Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706

published on 17/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … der Gemarkung K* … gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Landratsamts Augsburg vom 14. Mai 2013 für das benachbarte Grundstück FlNr. … (Baugrundstück).

Dieser Vorbescheid, der ein näher beschriebenes SB-Warenhaus mit Shopzone als planungsrechtlich zulässig feststellte und für den keine von Art. 71 Satz 2 BayBO abweichende Geltungsfrist festgesetzt wurde, ist der Beigeladenen laut Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2013 zugestellt sowie zudem am 23. Mai 2013 im Amtsblatt des Landkreises Augsburg bekanntgemacht worden. Die Grundstücke des Klägers und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Die vom Kläger am 24. Juni 2013 erhobene Klage mit dem Antrag, den Bauvorbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 27. Juli 2016 ab. Laut den Entscheidungsgründen sei der teilunwirksame Bebauungsplan – wie zwischen den Beteiligten im Rahmen eines vorausgegangenen Rechtsstreits festgestellt worden sei – zwar hinsichtlich der Gebietsartfestsetzung als wirksam zu betrachten. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers sei aber zu verneinen, weil das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vom einschlägigen Bebauungsplan i.V. mit §§ 8, 9 BauNVO 1968 gedeckt sei. Zur Überzeugung des Gerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, sondern vorwiegend der Versorgung der Standortgemeinde diene.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht werden, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Eine Baugenehmigung auf Basis des streitgegenständlichen Vorbescheids wurde bislang weder erteilt noch von der Beigeladenen beantragt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. November 2017 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die dreijährige Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheids trotz der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage abgelaufen sein dürfte und dass deswegen das Rechtsschutzinteresse des Antrags auf Zulassung der Berufung zweifelhaft sei.

Diese Ansicht wird vom Beklagten (Schriftsatz vom 14. Dezember 2017) und von der Beigeladenen (Schriftsatz vom 10. Januar 2018) nicht geteilt; ähnlich wie bei der Erlöschensfrist einer Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO) hemme die Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs den Lauf der Bindungsfrist.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Landratsamt Augsburg (erstmals) beantragt, die Geltungsdauer des Bauvorbescheids rückwirkend um zwei Jahre zu verlängern sowie (hilfsweise) für diesen Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Entscheidungen des Senats vom 10. März 2015 in den vorausgegangenen Verfahren 15 ZB 13.2234 und 15 ZB 13.2248 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil dem Kläger wegen Wegfalls der Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 9 ZB 11.1031 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 27.6.2017 – 1 A 2292/16 – juris Rn. 2).

a) Gemäß Art. 71 Satz 2 BayBO gilt der Vorbescheid drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Der Lauf der Geltungsfrist beginnt, sobald der Bescheid – mit Bekanntgabe an den Bauherrn – wirksam geworden ist (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 21), hier also mit der Zustellung an die Beigeladene am 21. Mai 2013. Da der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gem. Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert wurde, ist seine Geltungsfrist – und damit auch seine (für den Kläger belastende) Bindungswirkung – am 21. Mai 2016 (24:00 Uhr) abgelaufen. Wird alternativ auf den 23. Mai 2013 als Tag des Fristbeginns (Veröffentlichung im Amtsblatt) abgestellt, war Ablauf der Geltungsfrist jedenfalls spätestens am 23. Mai 2016 (24:00 Uhr).

b) Durch die Erhebung der Nachbaranfechtungsklage des Klägers am 24. Juni 2013 ist der Lauf der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides weder nach Bundesrecht (§ 80 Abs. 1 VwGO) noch nach Landesrecht (analog Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO) gehemmt worden.

Der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in einer grundlegenden Entscheidung (BayVGH, U.v. 15.3.2010 – 1 BV 08.3157) – noch zu Art. 75 BayBO 1998, allerdings bereits Bezug nehmend auf Art. 71 BayBO 2008 – eine Hemmung des Laufs der Geltungsfrist eines nach bayerischem Landesrecht ergangenen Bauvorbescheids im Fall einer Nachbaranfechtung verneint und hierzu Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Fettdruck nicht im Original):

„1. (…)

a) Die bundesrechtliche Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, führte nicht zu einer Hemmung des Laufs der Geltungsfrist.

Es kann dahinstehen, ob die Nachbarrechtsbehelfe gegen den Vorbescheid aufschiebende Wirkung hatten oder ob diese kraft Gesetzes ausgeschlossen war, weil § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den Vorbescheid anzuwenden ist (Letzteres verneinend: BayVGH vom 1.4.1999 BayVBl 1999, 467 = NVwZ 1999, 1363; zum Meinungsstand vgl.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Stand Oktober 2009, Art. 71 RdNr. 158). Eine aufschiebende Wirkung hätte jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Fristlauf während der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren gehemmt gewesen ist. Diese Folge wäre nur eingetreten, wenn man in Übereinstimmung mit der so genannten Wirksamkeitstheorie annehmen würde, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zur vorübergehenden Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 22). Infolge der Unwirksamkeit würde dann auch eine gesetzliche Frist für die Geltung des Verwaltungsakts nicht laufen. Der Senat folgt jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BVerwG vom 21.6.1961 BVerwGE 13, 1/5 = NJW 1962, 602 = BayVBl 1962, 85; vom 27.10.1982 BVerwGE 66, 218/221 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71), in den zitierten Entscheidungen näher begründeten so genannten Vollziehbarkeitstheorie, der zufolge die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hemmt (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.). Die aufschiebende Wirkung soll als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass durch die Vollziehung des noch nicht bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen werden und dadurch ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Dem wird die Vollziehbarkeitstheorie auch bei einem Vorbescheid gerecht, obwohl die Suspendierung der Vollziehbarkeit bei ihm als nur feststellendem Verwaltungsakt, von dem nicht durch den Beginn der Bauausführung Gebrauch gemacht werden kann, nicht zum Tragen kommt. Wenn die Wirksamkeit des Vorbescheids von einer aufschiebenden Wirkung nicht berührt wird, ist zwar der Bauherr nicht gehindert, einen an den Vorbescheid anknüpfenden Bauantrag zu stellen (vgl. Jäde, BayVBl 2000, 314/315, Anm. zu BayVGH vom 29.11.1999 BayVBl 2000, 314); ferner ist die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde auch an den noch nicht bestandskräftigen Vorbescheid gebunden, solange dessen Geltungsdauer nicht abgelaufen ist (BVerwG vom 17.3.1989 NVwZ 1989, 863; BayVGH vom 4.11.1996 BayVBl 1997, 314/342 = BRS 58 Nr. 151 [sog. relative Bestandskraft des Vorbescheids]). Hierdurch wird der Rechtsschutz eines Dritten aber nicht unzumutbar erschwert. Falls die Baugenehmigung erteilt wird, ist der Dritte lediglich gezwungen, auch diese anzufechten.

b) Der Lauf der Geltungsfrist des Vorbescheids wurde auch nicht durch Landesrecht gehemmt.

Anders als in vielen Bauordnungen anderer Länder und anders als in der Musterbauordnung 2002 (vgl. § 71 MBO 2002) ist die Frage, ob ein Rechtsbehelf den Lauf der Geltungsfrist einer baurechtlichen Genehmigung hemmt, in der Bayerischen Bauordnung ausdrücklich geregelt. Das Gesetz sieht eine Hemmung des Fristlaufs nur bei der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung, nicht jedoch beim Vorbescheid vor. In der hier gemäß Art. 83 BayBO noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433) wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Art. 75 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBO 1998 zwar auf Art. 77 Abs. 2 BayBO 1998, nicht aber auf Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 verweist, der bestimmt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Lauf der für eine Baugenehmigung geltenden Frist bis zu deren Unanfechtbarkeit hemmt. Diese „Nichtverweisung“ ist seit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Gesetz vom 21. Juni 1982 (GVBl S. 513) geltendes Recht (vgl. Art. 75 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1982, Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1994). Auch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes hat hieran – trotz in der Literatur seit längerem geäußerter divergierender Rechtsansichten (vgl. Jäde a.a.O. sowie zur Darstellung des Meinungsstands: Decker a.a.O. Art. 71 RdNr. 126) – nichts geändert. Die neu den Vorbescheid regelnde Vorschrift des Art. 71 BayBO verweist zwar auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nicht aber auf Art. 69 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, der Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 entspricht.

Bei dieser unterschiedlichen Behandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid hat sich der Gesetzgeber von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Es liegt nahe, dass die Geltungsfrist einer Baugenehmigung nicht läuft, solange der Bauherr durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gehindert ist, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Angesichts der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen, in aller Regel beträchtlichen Investitionen ist es darüber hinaus sachgerecht, dass der Bauherr erst dann durch den drohenden Ablauf der Geltungsdauer gezwungen sein soll, mit seinem Bauvorhaben zu beginnen, wenn die Genehmigung bestandskräftig ist und nicht schon dann, wenn er von der noch nicht bestandskräftigen Genehmigung mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs Gebrauch machen könnte (vgl. VGH BW vom 25.3.1999 NVwZ-RR 2000, 485 = BRS 62 Nr. 169). Wohl aus diesem Grund sah sich bereits der Gesetzgeber der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) veranlasst, den im damaligen Gesetzentwurf der Staatsregierung für die Geltungsdauer der Baugenehmigung vorgesehenen Fristbeginn ab Zustellung in einen Fristbeginn ab Unanfechtbarkeit zu ändern (vgl. Verhandlungen des Bayerischen Landtags, IV. Wahlperiode, Beilage 3068, S. 66 f.). Demgegenüber kann der Bauherr von einem Vorbescheid stets Gebrauch machen, indem er eine an ihn anknüpfende Baugenehmigung beantragt (vgl. 1. a). Die Aufwendungen für den Bauantrag sind regelmäßig erheblich geringer als diejenigen für die Realisierung des Bauvorhabens. Zudem ist die Behörde, worauf gleichfalls bereits unter 1. a hingewiesen wurde, im Baugenehmigungsverfahren auch im Fall einer Anfechtung durch einen Dritten an den Vorbescheid gebunden.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die unterschiedliche Behandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid (entgegen Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2008, Art. 71 RdNr. 56) nicht auf einem - durch eine entsprechende Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 bzw. Art. 69 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO zu korrigierenden - Redaktionsversehen beruht, und keine (auf mangelndem Problembewusstsein des Gesetzgebers beruhende) ungewollte Regelungslücke vorliegt. Angesichts des dargelegten begrenzten wirtschaftlichen Risikos erscheint auch die Einreichung eines Bauantrags während eines gegen den Vorbescheid laufenden Rechtsbehelfsverfahrens (entgegen Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Juli 2008, Art. 71 RdNr. 51 [unter Hinweis auf SächsOVG vom 2.10.1997 LKV 1998, 202]) nicht unzumutbar. Dass sich de lege ferenda Gründe für eine Gleichbehandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid bei der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage finden lassen (vgl. ausführlich: Decker a.a.O. RdNr. 127), wird nicht in Abrede gestellt; das darf aber nicht dazu führen, sich über den klar geäußerten Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Ob es nach der bis zum 1. September 1982 maßgeblichen Rechtslage gerechtfertigt war, die für die Baugenehmigung getroffene Regelung auf den Vorbescheid zu übertragen (so jeweils ohne nähere Begründung: BayVGH vom 15.5.1972 VGH n.F. 25, 88; vom 19.1.1968 BayVBl 1969, 175 und vom 3.3.1967 – 19 I 67 [nicht veröffentlicht]), kann dahinstehen. Denn die aktuelle Rechtslage unterscheidet sich erheblich von derjenigen, die bis 1982 gegolten hat. Nach Art. 95 Abs. 1 BayBO 1962 erlosch die Baugenehmigung, wenn zwei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit mit der Ausführungsvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden war. Entsprechendes galt nach Art. 95 Abs. 1 BayBO in der Fassung vom 21. August 1969 (GVBl S. 263). Erst mit der Bayerischen Bauordnung 1982 wurde die Hemmung des Fristlaufs bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeführt und als eigener, speziell zitier- und verweisungsfähiger Halbsatz in den die Geltungsdauer der Baugenehmigung regelnden Artikel aufgenommen.“

Es gibt keinen Grund, von dieser – überzeugenden – Rechtsansicht abzuweichen. Der Senat setzt daher die Rechtsprechung des 1. Senats zur früheren Regelung des Art. 75 BayBO 1998 für die im vorliegenden Fall einschlägige Nachfolgeregelung des Art. 71 BayBO 2008 fort (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.10.2010 – W 4 K 09.829 – juris Rn. 41 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 51; Jäde, BayVBl. 2000, 314/315; anderer Ansicht: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 56; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Nov. 2017, Art. 71 Rn. 126 ff.). Wie in der vorgenannten Entscheidung vom 15. März 2010 hervorgehoben, spricht die aktuelle Rechtslage des bayerischen Landesrechts, wonach in Art. 71 Satz 4 ganz speziell auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung vor Fristablauf) und gerade nicht auf Art. 69 Abs. 1 (Halbs. 2) BayBO verweist, im Vergleich zur Rechtslage nach der BayBO 1998 sogar noch deutlicher gegen ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen bzw. eine unbewusste Rechtslücke und damit gegen eine analoge Anwendbarkeit des Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO. Auf die Rechtslage in Sachsen (auf die die Beigeladene Bezug genommen hat) oder in anderen Bundesländern kommt es nicht an. Die von der Beigeladenen und dem Beklagten aufgezeigten praktischen Konsequenzen einer im Falle nachbarlicher Anfechtung schnell entfallenden Bindungswirkung des Bauvorbescheids sind aus rechtspolitischer Sicht vom Landesgesetzgeber, der auch nach der Entscheidung des 1. Senats vom 15. März 2010 keinen Anlass zu einer Korrektur des Art. 71 Satz 4 BayBO gesehen hat, offensichtlich gewollt und deshalb von den Gerichten mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Grundsatz der Gesetzbindung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 97 Abs. 1 GG) zu respektieren.

c) Aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer vermag der Bauvorbescheid vom 14. Mai 2013 keine Bindungswirkung mehr zu entfalten. Er hat sich durch Zeitablauf erledigt und hat damit gegenüber dem Kläger keine belastende Wirkung mehr. Damit fehlt dem Kläger mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein Erfolg des Klägers in einem Berufungsverfahren dessen Rechtsstellung überhaupt noch verbessern könnte.

d) Der Umstand, dass dem vormaligen Verfahren zwischen denselben Parteien, das mit der Entscheidung BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 15 ZB 13.2234 – endete, ebenfalls auch ein Bauvorbescheid (vom 24. Februar 2011) zugrunde lag, dessen Geltungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag wohl bereits abgelaufen war, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Der Senat hatte seinerzeit den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen gegen das stattgebende (den Bauvorbescheid aufhebende) erstinstanzliche Urteil anhand der vorgebrachten Einwendungen mit jeweils denselben Erwägungen wie im Parallelverfahren 15 ZB 13.2234 (dort: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das die Baugenehmigung aufhebende erstinstanzliche Urteil) als unbegründet abgelehnt. Auf die Frage, ob der Senat den damaligen Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung auch wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses hätte ablehnen können (weil während des Zulassungsverfahrens die Bindungsfrist ablief und damit der nicht verlängerte – und damit erledigte – Bauvorbescheid vom 24. Februar 2011 im Falle des Erfolgs des Beigeladenen in einem Berufungsverfahrens nicht wieder hätte „aufleben“ können), kommt es vorliegend nicht an. Unabhängig davon, dass dies weder von den Beteiligten des damaligen Zulassungsverfahrens noch vom verfahrensbeendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs thematisiert wurde (sodass hieraus im Übrigen nicht auf eine Abkehr des Senats von der Entscheidung vom 15. März 2010 geschlossen werden kann), ging es in dem Verfahren 15 ZB 13.2234 um einen anderen Vorbescheid und damit um einen anderen Streitgegenstand als vorliegend, sodass sich auch unter dem Blickwinkel der materiellen Rechtskraft (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 9 ff.) keine präjudizielle Bindung für die Entscheidung über den hier gegenständlichen Antrag auf Zulassung der Berufung ergeben kann.

e) Dass die Beigeladene zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Landratsamt Augsburg einen Antrag gestellt hat, die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Bauvorbescheids vom 14. Mai 2013 rückwirkend um zwei Jahre zu verlängern sowie (hilfsweise) für diesen Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, vermag das Rechtsschutzinteresse des Klägers am Zulassungsantrag nicht wiederaufleben zu lassen. Es würde sich schon die Frage stellen, ob der tatsächliche Erlass eines Verlängerungsbescheids der Erledigung des gegen den Ausgangsvorbescheid gerichteten gerichtlichen Verfahrens entgegenstünde. Denn eine solche Verlängerungsentscheidung stellt in der Sache eine (neu anfechtbare) Neuentscheidung über den Vorbescheid dar, für die zwar Verfahrenserleichterungen gelten (Verzicht auf einen neuen Vorbescheidsantrag), für die aber – ohne Bindung an die Ersterteilung – die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen erneut von der Behörde zu prüfen sind, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. – jeweils m.w.N.: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Art. 71 Rn. 61: Jäde in Jäde/Dirnberger/ Bauer, Die neue BayBO, Art. 71 Rn. 55; Schwarzer/König, BayBO, Art. 71 Rn. 25; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 139 ff.). Unabhängig davon wäre eine rückwirkende Vorbescheidsverlängerung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG nach Ansicht des Senats vorliegend nicht zulässig: Gemäß Art. 71 Satz 3, Satz 4 i.V. mit Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bindungsfrist grundsätzlich nur dann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist (vgl. auch Schwarzer/König a.a.O. Rn. 25; Jäde a.a.O. Rn. 54; Molodovsky a.a.O. Rn. 59 ff.; Decker a.a.O. Rn. 134). Am 11. Dezember 2017 war die Frist aber schon seit mehr als 18 Monaten abgelaufen. Zwar wird für einen verspätet gestellten (ersten) Verlängerungsantrag bei Geltung der gesetzlichen Dreijahresfrist (wie vorliegend) vertreten, dass nach Maßgabe des Art. 32 BayVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 60; Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 136), jedoch müssen dafür auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene hinsichtlich des Fristversäumnisses ein Verschulden trifft (Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG). Jedenfalls kann gem. Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Vorbescheids schon im Mai 2016 ablief, der Wiedereinsetzungsantrag aber erst unter dem 11. Dezember 2017 gestellt wurde, ist die Jahresfrist abgelaufen. Dass „höhere Gewalt“ (zum Begriff vgl. z.B. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 57) eine vorherige Antragstellung binnen Jahresfrist unmöglich gemacht hat, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, wie die Wiedereinsetzung rechtmäßig auf der Grundlage des Art. 32 BayVwVfG durch den Beklagten gewährt werden kann. Eine sog. Nachsichtgewährung sieht Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nur für Fristen vor, die „von einer Behörde gesetzt“ sind (so für den Fall eines zweiten oder weiteren Verlängerungsantrags gem. Art. 71 Satz 3 BayBO vgl. Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 60; Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 136; vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl. 2000, 20). Sollte das Landratsamt dennoch (rechtswidrig) Wiedereinsetzung gewähren, stünde dem Kläger gegen die (rückwirkende) Verlängerungsentscheidung im Übrigen erneut die Möglichkeit einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegen den Verlängerungsbescheid zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nicht in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetz
published on 24/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/08/2018 00:00

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.