs. 1, Abs. 5 der Stellplatzsatzung i.V. mit Nr. 10.1 der Anlage 1 zu dieser Satzung unter Anrechnung von zwei fiktiven Stellplätzen für den vormaligen Metzgereibetrieb sechs weitere Kfz-Stellplätze zu schaffen. Auch sei kein - den erforderlichen Stellplatznachweis ersetzender - Ablösevertrag von der Klägerin geschlossen worden. Es sei zu prognostizieren, dass der Stellplatznachweis auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich nicht erbracht werden könne. Eine Stellplatzablöse sei nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Stellplatzsatzung bei Vergnügungsstätten nicht zulässig.

Unter Berücksichtigung dieses Vortrags bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiterer Prüfung, weil ein Erfolg der angestrebten Berufung der Beklagten nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 8). Die Klägerin hat nach Maßgabe der von der Beklagten vorgelegten Stellplatzsatzung bislang weder die Herstellung der erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe nachgewiesen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO) noch einen Ablösungsvertrags abgeschlossen (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO besteht ein Anspruch auf eine beantragte Baugenehmigung aber nur, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Anforderungen einer Stellplatzsatzung gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO zum Prüfprogramm (BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 9 CS 16.2082 -juris Rn. 26). Selbst wenn - wie von der Klägerin gerügt - das in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Stellplatzsatzung geregelte Ablösungsverbot für Vergnügungsstätten unwirksam sein sollte, wäre damit der für den Genehmigungsanspruch erforderliche Stellplatznachweis nach Maßgabe der sonstigen Satzungsbestimmungen - hier insbesondere gem. § 4 Abs. 1, Abs. 5 der Stellplatzsatzung i.V. mit Nr. 10.1 der Anlage 1 nicht automatisch erbracht: Denn diesbezüglich wird in der Rechtsprechung vertreten, dass im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung der klagende Bauherr nicht geltend machen kann, er habe einen Anspruch auf Stellplatzablösung; ein etwaiger Anspruch auf den Abschluss eines Ablösungsvertrages muss hiernach vielmehr mit einer gesonderten Leistungsklage gegen die Kommune verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1985 - 26 B 83 A.996 - BayVBl 1987, 85/86; VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.5721 - juris Rn. 38 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 45; vgl. in anderem Zusammenhang BayVGH, U.v. 15.3.1990 - 2 B 89.336 - BayVBl 1991, 246/247).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten als Rechtsmittelführerin nicht verwehrt, sich im Zulassungsverfahren erstmals auf einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierten Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 3 BayBO i.V. mit der Stellplatzsatzung) zu berufen. Mit Blick auf die Aufgabe der Berufung als zweite Tatsacheninstanz ist auch im Berufungszulassungsver-fahren - jedenfalls solange keine Präklusion entsprechend § 128a VwGO i.V. mit § 87b VwGO eingetreten ist - neuer Vortrag von bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegenen Umständen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Diesem Zweck entsprechend sind im Zulassungsverfahren alle vom Rechtsmittelführer (fristgemäß) dargelegten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände vom Verwaltungsgericht mangels Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten und das Erstgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass hatte, diesbezüglich von Amts wegen zu ermitteln (BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 6 ff.; OVG Rh-Pf, B.v. 23.8.2002 - 8 A 11101/02 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).

Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt hier so dar, dass der beantragte Bauantrag aufgrund des Zurückstellungsbescheids nicht weiter bearbeitet wurde, weil die Beklagte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht davon ausging, sie sei aufgrund des Zurückstellungsbescheids zur Nichtbescheidung des Bauantrags berechtigt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des von der Klägerin zitierten Vermerks der Beklagten vom 8. März 2016 (Akte der Beklagten 630/NU-20151), wonach 9 Stellplätze abzulösen seien, ist 10 nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Einwand des fehlenden Stellplatznachweises aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (etwa aufgrund Verwirkung und / oder widersprüchlichen Verhaltens) nicht erheben könnte, zumal in diesem Aktenvermerk ausdrücklich notiert ist, dass bislang kein Ablösevertrag vorliegt. Auch gibt der Aktenvermerk vom 8. März 2016 für einen Genehmigungsanspruch kraft Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nichts her. Im Berufungsverfahren wird für die Beteiligten Gelegenheit bestehen, hierzu ggf. vertieft einzugehen.

b) Die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seitens der Beklagten auch mit Blick auf die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheids vom 8. Juni 2016 hinreichend geltend gemacht worden sind, bedarf aufgrund der voranstehenden Erwägungen zum Stellplatznachweis keiner Beantwortung mehr (zur Möglichkeit, im Zulassungsverfahren Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - NVwZ 2003, 490 = juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B.v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623 = juris Rn. 6; Happ in Eyer-mann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 22). Nachdem die Geltungszeit des Zurückstellungsbescheids zwischenzeitlich ausgelaufen ist (vgl. den Beschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 - 15 ZB 17.1813) und für den Erfolg der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, wird es jedenfalls für die Entscheidung des Senats über die Berufung nicht mehr streitentscheidend darauf ankommen, ob die Zurückstellung und die (nachträgliche) Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig erfolgten.

c) Soweit es mit Blick auf die Stellplatzproblematik (s.o.) noch darauf ankommt, wird im Berufungsverfahren ferner dem von der Beklagten erhobenen Einwand, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig sei, nachzugehen sein.

2. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (99,18 m2 gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m2 = 59.508,- Euro). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich insofern an der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (zur korrigierten Streitwertberechnung hinsichtlich des mit Beschluss des Senats vom 15. September 2017 abgetrennten Teils vgl. den Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.1813).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das
published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201
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Annotations

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.