Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 15 ZB 13.568

published on 29/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 15 ZB 13.568
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Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 12.87, 06/12/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt Augsburg hat mit Bescheid vom 31. März 2010 den Bauantrag der Klägerin für die Errichtung eines Tankstellenverkaufsgebäudes mit Backshop, Fahrbahndach und 3 Zapfsäulen auf dem Baugrundstück Fl. Nr. ...3 und ...3/4 der Gemarkung K. auch auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO abgelehnt, da der Betrieb der Tankstelle zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach Art. 14 Abs. 2 BayBO führe. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2012 abgewiesen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass das Landratsamt die Baugenehmigung zu Recht nicht erteilt habe, weil das Vorhaben die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gefährde. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den fristgemäßen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Darlegungen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1. und 2.) und kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu 3.).

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass das Vorhaben der Klägerin die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nach Art. 14 Abs. 2 BayBO gefährde, unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Auftrag gegebenen bzw. vorgelegten Gutachten vom 29. April 2009, Juli 2009 und Februar 2012 sowie der Stellungnahmen der Polizei vom 20. November 2009 und 10. Mai 2011, dem Ergebnis einer elektronischen Verkehrszählung vom 6. Juli 2011 und des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens vom 2. April 2012 gewonnen. Aus den Entscheidungsgründen (UA S. 27 bis 31) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs bereits dann konkret gefährdet ist, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender, „bloßer“ Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten sind (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das Gericht hat diese Voraussetzungen im konkreten Fall vor allem auch auf der Grundlage der Stellungnahmen der Polizei und der Aussagen im Gutachten vom 2. April 2012 bejaht. Die dagegen in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrsgefährdung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.

1.1 Mit ihrem Verweis auf ein Urteil des OVG Saarlouis (OVG Saarl, U. v. 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 = juris Rn. 20) kann die Klägerin die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gewählten und oben dargestellten rechtlichen Ansatzes nicht in Frage stellen. Hinsichtlich der Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben im Allgemeinen die Sicherheit (und Leichtigkeit) des Verkehrs gefährdet, unterscheiden sich die in jener Entscheidung gewählten Formulierungen - „wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die in Rede stehende Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf mehr als nur unwesentlich behindert wird“ - allenfalls geringfügig von den bereits zitierten grundsätzlichen Erwägungen.

Die seitens der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung hervorgehobenen Aussagen im Urteil des OVG Saarlouis über die von Verkehrsteilnehmern zu fordernde Sorgfalt stehen im Zusammenhang mit der Erörterung, ob eine 2 m hohe Grenzmauer auf dem Grundstück des Beigeladenen Gefahren für vom Grundstück des Klägers auf die dort einschließlich beidseitiger Gehwege bzw. Regenrinnen rund 5 m breite Straße „In der P“ ausfahrende Fahrzeuge oder das Grundstück verlassende Personen begründet (OVG Saarl, U. v. 28.1.1992 a. a. O. Rn. 22 und 25). Für diesen Fall hat das OVG entschieden, dass nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Grenzmauer nicht schon dann bestehen, wenn diese die Sicht von einer Garagenausfahrt auf den fließenden Verkehr behindert (LS 1), und weiter, dass bei der Beurteilung der Frage der Verkehrsgefährdung (§ 20 Abs. 2 BauOSL 1988) auf das Verhalten des durchschnittlichen und verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der StVO beachtenden Kraftfahrers abzustellen sei; etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten von diesen Anforderungen nicht genügenden Kraftfahrern ergäben, hätten außer Betracht zu bleiben (LS 2). Wegen der wesentlich abweichenden Ausgangslage und des gänzlich anderen Betriebslablaufs der verfahrensgegenständlichen Tankstelle können die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des OVG Saarlouis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2012 begründen. Darauf, ob „die durch den Betrieb der Tankstelle zu erwartenden Verhältnisse an einen vorsichtigen und umsichtigen Kraftfahrer (§ 1 StVO) nicht erfüllbare Anforderungen stellten“ (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.4.2013 S. 11), kommt es nicht entscheidungserheblich an.

1.2 Die allgemeinen Hinweise der Klägerin auf „Zufahrtsrichtlinien“ (Erlass des brandenburgischen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen vom 20. Februar 2003, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2.4.2003) bzw. eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.12.1968 - IV B 214.68 - DÖV 1969, 725), wonach bei Tankstellen „ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung des Straßenverkehrs hingenommen werden kann“ bzw. „mit deren Benutzung in aller Regel verbunden ist“, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des konkreten Falls herangezogenen Maßstäbe oder deren Anwendung in Frage zu stellen.

2. Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt, kommt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daher nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der erhobenen Beweise rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.2014 - juris Rn. 19 m. w. N.). Im Hinblick auf die von der Klägerin im Einzelnen kritisierten Punkte ergibt sich folgendes Bild:

2.1 Die Klägerin zieht zur Untermauerung ihrer Auffassung, das Erstgericht sei fälschlicherweise zur Annahme einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gelangt, Gutachten und Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Verkehrsplanung vom Juli 2009 und Februar 2012 sowie die Verkehrstechnische Stellungnahme zum geplanten Neubau einer Tankstelle an der H. Straße in K. des Prof. Dr.-Ing. H. K. vom 29. April 2009 heran. Diese Untersuchungen befassen sich aber entweder allein mit der Frage der Leichtigkeit des Verkehrs - „Die Leistungsfähigkeit der benachbarten Kreuzung … wird durch die Tankstelle nicht beeinträchtigt, da das Verkehrsaufkommen … aus „unterbrochenen“ Fahrten besteht“. Oder es wird auf anders gelagerte Sachverhalte verwiesen - „Vergleichbare Grundstück nördlich des Bauvorhabens …“ - aus deren ihnen bisher nicht zugedachtem Gefahrenpotential Rückschlüsse zugunsten der verfahrensgegenständlichen Anlage zu ziehen gewesen wären. Daneben wird die Aussagekraft der Verkehrszählung vom 6. Juli 2011 hinsichtlich der daraus abgeleiteten Staulängen vor der Ampelanlage an der Kreuzung H./A./L.-straße bezweifelt. Keine dieser Stellungnahmen enthält jedoch eigene, fundierte Einschätzungen der Gefährdungen des auf der H. Straße in Richtung Süden ankommenden Verkehrs durch die Kraftfahrzeuge, die das projektierte Tankstellengelände knapp 50 m vor der Ampelanlage an der nächstgelegenen, stark frequentierten Kreuzung verlassen, wobei zusätzlich ein Fußgänger- und ein Radweg überquert werden müssen.

2.2 Soweit die Klägerin die Richtigkeit der aus der elektronischen Verkehrszählung vom 6. Juli 2011 abgeleiteten mittleren Rückstaulängen - zwischen 59 m und 53 m für die Hauptfahrrichtung, 45 m für Linksabbieger - in Abrede stellt und in diesem Zusammenhang auch das Fehlen eines „Sachverständigengutachtens“ sowie das Unterlassen der „Einnahme eines Augenscheins“ durch das Gericht (zu beiden Punkten siehe auch unten 3.) kritisiert, gehen ihre Darlegungen nicht in der gebotenen Art und Weise auf den Verlauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die ausführliche Begründung des Urteils ein (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 2. April 2012 (Bl. 346 bis 354 der Akte des Verwaltungsgerichts) zum Thema Rückstaulängen konkret Stellung genommen und die zuvor erhobenen Daten einer eigenen, stichprobenhaften Prüfung unterzogen (Gutachten vom 2.4.2012 a. a. O. S. 3 und 4). Er hat erläutert, dass eine visuelle Überprüfung objektiver, über lange Zeiträume laufender Messungen nie ein Fehler sei, aber solche Messungen keinesfalls ersetzen sondern allenfalls als Stichprobe dienen könne (Gutachten vom 2.4.2012 a. a. O. Seite 9). Das Gericht hat sich diesen Ausführungen angeschlossen (UA S. 27 bis 30) und darüber hinaus den Vortrag des Gutachters berücksichtigt, dass die kreuzungsbedingten Brems-, Spurwechsel- und Sortierungsvorgänge auf den vorhandenen drei Fahrspuren jeweils deutlich vor den Stauenden erfolgen. Gerade diese kritischen Verkehrssituationen am Ende eines Rückstaus und in den Spurwechselbereichen lägen sehr häufig genau auf der Höhe der geplanten Ein- und Ausfahrten der Tankstelle. Auf diese, die Verkehrsgefährdungsprognose maßgeblich tragenden Erwägungen geht die Zulassungsbegründung nicht ein.

3. Ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Erstgerichts beruhen kann, ist nicht feststellbar. Die Rügen in Bezug auf eine unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles sind nicht berechtigt.

§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dabei ist das Gericht nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht, das sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutert (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt (oder erläutert) werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. der Anhörung eines weiteren Gutachters absieht, obwohl ihm sich die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen oder wenn zu besonders schwierigen Fragen einander widersprechende Gutachten vorliegen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Anhörung eines weiteren Gutachters weder notwendig noch veranlasst (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 14/84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16, 23; BayVGH, B. v. 19.7.2011 - 8 ZB 11.319 - juris 26). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen, weitere Beweiserhebungen waren nicht veranlasst.

3.1 Die Klägerin macht zwar geltend, dass es sich dem Gericht, auch wenn ein entsprechender Beweisantrag nicht ausdrücklich gestellt war, hätte aufdrängen müssen, Prof. Dr.-Ing. H. K. als Sachverständigen zu vernehmen und dass das Gericht danach zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Das Gericht habe ohne eine durchgeführte Beweisaufnahme nicht davon ausgehen können, dass die Einschätzungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch jenen Sachverständigen falsch gewesen sei. Die bereits unter 2.1 angesprochene Verkehrstechnische Stellungnahme zum geplanten Neubau einer Tankstelle an der H. Straße in K. des Prof. Dr.-Ing. H. K. vom 29. April 2009 befasst sich indes mit der Errichtung einer ...-Tankstelle auf dem Grundstück Fl. Nr. ...3 und befürwortet den Neubau - nur - „aus verkehrlicher Sicht“. Dabei sei eine Anbindung an die an dieser Stelle 5-spurige H. Straße nur im „rechts rein - rechts raus“ - Verfahren möglich, was durch eine eindeutige Beschilderung und Markierung gewährleistet werden müsse. Die Leistungsfähigkeit der benachbarten Kreuzung H. Straße/A. Straße/L.-straße werde durch die Tankstelle nicht beeinträchtigt, da das Verkehrsaufkommen der Tankstelle in der abendlichen Spitzenstunde am Werktag größtenteils kein zusätzlicher Verkehr sei, sondern aus „unterbrochenen“ Fahrten bestehe. Die Stellungnahme enthält damit erkennbar nur Aussagen zur Leichtigkeit des Verkehrs und nicht zu dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine hinzutretende Tankstellenausfahrt in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung.

3.2 Ferner rügt die Klägerin, dass sich ein Ortstermin des Verwaltungsgerichts zu Verkehrsspitzenzeiten aufgedrängt hätte, bei dem große Abweichungen zu den aus schleifenbasierten Zählungen abgeleiteten Staulängen festzustellen gewesen wären. An Ort und Stelle wäre ferner erkennbar gewesen, dass der Stauraum vor der Lichtsignalanlage bei Grünphasen in südlicher Richtung komplett entleert werde und dann ein behinderungsfreier Zu- und Abgang zur geplanten Tankstelle möglich sei. Dabei bleibt außer Acht, dass der gerichtlich bestellte Gutachter die von der Klägerin mehrfach bestrittenen Staulängen seinerseits bereits stichprobenartig überprüft und im Wesentlichen bestätigt hat (vgl. Gutachten vom 2.4.2012 a. a. O. S. 3 unten), wobei noch anzumerken wäre, dass aus der Tankstelle ausfahrende Kraftfahrzeuge entsprechende Staus in der Regel noch verlängern würden. Wesentlich ist, dass - wie unter 1.3 bereits erwähnt - die Gefährdung des Straßenverkehrs insbesondere in den zu erwartenden Verflechtungsvorgängen der das Tankstellengelände verlassenden Fahrzeuge mit dem vorbeifließenden Verkehr gerade im Bereich der Brems-, Beschleunigungs- und Sortiervorgänge in der Nähe der stark belasteten Kreuzung gesehen wurde (vgl. Gutachten vom 2.4.2012 a. a. O. S. 3 und 4 oben). Diese für die Beurteilung des Falles wesentliche Prognose stellt die Klägerin in ihrer gesamten Zulassungsbegründung weder mit schlüssigen Argumenten in Frage, noch wäre ein gerichtlicher Ortstermin geeignet, zu diesem Punkt gegenwärtig, d. h. ohne eine an Ort und Stelle vorhandene Tankstelle, greifbare weitere Aufschlüsse zu liefern. Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des Gutachters, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, vermag das Vorbringen der Klägerin insoweit an keiner Stelle zu wecken.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707 sowie 15 ZB 14.2713 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung de
published on 02/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für d
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.