Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 15 ZB 15.50138

published on 15/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 15 ZB 15.50138
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 1.50081, 12/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2015, zugestellt am 3. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts auf die Anfechtungsklage des Klägers hin mit Urteil vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.

II.

Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Mai 2015 hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach Ablauf der Überstellungsfrist noch (materiell) beschwert ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 29.7.2015 - 13a ZB 15.50096 - juris; BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 21 ZB 15.50137 - juris). Jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Sowohl die Grundsatz- als auch die Divergenzrüge führen nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn die aufgeworfenen Fragen bzw. die Divergenz im Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 f. und Rn. 44 m. w. N.). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag.

Mit Ablauf der Überstellungsfrist (spätestens) am 18. August 2015 ging die Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Antrags auf internationalen Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO). Ob die den Bescheid des Bundesamts aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder von ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht, ist deshalb ohne Belang, weil die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen im Berufungsverfahren keiner Klärung zugeführt würden.

2. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 (Dublin III-VO) ist abgelaufen.

Nach dieser Bestimmung erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Aufnahme- oder) Wiederaufnahmegesuchs durch einen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Die Beklagte hat ihr Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO am 4. Dezember 2014 gestellt. Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat hier innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde. Aufgrund des rechtzeitigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 10. Februar 2015 gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 2. Februar 2015 war die Abschiebung des Klägers vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Hiervon hat das Bundesamt dem (zuvor) zuständigen Mitgliedstaat Mitteilung gemacht und ihn davon unterrichtet, dass die Überstellungsfrist nunmehr am 18. August 2015 ende. Ob der fristgerechte Eilantrag, der die Unzulässigkeit der Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auslöst, als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zu werten ist, ist zwar umstritten (vgl. OVG NW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - Asylmagazin 2014, 343 zur Dublin II-VO; VG Karlsruhe, B. v. 30.11.2014 - A 5 K 2026/14 - juris; vgl. auch BT-Drs. 17/13556 S. 7 „Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Antrag aufschiebende Wirkung (Satz 2)“), bedarf vorliegend aber keiner Klärung. Denn selbst wenn die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erst mit Ergehen der den Eilantrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Ablauf des 18. Februar 2015 zu laufen begonnen hätte, wäre die Sechsmonatsfrist am 18. August 2015 bereits abgelaufen. Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom 13. April 2015, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2015 (als unzulässig) abgelehnt hat, kann demgegenüber den Ablauf der Überstellungsfrist in keinem Fall hindern, weil der - schon nicht fristgebundene - Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung des Beschlusses über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesetzliches Vollstreckungshindernis i. S. d. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auslöst.

Entgegen den Darlegungen des Bundesamts folgt aus dem Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08 zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO) nichts anderes, weil ihm eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zugrunde lag, „mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt“ wurde. An einer die Durchführung des Überstellungsverfahrens aussetzenden Entscheidung fehlt es vorliegend. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), sie wurde auch nicht angeordnet.

Sonstige Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sind weder dargelegt noch ersichtlich.

3. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ging die Zuständigkeit damit spätestens mit Ablauf des 18. August 2015 auf die Bundesrepublik Deutschland als ersuchenden Mitgliedstaat über. Dass der zuvor zuständige Mitgliedstaat in einer solchen Situation überhaupt noch bereit sein könnte, den Kläger zu übernehmen, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch im Zulassungsverfahren vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

4. Von den vorstehenden Ausführungen abgesehen lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 2. Februar 2015 von Anfang an nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass das Bundesamt im Anwendungsbereich des § 34 a AsylVfG neben den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auch Duldungsgründe zu prüfen habe und es hat das Vorliegen solcher Gründe bejaht. Die gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgeworfene Rechtsfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), „in welchem Umfang das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses die Aufhebung einer verfügten Abschiebungsanordnung trägt“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Duldungsgrund lediglich vorübergehender Natur wäre. Soweit bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Duldungsgrund über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus vorläge, wird ein Aufklärungsmangel geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt aber regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 a Rn. 75 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.