Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 15 NE 17.2429

published on 26/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 15 NE 17.2429
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem Normenkontrollverfahren (Az.: 15 N 17.2312) gegen die am 12. Juni 2017 von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachte 17. Änderung des Bebauungsplans „Oberpfälzer Seenplatte, St.-see“.

Er begehrt vorliegend mit einem Eilantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz und beantragt sinngemäß,

die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Er sei durch die Änderung des Bebauungsplans, welche im Anschluss an die bisherige Wohnbebauung ein Wohngebiet („WA“) neu festsetze, in seinen Rechten verletzt. Die „Sicherheit der bereits ansässigen Bevölkerung“ sei im Rahmen der Abwägung „defizitär behandelt“ worden. Die geplante Bebauung könne wegen der seit langem bekannten „problematischen Bodenverhältnisse“ im Baugebiet nachteilige Auswirkungen auch auf sein Wohngrundstück, das unmittelbar an das Plangebiet angrenze, haben und die Standsicherheit des eigenen Wohngebäudes beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin habe dieses Problem erkannt, mit den Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch nicht gelöst. Gleiches gelte wegen etwaiger Altlasten für den „Bodenschutz“. Die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplanänderungsverfahren die grundsätzliche Bebaubarkeit des Plangebiets und den Schutz – auch den der angrenzenden Bewohner – vor schädlichen Bodenveränderungen nicht hinreichend geklärt und stattdessen die „Problematik in den Vollzug verschoben“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Dezember 2017, 23. Januar 2018 und 22. Februar 2018 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene (Erschließungsträgerin) beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Das außerhalb des streitgegenständlichen Plangebiets liegende Grundstück des Antragstellers befinde sich auf natürlich gewachsenem Boden, so dass sich der Vollzug des geänderten Bebauungsplanes auf die Standfestigkeit des Untergrunds des Grundstücks des Antragstellers nicht auswirke. Zudem habe der Antragsteller im Bebauungsplanänderungsverfahren keine Einwendungen vorgetragen. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet. Für das Plangebiet bestehe bereits seit 1997 verbindliches Baurecht (Sondergebiet Hotel). Die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans erfolge – mangels Umsetzbarkeit der früheren Planung eines Hotelbetriebs – aus städtebaulichen Gründen. Die „Sicherheit der bereits ansässigen Bevölkerung“ sei nach Maßgabe der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zu den Bodenverhältnissen im Plangebiet gewährleistet. Im Übrigen erfolge die Bebauung im Plangebiet mit einem Mindestabstand von 5 m zur „ehemaligen Böschungskante der angrenzenden Tagebaugebiete“. Damit sei sichergestellt, dass die „bergbaulich beanspruchten Flächen“ nicht bebaut würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der vom Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung, mit der die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Für die gerichtliche Entscheidung kann dabei offenbleiben, ob der Antragsteller überhaupt antragsbefugt ist, d.h. ob er hinreichend geltend gemacht hat, durch die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ebenso kann offenbleiben, welche Folgen – wegen des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO am 2. Juni 2017 – der Umstand hat, dass sich der Antragsgegner im aktuellen Bebauungsplanänderungsverfahren während der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht (nochmals) geäußert und Einwendungen erhoben hat. Denn die Befürchtung des Antragstellers, die im angrenzenden Plangebiet festgesetzte neue Bebauung wirke sich auf sein Wohngrundstück nachteilig aus, ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht hinreichend substantiiert begründet.

a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die geplante Bebauung habe wegen der „problematischen Bodenverhältnisse“ im Plangebiet nachteilige Auswirkungen auch auf sein Wohngrundstück und beeinträchtige die Standsicherheit seines Wohngebäudes. Das Grundstück des Antragstellers ist (mindestens) etwa 80 m von der nächstgelegenen im Plangebiet festgesetzten neuen Bebauung entfernt. Eine in diesem Bereich liegende Grünfläche (mit darin befindlichem Regenklärteich) bleibt von der Planänderung weitgehend unberührt. Ein nachteiliger Einfluss der neuen Bebauung auf das Wohngrundstück des Klägers liegt deshalb schon nicht nahe.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin habe die „Sicherheit der bereits ansässigen Bevölkerung“ im Rahmen der im Bebauungsplanänderungsverfahren geforderten Abwägung „defizitär behandelt“. Die Antragsgegnerin hat vielmehr für das – zwischen ehemaligen Tagebauen – liegende Plangebiet sowohl im aktuellen als auch anlässlich früherer Bauleitverfahren mehrere Gutachten über die Untergrundverhältnisse und zur Bebaubarkeit eingeholt, die einer generellen Bebaubarkeit des Plangebiets nicht entgegenstehen (Baugrundgutachten Prof. Floss, TU München, aus dem Jahr 1988, Seite 12 und 19: Ab Tiefen zwischen 0,5 m und 1,5 m sehr tragfähige Schichten; „Gründung von Gebäuden… ist unproblematisch.“). Entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen hat die Antragsgegnerin mit ihren Festsetzungen im Bebauungsplan auch sichergestellt, dass (neu zu errichtende) „Gebäude von der ehemaligen Böschungskante der angrenzenden Tagebaugebiete einen Mindestabstand von 5 m aufweisen“ (Gutachten Prof. Floss, Seite 20). Die aktuell eingeholten fachlichen Äußerungen zum Baugrund (Gutachten der K. G. Ingenieur GmbH & Co. KG vom 20.5.2016) und die „Messung und Beurteilung der Erschütterungen bei Verdichtungsarbeiten im Hinblick auf die Beschädigung von baulichen Anlagen nach DIN 4150 Teil 3“ (Gutachten Dr. Ing. E. vom 16.11.2017) sowie weitere Standsicherheitsberechnungen (K. G. Ingenieur GmbH & Co. KG vom 14.7.2017) haben ebenfalls keine Erkenntnisse ergeben, die der im geänderten Bebauungsplan vorgesehenen neuen Bebauung generell entgegenstehen würden.

b) Die Antragsgegnerin darf im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Vollzug des geänderten Bebauungsplans bei konkreten Bauvorhaben gleichwohl auftretende etwaige Schwierigkeiten bauaufsichtlich gelöst werden. Denn die baurechtliche Verantwortung der am Bau Beteiligten (vorrangig des Bauherrn und in der Folge des Entwurfsverfassers und des Bauunternehmers), die Standsicherheit des eigenen Bauvorhabens bei der Bauausführung zu gewährleisten und gleichzeitig auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds angrenzender Grundstücke nicht zu gefährden, ist bauordnungsrechtlich bereits kraft Gesetzes gewährleistet (Art. 10 BayBO). Auf die Frage, ob die im Bebauungsplan unbeschadet dessen insoweit vorgesehenen textlichen Festsetzungen (etwa zu Standsicherheitsnachweisen und Baugrunduntersuchungen bei konkreten Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder die zum Schutz bereits vorhandener Gebäude vorgesehenen Festsetzungen) wirksam sind oder nicht, kommt es vorliegend daher nicht an.

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch das Problem etwaiger Altlasten im Plangebiet während des Bebauungsplanänderungsverfahrens hinreichend geklärt und nicht etwa zu Unrecht die „Problematik in den Vollzug verschoben“. Das für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Landratsamt hat – auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungskonzepts eines Sachverständigen (Dr. Z.) – bereits am 4. Mai 2016 festgestellt, dass eine Untersuchung des Plangebiets im derzeitigen Zustand (Wald) noch nicht sinnvoll ist, sondern erst dann erfolgen sollte, wenn die Grundstücke zumindest ihren Zustand vor Bebauung erhalten haben. Alternativ wurde vorgeschlagen, einen Bodenaustausch (von 60 cm) mit unbelastetem Material vorzunehmen, weil damit eine Gefährdung der bodenschutzrechtlich relevanten Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze ausgeschlossen wäre. Mit Schreiben vom 30. September 2016 hat das Landratsamt – vor dem Hintergrund, dass sich aus allen vorhandenen Gutachten zu vergleichbaren Flächen im angrenzenden ehemaligen Tagebau keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dort als Wohngrundstücke genutzte Flächen nicht für Wohnnutzung geeignet seien, die Möglichkeit gesehen, den Bebauungsplan schon vor der Durchführung entsprechender Untersuchungen des Plangebiets in Kraft treten zu lassen. Im Hinblick darauf, dass „es sich im Plangebiet um gewachsenen Boden handelt, der lediglich zur Geländeanpassung mit Abraum ausgeglichen“ worden sei und sich der Altlastenverdacht (nur) auf Abraum (geringerer Mächtigkeit) erstreckt und die Beigeladene als Erschließungsträgerin in Abstimmung mit dem Landratsamt vor Baubeginn entsprechende Untersuchungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz durchführen lassen wird, gibt es auch insoweit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die neue Bebauung im Plangebiet auf das Grundstück des Antragstellers nachteilig auswirken wird.

d) Auf die gerichtliche Entscheidung bleibt schließlich ohne Einfluss, dass die Ausfertigung der streitgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans (erst) am 23. Juni 2017 und damit nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (12.6.2017) erfolgt ist. Dieser Mangel, der vorläufig zur Folge hat, dass die Bebauungsplanänderung noch nicht wirksam ist, kann jederzeit durch eine nachfolgende (erneute) Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung geheilt werden. Er ist deshalb nicht geeignet, dem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 14.7.2014 – 2 B 581/14.NE – juris Rn. 32 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 14/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäße Antrag, 3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in de
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.