Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 15 CS 18.1563

published on 18/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 15 CS 18.1563
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Er ist Eigentümer eines Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E. (Baugrundstück) mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Der westliche Teil der Hofstelle besteht aus einem über 30 m langen Stallgebäude in Nord-Süd-Ausrichtung, in dem Rinder untergebracht sind. Im Nordbereich der Hofstelle ist an der östlichen Außenwand des vorgenannten Stallgebäudes im Winkel von 90˚ ein ca. 27 m langer Querbau in Ost-West-Ausrichtung angebaut.

Im Rahmen einer Baukontrolle im Frühjahr 2015 erklärte sich der Antragsteller bereit, einen Statiker zu beauftragen, um gegenüber der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt N. a. d. W. eine Stellungnahme über die Einsturzgefährdung des Rinderstalles im Westen der Hofstelle und die zu veranlassenden Maßnahmen abzugeben. Der hierauf eingeschaltete Statiker teilte dem Landratsamt per E-Mail vom 20. März 2015 mit, dass vom Antragsteller diverse Baumaßnahmen (u.a. Dachstuhlerneuerungen; Erneuerung schadhafter Stahlstützen) durchzuführen seien und dass mit diesen noch im Frühjahr 2015 zu beginnen sei. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 teilte der Statiker dem Landratsamt sodann mit, dass sich der Antragsteller nicht um eine rasche Sanierung der schadhaften tragenden Bauteile bemühe; aus diesem Grund werde eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Die Bausubstanz befinde sich in einem schlechten Zustand. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, müsse dringend ein anderes Statikbüro eingeschaltet werden.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 verpflichtete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller, bis zum 10. Juni 2015 einen Statiker zu beauftragen, der den Rinderstall auf dem Baugrundstück begutachtet und feststellt, welche Sofortmaßnahmen wegen der augenscheinlichen Baufälligkeit unverzüglich zu ergreifen sind, wie gegebenenfalls vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind und welche weiteren Maßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werden. Der Antragsteller legte hierauf eine Fachexpertise („statische Berechnung“) eines Ingenieurbüros vom 26. August 2015 vor, auf die Bezug genommen wird.

Am 20. Februar 2018 führte das Landratsamt eine Baukontrolle auf dem Baugrundstück durch. Laut dem hierzu gefertigten Aktenvermerkt habe das Stallgebäude nicht den Anschein erweckt, dass es stark saniert worden sei. Es sei nur schwer zu erkennen gewesen, ob und ggf. wo geforderte Neuerungen umgesetzt worden seien. Von Antragstellerseite sei erklärt worden, dass der Rückbau des baufälligen Abschnitts des Stallgebäudes bis Mai 2018 erfolgen solle. Von Seiten des Landratsamts sei vom Antragsteller verlangt worden, die Stellungnahme eines zugelassenen Statikers einzuholen, in der versichert werde, dass das Gebäude bis Mai 2018 standhalte, und diese Stellungnahme sowie eine schriftliche Bestätigung bis zum 6. März 2018 vorzulegen, dass der Rückbau bis Mai 2018 erfolge.

Unter dem 7. März 2018 ließ der Antragsteller über Herrn K. B. gegenüber dem Landratsamt antworten, es sei durch Vorlage der statischen Berechnung vom 26. August 2015 bereits der Nachweis erbracht worden, dass die Unterstützungen im Bereich der Nagelbrettbinder im (nördlichen) Gebäudeteil A einen Einsturz verhinderten, bis die Sanierung erfolge. Der Tierbestand sei bereits drastisch reduziert worden: Die Gebäudebereiche A und B seien frei von Tieren. Der Heulagerraum oberhalb des Stalles sei entleert worden und bringe keine Belastungen mehr in den Unterbau ein. Die Abstützungen unter den baufälligen Nagelbrettbindern im Bereich A seien - wie von der statischen Berechnung im Jahr 2015 gefordert - angebracht und nochmals durch Unterbolzungen verstärkt worden. Es werde vorgeschlagen, die Binder im Teil A, soweit es Wetter und Temperaturen zuließen, zeitnah abzubauen und durch Holzbinder und eine neue Dachkonstruktion zu ersetzen. Auch der Giebel im Bereich B werde abgetragen und durch eine neue Holzkonstruktion ersetzt. Dies sei im Mai 2018 geplant.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 20. April 2018 für das Stallgebäude einen Standsicherheitsnachweis eines zugelassenen Tragwerkplaners vorzulegen. Das Landratsamt werde ansonsten eine entsprechende Anordnung erlassen. Es sei zudem beabsichtigt, eine Nutzungsuntersagung für das komplette Stallgebäude zu erlassen, bis sichergestellt werden könne, dass die ausreichende Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Ortseinsicht auf dem Baugrundstück sei ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des Stallgebäudes festgestellt worden. Durch eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Inwieweit derzeit noch eine Tragfähigkeit für das Stallgebäude, in welchem Tiere untergebracht seien, bestehe, könne durch das Landratsamt nicht abschließend beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. März 2018 reiche nicht als Nachweis aus, dass der aktuell vorherrschende Bauzustand bis zur Sanierung ausreichend standsicher sei. Ebenfalls könne nicht beurteilt werden, ob die im Schreiben vom 7. März 2018 angedeuteten Maßnahmen hinsichtlich der Standsicherheit ausreichend seien.

Im Anschluss an eine erneute Baukontrolle auf dem Baugrundstück am 7. Mai 2018 (vgl. auch die Lichtbilder Bl. 100 - 120 im Behördenakt 42-SO-196-2015) und einen von einem Bautechniker des Landratsamts (Dipl.-Ing. [FH] T. R.) hierzu angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018, erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2018, mit dem unter Nr. 1. dem Antragsteller die Nutzung des westlichen Rinderstalls sowie des Verbindungsanbaus im Norden des Baugrundstücks (unter örtlicher Abgrenzung durch rote Umrandung in einem beigefügten Lageplan) ab Bescheidzustellung untersagt wurde und zwar „bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus welchem hervorgeht, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsbau (…) ausreichend standsicher ertüchtigt“ worden sind. Unter Nr. 2 wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung wurde in Nr. 3 des Bescheidtenors geregelt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro zur Zahlung fällig werde. Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 76 Satz 2 i.V. mit Art. 54 Abs. 4 BayBO. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass bei einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 2018 ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des westlichen Gebäudes festgestellt worden sei. Durch die eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile des Stallgebäudes stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Im Norden des westlichen Gebäudes sei die gesamte Giebelfläche freiliegend, was den baulichen Verfall des bestehenden Gebäudes beschleunige. Durch die teils großflächig abgedeckte Dachhaut seien die freiliegenden Dachsporen und tragenden Bauteile des Gebäudes (Stahlträger) starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dies habe zu massiven Verrostungen der Stahlstützen und morschen Balken in den tragenden Bauteilen geführt. Teilweise seien Querträger aus Holz vollständig abgefallen, da sie morsch gewesen seien. Die von einem vormals eingeschalteten Statiker in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. August 2015 geforderten Maßnahmen zur Ertüchtigung der Standsicherheit (baldige Erneuerung des Daches) seien nicht vollumfänglich vorgenommen worden. Durch den unmittelbaren Anbau des einsturzgefährdeten westlichen Rinderstallgebäudes an das nördliche Stallgebäude (Verbindungsanbau) könne bei einem Einsturz des westlichen Gebäudes nicht ausgeschlossen werden, dass auch Teile des nördlichen Quergebäudes einstürzten. Das westliche Rinderstallgebäude sowie der Verbindungsanbau im Norden seien daher durch den derzeit vorherrschenden Reparaturstau akut einsturzgefährdet. Beim Betreten der Gebäude sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbes. für Leben und Gesundheit von Personen - auszugehen. Nicht zu vernachlässigen sei das Wohl der darin eingestellten Tiere im westlichen Gebäude, welche durch den Einsturz zu Schaden kämen. Da die Tiere zum Teil direkt unter den einsturzgefährdeten Dachelementen (im nördlichen Bereich des westlichen Stallgebäudes) stünden, sei von einem regelmäßigen Aufenthalt von Personen unter den einsturzgefährdeten Gebäudeteilen auszugehen. Bei einem Einsturz könne aufgrund des Zusammenhangs der tragenden Bauelemente ein weiterer Einsturz des südlichen Gebäudetrakts (Rinderstall) nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gelte für den Verbindungsanbau im Norden. Die Verhinderung der Fortführung materiell rechtswidriger Zustände sowie die Beseitigung aktueller Gefahrenzustände hätten im Rahmen der Ermessensausübung den Ausschlag gegeben. Die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung folge daraus, dass die Standfähigkeit des westlichen Rinderstallgebäudes derzeit nicht gegeben sei und dass die in der statischen Berechnung vom 26. August 2015 geforderten kurzfristigen Sicherungsmaßnahmen bis zur baldigen Dacherneuerung nicht mehr geeignet seien, um eine ausreichende Standsicherheit über einen noch längeren Zeitraum ohne Erneuerung des Dachstuhls herzustellen, zumal auch diese nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Eine Behebung der Statikmängel könne nicht erneut kurzfristig hergestellt werden, sodass die Nutzungsuntersagung das mildeste Mittel darstelle. Die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises stelle kein weniger einschneidendes Mittel dar, da die Statik bereits im Jahr 2015 durch einen Sachverständigen geprüft worden sei und die darin aufgeführten Nachbesserungen / Ertüchtigungen nur teilweise ausgeführt worden seien. Allein die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises könne die derzeit bestehende Gefahrenlage nicht kurzfristig beseitigen. In Abwägung mit der Härte des Eingriffs sei eine „Befristung“ der Nutzungsuntersagung geregelt worden, womit dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, durch entsprechende Reparaturmaßnahmen an den Stallgebäuden und anschließende Vorlage eines Standsicherheitsnachweises die Nutzung der Gebäude in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Da das wirtschaftliche Einzelinteresse des Antragstellers weniger schwer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an der Beachtung baurechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung der beschriebenen Gefahrenzustände für Leib und Leben von Personen und Tieren, sei die Nutzungsuntersagung auch angemessen. Der Antragsteller sei als Betriebsinhaber und Zustandsverantwortlicher nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen richtiger Verfügungsadressat. Zur Abwehr der durch die Nutzung verbundenen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Personals, der Tiere und auch des Betreibers selbst sei nicht nur die Nutzungsuntersagung als solche, sondern auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig und interessengerecht. Die in der mangelhaften Standsicherheit der Stallgebäude liegenden Gefahren könnten mit Blick auf einen möglichst sofortigen effektiven Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits hingenommen werden. Auch insofern müsse das private Interesse des Antragstellers hinten anstehen.

Am 9. Juni 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2018 erheben. Hierüber ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit der dort verfügten Zwangsgeldandrohung an (Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und lehnte im Übrigen den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2018 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ab. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Begründung des Sofortvollzugs genüge - so die Beschlussbegründung - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung falle die im Eilverfahren durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Anfechtungsklage diesbezüglich voraussichtlich als erfolglos erweise. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Sollte dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Anhörungsschreiben vom 11. April 2018 tatsächlich nicht zugegangen sein, könne dieser formelle Mangel noch im Rahmen des Klageverfahrens geheilt werden. Materiellrechtlich sei der Bescheid von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Für eine bestehende Einsturzgefahr spreche insbesondere eine Stellungnahme des Bautechnikers des Landratsamts vom 8. Mai 2018. Aufgrund der dort beschriebenen konkreten Mängel sei es plausibel und nachvollziehbar, dass bei Einsturz eines Teilbereichs des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Stalles auch der südliche Bereich des Stalles sowie der konstruktiv verbundene Querbau im Norden möglicherweise einsturzgefährdet sein könnten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners zu erreichen, dass er das betreffende Gebäude wieder benutzen könne. Insoweit obliege es der Entscheidung des Antragstellers, die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen und eine Entscheidung über die zu tätigenden Investitionen zu treffen. Sollten hierfür Investitionen größeren Umfangs nötig sein und sollte die Standsicherheit auch nicht mit vorübergehenden Maßnahmen hergestellt werden können, sei es im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig, wenn die Nutzung des Gebäudes für längere Zeit nicht mehr möglich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Probleme, denen er im Falle einer längerfristigen Unbenutzbarkeit der Stallung ausgesetzt sei, zumal der Antragsteller bereits im Jahr 2015 gegenüber dem Landratsamt entsprechende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel angekündigt habe. Unabhängig von den mangelnden Erfolgsaussichten sprächen für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs die hohen gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen und Tieren, deren Schutz mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgt werde. Auch insofern sei zu berücksichtigen, dass es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus dem hervorgehe, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsanbau ausreichend standsicher ertüchtigt worden seien, die Wirkung der Nutzungsuntersagung mit den für ihn verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Folgen abzuwenden. Der Bescheid gebe nicht vor, mit welchen konkreten Maßnahmen die Ertüchtigung des Gebäudes zu erfolgen habe. Zudem erscheine auch die vorübergehende Unterbringung der Tiere im Hofbereich, z.B. durch Räumung anderweitiger Gebäude, im Freien oder bei einem Dritten - zumal in den Sommermonaten - nicht von vornherein als unmöglich.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. August 2018 vor, reparaturbedürftig seien nur der Nordteil des Stallgebäudes sowie Teilbereiche im Verschneidungsbereich mit dem querlaufenden Verbindungsanbau im Norden des Baugrundstücks. Er sei im Begriff, diese Reparaturmaßnahmen durchzuführen, dabei bestehe jedoch keinerlei Gefahr für Menschen und Tiere. Er sei auf einen Teilabriss vorbereitet, habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine Sanierung zu sorgen. Eines behördlichen Einschreitens bedürfe es nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das den unwahren Vortrag des Antragsgegners sowie die Einschätzung, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Tier und Mensch bestehe, einfach übernommen habe, befänden sich im tatsächlich einsturzgefährdeten Bereich keine Tiere und es hielten sich dort auch keine Menschen auf. Es sei aufgrund der baulichen Konstruktion nicht im Ansatz zu befürchten, dass es bei einem Einsturz des nur zu einem geringen Teil einsturzgefährdeten Bereichs des Stallgebäudes im Sinne eines „Dominoeffekts“ zu einem Einsturz des gesamten Stallgebäudes kommen könne. Wie sich zuletzt beim Sturm „Friederike“ gezeigt habe, sei das Anwesen ohne weiteres sturmgeschützt und nicht vom Einsturz bedroht. Die Zwischendecken sämtlicher Scheunenbauteile seien für Lagerungszwecke für Belastungen mit mindestens 500 - 800 kg pro Quadratmeter ausgelegt und über Jahre hinweg auch entsprechend belastet worden. Da in jüngerer Vergangenheit aus arbeitstechnischen Gründen keine hohen Nutzlasten mehr erfolgten, seien Lastreserven der Bauteile vorhanden, die bis dato behördlicherseits nicht überprüft worden seien. Die vorhandenen Aussteifungssysteme der Scheunenbauteile seien in kleinteiliger Gliederung angeordnet, sodass - anders als bei den sehr begrenzt tragfähigen Lastsystemen heutiger Bauart - eine äußerst stabile Tragkonstruktion bestehe. Dies sei im Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids behördlicherseits nicht überprüft worden. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall eines Holzbauwerks früherer zimmermannsmäßiger Konstruktion, bei der eine langfristige Haltbarkeit anvisiert worden sei, nach Tabellen- und handwerklichen Erfahrungswerten hinsichtlich der Tragfähigkeit von einer Überdimensionierung mit großem Reservepotential auszugehen. Die Annahmen des Antragsgegners beruhten demgegenüber offensichtlich auf bloßen optischen Eindrücken. Diese seien aber als Entscheidungsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme kein ausreichender Beweis. Die vom Verwaltungsgericht angedachten Ersatzunterstellmöglichkeiten für die Tiere widersprächen tierschutzrechtlichen Anforderungen. Im vorliegenden Fall wären die Anordnung einer Statikprüfung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen sowie ggf. auch die Anordnung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich einsturzgefährdeten Stallteile mildere Mittel gewesen. Die pauschale Nutzungsuntersagung auch hinsichtlich des für die Rinderzucht genutzten und in keiner Weise einsturzgefährdeten Teils des Stalles ziele auf eine Existenzvernichtung und habe unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend den Verkauf des gesamten Viehbestandes zur Folge, obwohl in den letzten drei Jahren seit der vormaligen Überprüfung keine zusätzliche Gefährdung hinzugekommen sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage auch hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragserwiderung im Übrigen trägt der Antragsgegner u.a. ergänzend vor, die statische Berechnung aus dem Jahr 2015 würdige den Gebäudekomplex nicht umfassend. Die Behauptung, der vom Antragsteller als „Pos. 5“ bezeichnete, an das Stallgebäude angrenzende nördliche Querbau sei völlig eigenständig, bleibe unbelegt. Im Übrigen würden in der fachtechnischen Stellungnahme vom 26. August 2015 diverse Mängel beschrieben, die der Antragsteller bislang nicht behoben habe. So sei im „Bereich A“ (nördlicher Teil des westlichen Stallgebäudes) die Standsicherheit nur bis zur baldigen, noch nicht erfolgten Erneuerung des Daches gegeben. Dort sowie in dem als „Teilbereich B“ bezeichneten Bereich des Stallgebäudes (= Gebäudebereich, an den der nördliche Verbindungsbau angebaut ist) liege Käferbefall vor. Auch ansonsten weise die Statik Mängel auf (teilweise fehlende Querverbinder; defekter Knotenpunkt im Dachbereich; zu große Durchbiegung der Kehlsparren; Überlastung eines Pfeilers zwischen den Fenstern auf der Westseite des Stallgebäudes, die durch Vermauerung von Fenstern zu beheben sei). Angesichts der möglichen Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) seien an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers zu bestehenden Lastreserven bleibe mangels Vorlage entsprechender Nachweise und angesichts der erkennbaren Bauschäden unsubstantiiert. Der Antragsteller habe seit 2015 die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögert und habe damit einen aktuellen Handlungsdruck selbst verursacht. Das Vorbringen der Beschwerde belege zudem nicht, dass eine anderweitige pflegliche Unterbringung der Rinder von vornherein ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde in der Praxis bei vergleichbaren Fällen häufig von den in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ergänzte der Antragsteller replizierend auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners seinen Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 17. September 2018, auf den Bezug genommen wird. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung zu Recht abgelehnt.

Für den Erfolg der Beschwerde kommt es darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht die im Bescheid vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 9. Mai 2018 das gegenläufige Interesse des Antragstellers, weil die erhobene Anfechtungsklage insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO als einschlägiger Befugnisnorm voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt. Aufgrund der nach summarischer Prüfung einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat sowohl auf eine Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage als auch auf eine Klärung verzichten, ob und unter welchen Voraussetzungen einsturzgefährdete Gebäude - auch wenn sie vormals genehmigt worden sind - überhaupt noch unter Bestandsschutz stehen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 54 Rn. 224 m.w.N.). Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48). Sollte im Übrigen der von der Nutzungsuntersagung erfasste Baubestand tatsächlich nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, würden bei Heranziehung des Art. 76 Satz 2 BayBO als alternativer Befugnisnorm für die angegriffene Nutzungsuntersagung dieselben Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung wie bei Art. 54 Abs. 4 BayBO gelten (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9) zumal auf Art. 54 Abs. 4 BayBO auch eine Nutzungsuntersagung gestützt werden kann, vgl. unten b) bb).

b) Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat geht dabei davon aus, dass allein schon der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Umstand, dass das Betreten der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude / Gebäudeteile im vorliegenden Fall mit hinreichend konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, die etwa zur Versorgung der eingestellten Rinder oder aus sonstigen Gründen zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs diese Bereiche betreten müssen, verbunden ist, am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO sowohl tatbestandlich als auch von der Rechtsfolge her die verfügte Nutzungsuntersagung deckt. Die zwischen den Parteien umstrittene Detailfrage, ob und inwiefern auch von einer Gefährdung der im Stall untergebrachten Rinder auszugehen ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

aa) Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante (vgl. auch König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 15) - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 16.1.1997 - 22 B 96.3491 - BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 23, 24; VGH BW, B.v. 29.3.2011 - 8 S 2910/10 - BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 - 4 TG 3007/97 - NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 - NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; nach a.A. soll bei Art. 54 Abs. 4 BayBO sogar schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 169 m.w.N.).

Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die - wie landwirtschaftliche Nutzgebäude zur Unterbringung von Nutztieren und Gerätschaften - zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.1986 - 14 B 85 A.707 - BayVBl. 1987, 597 f.; U.v. 13.7.1992 - 15 B 90.1145; B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 19.8.1992 - 26 CS 92.170 BeckRS 1992, 11104; B.v. 18.11.1994 - 26 CS 94.2665 - BeckRS 1994, 17363; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 222; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 171 m.w.N.). Da vorliegend mit dem Leben bzw. der Gesundheit des Antragstellers, seiner Familie und ggf. sonstiger Personen, die die betroffenen Gebäude betreten könnten, hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Einsturzes der unstreitig baufälligen Gebäudeteile und eines hierdurch bedingten Einsturzes für sich gesehen noch standfester Gebäudebereiche zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.

Sowohl der streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsbescheid als auch das Verwaltungsgericht haben nach Aktenlage bzw. nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht darauf abgestellt, dass beim Betreten der von der verfügten Nutzungsuntersagung erfassten Gebäude bzw. Gebäudeteile von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen ist. Hierfür spricht insbesondere die bereits im Jahr 2015 sachverständig angenommene grundsätzliche Einsturzgefahr sowie die unmittelbar vor Bescheiderlass von einem Ingenieur des Landratsamt vorgenommene fachliche Einschätzung, die weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch gegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren durch eine fachliche (Gegen-) Expertise der Antragstellerseite erschüttert worden sind:

Bereits in der „statischen Berechnung“ vom 26. August 2015 wird einerseits für den nördlichsten Teil des Rinderstalls (als „Teil A“ bezeichnet) ausgeführt, dass die dortige Dachkonstruktion einsturzgefährdet sei. Insofern seien (Stand August 2015) bereits provisorische Stützmaßnahmen durchgeführt worden, wodurch „die Standsicherheit bis zur baldigen Erneuerung des Daches“ gegeben sei. Für die Dacherneuerung seien bei gleicher Dachkonstruktion wie bisher neue Nagelplattenbinder auf die Wände zu setzen. In einem in der Expertise als „Bereich B“ benannten Gebäudebereich (= Teil des westlichen Stallgebäudes auf Höhe des sich anschließenden nördlichen Verbindungsanbaus) sei die zum Teil bereits eingestürzte Dachkonstruktion zurückzubauen und durch ein neues Dach aus Sparren, Pfetten und Fachwerkbindern zu ersetzen. Die Wände seien als „zimmermannsmäßig hergestellte Ständerbauwände“ zu errichten. Die vorhandene Balkendecke über dem Stall werde nicht mehr als Lagerfläche benutzt und sei deshalb nicht Gegenstand der Statik. Dies sei seitens des Antragstellers zu beachten und sicherzustellen. In den Bereichen A und B liege ein Käferbefall vor; insofern werde empfohlen, den gesamten Bestand von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen und eventuell Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Auf die auf Basis der Baukontrolle vom 20. Februar 2018 getroffene Feststellung des Landratsamts, dass das Stallgebäude nicht entsprechend den Empfehlungen des Statikbüros aus dem Jahr 2015 saniert worden sei, hat der Antragsteller im Schreiben von Herrn K. B. vom 7. März 2018 ankündigen lassen, voraussichtlich im Mai 2018 die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Statikberechnung vom August 2015 in den dort als Teile A und B bezeichneten Gebäudebereichen durchzuführen. Zum aktuellen baulichen Zustand wird in diesem Schreiben lediglich darauf hingewiesen, es seien gemäß der statischen Fachexpertise vom August 2015 die bis zur Sanierung erforderlichen Abstützungsmaßnahmen im Bereich der baufälligen Nagelbrettbinder im Gebäudeteil A durchgeführt worden; auch sei der Heulagerraum zur Entlastung entleert worden. Damit ist von Antragstellerseite eingeräumt worden, dass bislang allenfalls kleinere provisorische Maßnahmen umgesetzt worden sind, die nach der statischen Berechnung vom 26. August 2015 lediglich als erste Sicherung zur kurzfristigen Gewährleistung der Standsicherheit bis zur damals einkalkulierten „baldigen“ Dacherneuerung dienen sollten, aus fachlicher Sicht aber ersichtlich nicht als geeignete, die Standsicherheit sicherstellende Dauermaßnahme (wie nunmehr über mehr als drei Jahre) angesehen worden sind.

In dem vom Bautechniker des Landratsamts angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018 über die am 7. Mai 2018 durchgeführte Baukontrolle, heißt es zudem:

„Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen und Fotos des OT vom 07.05.2018 der Baukontrolle des SG 51, wird wie folgt Stellung genommen:

- Im Bereich des Dachfirstes im Gebäudewinkel zeigt sich eine Einsenkung im Firstverlauf. Dies kann auf eine Senkung des darunterliegenden Dachstuhles in diesem Bereich hindeuten.

- Weiterhin zeigt sich im Bereich der statischen Verstrebungen des Dachstuhles, dass diese teilweise gar nicht mehr bzw. in Teilbereichen nur unterbrochen vorhanden sind. Hier ist eine Ableitung von auftretenden Lasten nicht mehr gegeben.

- Durch die undichte Dacheindeckung besteht weiterhin die Gefahr, dass das vorhandene Dachtragwerk durchfeuchtet wird. Dringt über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeit in diesem Bereich ein, kann es auch hier zu Schäden in der Holzkonstruktion kommen. Teilweise zeigen sich bereits Schädigungen an dieser Konstruktion.

Aufgrund der vorhandenen Schädigungen und unnatürlichen Gebäudeöffnungen kann eine Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Um evtl. Schäden bzw. Gefahren für Personen und Tiere vorzubeugen, ist derzeit davon auszugehen, dass die Standsicherheit in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist. Inwieweit bei einem Einsturz von Teilbereichen des Rinderstallgebäudes auch weitere Gebäudeanbauten einstürzen, kann nicht abschließend ausgeschlossen werden. Die Verwaltung sollte daher zur Abwehr von Gefahren für Personen und Tiere eine entsprechende Nutzungsuntersagung für den Rinderstall und einen Teilbereich des unmittelbar angebauten Nordgebäudes in Betracht ziehen.

Auf Grund der vor Ort vorherrschenden und bestehenden Einsturzgefahr sollte eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden.

Auf Tatbestandsseite der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO vermag die Beschwerdebegründung dem nichts entgegenzuhalten. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich (Stand 6. August 2018) vorbringt, er sei auf den notwendigen „eng begrenzten Teilabriss“ vorbereitet, er habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine entsprechende Sanierung zu sorgen, wird von ihm (erneut) nicht in Abrede gestellt, die über ganz kurzfristige, provisorische Abstützungsmaßnahmen hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen an tragenden Bauteilen, die - unabhängig von ggf. fortschreitenden bzw. „weiterfressenden“ statischen Mängeln in den letzten drei Jahren - bereits von der statischen Fachexpertise vom August 2015 zur Gewährleistung einer hinreichenden Standsicherheit als notwendig angesehen worden sind, bislang nicht durchgeführt zu haben. Auch wird der Umstand, dass jedenfalls Teilbereiche des Stallgebäudes nach wie vor einsturzgefährdet sind, vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung der Sache nach eingeräumt.

bb) Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene (mit Blick auf die Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG auflösend bedingte) Nutzungsuntersagung ist sowohl dem Grund nach als auch hinsichtlich des verfügten räumlichen Umgangs als Rechtsfolge von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann - soweit sich dies im Rahmen der Grenzen des Übermaßverbots hält - auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - BeckRS 1999, 26016; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 41; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 137; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 174). Auch im vorliegenden Fall hält sich die verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 30; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226). Hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme verbleibt der Bauaufsichtsbehörde hingegen ein Ermessen, das sie pflichtgemäß und rechtmäßig auszuüben hat. Insbesondere müssen Anordnungen gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und zumutbar / verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist in diesem Sinne geeignet, weil sie den von der Bauaufsichtsbehörde anvisierten und am Maßstab vom Art. 54 Abs. 4 BayBO legitimen Handlungszweck einer Abwehr von Leibes- und Lebensgefahren von Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen aufhalten, zu fördern imstande ist.

Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 146 VwGO auch davon aus, dass die Maßnahme den Anforderungen der Erforderlichkeit genügt. Nach dem hiernach geltenden Gebot der Beschränkung auf den geringstmöglichen Eingriff (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 181) ist nicht ersichtlich, dass es eine Maßnahme gibt, die mit einer geringeren Eingriffswirkung gegenüber dem Antragsteller verbunden wäre und dennoch in gleich effektiver Weise den Gefahren, die mit der Nutzungsuntersagung abgewehrt werden sollen, begegnen könnte. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Einzelfall bei einem einsturzgefährdeten Gebäudeteil die Anordnung einer Abstützungsmaßnahme oder - soweit eine akute Einsturzgefahr sicher verneint werden kann - die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ausreichend sein (vgl. z.B. Dirnberger a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits eine statische Fachexpertise aus dem Jahr 2015 vor, die Abstützungsmaßnahmen lediglich als erste provisorische Maßnahmen vorsah, um auf Dauer verbleibende gefahrträchtige Mängel des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit sodann innerhalb kurzer Zeit über umfangreichere - nach Aktenlage bislang nicht umgesetzte - Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Hinzu kommt, dass sich die bauliche Situation hinsichtlich der Standsicherheit aufgrund des Reparaturstaus, der sich in den letzten drei Jahren seit Erstellung der statischen Expertise vom August 2015 fortgesetzt hat, und angesichts der vom Landratsamt beschriebenen Auswirkungen der Witterung und der eindringenden Feuchtigkeit noch weiter verschlechtert haben könnte. Soweit der Antragsteller zuletzt (Schriftsatz vom 17. September 2018) vorgetragen hat, der nördliche Querbau, der aus den 1920-er Jahren stamme und Bestandsschutz genieße, sei frei von statischen Mängeln, ist dies für die Beurteilung der Reichweite der Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr irrelevant, weil die Statikbedenken des Landratsamts sich primär auf die mangelhafte Bausubstanz des westlichen Stallgebäudes stützen: Der Ingenieur des Landratsamts hält es aus fachlicher Sicht nach Maßgabe des Aktenvermerks vom 8. Mai 2018 (s.o.), auf den sich sowohl der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2018 als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 gestützt hat, für denkbar, dass ein möglicher Einsturz der konkret baufälligen Bereiche Auswirkungen auf die Standsicherheit von Bereichen mit an sich noch brauchbarer Bausubstanz sowohl im südlichen Bereich des Stallgebäudes als auch (aufgrund baulicher Verbindungen) im östlich angrenzenden Querbau haben könnte. Auch dem hat der Antragsteller, dem es im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er trägt zwar unter Bezugnahme auf eine (am 14. September 2018 nachgereichte) „Plan Anlage“ vor, es sei aufgrund der (traditionell zimmermannsmäßigen) baulichen Konstruktion mit hohen Lastenreserven nicht zu befürchten, dass es bei einem Einsturz der Gebäudeteile mit baufälliger Bausubstanz zu einem Einsturz weiterer Gebäudeteile mit intakter Bausubstanz kommen könne. Diese Argumentation erfolgt aber ersichtlich nur aus der Laiensphäre. Dieser Vortrag vermag sich nicht seinerseits auf eine sachverständig fundierte Expertise zu stützen und bleibt mithin unsubstantiierte Behauptung, mit der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die fachlich entgegenstehende Bewertung des Bautechnikers des Landratsamts nicht substantiiert in Frage zu stellen oder gar zu erschüttern vermochte (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - Rn. 29, 32 m.w.N.; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 53). Insofern kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung scheitere daran, dass die (erneute) Anordnung einer Statikprüfung zur Aufklärung notwendiger Sicherungsmaßnahmen oder die Verfügung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich baufälligen Stallteile hinsichtlich der Gefahrenabwehr gleich effektive Alternativen mit milderen Eingriffswirkungen seien.

Die verfügte Nutzungsuntersagung hält sich trotz ihrer nicht unerheblichen betrieblichen Belastungen für den Antragsteller mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit für Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ferner im Rahmen des für den Antragsteller Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO wird nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Der Eigentümer ist vielmehr ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 38; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Unzumutbare Härten hat der Antragsgegner vorliegend dadurch abgefedert, dass er die Nutzungsuntersagung mit einer auflösenden Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) verknüpft hat. Hiernach endet die Nutzungsuntersagung automatisch mit der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners (Statikers), wenn aus diesem hervorgeht, dass die betroffenen Gebäude / Gebäudeteile ausreichend standsicher ertüchtigt wurden.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die erforderlichen Reparaturmaßnahmen zur Gefahrbeseitigung bereits so umfassend durchgeführt hat, dass die Gefahrenlage für Leib und Leben nunmehr als beseitigt anzusehen wäre. Im jüngsten Schriftsatz vom 17. September 2018 wird von der Antragstellerseite lediglich ausgeführt, dass Arbeiten im „Bereich A“ (nördlicher Bereich des westlichen Stallgebäudes) „im Gange seien“. Die Ankündigung in der Beschwerdebegründung, die notwendigen Sanierungsarbeiten - also komplett - im Laufe des Sommers 2018 durchzuführen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Mitte September 2018) damit fraglich. Sollte zwischenzeitlich die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Gefahrenlage tatsächlich durch Sanierung behoben worden sein, wäre - unabhängig vom zudem fehlenden Nachweis der statischen Unbedenklichkeit - ein entsprechender Vortrag des Antragstellers zu erwarten gewesen. Soweit der Antragsteller trotz der vom Antragsgegner ermittelten Umstände weiter der Meinung sein sollte, dass hinsichtlich der Standsicherheit von vornherein überhaupt keine konkrete Gefahrenlage bestanden habe, die eine Nutzungsuntersagung der betroffenen Gebäude gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO habe rechtfertigen können, bleibt es ihm unbenommen, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren oder ggf. mit Blick auf § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende fachkundig erstellte Nachweise vorzulegen, die dies belegen.

d) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 4. September 2018 vorgelegten Kopien von drei Lichtbildern vom Stallinnern, die zur Ergänzung des Sachvortrags des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit handschriftlichen Bemerkungen versehen worden sind, in der im Verfahrensakt des Landratsamts enthaltenen Fotodokumentation zum Ortstermin vom 7. Mai 2018 enthalten sind (Bl. 109, 111, 112). Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. September 2018 (dort Seite 3) erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe unter Missachtung des „fair trial“ den Behördenakten im Nachhinein weitere Dokumente hinzugefügt, dürfte jedenfalls nach der dokumentierten Aktenlage unberechtigt sein.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr. I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit d
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. März 2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtliche
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts fü
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.